Verordnung der Bundesregierung
Vierundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

Änderung der AWV.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger sind von der Verordnung nicht betroffen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Kein zusätzlicher, messbarer Erfüllungsaufwand. Keine neuen Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Informationspflichten der Verwaltung werden durch die Verordnung nicht berührt.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Vierundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 24. August 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene Vierundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Die Verordnung wurde am 13. Juni 2012 im Bundesanzeiger verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.09.12

Vierundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Januar 2012 (BAnz. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 69d wird wie folgt geändert:

2. § 69i wird wie folgt geändert:

3. § 69k Absatz 3 wird wie folgt geändert:

4. § 69o wird wie folgt geändert:

5. § 69p Absatz 2 wird wie folgt geändert:

"3. die Rückgabe von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Hubschraubern, deren militärisches Gerät entfernt wurde, ausschließlich zur Nutzung durch die Behörden Guineas, sofern die Regierung der Republik Guinea zuvor schriftlich versichert hat, dass die Nutzung der Hubschrauber unter ziviler Kontrolle bleibt und dass sie nicht mit militärischem Gerät ausgestattet werden."

6. § 70 wird wie folgt geändert:

7. § 70a Absatz 1 wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den

Begründung

A. Allgemeines

Die 94. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung dient der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1; im Folgenden: Iran-Embargo-Verordnung) sowie von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 036/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, Seite 1; im Folgenden: Syrien-Embargo-Verordnung). Verstöße gegen wesentliche Verbotsvorschriften und Genehmigungsvorbehalte dieser Verordnungen wurden bereits gemäß § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger strafbewehrt.

Die Verordnung berücksichtigt im Weiteren den Beschluss 2012/225/GASP des Rates vom 26. April 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/232/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 25) sowie die Verordnung (EU) Nr. 409/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 zur Aussetzung bestimmter restriktiver Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. L 126 vom 15.5.2012, S. 1), mit denen die Sanktionen gegen Birma/Myanmar mit Ausnahme des Waffenembargos und der Ausfuhrbeschränkungen für Güter zur internen Repression bis zum 30. April 2013 ausgesetzt werden.

Im Übrigen aktualisiert die Verordnung die Verweise der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) auf die EU-Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus, auf die EU-Verordnung betreffend den Handel mit bestimmten Gütern zur Vollstreckung der Todesstrafe und zu Folter sowie auf die EU-Embargoverordnungen gegen den Irak, Simbabwe, Birma/Myanmar, Liberia, die Demokratische Republik Kongo, Côte d"Ivoire, Belarus, die Demokratische Volksrepublik Korea, die Republik Guinea und Libyen.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:

Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

Erfüllungsaufwand:

Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt.

Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beschränkt sich auf einmalige geringe Umstellungskosten durch die Kenntnisnahme der Änderungen der AWV. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Verordnung keine sonstigen Kostenbelastungen oder -entlastungen, da zusätzliche Vorgaben weder eingeführt noch abgeschafft werden. Neue Informationspflichten werden nicht eingeführt, bestehende Informationspflichten werden lediglich redaktionell angepasst.

Messbare indirekte Kosten für die betroffenen Wirtschaftskreise sind nicht zu erwarten. Die Erfüllungskosten für die Verwaltung beschränken sich ebenfalls auf geringfügigen Umstellungsaufwand (Kenntnisnahme der neuen Vorschriften).

Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten der Verwaltung.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.

Mit der Verordnung folgt die Bundesregierung internationalen Verpflichtungen. Dies entspricht den Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung.

B. Im Einzelnen

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a

Die Änderungen enthalten redaktionelle Korrekturen.

Nummer 1 Buchstaben b bis d

Die Änderungen aktualisieren die Verweise auf EU-Sanktionsverordnungen und dienen der Anpassung der Waffenembargos an die aktuelle EU-Rechtslage zur Bekämpfung des Terrorismus sowie deren Strafbewehrung. Berücksichtigt werden

Nummer 2

Die Änderung passt § 69i AWV an den Beschluss 2012/225/GASP des Rates vom 26. April 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/232/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 25) sowie an die Verordnung (EU) Nr. 409/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 zur Aussetzung bestimmter restriktiver Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. L 126 vom 15.5.2012, S. 1) an, mit denen die Sanktionen gegen Birma/Myanmar mit Ausnahme des Waffenembargos und der Ausfuhrbeschränkungen für Güter zur internen Repression bis zum 30. April 2013 ausgesetzt werden. Mit der befristeten Aussetzung der restriktiven Maßnahmen wird § 69i Absatz 6 AWV gegenstandslos. Die Vorschrift wird deswegen aufgehoben.

Nummer 3

Die Änderungen enthalten redaktionelle Korrekturen.

Nummer 4

Die Absätze 5 und 7 des § 69o AWV werden aufgehoben. Die Vorschriften wurden mit der 80. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 16. August 2007 (BAnz. S. 7282) eingeführt, um die Reichweite indirekter Lieferverbote und Genehmigungsvorbehalte nach den Iran-Sanktionsverordnungen exemplarisch klarzustellen. § 69o Abs. 5 AWV diente der Klarstellung, dass die Verbringung von Gütern, die nach der ersten Iran-Embargo-Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19.

April 2007 (ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 1) einem direkten und indirekten Lieferverbot nach Iran unterlagen, auch dann verboten war, wenn dem Verbringer bekannt war, dass die Güter über EU-Mitgliedstaaten in den Iran geliefert werden sollten. § 69o Abs. 6 AWV verdeutlichte, dass der Genehmigungsvorbehalt für indirekte Lieferungen bestimmter Güter auch für Verbringungen in andere EU-Mitgliedstaaten galt, wenn der Verbringer Kenntnis davon hatte, dass diese Güter anschließend weiter nach Iran befördert werden sollten. Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281 vom 28.10.2011, S. 1) wurden diese Klarstellungen aktualisiert. Bei der Umsetzung der Iran-Sanktionen ist inzwischen anerkannt, dass eine bewusste Lieferung sanktionsbehafteter Güter in den Iran über andere EU-Mitgliedstaaten einen Fall einer indirekten Lieferung darstellt, und dass es daneben noch andere Fälle verbotener indirekter Lieferungen gibt, wie eine Lieferung über eine Drittland. Die Beibehaltung der Absätze ist daher nicht mehr erforderlich. Außerdem könnte die Beibehaltung den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass die Iran-Sanktionen nur für die in § 69o Abs. 5 und 7 AWV aufgeführten Fälle indirekter Lieferungen Beschränkungen vorsehen.

Nummer 5

Entsprechend dem Beschluss 2012/149/GASP des Rates vom 13. März 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. L 74 vom 14.3.2012, S. 8) wird die bestehende Ausnahmeregelung um einen zusätzlichen genehmigungspflichtigen Ausnahmetatbestand zur Rückgabe von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Hubschraubern ergänzt, deren militärisches Gerät entfernt wurde, ausschließlich zur Nutzung durch die Behörden Guineas, sofern die Regierung der Republik Guinea zuvor schriftlich versichert hat, dass die Nutzung der Hubschrauber unter ziviler Kontrolle bleibt und sie nicht mit militärischem Gerät ausgestattet werden. Verstöße gegen das Waffenembargo gegen die Republik Guinea sind gemäß § 70 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 AWV strafbewehrt.

Nummer 6 Buchstabe l

Die Änderungen von § 70 Absatz 5u AWV dienen der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die neue Iran-Embargo-Verordnung, die durch die Verordnung (EU) Nr. 350/2012 vom 23. April 2012 (ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 17) geändert worden ist. Mit der Bußgeldbewehrung kommt die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Iran- Embargo-Verordnung gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Iran-Embargo-Verordnung nach. Verstöße gegen wesentliche Verbotsvorschriften und Genehmigungsvorbehalte der Iran-Embargo-Verordnung wurden bereits gemäß § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger strafbewehrt. Weiterhin wird der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran aktualisiert.

Nummer 6 Buchstabe o

Die Änderungen von § 70 Absatz 9 AWV dienen der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Verbote der Syrien-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 036/2012, die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 410/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 (ABl. L 126 vom 15.5.2012, S. 3) geändert worden ist. Mit der Bußgeldbewehrung kommt die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Syrien-Embargo-Verordnung gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 036/2012 nach. Verstöße gegen wesentliche Verbotsvorschriften und Genehmigungsvorbehalte der Syrien-Embargo-Verordnung wurden bereits gemäß § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger strafbewehrt.

Nummer 6 Buchstaben a bis k und Buchstaben m, n und p

Die Änderungen aktualisieren die Verweise auf EU-Sanktionsverordnungen und EU-Exportkontrollverordnungen und passen die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen diese Verordnungen an. Berücksichtigt werden

Nummer 7

§ 70a Absatz 1 AWV wird aufgehoben. Es handelt sich um eine Folgeänderung der Aufhebung von § 69i Absatz 6 AWV und von § 69o Absatz 5 und Absatz 7 AWV.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2087:
Vierundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

Das Regelungsvorhaben führt für Wirtschaft und Verwaltung zu einem marginalen Umstellungsaufwand.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter