Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 246. Sitzung am 13. Juni 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/13948 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten - Drucksache 17/12634 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 05.07.13
Erster Durchgang: Drucksache. 818/12 (PDF)

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 130a wird wie folgt gefasst:

" § 130a Elektronisches Dokument

3. Nach § 130b wird folgender § 130c eingefügt:

" § 130c Formulare; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann."

4. Nach § 130c wird folgender § 130d eingefügt:

" § 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen."

5. In § 131 Absatz 1 werden die Wörter "in Urschrift oder" gestrichen.

6. Dem § 169 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:

7. § 174 wird wie folgt geändert:

8. § 182 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten."

9. § 195 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

" § 174 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

10. § 298 wird wie folgt gefasst:

" § 298 Aktenausdruck

11. § 298a Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sollen nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die in Papierform eingereichten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind."

12. § 317 wird wie folgt geändert:

13. In § 329 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe " § 317 Abs. 2 Satz 1" ein Komma und die Angabe

"2" eingefügt und wird die Angabe "Abs. 3 bis 5" durch die Wörter "Absatz 3 und 4" ersetzt.

14. § 371a wird wie folgt geändert:

15. Nach § 371a wird folgender § 371b eingefügt:

" § 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden

Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind das Dokument und die Bestätigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend."

16. In § 416a wird die Angabe " § 371a Abs. 2" durch die Angabe " § 371a Absatz 3"ersetzt.

17. In § 416a wird die Angabe " § 298 Abs. 2" durch die Angabe " § 298 Absatz 3" ersetzt.

18. Dem § 555 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers."

19. Dem § 565 wird folgender Satz angefügt:

"Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden."

20. In § 593 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "in Urschrift oder" gestrichen.

21. Dem § 689 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a)."

22. Nach § 690 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Antrag kann unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt werden."

23. In § 697 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " § 313b Abs. 2, § 317 Abs. 6" durch die Wörter " § 313b Absatz 2, § 317 Absatz 5" ersetzt.

24. In § 699 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Satz 1 und 3" gestrichen.

25. In § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "eine Ausfertigung oder" gestrichen.

26. Nach § 945 wird folgender § 945a eingefügt:

" § 945a Einreichung von Schutzschriften

27. Nach § 945a wird folgender § 945b eingefügt:

" § 945b Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, über die Einreichung von Schutzschriften zum Register, über den Abruf von Schutzschriften aus dem Register, über die Erhebung von Gebühren sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen."

28. In § 1088 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Wörter "Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 14 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Formulare; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 der Zivilprozessordnung auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann."

4. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:

" § 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden

Werden Anträge und Erklärungen durch einen Rechtsanwalt, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht, so sind sie als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen."

5. § 229 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 46a wird wie folgt geändert:

2. § 46c wird wie folgt gefasst:

" § 46c Elektronisches Dokument

3. § 46e Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sollen nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die in Papierform eingereichten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind."

4. Nach § 46e wird folgender § 46f eingefügt:

" § 46f Formulare; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 46c Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann."

5. Nach § 46f wird folgender § 46g eingefügt:

" § 46g Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen."

6. Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht."

7. Dem § 85 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht."

Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 65a wird wie folgt geändert:

2. § 65b Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:

3. Nach § 65b wird folgender § 65c eingefügt:

" § 65c Formulare; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 65a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann."

4. Nach § 65c wird folgender § 65d eingefügt:

" § 65d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen."

5. In § 92 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "in Urschrift oder" gestrichen.

6. In § 93 Satz 1 wird die Angabe " § 65a Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter " § 65a Absatz 5 Satz 3" ersetzt.

7. § 137 wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 55a wird wie folgt geändert:

2. § 55b Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:

3. Nach § 55b wird folgender § 55c eingefügt:

" § 55c Formulare; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 55a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann."

4. Nach § 55c wird folgender § 55d eingefügt:

" § 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen."

5. In § 81 Absatz 2 wird die Angabe " § 55a Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter " § 55a Absatz 5 Satz 3" ersetzt.

6. In § 82 Absatz 1 Satz 3 und § 86 Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter "in Urschrift oder" gestrichen.

Artikel 6
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 52a wird wie folgt geändert:

2. § 52b Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:

3. Nach § 52b wird folgender § 52c eingefügt:

" § 52c Formulare; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 52a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann."

4. Nach § 52c wird folgender § 52d eingefügt:

" § 52d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen."

5. In § 65 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "die Urschrift oder" gestrichen.

6. In § 77 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "in Urschrift oder" gestrichen.

Artikel 7
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "die Kanzleianschrift" ein Komma und die Wörter "die Adresse des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs" eingefügt.

2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

" § 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

3. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:

" § 31b Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Errichtung eines Verzeichnisdienstes besonderer elektronischer Anwaltspostfächer sowie die Einzelheiten der Führung, des Eintragungsverfahrens, der Zugangsberechtigung sowie der Barrierefreiheit."

4. Nach § 49b wird folgender § 49c eingefügt:

" § 49c Einreichung von Schutzschriften

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen."

5. Dem § 177 Absatz 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen."

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Patentgesetzes

In § 125a Absatz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel (BGBl. ) geändert worden ist, werden die Wörter " § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3" durch die Wörter " § 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Markengesetzes

In § 95a Absatz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel (BGBl. ) geändert worden ist, werden die Wörter " § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3" durch die Wörter " § 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Geschmacksmustergesetzes

In § 25 Absatz 1 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel (BGBl. ) geändert worden ist, werden die Wörter " § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3" durch die Wörter " § 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Grundbuchordnung

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 81 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

2. In § 137 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 371a Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter " § 371a Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

In § 13 Absatz 3 Satz 5 und § 26 Absatz 2 Satz 3 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Artikel 78 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe " § 298 Abs. 2" durch die Angabe " § 298 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Handelsregisterverordnung

In § 8 Absatz 3 Satz 4 und § 9 Absatz 6 Satz 1 der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl 515), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe " § 298 Abs. 2" durch die Angabe " § 298 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Schiffsregisterordnung

§ 89 Absatz 4 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 16
Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen

§ 95 Absatz 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 17
Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes

In § 5a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch geändert worden ist, wird die Angabe " § 371a Absatz 2" durch die Angabe " § 371a Absatz 3" ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 46 Absatz 8 wird die Angabe " § 191a Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter " § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4" ersetzt.

2. § 110d Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 19
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden. Ist der blinden oder sehbehinderten Person Akteneinsicht zu gewähren, kann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 barrierefrei gewährt wird. Ein Anspruch im Sinne der Sätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder hierfür bestellt worden ist. Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften werden nicht erhoben."

2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

(3) Sind elektronische Formulare eingeführt (§ 130c der Zivilprozessordnung, § 14a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46f des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65c des Sozialgerichtsgesetzes, § 55c der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52c der Finanzgerichtsordnung), sind diese blinden oder sehbehinderten Personen barrierefrei zugänglich zu machen. Dabei sind die Standards von § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend."

3. Vor Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Elektronische Dokumente sind für blinde oder sehbehinderte Personen barrierefrei zu gestalten, soweit sie in Schriftzeichen wiedergegeben werden. Erfolgt die Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg, ist dieser barrierefrei auszugestalten."

Artikel 20
Änderung der Zugänglichmachungsverordnung

Die Zugänglichmachungsverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 215) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 191a Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter " § 191a Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Barrierefreie Informationstechnikverordnung" durch die Wörter "Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 21
Änderung des Gerichtskostengesetzes und des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

In Absatz 3 Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 9000 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch geändert worden ist, und in Absatz 3 Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 2000 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch geändert worden ist, wird jeweils die Angabe " § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG" durch die Angabe " § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG" ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

In Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 31000 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle des Gesetzes], das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe " § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG" durch die Angabe " § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG" ersetzt.

Artikel 23
Änderung des Wechselgesetzes

Artikel 44 Absatz 6 Satz 2 des Wechselgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Die Vorlegung der Bekanntmachung des gerichtlichen Beschlusses im Internet oder der Veröffentlichung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist der Vorlegung des gerichtlichen Beschlusses gleichzuachten."

Artikel 24
Verordnungsermächtigung für die Länder

Artikel 25
Verordnungsermächtigungen für den Bund

Die Bundesregierung kann von den durch dieses Gesetz eröffneten Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung ab dem 1. Januar 2016 Gebrauch machen.

Artikel 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten