Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen
Haushaltsführung 2012 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im zweiten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2012;

Vierteljährliche Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 BHO

Bundesministerium der Finanzen
Berlin, den 21. August 2012
Parlamentarischer Staatssekretär

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß § 37 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung übersende ich die Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen im zweiten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2012.

Auf Bitte der Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages erhält diese eine Kopie des gleich lautenden Schreibens zur Unterrichtung des Präsidenten des Deutschen Bundestages.

Mit freundlichen Grüßen
Steffen Kampeter

Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im zweiten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2012

1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben

Einzelplan/ Kapitel/ TitelEinzelplan- / Kapitelbezeichnung / Zweckbestimmung
Begründung der über- und außerpl anmäßi gen Ausgabe
Ansatz laut
Haushalts-
plan 2012
T€
bewilligte
über-/außer-
planmäßi ge
Ausgabe
T€
1234
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
1202Allgemeine Bewilligungen
532 02 aplStudien und Projektbegleitung im Bereich Verkehr für den Alpenraum-46
Beteiligung des BMVBS am EU-Projekt INTERREG IVP - Projekt "AlpInfoNet - Sustainable Mobility Information Network für the Alpine Space" im Rahmen der Alpenkonvention.
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
2302Allgemeine Bewilligungen
687 58Zahlungen an die Karibische Entwicklungsbank und deren Sonderfonds5.64932
Wechselkursbedingt höhere Ausgaben für die Beteiligung am Kapital sowie am Sonderfonds der Karibischen Entwicklungsbank. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf vertraglichen Verpflichtungen (Kapitalzeichnungsurkunde sowie Beitragsurkunde).

2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (VE)

Einzel plan/ Kapitel/ Titel/ VEEinzelplan- / Kapitelbezeichnung / Zweckbestimmung
Begründung der über- und außerplanmäßigen VE
Ansatz VE laut
Haushalts
plan 2012
T€
bewilligte
über-/außer-
planmäßige
VE
T€
1234
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
1202Allgemeine Bewilligungen
532 02 aplStudien und Projektbegleitung im Bereich Verkehr für den Alpenraum-374
Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig:
Im Haushaltsjahr 2013 bis zu: 150 T€
Im Haushaltsjahr 2014 bis zu: 150 T€
Im Haushaltsjahr 2015 bis zu: 74 T€
Beteiligung des BMVBS am EU-Projekt INTERREG IVP - Projekt "AlpInfoNet - Sustainable Mobility Information Network für the Alpine Space" im Rahmen der Alpenkonvention.
14Bundesministerium der Verteidigung
1420Wehrforschung, wehrtechnische und sonstige militärische Entwicklung und Erprobung
894 21 üplInvestitionen6.5621.974
Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig:
Im Haushaltsjahr 2014 bis zu: 1.974 T€
Mehrbedarf für die Sanierung der Großradaranlage TIRA ("Tracking and Imaging Radar") des Forschungsinstituts für Hochfrequenzphysik und Radartechnik (FHR) in Wachtberg-Werthoven.

3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben (ohne Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen)

Einzel plan/ Kapitel/ TitelEinzelplan- /Kapitelbezeichnung /Zweckbestimmung
Begründung der über- und außerpl anmäßi gen Ausgabe
Ansatz laut
Haushalts
plan 2012
T€
über-/außer-
planmäßige
Ausgabe
T€
1234
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
2302Allgemeine Bewilligungen
687 52Zahlungen an Einrichtungen der Weltbankgruppe719.0779.145
Wechselkursbedingt höhere Ausgaben für Zahlungen an die Weltbankengruppe. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf vertraglichen Verpflichtungen (Beitragsurkunde). Das Bundesministerium der Finanzen hat bestätigt, dass es bei rechtzeitiger Vorlage eines Antrages die Einwilligung nach Art. 112 GG gegeben hätte.