Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung KOM (2008) 426 endg.; Ratsdok. 11531/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 11. Juli 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 7. Juli 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 4. Juli 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 077/00 = AE-Nr. 000278,
Drucksache 078/00 = AE-Nr. 000279,
Drucksache 887/03 (PDF) = AE-Nr. 033876, AE-Nr. 080470 und
Drucksache 497/08 (PDF) = AE-Nr. 080517

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele des Vorschlags

Ziel dieses Vorschlags ist die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung außerhalb des Arbeitsmarktes. Es soll ein Rahmen für das Verbot der Diskriminierung aus diesen Gründen gesetzt und in der Europäischen Union ein einheitliches Mindestschutzniveau für Personen, die Opfer solcher Diskriminierung sind, festgelegt werden.

Dieser Vorschlag ergänzt den bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsrahmen, in dem das Diskriminierungsverbot aufgrund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung lediglich in Beschäftigung, Beruf und Berufsausbildung Anwendung findet1.

Allgemeiner Kontext

Die Kommission kündigte in ihrem Legislativ- und Arbeitsprogramm vom 23. Oktober 20072 an sie werde neue Initiativen zur Vervollständigung des EU-Antidiskriminierungsrechts vorschlagen.

Dieser Vorschlag ist Teil der Agenda "Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts"3 und wird mit der Mitteilung "Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit: Erneuertes Engagement"4 vorgelegt.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. Es basiert auf den Grundsätzen Diskriminierungsverbot, Teilhabe und Einbeziehung in die Gesellschaft, Chancengleichheit und Barrierefreiheit. Dem Rat wurde der Abschluss des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft vorgelegt5.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Dieser Vorschlag basiert auf den Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG6, die die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Alters, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der Weltanschauung untersagen7. Ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft besteht in Beschäftigung, Beruf und Berufsausbildung sowie in Bereichen, die sich nicht auf Beschäftigung beziehen, wie Sozialschutz, Gesundheitswesen, allgemeine Bildung und Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum. Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist ebenfalls in diesen Bereichen untersagt, mit Ausnahme der allgemeinen Bildung, der Medien und der Werbung.

Diskriminierung aus Gründen des Alters, der Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Ausrichtung oder einer Behinderung ist hingegen lediglich in Beschäftigung, Beruf und Berufsausbildung verboten.

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG in nationales Recht lief Jahr 2003 ab. Eine Ausnahme stellten hierbei die Bestimmungen zur Diskriminierung wegen des Alters oder einer Behinderung dar, für die weitere drei Jahre angesetzt wurden. Im Jahr 20068 nahm die Kommission einen Bericht zur Durchführung der Richtlinie 2000/43/EG an am 19. Juni 20089 den zur Durchführung der Richtlinie 2000/78/EG. Mit einer Ausnahme haben alle Mitgliedstaaten diese Richtlinien umgesetzt. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG lief Ende 2007 ab.

Soweit möglich fußen die in diesem Vorschlag dargelegten Konzepte und Regelungen auf denen der bereits bestehenden Richtlinien nach Artikel 13 EG-Vertrag.

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Dieser Vorschlag fußt auf der seit dem Vertrag von Amsterdam entwickelten Strategie zur Bekämpfung der Diskriminierung. Er steht im Einklang mit den horizontalen Zielsetzungen der Europäischen Union, insbesondere mit der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung und den Zielen des EU-Prozesses im Bereich Sozialschutz und soziale Eingliederung. Damit wird dazu beigetragen, die Grundrechte der Bürger in Übereinstimmung mit der EU-Charta der Grundrechte zu fördern.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung

Bei der Erarbeitung der Initiative wollte die Kommission alle potenziell interessierten Kreise einbinden. Ferner wurde sichergestellt, dass denjenigen, die eventuell Anmerkungen abgeben wollten auch Gelegenheit und Zeit dafür gegeben wurde. Das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle bot eine einzigartige Möglichkeit, auf die Themen aufmerksam zu machen und zur Teilnahme an der Diskussion aufzurufen.

Genannt werden sollten vor allem die öffentliche Online-Konsultation10, eine Befragung der Geschäftswelt11, sowie die schriftliche Konsultation der Sozialpartner und europaweit auf dem Gebiet der Nichtdiskriminierung tätiger nichtstaatlicher Organisationen12, mit denen auch Zusammenkünfte stattfanden. Die öffentliche Anhörung und die Konsultation der nichtstaatlichen Organisationen ergaben eine Forderung nach Rechtsvorschriften auf EUEbene, um den Schutz vor Diskriminierung zu verstärken; einige sprachen sich auch für spezifische Richtlinien für die Bereiche Behinderung und Geschlecht aus. Die Befragung der Testgruppe europäischer Unternehmen hat gezeigt, dass nach Ansicht der Geschäftswelt ein EU-weit einheitliches Maß an Schutz vor Diskriminierung hilfreich wäre. Die Arbeitgeber sprachen sich grundsätzlich gegen neue Rechtsvorschriften aus, die ihrer Ansicht nach Bürokratie und Kosten steigern, die Gewerkschaften hingegen dafür.

Die Antworten auf die Befragung offenbarten Sorge darüber, wie in einer neuen Richtlinie mit einigen sensiblen Gebieten umgegangen würde, und zeigten Missverständnisse beim Umfang bzw. Ausmaß der Gemeinschaftskompetenz auf. Die vorgeschlagene Richtlinie berücksichtigt diese Bedenken und führt die Grenzen der Gemeinschaftskompetenz explizit auf. Innerhalb dieser Grenzen darf die Gemeinschaft handeln (Artikel 13 EG-Vertrag) und sind ihrer Ansicht nach Maßnahmen auf EU-Ebene am erfolgversprechendsten.

Die Antworten betonten auch den besonderen Charakter der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung und der erforderlichen Gegenmaßnahmen. Auf diese wird in einem speziellen Artikel eingegangen.

Zwar wurden Bedenken geäußert, dass eine neue Richtlinie Kosten für die Unternehmen bedeuten würde, doch sollte betont werden, dass dieser Vorschlag größtenteils auf Konzepten beruht die in den bestehenden, den Wirtschaftsakteuren bereits vertrauten Richtlinien angewandt werden. Hinsichtlich der Maßnahmen gegen die Diskriminierung aufgrund einer Behinderung kennen die Unternehmen den Begriff der angemessenen Vorkehrungen, seit er in der Richtlinie 2000/78/EG festgelegt wurde. Der Vorschlag der Kommission führt die Faktoren an, die bei der Bewertung dieser "Angemessenheit" berücksichtigt werden sollen.

Es wurde darauf aufmerksam gemacht, dass - im Gegensatz zu den beiden anderen Richtlinien - nach der Richtlinie 2000/78/EG die Mitgliedstaaten nicht zur Einrichtung von Gleichstellungsstellen verpflichtet sind. Auch wurde darauf hingewiesen, dass gegen Mehrfachdiskriminierungen vorgegangen werden müsse, z.B. durch ihre Definition als Diskriminierung und durch wirksame Abhilfemaßnahmen. Diese Themen gehen zwar über den Geltungsbereich dieser Richtlinie hinaus, doch steht es den Mitgliedstaaten frei, auch in diesen Bereichen Schritte zu unternehmen.

Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der Umfang des Schutzes vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in der Richtlinie 2004/113/EG geringer ist als in der Richtlinie 2000/43/EG, was mit neuen Rechtsvorschriften behoben werden sollte. Die Kommission nimmt diese Anregung zu diesem Zeitpunkt nicht auf, da die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG gerade erst abgelaufen ist. Sie wird jedoch im Jahr 2010 einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie erstellen und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Eine Studie13 aus dem Jahr 2006 hat aufgezeigt, dass einerseits die Mehrheit der Länder in der einen oder anderen Form Rechtsschutz bietet, der in den meisten untersuchten Gebieten über die gegenwärtigen EU-Anforderungen hinausgeht, dass andererseits jedoch Umfang und Art des Schutzes je nach Land stark variieren. Auch wird deutlich, dass nur sehr wenige Länder Exante-Folgenabschätzungen zu Antidiskriminierungsvorschriften durchführen. Eine weitere Studie14 befasste sich mit der Art und dem Ausmaß der Diskriminierung in der EU außerhalb des Bereichs Beschäftigung und den möglichen (direkten wie indirekten) Kosten, die dies für Einzelne und die Gesellschaft nach sich ziehen kann.

Zusätzlich stützte sich die Kommission auf Berichte aus dem Europäischen Netzwerk unabhängiger Rechtsexperten für Antidiskriminierung, insbesondere den Überblick "Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa"15 und eine Studie mit dem Titel "Bekämpfung von Mehrfachdiskriminierung: Praktiken, Politikstrategien und Rechtsvorschriften"16.

Ebenfalls relevant sind die Ergebnisse einer Spezial-Eurobarometerumfrage17 sowie einer Flash-Eurobarometererhebung von Februar 0818.

Folgenabschätzung

Der Bericht über die Folgenabschätzung19 befasste sich mit Hinweisen auf Diskriminierung außerhalb des Arbeitsmarktes. Es wurde festgestellt, dass das Diskriminierungsverbot als einer der Grundwerte in der EU anerkannt wird, dass aber der Grad an Rechtsschutz zur Gewährleistung dieser Werte je nach Mitgliedstaat und Diskriminierungsgrund in der Praxis unterschiedlich ist. Somit können diejenigen, die von Diskriminierung bedroht sind, oftmals weniger an der Gesellschaft und der Wirtschaft teilhaben, was sich negativ auf die Einzelnen wie auch auf die breitere Gesellschaft auswirkt.

In dem Bericht wurden für einschlägige Initiativen drei Ziele benannt:

Von den verschiedenen Schritten, die im Hinblick auf diese Ziele hilfreich wären, wurden sechs Optionen für eine weitere Analyse ausgewählt: keine neuen Maßnahmen auf EU-Ebene, Selbstkontrolle, Empfehlungen sowie eine oder mehrere Richtlinien zum Verbot von Diskriminierung außerhalb des Bereichs Beschäftigung.

Auf jeden Fall müssen die Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durchführen, in dem die Verweigerung angemessener Vorkehrungen als Diskriminierung definiert wird. Eine rechtlich bindende Maßnahme zum Verbot von Diskriminierung wegen einer Behinderung ist zwar aufgrund der erforderlichen Anpassungen mit finanziellen Kosten verbunden, doch wirkt sich die bessere wirtschaftliche und soziale Eingliederung gegenwärtig benachteiligter Gruppen positiv aus.

In dem Bericht gelangt man zu dem Schluss, dass eine die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit respektierende Richtlinie für mehrere Diskriminierungsgründe ein geeignetes Mittel wäre. In einigen wenigen Mitgliedstaaten besteht bereits ein recht vollständiger gesetzlicher Schutz, während es in den meisten zwar einen gewissen, aber weniger umfassenden Schutz gibt. Die Rechtsangleichung infolge der neuen EU-Regelungen würde somit unterschiedlich ausfallen.

Der Kommission ging eine Vielzahl an Beschwerden über Diskriminierung im Versicherungs- und Bankensektor zu. Berücksichtigen Versicherungsgesellschaften und Banken bei der Bewertung des Risikoprofils ihrer Kunden das Alter oder eine Behinderung, so muss dies nicht notwendigerweise eine Diskriminierung darstellen: dies hängt vom Produkt ab. Die Kommission wird mit der Versicherungs- und der Bankenbranche sowie weiteren relevanten Interessengruppen in Dialog treten, um eine Verständigung darüber zu erreichen auf welchen Gebieten das Alter oder eine Behinderung relevant für die Ausgestaltung der Produkte und die Preisfestsetzung sind.

3. Rechtliche Aspekte

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 13 Absatz 1 EG-Vertrag.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Das Subsidiaritätsprinzip findet Anwendung, da der Vorschlag nicht in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fällt. Seine Ziele können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erfüllt werden, wenn sie allein handeln - nur gemeinschaftsweite Maßnahmen können sicherstellen, dass ein Mindeststandard an Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in allen Mitgliedstaaten gilt. Ein Rechtsakt der Gemeinschaft bietet Rechtssicherheit hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Wirtschaftsakteure und Bürger, einschließlich derer, die sich von einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben. Die Erfahrung mit Richtlinien nach Artikel 13 Absatz 1 EG-Vertrag zeigt, dass diese sich positiv auf die Verbesserung des Schutzes vor Diskriminierung auswirken. Die vorgeschlagene Richtlinie geht entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das für die gesetzten Ziele erforderliche Maß hinaus.

Ferner sind die nationalen Traditionen und Konzepte in Bereichen wie Gesundheitswesen, Sozialschutz und allgemeine Bildung tendenziell unterschiedlicher als auf dem Gebiet der Beschäftigung. Die genannten Bereiche sind durch legitime gesellschaftliche Entscheidungen zu Themen gekennzeichnet, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.

Die Vielfalt der europäischen Gesellschaften zählt zu den Stärken Europas und soll, in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, gewahrt werden. Themen wie die Organisation und die Inhalte der allgemeinen Bildung, die Anerkennung des Ehe- oder Familienstandes, Adoption, reproduktive Rechte u. Ä. werden am besten auf nationaler Ebene entschieden. Die Richtlinie verlangt somit von keinem Mitgliedstaat, seine gegenwärtigen Rechtsvorschriften und Verfahren auf diesen Gebieten zu ändern. Ebenso bleiben die nationalen Regelungen zu den Aktivitäten der Kirchen und anderer religiöser Organisationen sowie zu deren Beziehung zum Staat unberührt. So obliegt es beispielsweise auch weiterhin allein den Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob eine selektive Zulassung zu Schulen erlaubt ist, ob das Tragen oder Zurschaustellen religiöser Symbole in Schulen verboten oder zulässig ist, ob gleichgeschlechtliche Ehen anerkannt werden und wie die Beziehung von organisierter Religion zum Staat gestaltet ist.

Wahl des Instruments

Mit einer Richtlinie kann ein kohärentes Mindestmaß an Schutz vor Diskriminierung in der EUam besten gewährleistet werden. Den einzelnen Mitgliedstaaten bleibt es dabei freigestellt über diese Mindestvorgaben hinauszugehen. Auch haben sie so die Möglichkeit, die geeignetsten Durchsetzungsmaßnahmen und Sanktionen zu wählen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot eine Richtlinie das passendste Instrument darstellt.

Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie die Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorliegende Rechtsakt ist für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung. Nach entsprechendem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird die Richtlinie auf Drittstaaten Anwendung finden, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. Detaillierte Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

Artikel 1: Zweck

Hauptzweck der Richtlinie ist die Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zur Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes außerhalb von Beschäftigung und Beruf.

Eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts gemäß den Artikeln 13 und 141 EG-Vertrag und den daraus abgeleiteten Rechtsvorschriften wird durch diese Richtlinie nicht untersagt.

Artikel 2: Der Begriff "Diskriminierung"

Die Definition des Gleichbehandlungsgrundsatzes basiert auf derjenigen in den bereits bestehenden Richtlinien nach Artikel 13 Absatz 1 EG-Vertrag [und auf dem einschlägigen Fallrecht des Europäischen Gerichtshofes].

Unmittelbare Diskriminierung besteht darin, dass eine Person einzig wegen ihres Alters, ihrer Behinderung, ihrer Religion oder Weltanschauung oder ihrer sexuellen Ausrichtung anders behandelt wird. Mittelbare Diskriminierung ist insofern komplexer, als dem Anschein nach neutrale Vorschriften oder Verfahren tatsächlich jedoch besonders nachteilige Auswirkungen auf eine Person oder Personengruppe mit einem bestimmten Merkmal haben. Der Urheber der Vorschriften oder Verfahren mag keine Vorstellung von den praktischen Folgen haben, weshalb irrelevant ist, ob die Diskriminierung beabsichtigt ist. Wie in den Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2002/73/EG20 kann indirekte Diskriminierung gerechtfertigt werden (wenn "diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren ... durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel ... zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich" sind).

Belästigung ist eine Form der Diskriminierung. Das unerwünschte Verhalten kann unterschiedliche Formen annehmen, die von mündlichen oder schriftlichen Kommentaren bis zu Gesten reichen, muss aber so schwerwiegend sein, dass ein von Einschüchterungen, Erniedrigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld entsteht. Diese Definition entspricht derjenigen in den anderen Richtlinien nach Artikel 13.

Die Verweigerung angemessener Vorkehrungen gilt als Form der Diskriminierung. Dies steht im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und mit der Richtlinie 2000/78/EG. In bestimmten Fällen kann Ungleichbehandlung aufgrund des Alters rechtmäßig sein, sofern sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Verhältnismäßigkeitsprüfung).

Die bisherigen Richtlinien nach Artikel 13 EG-Vertrag sahen Ausnahmen vom Verbot der unmittelbaren Diskriminierung vor, "wenn das betreffende Merkmal ... eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt", ferner bei Ungleichbehandlung wegen des Alters und, im Kontext der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, bei der Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen. Auch wenn der vorliegende Vorschlag nicht für den Bereich Beschäftigung gilt, so gibt es doch auf den in Artikel 3 genannten Gebieten Ungleichbehandlungen, die zulässig sein sollten. Da aber die Ausnahmen vom allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz eng begrenzt bleiben sollten, müssen sie dem doppelten Erfordernis eines legitimen Ziels und verhältnismäßiger (d. h. möglichst wenig diskriminierender) Mittel zur Erreichung dieses Ziels entsprechen.

Für Versicherungs- und Bankdienstleistungen ist zusätzlich eine besondere Bestimmung vorgesehen da anzuerkennen ist, dass Alter und Behinderung bei bestimmten Produkten wesentliche Elemente der Risikobewertung und damit des Preises darstellen können. Wird Versicherern völlig untersagt, die Faktoren Alter und Behinderung zu berücksichtigen, müssten die zusätzlichen Kosten vollständig vom übrigen "Pool" der Versicherten getragen werden was höhere Gesamtkosten und geringere Deckung der Verbraucher zur Folge hätte.

Die Berücksichtigung des Alters und einer Behinderung bei der Risikobewertung muss auf exakten Daten und Statistiken basieren.

Die Richtlinie berührt nicht die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Artikel 3: Geltungsbereich

Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist im öffentlichen und privaten Bereich verboten in Bezug auf

Was den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen angeht, sind nur berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten betroffen. Anders ausgedrückt, Transaktionen zwischen Privatpersonen, die als solche handeln, fallen nicht unter die Richtlinie: die Vermietung eines Zimmers in einem Privathaus muss nicht auf die gleiche Weise behandelt werden wie die Vermietung von Hotelzimmern. Die verschiedenen Bereiche sind nur insoweit betroffen, als der Gegenstand in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. So sind beispielsweise die Gestaltung des Bildungssystems, die Aktivitäten und die Lehrinhalte einschließlich der Organisation der Bildung für Menschen mit Behinderungen Sache der Mitgliedstaaten, die eine Ungleichbehandlung beim Zugang zu kirchlichen Bildungseinrichtungen vorsehen können. Beispielsweise kann eine Schule besondere Veranstaltungen für Kinder eines bestimmten Alters anbieten, und konfessionelle Schulen können Schulausflüge zu religiösen Themen organisieren.

Im Rechtsakt wird auch deutlich gemacht, dass Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Ehe- oder Familienstand, wozu auch die Adoption gehört, nicht unter die Richtlinie fallen.

Dies betrifft auch die reproduktiven Rechte. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie gesetzlich eingetragene Partnerschaften einführen und anerkennen oder nicht. Sobald aber im einzelstaatlichen Recht derartige Partnerschaften als der Ehe vergleichbar anerkannt werden, gilt auch hier der Gleichbehandlungsgrundsatz21.

In Artikel 3 wird präzisiert, dass einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den säkularen Charakter des Staates und seiner Einrichtungen sowie über den Status religiöser Organisationen von der Richtlinie unberührt bleiben. Die Mitgliedstaaten können also das Tragen religiöser Symbole in Schulen erlauben oder verbieten. Auch fällt Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit nicht unter die Richtlinie.

Artikel 4: Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen

Der effektive Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Sozialschutz, sozialen Vergünstigungen, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, ist von vornherein zu gewährleisten. Diese Pflicht wird insofern begrenzt, als sie entfällt sollte ihre Erfüllung eine unverhältnismäßige Belastung darstellen oder größere Veränderungen des Produkts oder der Dienstleistung erfordern.

In einigen Fällen können individuelle angemessene Vorkehrungen erforderlich sein, um den effektiven Zugang einer bestimmten Person mit Behinderung zu gewährleisten. Wie oben gilt dies nur, wenn es keine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Der Artikel enthält eine nicht erschöpfende Liste von Faktoren, die bei der Bewertung der Frage, ob die Belastung unverhältnismäßig ist, berücksichtigt werden könnten, so dass es möglich ist, der konkreten Situation von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von Mikrounternehmen Rechnung zu tragen.

Den Begriff der angemessenen Vorkehrungen gibt es bereits für den Bereich Beschäftigung in der Richtlinie 2000/78/EG, weshalb die Mitgliedstaaten und Unternehmen schon Erfahrungen mit seiner Anwendung gesammelt haben. Was für eine große Gesellschaft oder Behörde angemessen sein mag, ist dies möglicherweise für ein kleines oder mittleres Unternehmen nicht. Die Anforderung, für angemessene Vorkehrungen zu sorgen, beschränkt sich nicht nur auf physische Veränderungen, sondern kann auch alternative Wege für die Bereitstellung einer Dienstleistung umfassen.

Artikel 5: Positive Maßnahmen

Diese Bestimmung findet sich in allen Richtlinien nach Artikel 13. Selbstverständlich führt in vielen Fällen formale Gleichstellung nicht zu Gleichstellung in der Praxis. Es kann sich als erforderlich erweisen, durch spezifische Maßnahmen Ungleichheitssituationen zu verhindern oder auszugleichen. Die Mitgliedstaaten verfügen, was positive Maßnahmen betrifft, über unterschiedliche Traditionen und Gepflogenheiten, weshalb es dieser Artikel den Mitgliedstaaten überlässt, positive Maßnahmen zu treffen, und sie nicht zur Pflicht macht.

Artikel 6: Mindestanforderungen

Diese Bestimmung findet sich in allen Richtlinien nach Artikel 13. Danach haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten, für ein höheres als das von der Richtlinie garantierte Schutzniveau zu sorgen, und es wird bekräftigt, dass es durch die Umsetzung der Richtlinie nicht zu einer Absenkung des von den Mitgliedstaaten bereits garantierten allgemeinen Niveaus des Schutzes vor Diskriminierung kommen darf.

Artikel 7: Rechtsschutz

Diese Bestimmung findet sich in allen Richtlinien nach Artikel 13. Betroffene sollten ihr Recht auf Nichtdiskriminierung durchsetzen können. Daher sieht dieser Artikel vor, dass Menschen, die glauben, Opfer von Diskriminierung zu sein, in der Lage sein sollten, ihr Recht in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren geltend zu machen, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist, wie der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Coote entschieden hat22.

Das Recht auf wirksamen Rechtsschutz wird dadurch verstärkt, dass Organisationen, die ein legitimes Interesse an der Bekämpfung von Diskriminierung haben, berechtigt sind, Opfer von Diskriminierung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu unterstützen. Einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

Artikel 8: Beweislast

Diese Bestimmung findet sich in allen Richtlinien nach Artikel 13. Für Gerichtsverfahren gilt im Allgemeinen die Regel, dass eine Person, die eine Behauptung aufstellt, diese beweisen muss. In Diskriminierungsfällen ist es aber häufig äußerst schwierig, die erforderlichen Beweise zu erbringen, da sie sich oft in den Händen des Beklagten befinden. Dieses Problem wurde vom Europäischen Gerichtshof23 und vom Gemeinschaftsgesetzgeber in der Richtlinie 097/80/EG24 anerkannt.

Die Umkehrung der Beweislast gilt in allen Fällen, in denen die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend gemacht wird, auch wenn gemäß Artikel 7 Absatz 2 Verbände und Organisationen beteiligt sind. Wie in den bisherigen Richtlinien gilt die Umkehrung der Beweislast nicht bei Strafverfahren im Zusammenhang mit angenommener Diskriminierung.

Artikel 9: Viktimisierung

Diese Bestimmung findet sich in allen Richtlinien nach Artikel 13. Ein wirksamer Rechtsschutz muss auch den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen umfassen.

Diskriminierungsopfer könnten sich davon abhalten lassen, ihre Rechte geltend zu machen, weil sie Vergeltungsmaßnahmen befürchten; deshalb ist es notwendig, den Einzelnen vor Benachteiligungen zu schützen, die als Reaktion auf die Wahrnehmung der durch die Richtlinie garantierten Rechte erfolgen. Dieser Artikel ist der gleiche wie in den Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG.

Artikel 10: Unterrichtung

Diese Bestimmung findet sich in allen Richtlinien nach Artikel 13. Erfahrung und Umfragen zeigen dass die einzelnen Bürger schlecht oder unzureichend über ihre Rechte informiert sind. Je effektiver die Mechanismen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und das Präventionssystem sind, desto geringer ist der Bedarf an Abhilfe im Einzelfall. Entsprechende Bestimmungen gibt es auch in den Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2002/113/EG.

Artikel 11: Dialog mit einschlägigen Interessengruppen

Diese Bestimmung findet sich in allen Richtlinien nach Artikel 13. Durch sie soll der Dialog gefördert werden zwischen den einschlägigen Behörden und Interessengruppen, etwa nichtstaatlichen Organisationen, die ein legitimes Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu beteiligen. Eine ähnliche Bestimmung enthalten auch die bisherigen Antidiskriminierungsrichtlinien.

Artikel 12: Mit der Förderung der Gleichbehandlung befasste Stellen

Diese Bestimmung findet sich in zwei Richtlinien nach Artikel 13. Danach müssen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene eine oder mehrere Stellen ("Gleichstellungsstelle") einrichten deren Aufgabe darin besteht, die Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu fördern.

Sie entspricht insofern den Bestimmungen der Richtlinie 2000/43/EG, als sich die Stellen mit dem Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen befassen, und sie baut auf entsprechenden Bestimmungen in den Richtlinien 2002/73/EG25 und 2004/113/EG auf.

Festgelegt werden Mindestzuständigkeiten für diese nationalen Stellen, die unabhängig tätig werden sollten, um den Gleichbehandlungsgrundsatz zu fördern. Die Mitgliedstaaten können beschließen dass diese Stellen die gleichen sind wie die bereits im Rahmen der bisherigen Richtlinien eingerichteten.

Für Einzelne ist es schwierig und teuer, eine Klage wegen einer angenommenen Diskriminierung anzustrengen. Eine zentrale Aufgabe der Gleichstellungsstellen besteht darin Diskriminierungsopfer auf unabhängige Weise zu unterstützen. Sie müssen auch in der Lage sein, unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen und Berichte und Empfehlungen zu diskriminierungsrelevanten Themen zu veröffentlichen.

Artikel 13: Einhaltung

Diese Bestimmung findet sich in allen Richtlinien nach Artikel 13. Zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es erforderlich, dass Diskriminierung, die auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften zurückgeht, eliminiert wird; daher werden die Mitgliedstaaten durch die Richtlinie verpflichtet, solche Vorschriften aufzuheben. Wie in früheren Rechtsakten, so wird auch in dieser Richtlinie festgelegt, dass Bestimmungen, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben oder geändert werden bzw. aufgehoben oder geändert werden können, wenn gegen sie Einspruch erhoben wird.

Artikel 14: Sanktionen

Diese Bestimmung findet sich in allen Richtlinien nach Artikel 13. Im Einklang mit dem Fallrecht des Europäischen Gerichtshofs26 wird festgelegt, dass es keine Obergrenze für die Schadenersatzleistung bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geben sollte. Die Einführung strafrechtlicher Sanktionen wird nicht verlangt.

Artikel 15: Umsetzung

Diese Bestimmung findet sich in allen Richtlinien nach Artikel 13. Den Mitgliedstaaten wird für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht und die Unterrichtung der Kommission über die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Frist von zwei Jahren eingeräumt. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Pflicht, effektiven Zugang für Personen mit Behinderungen zu gewährleisten, erst vier Jahre nach Annahme der Richtlinie nachzukommen ist.

Artikel 16: Bericht

Diese Bestimmung findet sich in allen Richtlinien nach Artikel 13. Danach muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Anwendung der Richtlinie berichten. In dem Bericht werden die Standpunkte der Sozialpartner und der einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen sowie der Europäischen Agentur für Grundrechte berücksichtigt.

Artikel 17: Inkrafttreten

Diese Bestimmung findet sich in allen Richtlinien nach Artikel 13. Die Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18: Adressaten

Diese Bestimmung findet sich in allen Richtlinien nach Artikel 13 und besagt, dass die Richtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet ist.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission27, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments28, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses29, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen30, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Zweck

Artikel 2
Der Begriff "Diskriminierung"

Artikel 3
Geltungsbereich

Artikel 4
Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen

Artikel 5
Positive Maßnahmen

Artikel 6
Mindestanforderungen

Kapitel II
Rechtsbehelfe und Rechtsdurchsetzung

Artikel 7
Rechtsschutz

Artikel 8
Beweislast

Artikel 9
Viktimisierung

Artikel 10
Unterrichtung

Artikel 11
Dialog mit einschlägigen Interessengruppen

Artikel 12
Mit der Förderung der Gleichbehandlung befasste Stellen

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 13
Einhaltung

Artikel 14
Sanktionen

Artikel 15
Umsetzung

Artikel 16
Bericht

Artikel 17
Inkrafttreten

Artikel 18
Adressaten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident