Beschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 181. Sitzung am 16. Juni 2005 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 015/5736(neu) - zu dem

angenommen.

Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 248/05(B) HTML PDF
Deutscher Bundestag Drucksache 015/5736(neu)
15. Wahlperiode 15.06.05 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Zweiten Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts Drucksachen 015/3917, 015/4068, 015/5268, 015/5429 -


Berichterstatter

im Bundestag: Abgeordneter Ludwig Stiegler Berichterstatter
im Bundesrat: Staatsminister Dr. Christean Wagner

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 170. Sitzung am 15. April 2005 beschlossene Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 15. Juni 2005
Der Vermittlungsausschuss

Dr. Henning ScherfLudwig StieglerDr. Christean Wagner
VorsitzenderBerichterstatterBerichterstatter

Anlage

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts

Zu Artikel 1 (Energiewirtschaftsgesetz)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "zur Sicherstellung" durch die Wörter "in wirtschaftlich engem Zusammenhang mit" ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

5. § 10 Abs. 5 Satz 5 wird aufgehoben. 6. § 12 Abs. 3a Satz 4 wird wie folgt gefasst:

7. § 13 wird wie folgt geändert:

8. § 14 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nur auf Anforderung der Regulierungsbehörde die Schwachstellenanalyse zu erstellen und über das Ergebnis zu berichten haben.

9. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:

" § 15 Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen

(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Gastransport durch ihr Netz unter Berücksichtigung der Verbindungen mit anderen Netzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Fernleitungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und. zuverlässigen Gasversorgungssystem in ihrem Netz und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen.

(2) Um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann, haben Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher- oder LNG-Anlagen jedem anderen Betreiber eines Gasversorgungsnetzes, mit dem die eigenen Fernleitungsnetze oder Anlagen technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen.

(3) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach Transportdienstleistungen für Gas zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Transportkapazität und Zuverlässigkeit der Netze zur Versorgungssicherheit beizutragen.

§ 16 Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen

(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems in dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Fernleitungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung durch

zu beseitigen.

(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Fernleitungsnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 15 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. < ... wie § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzesbeschlusses >

(3) <... wie § 16 Abs. 3 des Gesetzesbeschlusses mit der Maßgabe, dass in Satz 1 die Wörter "oder eines Anpassungsverlangens" gestrichen werden. >

(4) < ... wie § 16 Abs. 4 des Gesetzesbeschlusses mit der Maßgabe, dass in Satz 1 die Wörter "Anpassungen und durchgeführten Maßnahmen" durch die Wörter "durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen" ersetzt werden. >

(5) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen haben Betreiber von Fernleitungsnetzen jährlich eine Schwachstellenanalyse zu erarbeiten und auf dieser Grundlage notwendige Maßnahmen zu treffen. Über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die Maßnahmen hat der Fernleitungsbetreiber der Regulierungsbehörde auf Anforderung zu berichten."

10. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

§ 16a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen

Die §§ 15 und 16 Abs. 1 bis 4 gelten für Betreiber von Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind. § 16 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von Gasverteilernetzen nur auf Anforderung der Regulierungsbehörde eine Schwachstellenanalyse zu erstellen und über das Ergebnis zu berichten haben."

11. § 20 Abs. 1b wird wie folgt geändert:

12. § 21 wird wie folgt geändert:

13. § 2la wird wie folgt geändert:

14. § 2lb wird wie folgt geändert:

15. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang

(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung angeordnet worden ist.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags schriftlich zu bestätigen. Sie kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 erforderlich ist; Satz 5 gilt für nachgereichte Angaben und Unterlagen entsprechend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Anforderungen an die nach Satz 4 vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten.

(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht, wenn

(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen."

16. § 24 wird wie folgt geändert:

17. In § 28 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Informationen über verfügbare Kapazitäten," und die Wörter "den Standort der Speicheranlage," gestrichen.

18. In § 29 Abs. 1 wird die Angabe " § 2la Abs. 8" durch die Angabe " § 2la Abs. 6" ersetzt.

19. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

20. In § 31 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

21. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

22. § 34 wird aufgehoben.

23. § 42 wird wie folgt geändert:

24. In § 46 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

25. § 47 wird aufgehoben.

26. § 49 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

27. In den §§ 52, 56, 57, 58, 60, 61, 63, 64, 92 und 93 sowie 112a wird jeweils das Wort "Regulierungsbehörde" durch das Wort "Bundesnetzagentur" ersetzt.

28. § 54 wird wie folgt gefasst:

" § 54 Allgemeine Zuständigkeit

(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden wahr.

(2) Den Landesregulierungsbehörden obliegt

(3) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr."

29. § 55 wird wie folgt geändert:

30. § 59 wird wie folgt geändert:

31. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:

§ 60a Aufgaben des Länderausschusses

(1) Der Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Länderausschuss) dient der Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden mit dem Ziel der Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs.

(2) Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbesondere von Festlegungen nach § 29 Abs. 1, durch die Bundesnetzagentur nach den Teilen 2 und 3 ist dem Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringlichen Fällen können Allgemeinverfügungen erlassen werden, ohne dass dem Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist; in solchen Fällen ist der Länderausschuss nachträglich zu unterrichten.

(3) Der Länderausschuss ist berechtigt, im Zusammenhang mit dem Erlass von Allgemeinverfügungen im Sinne des, Absatzes 2 Auskünfte und Stellungnahmen von der Bundesnetzagentur einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.

(4) Der Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a Abs. 1 zur Einführung einer Anreizregulierung ist im Benehmen mit dem Länderausschuss zu erstellen. Der Länderausschuss ist zu diesem Zwecke durch die Bundesnetzagentur regelmäßig über Stand und Fortgang der Arbeiten zu unterrichten. Absatz 3 gilt entsprechend."

32. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:

" § 64a Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden

(1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung der ihnen nach § 54 obliegenden Aufgaben. Dies gilt insbesondere für den Austausch der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 notwendigen Informationen.

(2) Die Landesregulierungsbehörden unterstützen die Bundesnetzagentur bei der Wahrnehmung der dieser nach den §§ 35, 60, 63 und 64 obliegenden Aufgaben; soweit hierbei Aufgaben der Landesregulierungsbehörden berührt sind, gibt die Bundesnetzagentur den Landesregulierungsbehörden auf geeignete Weise Gelegenheit zur Mitwirkung. Dies kann auch über den Länderausschuss nach § 60a erfolgen."

33. Nach § 71 wird folgender § 7la eingefügt:

§ 7la Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen

Soweit Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netzebenen im Netzentgelt des Verteilernetzbetreibers enthalten sind, sind diese von den Landesregulierungsbehörden zu Grunde zu legen, soweit nicht etwas anderes durch eine sofortvollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Bundesnetzagentur oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist."

34. § 75 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

35. § 91 wird wie folgt geändert:

36. Dem § 92 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

37. Der Überschrift von Teil 8 Abschnitt 7 werden die Wörter "für das gerichtliche Verfahren" angefügt.

38. § 110 wird wie folgt gefasst:

§ 110 Objektnetze

(1) Die Teile 2 und 3 sowie die §§ 4, 52 und 92 finden keine Anwendung auf den Betrieb von Energieversorgungsnetzen, die sich auf einem

39. In § 112 Satz 3 Nr. 5 werden nach dem Wort "Beschaffungsverfahrens" die Wörter ", insbesondere der gemeinsamen regelzonenübergreifenden Ausschreibung," eingefügt.

40. § 112a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

41. Nach § 115 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

42. § 117a wird aufgehoben.

43. § 118 wird wie folgt geändert:

Zu Artikel 2 (Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen)

Dem Artikel 2 werden folgende §§ 8 bis 11 angefügt: ,

" § 8 Länderausschuss

Bei der Bundesnetzagentur wird ein Länderausschuss gebildet, der sich aus Vertretern der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54 des Energiewirtschaftsgesetzes zuständigen Landesregulierungsbehörden zusammensetzt. Jede Landesregulierungsbehörde kann jeweils einen Vertreter in den Länderausschuss entsenden.

§ 9 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Länderausschusses

(1) Der Länderausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Länderausschuss wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

(3) Der Länderausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Hält der oder die Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die Stellungnahme (Beschluss) der Mitglieder im Wege der schriftlichen Umfrage eingeholt werden. Für das Zustandekommen des Beschlusses gilt Absatz 3 entsprechend. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines Mitglieds oder der Bundesnetzagentur die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann.

(5) Der Länderausschuss soll mindestens einmal im halben Jahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Bundesnetzagentur oder mindestens drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Der oder die Vorsitzende des Länderausschusses kann jederzeit eine Sitzung anberaumen.

(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.

(7) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur und seine oder ihre Beauftragten können an den Sitzungen teilnehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Länderausschuss kann die Anwesenheit des Präsidenten oder der Präsidentin der Bundesnetzagentur, im Verhinderungsfall einer stellvertretenden Person verlangen.

§ 10 Aufgaben des Länderausschusses

Der Länderausschuss hat die ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.

§ 11 Übergangsvorschrift

Die Aufgaben des Beirates werden bis zu seiner Bildung nach § 5 durch den Beirat nach § 118 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. r S. 721) geändert worden ist, wahrgenommen."

Zu Artikel 3 (Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen)

Artikel 3 wird wie folgt geändert: