Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen
(Düngeverordnung - DüV)

Der Bundesrat hat in seiner 803. Sitzung am 24. September 2004 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der in der Anlage wiedergegebenen Fassung zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage

Neufassung und Entschließung zur Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV)

A. Neufassung

Zur Verordnung insgesamt:

Auf Grund des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 11 sowie des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen

* Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (AB1. EG (Nr. ) L 375 S. l)

Artikel 1

Die Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die gute fachliche Praxis beim Düngen durch die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich genutzten Flächen. Ausgenommen sind Haus- und Nutzgärten sowie in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen.

(2) Weitergehende Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, insbesondere des Wasserrechts, bleiben unberührt."

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind:

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. § 4 wird wie folgt geändert:

6. Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:

7. Nach § 5 wird folgende Vorschrift eingefügt:

§ 5a Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote

(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, die nicht aus betriebseigenen Wirtschaftsdüngern oder aus im eigenen Betrieb produzierter pflanzlicher Biomasse erzeugt sind, dürfen nur angewendet werden, wenn sie den Bestimmungen der Düngemittelverordnung hinsichtlich Zusammensetzung und sachgerechter Angabe der Inhaltsstoffe entsprechen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit keine nachteiligen Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaushalt zu besorgen sind.

(2) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochenmehl oder Fleischmehl hergestellt wurden, ist auf Grünland oder zur Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutterbau verboten; auf sonstigem Ackerland dürfen sie nur angewendet werden, wenn eine sofortige Einarbeitung im unmittelbaren Anschluss an die Aufbringung erfolgt.

(3) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist auf Grünland oder Feldfutterbau sowie auf Flächen, die für den Gemüse- oder bodennahen Obstanbau vorgesehen sind, verboten. Auf sonstigem Ackerland dürfen sie nur angewendet werden, wenn eine sofortige Einarbeitung im unmittelbaren Anschluss an die Aufbringung erfolgt. Die Anwendung von trockenen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist verboten.

(4) Düngemittel mit der Kennzeichnung "zur Düngung von Rasen" oder "zur Düngung von Zierpflanzen" nach Anlage 1 Abschnitt 5 der Düngemittelverordnung dürfen nur zur Düngung von Zierrasen oder von Zierpflanzen angewendet werden.

(5) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Zugabe von Holzasche hergestellt wurden, ist auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verboten, wenn im Rahmen der Kennzeichnung auf eine ausschließliche forstwirtschaftliche Verwertung hingewiesen wird. Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4.2 der Düngemittelverordnung, die als typenbestimmenden Bestandteil nur Spurennährstoffe enthalten, dürfen nur bei tatsächlichem Bedarf und nicht über die nach § 4 Abs. 4 ermittelten Mengen hinaus ausgebracht werden. Eine abweichend von Satz 1 erforderliche Aufdüngung der Bodengehalte darf mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen."

8. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

9. § 7 wird wie folgt geändert:

10. § 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Übergangsvorschrift

Die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebenen Aufzeichnungen sind spätestens im Anbaujahr 2007 erstmalig durchzuführen."

11. § 9 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den

Begründung

Die vorliegende Änderungsverordnung zur Düngeverordnung stellt eine Alternative zum vorgelegten Regierungsentwurf dar. Sie ist ein in sich geschlossenes Konzept und zielt auf Änderungen und Ergänzungen der seit 1996 gültigen und im wesentlichen bewährten Düngeverordnung.

Die Landwirtschaft befindet sich in einer Umbruchsituation. Die Auswirkungen der gemeinsamen Agrarpolitik und die weitere Umsetzung von Cross Compliance sowie die künftigen Anforderungen und Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Förderungen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind noch nicht absehbar. Zudem beinhaltet der vorgelegte Regierungsentwurf eine für die Praxis nicht mehr beherrschbare und kaum administrierbare Regelungsdichte.

Vor diesem Hintergrund beschränkt sich der Alternativentwurf zunächst weitgehend auf die sich unmittelbar aus der Nitratrichtlinie ergebenden umsetzungsrelevanten Aspekte, d.h. Reduzierung der N-Obergrenze bei Wirtschaftsdüngern, wobei die Belange der Betriebe insbesondere mit intensiver Grünlandbewirtschaftung angemessen berücksichtigt werden, und Regelungen zur Düngeausbringung auf stark geneigten Flächen. Dabei orientiert sich der Alternativentwurf in diesen Punkten im wesentlichen an der Regierungsvorlage.

Das vorliegende Konzept verfolgt das Ziel, vermeidbare, aus der Düngung resultierende Umweltbelastungen zu minimieren, ohne die Landwirtschaft bei den notwendigen Anpassungsprozessen unverhältnismäßig zu belasten.

Zur Eingangsformel:

Verschiedene Neuregelungen machen die Änderung der Eingangsformel erforderlich, da die Ermächtigungsgrundlage auch § 5 des Düngemittelgesetzes ist.

Zu 1.:

Klarstellung des Gewollten. Auch der bodenabhängige geschützte Anbau (z.B. Glas- oder Foliengewächshäuser) mit gesteuerter Bewässerung sind geschlossene Kulturverfahren, da keine Auswaschungsgefahr besteht, und daher von der Düngeverordnung ausgenommen. Außerdem sind bodenunabhängige Kulturverfahren wie Topf- und Containerkulturen vom Geltungsbereich der Düngeverordnung ausgenommen.

Zwischen der DüV und der DümV sollte eine begriffliche Einheit hergestellt werden. Wenn die DüV nur für die Anwendung von Düngemitteln, Sekundärrohstoffdüngern und Wirtschaftsdüngern gilt, werden insbesondere im Bereich der Verwertung von Abfällen zur Düngung die Gruppen Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate genutzt. Durch die Einbeziehung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln in die DüV würden Probleme bei der Einordnung von Abfällen in das Düngemittelrecht vermieden.

Zu 2.:

Mit der Einführung eines § 1a in den Alternativvorschlag zur Drucksache 500/04 (PDF) zur Begriffsbestimmung wird die Verordnung präzisiert und den vor Ort zuständigen Behörden notwendiger Ermessensspielraum zugestanden.

Eine rechtssichere Anwendung von wiederholt verwendeten Fachbegriffen und eine angestrebte flächendeckend einheitliche Auslegung wird durch die Definitionen dieser Begriffe unterstützt.

Daher sollten diese Definitionen im Hinblick auf ein einheitliches Verständnis in den Alternativantrag aufgenommen werden.

Zu 3.:

Zu Buchstabe a:

Zwischen der DüV und der DümV sollte eine begriffliche Einheit hergestellt werden. Wenn die DüV nur für die Anwendung von Düngemitteln, Sekundärrohstoffdüngern und Wirtschaftsdüngern gilt, werden insbesondere im Bereich der Verwertung von Abfällen zur Düngung die Gruppen Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate genutzt. Durch die Einbeziehung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln in die DüV würden Probleme bei der Einordnung von Abfällen in das Düngemittelrecht vermieden.

Zu Buchstaben b und c:

Die Streichung an dieser Stelle und Einfügung bei Absatz 4 entspricht der Nitrat-RL (Anhang II A 2.). Der derzeitige Wortlaut stellt eine Übermaßregelung dar. Außerdem erhält der Begriff "überschwemmungsgefährdete Flächen" (entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 5) vor dem Hintergrund des in Vorbereitung befindlichen Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes eine neue Dimension (entsprechend § 31c WHG i.d.F. der BT-Drs. 015/3455 auch Gebiete über HQ 100 hinaus!). Diese Begriffsauslegung würde über die sich aus der Nitrat-RL ergebenden Anforderungen weit hinausgehen.

Zu Buchstabe d:

Zu Satz 1:

Die Aufbringung von Düngemitteln auf stark geneigten Flächen ist Gegenstand eines neuen Anhörungsverfahrens der EU zur Umsetzung der Nitratrichtlinie (Anhang II, Buchstabe A, Nr. 2). Mit dem neuen 5. Absatz wird die von der EU in der bisherigen Düngeverordnung kritisierte Regelung konkretisiert. Als geeignete Maßnahmen, die ein Abschwemmen weitest möglich verhindern, sind u. a. denkbar: Bodenbedeckung jeder Art, Randstreifen, Pflügen quer zum Hang, Verfahren reduzierter Bodenbearbeitung, spezielle Techniken zum Einbringen in den Boden auch im stehenden Bestand, schnelle Einarbeitung nach der Aufbringung auf unbestelltem Ackerland.

Die Regelung ist auf die Verwendung von Düngemitteln mit wesentlichen verfügbaren Stickstoffgehalten bezogen, um z.B. die Verwendung von nährstoffarmen erosionsmindernden Bodenbedeckungen zu ermöglichen.

Zu Satz 2:

Um sowohl die Anforderungen der Nitratrichtlinie als auch des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes zu gewährleisten, sind einheitliche Vorgaben zu erstellen und umzusetzen.

Zu 4.:

Zu Buchstabe a:

Gärrückstände aus Biogasanlagen sind mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft vergleichbare Stoffe. Es ist daher geboten, auch bei Gärrückständen sowie Mischungen mit diesen Stoffen Ammoniakverflüchtigung bei der Ausbringung zu vermeiden und keine Ausbringung in Zeiten ohne wesentlichen Stickstoffbedarf zuzulassen.

Zu Buchstabe b:

Zu Absatz 6:

Auch bei Gärrückständen aus im eigenen Betrieb produzierter pflanzlicher Biomasse ist es sinnvoll, zur Aufrechterhaltung des innerbetrieblichen Nährstoffkreislaufs und mit Blick auf eine anteilige Deckung des Stickstoffbedarfs auch auf diesen Flächen eine Nährstoffzufuhr mit Phosphat und Kali bis in Höhe der Abfuhr ohne weitere Anreicherung zuzulassen.

Die Änderung von Entzug in Abfuhr dient der Klarstellung des Gewollten. Die Nährstoffzufuhr ist auf die Abfuhr und nicht auf den Entzug zu beschränken.

Zu Absatz 7:

Mit dieser Änderung (Streichung der generell auf Grünland zulässigen Ausbringmenge von 210 Kilogramm) wird der von der EU eingeforderten Umsetzung der Nitratrichtlinie (Anhang III Nr. 2) Rechnung getragen. Damit entfällt die Übergangsregelung aus der Nitratrichtlinie (Satz 3 Buchstabe a), welche pauschal 210 kg N auf Grünland zuließ. Nach dem Urteil des EuGH für die Berechnung der Grenze der zulässigen aufgebrachten Stickstoffmengen aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft sind zudem für diese Berechnung Ausbringungsverluste nicht absetzbar.

Aus fachlicher Sicht müssen auch Gärrückstände aus nicht betriebseigener Biomasse und Sekundärrohstoffdünger wie Klärschlamm und Bioabfallkomposte von der Stickstoffobergrenze erfasst werden.

Zu Absatz 8:

Die Nitratrichtlinie lässt gemäß Anhang III Nr. 2 Buchstabe b andere Mengen an Stickstoff als 170 Kilogramm Stickstoff zu, wenn dies z.B. durch Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf oder hohe Niederschläge begründet ist. Es gibt in Deutschland Standorte oder/und Erzeugungsbedingungen, wo mit Entzügen z.T. weit über 170 Kilogramm Stickstoff/Hektar zu rechnen ist. Es entspricht einer umweltschonenden Düngung zur Deckung des höheren Stickstoffbedarfs - die Stickstoffentzüge auf solchen Flächen erreichen ohne weiteres 300 kg N/ha und mehr-, auch höhere Mengen an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft einzusetzen. Mit dieser Regelung wird erreicht, dass gerade in viehstarken Gebieten nicht unnötig Mineraldüngerstickstoff zusätzlich in die Umwelt eingebracht wird, obwohl betriebseigener Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern in ausreichender Menge verfügbar wäre. Die Regelung ist daher vorrangig auf betriebseigene Wirtschaftsdünger einschließlich Gärrückständen aus nachwachsenden Rohstoffen von Biogasanlagen zu beschränken und mit umfangreichen Bedingungen verknüpft, die eine sachgerechte Nutzung dieser Option sicherstellen und dabei die grundsätzlichen Schutzziele der Nitratrichtlinie - und damit insbesondere den Schutz der Gewässer - nicht in Frage stellen.

Im Übrigen setzt diese Regelung die Entschließung des Bundesrates aus seiner 785. Sitzung am 14. Februar 2003 (BR-Drucksache 937/02(Beschluss) ) um.

Zu Nummer 5:

Zu Buchstabe a:

Klarstellung des Gewollten. Es entspricht der guten fachlichen Praxis, die Düngebedarfsermittlung definitiv vorzuschreiben. Die Begrenzung einer Bewirtschaftungseinheit auf 5 Hektar ist dabei fachlich nicht zu begründen. Maßgeblich sind die vergleichbaren Standortverhältnisse und eine einheitliche Bewirtschaftung.

Zu Buchstabe b:

Die Ergänzung der Regelung für Gärrückstände und Sekundärrohstoffdünger schließt sowohl für diese im Betrieb anfallenden als auch importierten Stoffe eine Lücke bezüglich der Nährstoffermittlung. Auch der Gehalt an Ammoniumstickstoff sollte nicht nur für Gülle, sondern auch in anderen Düngemitteln mit stark schwankenden Ammoniumanteilen ermittelt werden.

Untersuchungen liefern nur dann fachlich sinnvolle Ergebnisse, wenn diese nach wissenschaftlich anerkannten Methoden vorgenommen werden. Bei der Bodenuntersuchung wird ebenso verfahren.

Zu Nummer 6:

Die Errechnung eines Nährstoffsaldos je Hektar ist Voraussetzung für die Nutzung des Nährstoffvergleichs zur Beurteilung der Nährstoffsituation des Betriebes. Der Nährstoffsaldo wird von der überwiegenden Mehrzahl der Betriebe bereits jetzt errechnet.

Zu Nummer 7:

Die Einführung dieser Forderung dient dem Schutz der Landwirte, der Böden, der landwirtschaftlichen Produkte und der Verbraucher, da zunehmend auch über Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel Stoffe in die Landwirtschaft gelangen, die Abfälle enthalten. In der Düngemittelverordnung wurden entsprechende Düngemittel, Bodenhilfsstoffe etc. mit Kennzeichnungsauflagen versehen, die u. a. auf bestimmte erforderliche Anwendungsvorgaben oder -beschränkungen hinweisen. Diese Anwendungsauflagen müssen über die Düngeverordnung verbindlich umgesetzt werden. Durch die Aufnahme dieser Regelungen werden unnötige Probleme und Diskussionen zwischen Erzeuger, Handel, Verbraucher und Überwachungsbehörde vermieden.

Zu Nummer 8:

Entsprechend der aktuellen Rechtslage (§ 5 Abs. 4 siebter Spiegelstrich Bundesnaturschutzgesetz) besteht ein Umsetzungsbedarf einer schlagspezifischen Dokumentation über den Einsatz von Düngemitteln im Rahmen des landwirtschaftlichen Fachrechts. Dieser Vorgabe wird durch die Neuregelung nachgekommen.

Im Übrigen Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe b.

Zu Nummer 9:

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:

Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit der Umsetzung der Nitratrichtlinie in Analogie zu gleichrangigen Vorgaben der Nitratrichtlinie.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:

Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc:

Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe b (Abs. 7 und Abs. 8).

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe dd:

Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe ee:

Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe b (Abs. 6)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe ff:

Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe b.

Zu Buchstabe b:

Folgeänderung zur Einfügung des § 5a - neu - entsprechend § 8 der Bundesratsdrucksache 500/04.

Zu Nummern 10 und 11:

Für die schlag- bzw. bewirtschaftungseinheitenbezogene Aufzeichnungspflicht ist eine Übergangsregelung angezeigt, um auch klein strukturierten Betrieben die Einrichtung geeigneter Systeme zu ermöglichen. Die bisherigen Regelungen sind zeitlich überholt.

B. Entschließung

Die Landwirtschaft befindet sich derzeit in einer Umbruchsituation. Die Auswirkungen der gemeinsamen Agrarpolitik und die Folgen der weiteren Umsetzung von Cross Compliance sind nicht absehbar. Die vorgelegte Verordnung der Bundesregierung beinhaltet außerdem eine für die Praxis nicht mehr beherrschbare und kaum administrierbare Regelungsdichte. Vor diesem Hintergrund ist zunächst eine Beschränkung auf die sich unmittelbar aus der Nitratrichtlinie ergebenden umsetzungsrelevanten Tatbestände angebracht. Ungeachtet dessen ist das Ziel, aus der Düngung resultierende vermeidbare Umweltbelastungen zu minimieren, weiter zu verfolgen.

Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, darüber hinaus möglichst zeitnah eine weitergehende Novellierungsverordnung unter Maßgabe folgender Punkte vorzulegen: