Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
(WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz - WSVZuAnpG)

A. Problem und Ziel

Die deutsche See- und Binnenschifffahrt ist auf den Erhalt und die Modernisierung eines leistungsfähigen Wasserstraßennetzes elementar angewiesen. Für eine zukunftsfähige Infrastruktur ist eine leistungsfähige, effiziente und zugleich wirtschaftlich arbeitende Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung erforderlich.

Die Funktionsfähigkeit der bisherigen Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes war jedoch, auch aufgrund begrenzter Personal- und Sachmittel, in der alten Struktur nicht mehr im ausreichenden Rahmen bundesweit gesichert. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung forderten das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung daher durch Beschluss vom 27. Oktober 2010 auf, ein Konzept zur Reform der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu entwickeln und fortlaufend darüber zu berichten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat dem Deutschen Bundestag im August 2014 den inzwischen sechsten Bericht zur Reform der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) vorgelegt. Ein weiterer Bericht folgte im August 2015.

Mit der Errichtung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) durch Erlass vom 19. April 2013 (VkBl. 2013 S. 422) zum 01.05.2013 mit Sitz in Bonn und Außenstellen in Kiel, Aurich, Hannover, Münster, Mainz, Würzburg und Magdeburg ist der Grundstein für die WSV-Reform gelegt worden. An die Stelle der bisherigen sieben Wasser- und Schifffahrtsdirektionen ist eine Behörde getreten. Die Wasser- und Schifffahrtsämter erhalten die Bezeichnung "Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter". Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest wird der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt an- bzw. eingegliedert. Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bekommt die Bezeichnung "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes". Die Zuständigkeiten in den einschlägigen Rechtsvorschriften müssen entsprechend angepasst werden.

Das Gesetz zeichnet die organisatorischen Änderungen der Reform der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nach (Artikel 1).

Das Gesetz enthält außerdem eine Verordnungsermächtigung, die es dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlaubt, die notwendigen Anpassungen auch in allen betroffenen Rechtsverordnungen vorzunehmen (Artikel 2).

Im Übrigen wird das Bundesbesoldungsgesetz entsprechend der neuen Stellenstruktur geändert (Artikel 3).

B. Lösung

Anpassung der Behördenbezeichnungen.

Änderung der Beamtenbesoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Außerdem wird die Besoldung der Leitung der zum 1. Juli 2013 gegründeten Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) geregelt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

Zu Artikel 3 - Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes:

Die Umstellung der Besoldung erzeugt mittelfristig zunächst höhere Kosten, weil die Ausgleichszahlungen an die bisherigen Planstelleninhaber der Besoldungsgruppe B 5, die jetzt Abteilungsleiter der GDWS sind, bis zu deren Ausscheiden in den Ruhestand zu leisten sind.

Die Kosten werden aber langfristig geringer, weil zukünftig alle sieben B 5-Stellen für die Präsidenten/Präsidentin der ehemaligen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wegfallen. Die dann erwartete Einsparung beträgt 110 048 Euro im Jahr.

Zusätzliche Kosten entstehen zukünftig außerdem durch die neu geschaffene Stelle des Direktors/ der Direktorin der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen mit Besoldungsgruppe B 3.

Im Übrigen:

Möglicher Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen.

Länder und Kommunen

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Artikel 1 und 2 zeichnen lediglich anderweitig eingetretene Zuständigkeitsänderungen nach. Hierdurch entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

Artikel 3 enthält Änderungen in den Besoldungsgruppen. Der Bearbeitungs- und Zeitaufwand der Verwaltung ändert sich dadurch minimal, ggf. tritt eine geringfügige Verringerung des Aufwands ein.

F. Weitere Kosten

Durch das Gesetz entstehen für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen der See- und Binnenschifffahrt sowie des Bauwesens, und die Bürgerinnen und Bürger keine sonstigen Kosten. Es schafft weitere Planungssicherheit und hat keine Auswirkungen auf die Einzel- und Verbraucherpreise.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz - WSVZuAnpG)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 16. Oktober 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz - WSVZuAnpG) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 27.11.15

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz - WSVZuAnpG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Anpassung von Rechtsvorschriften

§ 1 Änderung des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes (114-1)

In § 2 Absatz 2 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes vom 30. Januar 1950 (BGBl. 1950 S. 23), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

§ 2 Änderung des Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben (114-7)

In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBl. I S. 1919), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter "der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

§ 3 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. Juli 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über die Binnenschifffahrt (188-47)

Artikel 5 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. Juli 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über die Binnenschifffahrt vom 2. Februar 1994 (BGBl. 1994 II S. 258), das zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 4 Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher

Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (201-5)

Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Nummer 4 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen" ersetzt.

2. In § 9 Nummer 4 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen" ersetzt.

§ 5 Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (2129-36)

In § 8 Absatz 3 Satz 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, werden

§ 6 Änderung des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes (2129-39)

§ 1c des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2013 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 7 Änderung des Seeversicherungsnachweisgesetzes (2129-58)

Das Seeversicherungsnachweisgesetz vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom ... (BGBl...., S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

2. In § 12 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsdirektion

Nord" durch die Wörter "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

§ 8 Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes (29-30)

Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S.318), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. November 2008 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

2. In § 26 Absatz 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

§ 9 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (310-14)

In § 163 Absatz 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) geändert worden ist, werden die Wörter "Binnenschifffahrt-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

§ 10 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens

"Investitions- und Tilgungsfonds"(707-24)

In der Anlage (zu § 3 Absatz 2) des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Investitions- und Tilgungsfonds" vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, werden zu Titel 780 21-731 in Nummer 6 der Spalte "Zweckbestimmung" die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

§ 11 Änderung des Bundesberggesetzes (750-15)

In § 134 Absatz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

§ 12 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (753-13)

Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

2. In § 34 Absatz 3 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

§ 13 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967

über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik (793-11)

In Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (BGBl. II 1976 S. 1), das zuletzt durch Artikel 216 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

§ 14 Änderung des Telekommunikationsgesetzes (900-15)

In § 57 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

§ 15 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (9231-1)

In § 31 Absatz 3 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

§ 16 Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes (930-13)

In § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Verkehrsleistungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3113) geändert worden ist, werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

§ 17 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (940-9)

Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 125 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

2. In § 6 Satz 2 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

3. In § 8 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

4. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

6. § 24 wird wie folgt geändert:

7. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" jeweils durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

8. In § 27 Absatz 2 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

9. In § 28 werden in Absatz 1 die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsämter" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" und in Absatz 3 Satz 1 die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.

10. In § 29 Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsämter" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.

11. § 30 wird wie folgt geändert:

12. § 31 wird wie folgt geändert:

13. In § 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.

14. In § 33 Absatz 1 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.

15. § 34 wird wie folgt geändert:

16. In § 35 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

17. In § 37 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

18. In § 38 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

19. In § 39 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

20. In § 41 Absatz 1 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

21. In § 42 Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

22. In § 43 Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

23. In § 45 Absatz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

24. § 46 wird wie folgt geändert:

25. In § 48 Satz 1 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

26. In § 50 Absatz 3 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

27. § 51 wird wie folgt geändert:

§ 18 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes (9500-1)

Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 127 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 6 Nummer 2 werden im Satzteil vor Buchstabe a die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

4. In § 3d Satz 2 werden die Wörter "den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter "der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

5. § 3e wird wie folgt geändert:

6. § 6a wird wie folgt geändert:

7. In § 6b werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsdirektionen können" durch die Wörter "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann" ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

9. In § 9 Absatz 5 Nummer 1 Satzteil nach Buchstabe d und Nummer 3 werden jeweils die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

10. § 11 wird wie folgt geändert:

11. § 12 wird wie folgt geändert:

12. § 13 wird wie folgt geändert:

13. § 14 wird wie folgt geändert:

§ 19 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Georgien über die Binnenschifffahrt (9500-15)

Artikel 5 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Georgien über die Binnenschifffahrt vom 2. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1042), das zuletzt durch Artikel 317 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 20 Änderung des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes (9500-17)

In § 4 Absatz 1 Satz 1 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2266), das durch Artikel 318 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsdirektion West in Münster" durch die Wörter "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

§ 21 Änderung des Seeaufgabengesetzes (9510-1)

Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 20 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 und Absatz 1a werden jeweils die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

2. In § 3a Absatz 1 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

3. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und - ämter" durch die Wörter "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

5. In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

6. In § 15 Absatz 3 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest" durch die Wörter "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

§ 22 Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (9510-28)

Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 22 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Absatz 2 werden

2. § 41 wird wie folgt geändert:

3. In § 42 Absatz 1 und § 49 Absatz 7 Nummer 1 werden jeweils die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest" durch die Wörter "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

4. § 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1)Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Sie bildet Untersuchungsausschüsse (Seeämter) in Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel und Rostock."

5. § 45 wird wie folgt geändert:

6. In § 52 Satz 2 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord" durch die Wörter "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

7. § 53 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt."

§ 23 Änderung des Schiffsunfalldatenbankgesetzes (9510-34)

Das Schiffsunfalldatenbankgesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3118) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 3 Nummer 1 Satzteil nach Buchstabe c und Nummer 2 werden jeweils die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

§ 24 Änderung des Seelotsgesetzes (9515-1)

In § 3 Absatz 3 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 142 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

Artikel 2
Gesetz zur Änderung von Rechtsverordnungen hinsichtlich der Zuständigkeiten von Bundesbehörden im Bereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften zu ändern, um die Rechtsverordnungen an die durch Artikel 1 des WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) bewirkten Änderungen hinsichtlich der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes anzupassen.

Artikel 3
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (2032-1)

Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 1706 geändert worden ist [Anpassen nach Inkrafttreten von Artikel 2 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BundeswehrAttraktivitätssteigerungsgesetz - BWAttraktStG)], wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Neubekanntmachung des Seeaufgabengesetzes

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Neubekanntmachung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den ...

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziel und Inhalt der Regelungen

Das Gesetz zeichnet die organisatorischen Änderungen, die durch die Reform der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingetreten sind, in den davon betroffenen Gesetzen nach. Es ersetzt die Bezeichnungen für die früheren sieben Wasser- und Schifffahrtsdirektionen durch "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt". Die Wasser- und Schifffahrtsämter bekommen die Bezeichnung "Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" und die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Bezeichnung "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes". Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest (ZSUK/SEA) wird der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) an- bzw. eingegliedert. Da über die genaue Zuweisung der bisherigen ZSUK/SEA innerhalb der internen Behördenorganisation noch nicht entschieden wurde, wird die Bezeichnung der ZSUK/SEA durch "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. Die genaue Eingliederung der bisherigen ZSUK/SEA wird derzeit noch diskutiert und später durch Erlass geregelt.

Hintergrund der geänderten Bezeichnungen sind die Untersuchungsergebnisse zur Reform der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Diese Untersuchungen wurden vom damaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) auf Aufforderung durch den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages durchgeführt. Ausgelöst wurden die Untersuchungen durch die Erkenntnis, dass die vorhandenen Personal- und Sachmittelressourcen nicht ausreichen, um die Wasserstraßeninfrastruktur zu erhalten oder weiter auszubauen und die Aufgabenwahrnehmung durch sieben Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und deren nachgeordnete Wasser- und Schifffahrtsämter eine zielgerichtete Steuerung der Infrastrukturmaßnahmen erschwert.

Um die erforderliche bundesweite Steuerung aller zentralen Fragestellungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu ermöglichen, wurden die nichtministeriellen Aufgaben des Bundesministeriums (Koordinierung von sieben Mittelbehörden) mit mittelbehördlichen Aufgaben bei einer zentralen Stelle (Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - GDWS) zusammengeführt. Die Errichtung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erfolgte durch Erlass vom 19. April 2013 (VkBl. 2013 S. 422) zum 1. Mai 2013. Sie hat ihren Sitz in Bonn mit dem heutigen Sitz der Fachkräfte aus dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie der Nähe zu weiteren ehemaligen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen. Die bisherigen Wasser- und Schifffahrtdirektionen bilden Außenstellen der GDWS in Kiel, Aurich, Hannover, Münster, Mainz, Würzburg und Magdeburg. In den einschlägigen Rechtsvorschriften wird aber auf diese Außenstellen nicht (mehr) Bezug genommen, um die Option offen zu halten, die Außenstellen zu einem späteren Zeitpunkt auflösen zu können. Die GDWS nimmt die Aufgaben der bisherigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen sowie die konzeptionellen und operativen Aufgaben des BMVI wahr und setzt sich aus Personal des BMVI und der bisherigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zusammen.

Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hatte das damalige BMVBS in seinem Beschluss vom 26. September 2012 (Ausschussdrucksache 17 (8)4787) aufgefordert, die Voraussetzungen für die Einrichtung der zentralen Organisationseinheit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, in der die nicht auf den nachgeordneten Bereich delegierbaren Aufgaben der damaligen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen sowie die nicht ministeriellen konzeptionelloperativen Aufgaben der BMVBS zusammengeführt werden, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zu schaffen. Der Deutsche Bundestag hat in seiner 76. Sitzung am 18. Dezember 2014 den Antrag auf Drucksache 18/3041 "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung zukunftsfest gestalten" sowie die entsprechende Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Drucksache 18/3536 angenommen. Neben der bereits erfolgten Errichtung der GDWS durch Organisationserlass müssen nunmehr die Zuständigkeiten in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen entsprechend angepasst werden. Außerdem ist das Bundesbesoldungsgesetz entsprechend der neuen Stellenstruktur zu ändern.

Die Ministeriumsbezeichnungen werden mit diesem Gesetz nicht geändert. Die Anpassung des Bundesrechts an die durch den Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 17.12.2013 (BGBl. I S. 4310) geänderten Zuständigkeiten und Bezeichnungen der Bundesministerien erfolgt durch die Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Weitere Änderungen erfolgen außerdem im Rahmen des Zweiten Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, mit dem veraltete Vorschriften aufgehoben werden, die keine Wirkung mehr entfalten.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 21 des Grundgesetzes. Danach steht dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Hochsee- und Küstenschifffahrt, die Binnenschifffahrt sowie für die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen zu. Diese Gesetze führt der Bund nach Artikel 86, Artikel 87 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 89 Absatz 2 des Grundgesetzes durch die bundeseigene Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt aus.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich weiter aus Artikel 73 Nummer 8 des Grundgesetzes. Danach hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehenden Personen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

Gesetzesfolgen:

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

V.1 Bund

Zu Artikel 3 - Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes:

Die Umstellung der Besoldung erzeugt mittelfristig zunächst höhere Kosten, weil die Ausgleichszahlungen an die bisherigen Planstelleninhaber der Besoldungsgruppe B 5, die jetzt Abteilungsleiter der GDWS sind, bis zu deren Ausscheiden in den Ruhestand zu leisten sind. Die Kosten werden aber langfristig geringer, weil zukünftig sieben B 5-Stellen für die Präsidenten/Präsidentinnen der ehemaligen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wegfallen.

Zusätzliche Kosten entstehen zukünftig außerdem durch die neu geschaffene Stelle des Direktors/der Direktorin der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen mit Besoldungsgruppe B 3.

Der Aufwand für die Leitungsämter der GDWS und der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) ändert sich im Einzelnen wie folgt:


Besoldungsgruppe

Anzahl
Aufwand pro DP/
Jahr in Euro
Aufwand pro Jahr
gesamt in Euro
Struktur alt
B 57147.7501.034.250
Struktur neu
B 71163.646163.646
B 32131.246262.492
B 24124.516498.064
924.202
Einsparung
110.048

Haushaltsausgaben im Übrigen:

Möglicher Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen.

V.2 Länder und Kommunen

Keine.

VI. Erfüllungsaufwand VI.1 Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

VI.2 Wirtschaft

Keiner.

V.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Artikel 1 und 2 zeichnen lediglich anderweitig eingetretene Zuständigkeitsänderungen nach. Hierdurch ändert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung nicht.

Artikel 3 enthält Änderungen in den Besoldungsgruppen. Der Bearbeitungs- und Zeitaufwand der Verwaltung ändert sich dadurch nur minimal, ggf. tritt eine geringfügige Verringerung des Aufwands ein.

VII. Weitere Kosten

Durch das Gesetz entstehen für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen der See- und Binnenschifffahrt sowie des Bauwesens, und die Bürgerinnen und Bürger keine sonstigen Kosten. Es schafft weitere Planungssicherheit und hat keine Auswirkungen auf die Einzel- und Verbraucherpreise.

VIII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Das Gesetz passt in Gesetzen normierte Zuständigkeiten an die neuen Behördenbezeichnungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes an. Geschlechtsspezifische Regelungen oder Regelungen, die geschlechtsspezifische Auswirkungen haben, werden nicht getroffen.

IX. Einhaltung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie (§ 44 Absatz 1 Satz 4 GGO)

Das Gesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Es enthält Regelungen, die ausgewogen sind und den Bedürfnissen des Verkehrsträgers Schifffahrt gerecht werden. Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Thematisch betroffen sind die Managementregel 1 "Grundregel" und die Nachhaltigkeitsindikatoren 7 "Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge" und 11 "Mobilität". Das Gesetz bildet den Rahmen für die Arbeit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Durch die Konzentration der Aufgaben der bisherigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Steuerung der Investitionsmittel und -projekte im Interesse der Sicherung des Standortes Deutschland wesentlich verbessert (Indikator 7). Dies trägt gleichermaßen dazu bei, den Anteil des Verkehrsträgers Schifffahrt an der Güterbeförderungsleistung zu sichern und zu erhöhen (Indikator 11) und die für diese Generation anstehenden Aufgaben selbst zu lösen (Managementregel 1).

X. Befristung; Evaluation

Eine Befristung der gesetzlichen Regelung kommt nicht in Betracht, da die Zuständigkeiten der Bundesbehörden auf Dauer angelegt sind.

Eine Evaluation ist nicht vorgesehen.

B. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften

I. Zu Artikel 1

I.1 Zu den §§ 1 bis 24 allgemein

Mit den §§ 1 bis 24 werden die in den dort genannten Gesetzen normierten Bezeichnungen und Zuständigkeiten der früheren Wasser- und Schifffahrtsdirektionen allgemein oder für eine oder mehrere konkret benannte Wasser- und Schifffahrtsdirektionen auf die heutige Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen und entsprechende Folgeänderungen und notwendige Umformulierungen in den Vorschriften vorgenommen.

Außerdem werden die Bezeichnungen der Wasser- und Schifffahrtsämter in "Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" sowie die Bezeichnung Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes in "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" geändert. Eine Änderung oder Übertragung von Zuständigkeiten findet insoweit nicht statt.

I.2 Zu den §§ 8, 9, 18 im Besonderen

§ 8 Mit Nummer 1 Buchstabe b wird in Doppelbuchstabe a die Bezeichnung BinnenschifffahrtsBerufsgenossenschaft in "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" geändert. Es handelt sich dabei um eine rein redaktionelle Änderung, die die zwischenzeitlich erfolgten Fusionen der Berufsgenossenschaften berücksichtigt. In Doppelbuchstabe b wird die bisherige Bezeichnung "Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt (ZSUK) bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest" durch "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

§ 9 Die Bezeichnung Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft wird in "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" geändert.

§ 18 Mit Nummer 12 Buchstabe a wird neben der Übertragung der Bezeichnungen und Zuständigkeiten der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt klargestellt, dass aufgrund der neuen Struktur der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes künftig nur noch ein Register über Befähigungszeugnisse geführt wird.

II. Zu Artikel 2

Mit Artikel 2 wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnungen anzupassen, die auf eine oder mehrere Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, ein oder mehrere Wasser- und Schifffahrtsämter, die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest oder die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Bezug nehmen. Eine Verordnungsermächtigung in diesem Gesetz ist dafür der schnellste und einfachste Weg. Die im Verordnungswege erfolgenden Anpassungen bei der Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz und den Fachstellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Maschinenwesen folgen mittelbar aus den durch dieses Gesetz vorgenommenen Zuständigkeitszuweisungen.

III. Zu Artikel 3

Mit Nummer 1 wird die Besoldung der Leitung der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) geregelt. Die Reform der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes wurde zugleich auch dazu genutzt, die Aufgaben weiter zu bündeln und den Auf- bzw. Ausbau von Dienstleistungszentren voranzutreiben. Die zum 01.07.2013 gegründete BAV ist nunmehr zentraler Dienstleister im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und nimmt für 64 Behörden mit insgesamt 26 000 Beschäftigten Aufgaben aus dem Bereich Personal, Organisation, Lohnrechnung, Beihilfe, Versorgung und Innenrevision wahr. Darüber hinaus bietet sie ihren Kunden vielfältige Service- und Unterstützungsleistungen an.

Die Arbeit der BAV verteilt sich auf mehrere Standorte bzw. Dienstsitze. Hauptsitz und Behördenleitung sind in Aurich. Von hier aus werden die Aufgaben aus den Bereichen Personal, Organisation und interne Revision erledigt. Das Aufgabengebiet Lohnrechnung hat seine Standorte in Hannover, Kiel, Koblenz und Magdeburg. Beihilfe und Versorgungsbezüge werden am Standort Münster bearbeitet. Die BAV arbeitet in ihrer Startaufstellung mit rund 150 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Geplant ist, dass weitere bündelungsfähige Aufgaben mit Personal in die BAV überführt werden.

Der Leiter/die Leiterin der BAV trägt die Amtsbezeichnung "Direktor der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen " und wird in Besoldungsgruppe B 3 eingruppiert. Nach Vergleichen mit ähnlichen Behörden wie z.B. dem des Direktors der Bundesanstalt für IT-Dienstleitungen ist diese Bewertung des Dienstpostens angemessen.

Mit Nummer 2 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass parallel zur Gründung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die bisherigen sieben Wasser- und Schifffahrtsdirektionen aufgelöst wurden. Die bisher in der Besoldungsgruppe B 5 enthaltene Amtsbezeichnung "Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion" muss gestrichen werden, da es diese Ämter und Funktionen nicht mehr gibt.

Mit Nummer 3 erfolgt die Anpassung daran, dass die Aufgaben der bisherigen sieben Wasser- und Schifffahrtsdirektionen nun durch eine Zentralbehörde wahrgenommen werden. Der Präsident/die Präsidentin der neu geschaffenen Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt trägt die Gesamtverantwortung für den Bereich der auf der Grundlage von Artikel 89 GG tätigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, zu der neben der Zentralbehörde mit ihren sieben Außenstellen insgesamt 46 untere Verwaltungsbehörden (39 Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter und 7 Neubauämter) sowie Sonder- und Fachstellen im gesamten Bundesgebiet gehören. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verfügt mit ihrem nachgeordneten Bereich insgesamt über ca. 11 000 Beschäftigte (ohne Auszubildende, Anwärter und befristet Beschäftigte). Für die vielfältigen Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes stand im Kapitel 1203 in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 jeweils ein Haushaltsbudget von rund 1,9 Mrd. Euro zur Verfügung. Im Jahr 2015 beträgt das Haushaltsbudget rund 2 Mrd. Euro.

Der Präsident/die Präsidentin der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist als Behördenleitung unmittelbare/r Dienstvorgesetzte/r der Beschäftigten der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie unmittelbare/r Fachvorgesetzte/r der Leiterinnen und Leiter der Abteilungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und der Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Ämter sowie selbständigen Fach- und Sonderstellen. Die Leitung der GDWS steuert damit derzeit einen Kreis von ca. 50 Personen unmittelbar. Zwar soll in einem weiteren Reformschritt ab 2015 auch die Zahl der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter von derzeit 39 auf 18 reduziert werden. Trotzdem wird für den Präsidenten/die Präsidentin jedoch auch künftig die Steuerung des ihm/ihr unmittelbar unterstehenden Leitungspersonals eine sehr anspruchsvolle Aufgabe sein, die über das Maß der Verantwortung anderer Behördenleitungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die besoldungsrechtlich in die Besoldungsstufe B 6 eingestuft sind, deutlich hinausgeht.

Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist eine Leistungsverwaltung mit Objektverantwortung für die Bundeswasserstraßen und deren Bauwerke, die die Verkehrssicherungspflichten aus ihrer Eigentümerfunktion erfüllt und die erforderlichen (Bau-) Maßnahmen selbständig und in eigener Verantwortung durchführt. Das Anlagevermögen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes beträgt etwa 50 Mrd. Euro. Die Zuständigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes beschränkt sich im Gegensatz zu der vieler anderer Bundesbehörden nicht auf Planungs-, Aufsichts- und Genehmigungsfunktionen. Sie ist vielmehr für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Verkehrsträgers "Wasserstraße" sowie die See- und Binnenschifffahrt mit ihrer großen volkswirtschaftlichen Bedeutung unmittelbar verantwortlich.

Eine weitere wichtige Säule der Aufgaben der GDWS ist die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs einschließlich maritimer Verkehrssicherungsaufgaben. Die GDWS trägt die Verantwortung für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren einschließlich der Beseitigung von Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Sie nimmt Aufgaben für Zwecke der Schifffahrtspolizei wahr und erhebt Daten über Schiffe, deren Eigentümer und deren Ladung.

Deshalb ist sowohl im Quervergleich mit den Oberbehörden der Bundesverkehrsverwaltung als auch mit den in der Besoldungsordnung aufgeführten sonstigen Bundesbehörden die Einstufung in die Besoldungsgruppe B 7 gerechtfertigt.

V. Zu Artikel 4

Mit dieser Bestimmung wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, wegen zahlreicher Änderungen eine Neufassung des Seeaufgabengesetzes bekannt zu machen.

VI. Zu Artikel 5

Mit dieser Bestimmung wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, wegen zahlreicher Änderungen in der Vergangenheit eine Neufassung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes bekannt zu machen.

VII. Zu Artikel 6

Artikel 7 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes