Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Zehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 sind unter anderem die Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ( § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und die untere Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a EStG) geändert worden.

Nach der Neuregelung ist eine Sofortabschreibung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, möglich, wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 800 Euro (bisher 410 Euro) nicht übersteigen.

Bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 250 Euro (bisher 150 Euro) nicht übersteigen, sind künftig nicht mehr in einen wahlweise für das jeweilige Wirtschaftsjahr gebildeten Sammelposten einzubeziehen.

Sowohl in der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV) als auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) werden seit dem Jahr 1999 die Wertgrenzen aus dem EStG (§ 6 Absatz 2 und 2a EStG) übernommen. Aufgrund dieser bewährten Anbindung der Rechnungslegungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger an das Steuerrecht sind die Vorschriften entsprechend anzupassen.

Eine weitere Änderung betrifft die in den Rechnungslegungsvorschriften der Sozialversicherung (SVRV und SRVwV) vorgeschriebene Schriftform bzw. die qualifizierte elektronische Signatur für verschiedene Bereiche, wie z.B. die Feststellung und Anordnung von Zahlungen.

Auf Grund der mit der qualifizierten elektronischen Signatur verbundenen Kosten haben die Sozialversicherungsträger angeregt, die Feststellung und Anordnung von Zahlungen durch ein sicheres IT-gestütztes Verfahren zu ermöglichen.

B. Lösung

In Folge der entsprechenden Änderungen mit der Siebten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung ist die SRVwV entsprechend anzupassen.

C. Alternativen

Die derzeit gültigen Aktivierungsgrenzen für die Sozialversicherungsträger gelten weiter.

Das Schriftformerfordernis bei der Feststellung und Anordnung von Zahlungen kann weiterhin nur durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden, wodurch den Sozialversicherungsträgern höhere Kosten entstehen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Mehrkosten für Bund, Länder und Kommunen sind durch die Verwaltungsvorschrift nicht zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es wird kein Erfüllungsaufwand verursacht oder verändert.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es wird kein Erfüllungsaufwand verursacht oder verändert. Entsprechend werden auch keine Bürokratiekosten verursacht oder verändert.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Mit der Verwaltungsvorschrift wird kein nennenswerter Erfüllungsaufwand für die Sozialversicherungsträger verursacht.

F. Weitere Kosten

Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, und die sozialen Sicherungssysteme werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Zehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 10. Oktober 2018 Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Zehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Zehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Vom ...

Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 15. Juli 1999 (BAnz. Nr. 145a vom 6. August 1999), die zuletzt durch die Neunte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 19. Januar 2015 (BAnz. AT 23.01.2015 B9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. § 11 wird wie folgt geändert:

3. § 19 wird wie folgt geändert:

4. § 20 wird wie folgt geändert:

5. § 21 wird wie folgt geändert:

6. In § 36 wird die Angabe "110d" in "110c" geändert.

7. § 40 wird wie folgt geändert:

8. § 41 wird wie folgt geändert:

9. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

" § 41a Anforderungen für IT-gestützte Verfahren

Beim Einsatz eines IT-gestützten Verfahrens für die Feststellung und Anordnung von Zahlungen dürfen nur dokumentierte, hinreichend getestete und freigegebene Programme eingesetzt werden. Dabei müssen notwendige Maßnahmen vor Einführung des Verfahrens bereits umgesetzt worden sein."

10. § 44 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter "gleichwertiger sicherer elektronischer Verfahren" jeweils durch die Wörter "IT-gestützter Verfahren" ersetzt.

11. Anlage 9 wird wie folgt geändert:

"Differenziertes Rollen- und Berechtigungskonzept für die Zahlungsfunktionen

Zur Abbildung des Vier-Augen-Prinzips und zur Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit können Funktionen der eingesetzten Anwendungssysteme verwendet werden, soweit es hierfür ein differenziertes Rollen- und Berechtigungskonzept gibt. Hierdurch wird die Abbildung der verschiedenen Rollen, z.B. durch Abgleich der zugelassenen Personen mit den entsprechenden Berechtigungsstufen, ermöglicht. Um die elektronische Bestätigung revisionssicher zu machen, sind die jeweiligen Prüf- und Verarbeitungsschritte entsprechend zu protokollieren.

Gefährdungsanalyse

In einer Gefährdungsanalyse sind die Risiken zu ermitteln und zu bewerten. Dabei sind die durch Fehler und Missbrauch bedingten haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen gegen die zusätzlichen Ausgaben zur Erhöhung der Verfahrenssicherheit abzuwägen. Die Einführung und die wesentliche Änderung eines IT-gestützten Verfahrens sind nur zulässig, sofern derartige Risiken durch technische und organisatorische Maßnahmen wirksam beherrscht werden können. Ein im Ergebnis der Gefährdungsanalyse festgestelltes Restrisiko ist zu dokumentieren.

Bei der Bewertung sind höhere Risiken dann anzunehmen, wenn

Ordnungsmäßigkeitskonzept Im Ordnungsmäßigkeitskonzept sind die Einzelheiten zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten (Berechtigungskonzept) und die nachfolgenden Maßnahmen darzustellen.

Es ist zu bestimmen, ob und inwieweit

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2019 in Kraft, soweit nicht in Absatz 2 und 3 etwas Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 25. Mai 2018 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 sind unter anderem die Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ( § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und die untere Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a EStG) geändert worden.

Nach der Neuregelung ist eine Sofortabschreibung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, möglich, wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 800 Euro (bisher 410 Euro) nicht übersteigen.

Bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 250 Euro (bisher 150 Euro) nicht übersteigen, sind künftig nicht mehr in einen wahlweise für das jeweilige Wirtschaftsjahr gebildeten Sammelposten einzubeziehen.

Sowohl in der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV) als auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) werden seit dem Jahr 1999 die Wertgrenzen aus dem EStG (§ 6 Absatz 2 und 2a EStG) übernommen. Diese bewährte Anbindung der Rechnungslegungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger an das Steuerrecht sollte auch weiterhin beibehalten werden.

Eine weitere Änderung betrifft die in den Rechnungslegungsvorschriften der Sozialversicherung (SVRV und SRVwV) vorgeschriebene Schriftform bzw. die qualifizierte elektronische Signatur für verschiedene Bereiche, wie z.B. die Feststellung und Anordnung von Zahlungen.

Auf Grund der mit der qualifizierten elektronischen Signatur verbundenen Kosten haben die Sozialversicherungsträger angeregt, die Feststellung und Anordnung von Zahlungen durch ein sicheres IT-gestütztes Verfahren zu ermöglichen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Auf Grund der Änderung in der SVRV sind zum einen in der SRVwV die Grenzen für Gegenstände der beweglichen Einrichtung entsprechend anzupassen. Zum anderen sind für die Feststellung und Anordnung von Zahlungen die Spezifikationen für ein elektronisches Verfahren festzulegen.

III. Alternativen

Die derzeit gültigen Aktivierungsgrenzen für die Sozialversicherungsträger gelten weiter.

Das Schriftformerfordernis bei der Feststellung und Anordnung von Zahlungen kann weiterhin nur durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden, wodurch den Sozialversicherungsträgern höhere Kosten entstehen.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Der Bund hat auf Grund von Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz für diese Verwaltungsvorschrift.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Es bestehen keine direkten oder indirekten Bezüge zu europarechtlichen Regelungen.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Anpassung des Schriftformerfordernisses an die heutigen IT-Technologien wird bei den Sozialversicherungsträgern zur Verwaltungsvereinfachung beitragen. So ist z.B. die Handhabung gegebenenfalls anzupassender Berechtigungskonzepte mit weniger Aufwand verbunden als eine entsprechende Anpassung bei der qualifizierten elektronischen Signatur.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung sind durch das Vorhaben nicht berührt.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Mehrkosten für Bund, Länder und Kommunen sind durch die Verwaltungsvorschrift nicht zu erwarten.

4. Erfüllungsaufwand

Sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Wirtschaft wird kein Erfüllungsaufwand verursacht oder verändert. Entsprechend werden auch keine Bürokratiekosten verursacht oder verändert. Mit der Verordnung wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Sozialversicherungsträger und somit für die Verwaltung verursacht.

5. Weitere Kosten

Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, und die sozialen Sicherungssysteme werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Regelungen ist inhaltlich nicht sinnvoll, da es sich hierbei um eine Angleichung an Regelungen einer anderen Vorschrift handelt, die ebenfalls nicht befristet sind.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Buchstabe a

Eine Bestätigung setzt im Gegensatz zu einer Bescheinigung kein Schriftstück voraus. Da die Feststellung und Anordnung von Zahlungen sowohl mit einer Unterschrift als auch elektronisch erteilt werden kann, ist der Begriff "Bestätigung" an dieser Stelle zutreffend.

Zu Buchstabe b

Durch die Streichung in § 11 Absatz 1 SRVwV ist eine Verschiebung des § 11 Absatz 2 SRVwV in § 10 SRVwV folgerichtig, da dort die Anforderungen an die Form der Zahlungsanordnung geregelt werden.

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu den Buchstaben a und c

Um die Möglichkeit der elektronischen Anordnung von Zahlungen zu eröffnen, werden Begriffe, die die Schriftform erfordern, entsprechend ersetzt.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b.

Zu Buchstabe d

Durch den Einschub "oder im Wege IT-gestützter Verfahren" wird den Sozialversicherungsträgern die Möglichkeit eröffnet, alles, was im Zusammenhang mit der Zahlungsanordnung steht, auch elektronisch zu bearbeiten (z.B. die Mitteilung der Namen der Anordnungsbefugten).

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Buchstabe a

Durch den Einschub "oder im Wege IT-gestützter Verfahren" wird den Sozialversicherungsträgern die Möglichkeit eröffnet, alles, was im Zusammenhang mit der Feststellung von Belegen steht, auch elektronisch zu bearbeiten (z.B. Umfang der Feststellungsbefugnis).

Zu Buchstabe b

Anpassung der Werte an die mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen neugeregelten Wertgrenzen in § 6 Absatz 2 und 2a Einkommensteuergesetz.

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu den Buchstaben a, b und c

Um die Möglichkeit der elektronischen Anordnung von Zahlungen zu eröffnen, werden Begriffe, die die Schriftform erfordern, entsprechend ersetzt.

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu den Buchstaben a und b

Um die Möglichkeit der elektronischen Anordnung von Zahlungen zu eröffnen, werden Begriffe, die die Schriftform erfordern, entsprechend ersetzt.

Zu Artikel 1 Nummer 6

Redaktionelle Anpassung an SGB IV.

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Buchstabe a

§ 78a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wurde mit Artikel 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541, 2558 ff.) mit Wirkung ab dem 25. Mai 2018 aufgehoben. Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) unmittelbar. Der Verweis auf § 78a SGB X wird durch den Verweis auf Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung ersetzt, der den Regelungsgehalt des bisherigen § 78a SGB X hat.

Im Übrigen wird wegen der unmittelbaren Geltung der Regelungen zu den qualifizierten elektronischen Signaturen nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Aufhebung des Signaturgesetzes der Verweis auf das Signaturgesetz gestrichen.

Zu Buchstabe b

Mit dem neuen Absatz 5 wird bestimmt, welche Maßnahmen von den Sozialversicherungsträgern beim Einsatz IT-gestützter Verfahren im Rahmen der Feststellung und Anordnung von Zahlungen zu treffen sind.

Zu Artikel 1 Nummer 8

Zu Buchstabe a

In § 41 wird ein Hinweis auf IT-gestützte Verfahren aufgenommen, daher ist die Überschrift entsprechend anzupassen.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Änderung und Aufnahme einer allgemeinen Regelung, dass eine Unterschrift bei der Feststellung und Anordnung von Zahlungen im IT-gestützten Verfahren entbehrlich ist. Durch diese allgemeine Regelung wird vermieden, dass in jeder Norm, welche das Erfordernis einer Unterschrift vorsieht, ein entsprechender klarstellender Satz ergänzt werden muss.

Zu Buchstabe c

Redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe d

Redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 1 Nummer 9

Der neu eingefügte § 41a regelt die Anforderungen, die im Rahmen der Feststellung und Anordnung von Zahlungen bei IT-gestützten Verfahren gelten. So dürfen nur dokumentierte, hinreichend getestete und freigegebene Programme eingesetzt werden. Die Regelungen des § 41a sind analog anwendbar auf § 18 SRVwV (Belege für Buchungen ohne Zahlungsvorgang).

Zu Artikel 1 Nummer 10

Redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 1 Nummer 11

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe b

Durch die Einfügung des Absatzes 5 in § 40 ist die Aufzählung der Bestandteile, die eine Verfahrensdokumentation enthalten muss, um die Bestandteile Rollen- und Berechtigungskonzept, Gefährdungsanalyse und Ordnungsmäßigkeitskonzept zu ergänzen.

Zu Buchstabe c

Die Bestandteile Rollen- und Berechtigungskonzept, Gefährdungsanalyse und Ordnungsmäßigkeitskonzept werden näher beschrieben.

Zu Artikel 2

Das Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift wird geregelt.