Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Schutz des Grundwassers
(Grundwasserverordnung - GrwV)

874. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2010

A

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 5 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz

In § 5 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz sind die Wörter "in Höhe" durch die Wörter "unter Berücksichtigung" zu ersetzen.

Begründung:

Die Festlegung, dass die Schwellenwerte den Hintergrundwerten gleichzusetzen sind, geht über eine 1:1-Umsetzung hinaus. Die EU-Grundwasserrichtlinie verlangt lediglich, dass die Hintergrundwerte im jeweiligen Grundwasserkörper bei der Festlegung von Schwellenwerten berücksichtigt werden (Anhang II, Teil A Satz 3 Nummer 3).

2. Zu § 6 Absatz 2

§ 6 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:

(2) Die zuständige Behörde ermittelt bei Überschreitungen von Schwellenwerten in Grundwasserkörpern die flächenhafte Ausdehnung der Belastung für jeden relevanten Stoff oder jede relevante Stoffgruppe. Die Flächenanteile im Grundwasserkörper werden mit Hilfe geostatistischer oder vergleichbarer Verfahren ermittelt."

Folgeänderungen:

Begründung:

Die Festlegung auf ein bestimmtes Verfahren, mit dem die Fläche der Schwellenwert-Überschreitung ermittelt werden soll, geht über eine 1:1-Umsetzung hinaus und stellt damit ein Regelungsübermaß dar. Die GWRL macht keine Vorgaben, wie die Flächenausdehnung berücksichtigt werden soll. In dem Standpunkt "Fachliche Umsetzung der Richtlinie zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (2006/118/EG)" des Bund-Länder-Ausschusses Grundwasser, Wasserversorgung war es fachlicher Konsens der Länder, diesen ersten Schritt der Zustandsermittlung nicht im Detail zu reglementieren. In der Verordnung muss sich dieser fachliche Konsens widerspiegeln.

3. Zu § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3*

In § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 sind die Wörter "zu erwartende Ausdehnung der jeweiligen Überschreitung auf weniger als 25 Quadratkilometer" durch die Wörter "zu erwartende Ausdehnung der Überschreitungen auf insgesamt weniger als 25 Quadratkilometer pro Grundwasserkörper" zu ersetzen.

* Wird bei Annahme mit Ziffer 5 dort redaktionell berücksichtigt.

Begründung:

Die bisherige Formulierung ist missverständlich, da nicht eindeutig ist, ob es sich bei dem Begriff "jeweilige Überschreitung" um die einzelne Schadstofffahne handelt und ob dabei nach den jeweiligen Schadstoffen unterschieden wird. Die derzeitige Formulierung lässt folgendes Szenario zu: Jede Schadstofffahne kann bis zu 25 km2 groß werden, so dass man in einem Grundwasserkörper mehrere bis zu 25 km2 große Schadstofffahnen zulassen könnte, die sich nur durch den jeweiligen Schadstoff unterscheiden. Es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, das einzelne Schadstofffahnen bis zu 25 km2 groß werden können, und erst darüber hinaus nach den EU-Vorgaben der Zustand des Grundwassers gefährdet sein soll. Bisher hat man bei der Bewertung der Grundwasserkörper durch schädliche Bodenveränderungen und Altlasten die Summe aller Überschreitungen gebildet, deren in absehbarer Zeit zu erwartende Ausdehnung auf weniger als 25 Quadratkilometer und bei Grundwasserkörpern, die kleiner als 250 Quadratkilometer sind, auf weniger als ein Zehntel der Grundwasserkörperfläche begrenzt bleibt.

Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird die erforderliche Klarstellung erreicht.

4. Zu § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a*

§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG verlangt eine Überwachung bei der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch erst ab 100 Kubikmeter am Tag. Diese Bagatellgrenze muss folglich auch für das Kriterium bei der Beurteilung des Zustands von Grundwasserkörpern gelten. Die Bagatellgrenze von 10 Kubikmetern am Tag geht weit über eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie hinaus und würde in unsinniger Weise dazu führen, dass die Wasserbeschaffenheit bei einer einzigen sehr kleinen Wassergewinnungsanlage maßgeblich wäre für die Beurteilung des Zustands eines Grundwasserkörpers.

* Wird bei Annahme mit Ziffer 5 dort redaktionell berücksichtigt.

Zu Buchstabe b:

§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a dient der Umsetzung der Anforderung in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2006/118/EG. Die dortige Anforderung kann sich nur auf denjenigen Parameter beziehen, für den eine Überschreitung des Schwellenwertes an einer Überwachungsmessstelle im betrachteten Grundwasserkörper vorliegt, nicht jedoch auf alle Grenzwerte der Trinkwasserverordnung.

5. Zu § 7 Absatz 3 Satz 1

§ 7 Absatz 3 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:

"Wird ein Schwellenwert an Messstellen nach § 9 Absatz 1 überschritten, kann der chemische Grundwasserzustand auch dann noch als gut eingestuft werden, wenn

* Wird bei Annahme mit Ziffer 2 redaktionell entsprechend angepasst.

** Wird bei Annahme mit Ziffer 3 redaktionell entsprechend angepasst.

Begründung:

Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung.

Durch einen redaktionellen Fehler wird der irreführende Eindruck erweckt, Buchstaben a und b würden als Unterpunkte zu § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 gehören. Dies ist nicht der Fall. Buchstaben a und b beziehen sich als Anforderungen insgesamt auf § 7 Absatz 3 und stehen unabhängig von Nummern 1 bis 3.

6. Zu § 8 Absatz 2

§ 8 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:

(2) Zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert die zuständige Behörde ferner die Bestimmung der Grundwasserkörper, für die nach § 47 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes der bestmögliche chemische Zustand festgelegt wird, weil die Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt sind, dass ein guter chemischer Grundwasserzustand nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre."

Begründung:

Die Regelung in § 8 der Grundwasserverordnung dient zur Umsetzung von Anhang II Nummer 2.5 der Richtlinie 2000/60/EG. Da dort nur Vorschriften für den chemischen Zustand enthalten sind, wäre der Bezug auf den mengenmäßigen Zustand nicht korrekt. Daher sind die Wörter "mengenmäßige und" zu streichen und weitere grammatikalische Anpassungen vorzunehmen. Die Streichung dient einer 1:1-Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG.

* Wird bei Annahme mit Ziffer 4 redaktionell entsprechend angepasst.

7. Zu § 10 Absatz 1

In § 10 Absatz 1 sind die Wörter "an jeder Messstelle" zu streichen.

Folgeänderung:

In Anlage 6 Nummer 1.2 sind die Wörter "einer oder mehreren [für die Flächennutzung repräsentativen"] zu streichen.

Begründung:

Nach Anhang V Nummer 2.4.4 der Richtlinie 2000/60/EG und Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2006/118/EG ist die Trendermittlung für Grundwasserkörper und nicht für einzelne Messstellen durchzuführen. Die in der Verordnung vorgeschlagene Regelung würde dazu führen, dass dem gesamten Grundwasserkörper in den Karten zum Bewirtschaftungsplan ein steigender Trend zugewiesen werden müsste, wenn nur an einer Messstelle ein Trend festgestellt worden wäre. Dies geht über eine 1:1-Umsetzung der genannten Richtlinien hinaus.

8. Zu § 11 Absatz 1 Satz 3 - neu -

Dem § 11 Absatz 1 ist folgender Satz 3 anzufügen:

"Die bodenschutzrechtlichen Vorschriften zur Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen bleiben unberührt."

Begründung:

Aus Artikel 4 der EG-Wasserrahmenrichtlinie und Artikel 5 der EU-Grundwasserrichtlinie ergibt sich die Pflicht für die Mitgliedstaaten, die Regelung einer Sanierungspflicht bei gefährdeten Grundwasserkörpern zu treffen. Wenn ein Grundwasserkörper gefährdet ist, hat der Staat sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. Die Sanierungspflicht von punktuellen Verunreinigungen durch Altlasten und schädliche Bodenveränderungen wird davon nicht erfasst, sie ist im Bundes-Bodenschutzgesetz i.V.m. der Bundes-Bodenschutzverordnung geregelt. Ohne die vorgeschlagene Ergänzung des § 11 Absatz 1 könnte das Missverständnis entstehen, dass die in § 4 Bundes-Bodenschutzgesetz geregelte Sanierungspflicht durch § 11 Absatz 1 GrwV dahingehend modifiziert wird, dass sie nur bei Gefährdung eines Grundwasserkörpers zum Tragen kommt und in allen anderen Fällen entfällt.

Eine solche missverständliche Auslegung würde sich erschwerend auf die Bearbeitungspraxis von Altlastenfällen und schädlichen Bodenveränderungen auswirken. Daher ist zur Vermeidung von Irritationen im Verordnungstext klarzustellen, dass die Vorschriften des Bodenschutzrechtes unberührt bleiben.

Bisher äußert sich die Begründung zu § 11 zum Verhältnis zum Bodenschutzrecht lediglich wie folgt:

"Besteht eine Sanierungspflicht, sind die Vorschriften des Bodenschutzrechtes zu beachten." Diese Formulierung verweist jedoch lediglich auf das Bodenschutzrecht, wenn eine Sanierungspflicht nach § 11 Absatz 1 besteht und verstärkt eher den Eindruck, nur bei Betroffenheit des Grundwasserkörpers greife das Bodenschutzrecht ein.

9. Zu § 13 Absatz 2 Satz 2

§ 13 Absatz 2 Satz 2 ist zu streichen.

Begründung:

Die Bestimmung enthält inhaltliche Regelungen, die bereits im Wasserhaushaltsgesetz enthalten sind und gegenüber dem WHG unzulässige Verschärfungen vorsehen:

10. Zu § 13 Absatz 2 Satz 3

§ 13 Absatz 2 Satz 3 ist zu streichen.

Begründung:

Die Bestimmung enthält inhaltliche Regelungen, die bereits im Wasserhaushaltsgesetz enthalten sind und gegenüber dem WHG unzulässige Verschärfungen vorsehen.

Die Forderung, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen die "Regeln der Technik" einzuhalten sind, überlagert sich mit den Bestimmungen des § 62 WHG und der im Entwurf befindlichen neuen "Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VUmwS)" und ist als Doppelregelung entbehrlich.

Außerdem verschärft die Bestimmung das Anforderungsniveau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gegenüber § 62 Absatz 2 WHG ("allgemein anerkannte Regeln der Technik"), was auf Grund der Vorrangigkeit der höherrangigen Rechtsnorm unzulässig wäre.

11. Zu § 13 Absatz 3

§ 13 Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:

(3) Soweit nach § 47 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes abweichende Bewirtschaftungsziele für den Grundwasserkörper festgelegt sind, sind diese bei Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen."

Begründung:

Anwenderfreundliche, die Rechtssicherheit erhöhende Klarstellung des Gewollten für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und den Verwaltungsvollzug durch inhaltliche Übernahme eines Satz der Begründung als neuen Regelungstext.

12. Zu Anlage 2 Spalte "Ableitungskriterium" - neu -

In Anlage 2 ist der Tabelle folgende Spalte anzufügen:

Ableitungskriterium
Grundwasserqualitätsnorm gemäß Richtlinie 2006/118/EG
Grundwasserqualitätsnorm gemäß Richtlinie 2006/118/EG
Trinkwasser - Grenzwert für chemische Parameter
Ökotoxikologisch abgeleitet: PNEC + Hintergrundwert
Trinkwasser - Grenzwert für chemische Parameter
Ökotoxikologisch abgeleitet: Zielvorgabe für Oberflächengewässer + Hintergrundwert
Trinkwasser - Grenzwert für Indikatorparameter
Trinkwasser - Grenzwert für Indikatorparameter
Trinkwasser - Grenzwert für Indikatorparameter
Trinkwasser - Grenzwert für chemische Parameter

Begründung:

Die Ergänzung der Schwellenwert-Tabelle um die Spalte "Ableitungskriterium" dient dazu, die Verordnung transparenter zu gestalten, ihren Informationsgehalt und ihre Verständlichkeit zu verbessern sowie Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden. Sie lehnt sich an die Begründung zu Anlage 2 (Schwellenwerte) an (vgl. Seite 43 der Vorlage), soll aus Gründen der Rechtsklarheit und -verbindlichkeit jedoch unmittelbar in den Normtext überführt werden.

Bei Annahme entfällt Ziffer 14

Entfällt bei Annahme von Ziffer 13

13. Zu Anlage 4 Nummer 1.3

Anlage 4 Nummer 1.3 ist zu streichen.

Begründung:

Die Anforderung gemäß Anlage 4 Nummer 1.3 an die Messnetze geht über eine 1:1-Umsetzung der Richtlinien 2000/60/EG und 2006/118/EG weit hinaus. Aus keiner der Richtlinien lässt sich die Forderung ableiten, dass schon das Rohwasser Trinkwasserqualität haben muss und zum Nachweis dessen ein Messnetz zu errichten und zu betreiben ist.

Nach Artikel 7 der Richtlinie 2000/60/EG hat die Überwachung der nach Artikel 7 Absatz 1 ausgewiesenen Grundwasserkörper im Einklang mit Anhang V zu erfolgen, aus dem sich keine gesonderten Anforderungen für nach Artikel 7 Absatz 1 ausgewiesene Grundwasserkörper ergeben. Vielmehr ergibt sich daraus, dass gerade auch für die Überwachung dieser Grundwasserkörper die allgemeinen Überwachungsanforderungen gelten.

14. Zu Anlage 4 Nummer 1.3

In Anlage 4 Nummer 1.3 sind nach dem Wort "Messnetze" die Wörter "oder sonstige einschlägige Überwachungsergebnisse" einzufügen.

Begründung:

Anlage 4 Nummer 1.3 soll die Überwachungsanforderung des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG im Einklang mit Anhang V für die entsprechend ausgewiesenen Grundwasserkörper umsetzen. Die Forderung, dass die Überwachung durch die eigens eingerichteten Überwachungsmessnetze möglich sein muss, geht jedoch weit über eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie hinaus. Es genügt, wenn sonstige einschlägige Überwachungsergebnisse herangezogen werden können. Dies wären z.B. Ergebnisse aus der Überwachung des Trinkwassers gemäß Trinkwasserverordnung oder einer - ggf. länderspezifisch angeordneten - Eigenüberwachung des Rohwassers von Trinkwassergewinnungsanlagen. Die vorgeschlagene Formulierung "einschlägige Überwachungsergebnisse" ist aus Anhang III Nummer 4 der Richtlinie 2006/118/EG übernommen.

C

16. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Mit der Neuregelung des Wasserrechts im Jahr 2009 haben Bundesregierung und Länder den Anspruch verfolgt, zum Bürokratieabbau beizutragen, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bundeseinheitliche Regelungen zu treffen und bereits etablierte nationalstaatliche Standards zu erhalten. Die vorgelegte Grundwasserverordnung wird diesem Anspruch nicht gerecht. Der Besorgnisgrundsatz des § 48 WHG sichert den Erhalt und die Verbesserung der Grundwasserbeschaffenheit und damit die Nutzungsmöglichkeiten des Grundwassers als Trinkwasserressource und eine gute Grundwasserbeschaffenheit als Bestandteil des Naturhaushalts. In den letzten Jahren haben Bund und Länder für die Beurteilung von Maßnahmen, die Einfluss auf die Beschaffenheit de Grundwassers haben können, ein Geringfügigkeitsschwellenwertkonzept entwickelt. Das Konzept ist unter anderem vom Bundesumweltministerium durch umfangreiche Forschungsvorhaben weiter fortgeschrieben worden. Die Anwendung des Geringfügigkeitsschwellenwertkonzeptes führt zu plausiblen Ergebnissen, hat sich als Instrument für einen rechtssicheren Vollzug bereits bewährt und ist als Grundlage für die Standardisierung von Anforderungen an den Bodenschutz und die Verwendung von Ersatzbaustoffen geeignet.

Der vorgelegte Verordnung überlässt es den Ländern, in den nach § 82 WHG aufzustellenden Maßnahmenprogrammen den Rahmen für die fachlichwissenschaftliche Beurteilung möglicher nachteiliger Veränderungen der Wasserbeschaffenheit festzulegen, und legt es dem wasserrechtlichen Vollzug auf, in jedem Einzelfall zu entscheiden, bei welchen Konzentrationen ein Stoff noch keine nachteiligen Veränderungen für die Wasserbeschaffenheit besorgen lässt. Dies bedeutet einen hohen Aufwand für die Behörden, birgt die Gefahr, dass die Länder uneinheitlich vorgehen und führt zu Rechtsunsicherheit für die Wirtschaft. Die Wirtschaft ist davon in Fällen, in denen es um den Einsatz von Produkten und Recyclingmaterialen mit Einfluss auf das Grundwasser geht, betroffen, zumal eine Grundlage fehlt, für die Novelle der Bodenschutzverordnung und den Erlass einer Ersatzbaustoffverordnung bundeseinheitliche mit den wasserrechtlichen Anforderungen kohärente Regelungen zu treffen.