Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel KOM (2003) 424 endg.; Ratsdok. 11646/03

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 28. Juli 2003 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 17. Juli 2003 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 506/88 = AE-Nr. 881949, AE-Nr. 000009 und
Drucksache 840/00 = AE-Nr. 003779

Begründung

1. Einführung

2. Hintergrund

3. spezifische Aspekte dieses Vorschlags

3.1. Nährwertbezogene Angaben

3.2. Gesundheitsbezogene Angaben

4. Fazit

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,12 auf Vorschlag der Kommission3 nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,14 gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel 1
Gegenstand, Anwendungsbereich Definitionen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für "Lebensmittel", "Lebensmittelunternehmer", "Inverkehrbringen" und "Endverbraucher" die Begriffsbestimmungen in Artikel 2, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 8 und Artikel 3 Absatz 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates20.

Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Kapitel II
Allgemeine Grundsätze

Artikel 3
Allgemeine Grundsätze für alle Angaben

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Unbeschadet der Richtlinien 2000/13/EG und 84/450/EWG darf die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben nicht:

Artikel 4
Einschränkungen bezüglich der Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben

Artikel 5
Allgemeine Bedingungen

Artikel 6
Wissenschaftliche Absicherung von Angaben

Artikel 7
Nährwertkennzeichnung

Wird eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe - mit Ausnahme allgemeiner Werbeaussagen - gemacht, sind die Nährwertinformationen gemäß der Richtlinie 90/496/EWG zur Verfügung zu stellen.

Für gesundheitsbezogene Angaben müssen die vorzulegenden Informationen den Informationen für Gruppe 2 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 90/496/EWG entsprechen.

Zusätzlich sind gegebenenfalls für Stoffe, die Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe sind und nicht in der Nährwertkennzeichnung erscheinen, die jeweiligen Mengen in unmittelbarer Nähe dieser Nährwertkennzeichnung anzugeben.

Kapitel III
Nährwertbezogene Angaben

Artikel 8
Spezifische Bedingungen

Artikel 9
Vergleichende Angaben

Kapitel IV
Gesundheitsbezogene Angaben

Artikel 10
Spezifische Bedingungen

Artikel 11
Implizite gesundheitsbezogene Angaben

Artikel 12
Gesundheitsbezogene Angaben, die eine allgemein anerkannte Rolle eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz beschreiben

Artikel 13
Angaben bezüglich der Verringerung eines Krankheitsrisikos

Artikel 14
Beantragung der Zulassung

Artikel 15
Gutachten der Behörde

Die Öffentlichkeit kann innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Kommission Stellungnahmen dazu übermitteln.

Artikel 16
Gemeinschaftszulassung

Artikel 17
Änderung, Aussetzung und Widerruf von Zulassungen

Kapitel V
Allgemeine Bestimmungen Schlussbestimmungen

Artikel 18
Gemeinschaftsregister

Artikel 19
Datenschutz

Artikel 20
Nationale Maßnahmen

Unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere der Artikel 28 und 30, dürfen die Mitgliedstaaten den Handel mit Lebensmitteln oder die Werbung für Lebensmittel, die dieser Verordnung entsprechen, nicht durch die Anwendung nicht harmonisierter nationaler Vorschriften für Angaben über bestimmte Lebensmittel oder über Lebensmittel allgemein einschränken oder verbieten.

Artikel 21
Notifizierungsverfahren

Artikel 22
Schutzmaßnahmen

Artikel 23
Ausschussverfahren

Artikel 24
Überwachung

Um eine wirksame Überwachung von Lebensmitteln mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben zu ermöglichen, können die Mitgliedstaaten die Hersteller oder die Personen, die derartige Lebensmittel in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr bringen, verpflichten, die zuständige Behörde über das Inverkehrbringen zu unterrichten und ihr ein Muster des für das Produkt verwendeten Etiketts zu übermitteln.

Artikel 25
Evaluierung

Spätestens am ... [sechs Jahre nach dem letzten Tag des fünften Monats nach Verabschiedung dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, insbesondere über die Entwicklung des Marktes für Lebensmittel, für die nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben gemacht werden; gegebenenfalls fügt sie diesem Bericht einen Vorschlag für Änderungen bei.

Artikel 26
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [ersten Tag des sechsten Monats nach Veröffentlichung].

Lebensmittel, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen jedoch bis zum [letzten Tag des elften Monats nach Veröffentlichung] weiter vermarktet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Im Namen des Rates Der Präsident

Anhang
Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung

Energiearm

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 40 kcal (170 kJ)/ 100 g und unter 20 kcal (80 kJ)/ 100 ml enthält.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus energiearm sind, darf dieser Angabe der Zusatz "von Natur aus" vorangestellt werden.

Energiereduziert

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiereduziert, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn der Brennwert um mindestens 30 % verringert ist; dabei sind die Eigenschaften anzugeben, die zur Reduzierung des Gesamtbrennwerts des Lebensmittels führen.

Energiefrei

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiefrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 4 kcal (17 kJ)/100 ml enthält.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus energiefrei sind, darf dieser Angabe der Zusatz "von Natur aus" vorangestellt werden.

Fettarm

Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 3 g Fett/100 g oder weniger als 1,5 g Fett/100 ml enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch).

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus fettarm sind, darf dieser Angabe der Zusatz "von Natur aus" vorangestellt werden.

Fettfrei/ohne Fett

Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettfrei/ohne Fett, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml enthält. Angaben wie "X % fettfrei" sind verboten.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus fettfrei sind, darf dieser Angabe der Zusatz "von Natur aus" vorangestellt werden.

Arm an gesättigten Fettsäuren

Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 1,5 g gesättigte Fettsäuren pro 100 g (Feststoffe) bzw. weniger als 0,75 g gesättigte Fettsäuren pro 100 ml (Flüssigkeiten) enthält; Fettsäuren dürfen höchstens 10 % des gesamten Energiewerts liefern.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus arm an gesättigten Fettsäuren sind, darf dieser Angabe der Zusatz "von Natur aus" vorangestellt werden.

Frei von gesättigten Fettsäuren

Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 0, 1 g gesättigte Fette pro 100 g oder 100 ml enthält.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus frei von gesättigten Fettsäuren sind, darf dieser Angabe der Zusatz "von Natur aus" vorangestellt werden.

Zuckerarm

Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 5 g Zucker pro 100 g oder 100 ml enthält.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus zuckerarm sind, darf dieser Angabe der Zusatz "von Natur aus" vorangestellt werden.

Zuckerfrei

Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 0,5 g Zucker pro 100 g oder 100 ml enthält.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus zuckerfrei sind, darf dieser Angabe der Zusatz "von Natur aus" vorangestellt werden.

Ohne Zuckerzusatz

Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Zucker zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgend ein anderes, wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält.

Natriumarm / kochsalzarm

Die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 0, 12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g oder 100 ml enthält.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus natriumarm sind, darf dieser Angabe der Zusatz "von Natur aus" vorangestellt werden.

Sehr Natriumarm / kochsalzarm

Die Angabe, ein Lebensmittel sei sehr natriumarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 0,04 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g oder 100 ml enthält.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus sehr natriumarm sind, darf dieser Angabe der Zusatz "von Natur aus" vorangestellt werden.

Natriumfrei oder kochsalzfrei

Die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 0,005 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g enthält.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus natriumfrei sind, darf dieser Angabe der Zusatz "von Natur aus" vorangestellt werden.

Ballaststoffquelle

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Ballaststoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens 1,5 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus eine Ballaststoffquelle sind, darf dieser Angabe der Zusatz "von Natur aus" vorangestellt werden.

Hoher Ballaststoffgehalt

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Ballaststoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus einen hohen Ballaststoffgehalt haben, darf dieser Angabe der Zusatz "von Natur aus" vorangestellt werden.

Proteinquelle

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Proteinquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 12 % des gesamten Energiewertes des Lebensmittels entfallen.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus eine Proteinquelle sind, darf dieser Angabe der Zusatz "von Natur aus" vorangestellt werden.

Hoher Proteingehalt

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Proteingehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Energiewerts des Lebensmittels entfallen.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus einen hohen Proteingehalt haben, darf dieser Angabe der Zusatz "von Natur aus" vorangestellt werden.

Natürliche Vitaminquelle /oder Mineralstoffquelle

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine natürliche Vitaminquelle oder Mineralstoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 15 % der im Anhang der Richtlinie 90/496/EWG des Rates empfohlenen täglichen Menge pro 100 g bzw. pro 100 ml enthält.

Vitamin- und/oder Mineralstoffangereichert

Die Angabe, ein Lebensmittel sei mit Vitaminen oder Mineralstoffen angereichert, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt die Vitamine und/oder Mineralstoffe in einer gemäß dem Anhang der Richtlinie 90/496/EWG mindestens signifikanten Menge enthält.

Hoher Vitamingehalt /oder hoher Mineralstoffgehalt

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Vitamingehalt und/oder Mineralstoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens das Doppelte des unter "Vitaminquelle und/oder Mineralstoffquelle" genannten Werts enthält.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus einen hohen Vitamin- und/oder Mineralstoffgehalt haben, darf dieser Angabe der Zusatz "von Natur aus" vorangestellt werden.

Enthält (Name des Nährstoffs oder der Anderen Substanz)

Die Angabe, ein Lebensmittel enthalte einen Nährstoff oder eine andere Substanz, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus den genannten Nährstoff oder die sonstige Substanz enthalten, darf dieser Angabe der Zusatz "von Natur aus" vorangestellt werden.

Erhöhter Anteil an (Name des Makronährstoffs)

Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen sei erhöht worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt die Bedingungen für die Angabe "-quelle" erfüllt und die Erhöhung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.

Reduzierter Anteil an (Name des Nährstoffs)

Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen sei reduziert worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht, ausgenommen sind Mikronährstoffe, für die ein 10-%iger Unterschied im Nährstoffbezugswert gemäß der Richtlinie 90/496/EWG des Rates akzeptabel ist.

Leicht

Die Angabe, ein Produkt sei "leicht", sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe "reduziert"; die Angabe muss außerdem einhergehen mit einem Hinweis auf die Eigenschaften, die das Lebensmittel "leicht" machen.

Folgenabschätzungsbogen

Entwurf eines Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

1. Darstellung des Problems

Angesichts einer zunehmend komplexen Lebensmittelproduktion wächst bei den Verbrauchern das Interesse an den Informationen auf Lebensmitteletiketten. Außerdem sind die Verbraucher ernährungs- und gesundheitsbewusster geworden und achten allgemein stärker auf die Zusammensetzung der gewählten Lebensmittel. Aus diesen Gründen sollten die bei Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung verwendeten Aussagen zu den Lebensmitteln und zum jeweiligen Nährwert klar, genau und sinnvoll sein.

Die Lebensmittelindustrie hat dem zunehmenden Interesse der Verbraucher an Fragen der Ernährung durch Nährwertkennzeichnungen auf vielen Lebensmitteln sowie durch die hervorgehobene Angabe des Nährwertes der Produkte in Form von Angaben auf der Etikettierung sowie bei Aufmachung und Werbung für Lebensmittel Rechnung getragen. Diese Entwicklung mag vielfach dahingehend als positiv bewertet werden, dass dem Verbraucher auf diese Weise maßgebliche Informationen zugänglich gemacht werden. Außerdem bietet sie die Möglichkeit, Angaben als Marketinginstrument einzusetzen.

Die Europäische Gemeinschaft hat detaillierte Vorschriften zur Etikettierung (Richtlinie 2000/13/EG) und zur Nährwertkennzeichnung (Richtlinie 90/496/EWG) von Lebensmitteln erlassen. In Bezug auf die Verwendung einiger spezifischer Angaben wurden jedoch keine Regelungen getroffen. In Anbetracht der erheblichen Zunahme von Anzahl und Vielfalt der auf der Etikettierung von Lebensmitteln verwendeten Angaben und des Fehlens spezifischer Bestimmungen auf europäischer Ebene haben einige Mitgliedstaaten ihrerseits Rechtsvorschriften erlassen oder andere Maßnahmen zur Regulierung der Verwendung solcher Angaben eingeführt. Dies hat zu Unterschieden im Konzept, in der Definition der verwendeten Begriffe und in den Bedingungen für die Verwendung solcher Angaben geführt. Diese Unstimmigkeiten können die Gewährleistung eines umfassenden Verbraucher- und Gesundheitsschutzes und den freien Lebensmittelverkehr sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes behindern. Aus diesen Gründen wird eine Harmonisierung der Regelungen zur Behandlung von Angaben auf Gemeinschaftsebene befürwortet.

Die Vorschriften in diesem Vorschlag zielen darauf ab, spezifische Angaben zu regeln, die nicht unter die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Kennzeichnung fallen.

2. Ziel des Vorschlags

Allgemeine Ziele des Vorschlags im Hinblick auf die erwarteten Auswirkungen sind:

Die vorgeschlagenen Regeln stellen sicher, dass Lebensmittel mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben wahrheitsgetreu und aussagekräftig gekennzeichnet und beworben werden. Die Verabschiedung von Vorschriften, die die Information über Lebensmittel und ihren Nährwert auf dem Etikett festlegen, versetzt den Verbraucher in die Lage, eine sachkundige und angemessene Entscheidung zu treffen. Dies trägt außerdem zu einem höheren Gesundheitsschutzniveau bei. Eine angemessene Kennzeichnung kann dem Verbraucher in der Tat die richtige Richtung im Sinne einer gesunden Ernährung weisen und eine positive, sachkundige Entscheidung erleichtern. Durch Aufklärung, Information, Gesundheitsförderungsinitiativen sowie entsprechende Rechtsetzungsmaßnahmen können wir helfen, die Risikofaktoren für die Gesundheit der Bürger Europas zu reduzieren und insgesamt die Lebensqualität zu verbessern.

Die Verbesserung des Gesundheitsschutzes in der Europäischen Union ist die gemeinsame Verantwortung der EU-Organe und der Mitgliedstaaten. Dieser ordnungspolitische Vorschlag bietet eine wichtige und notwendige Grundlage; außerdem sind wirksame Aufklärungsprogramme erforderlich, um eine positive Verhaltensänderung zu bewirken, nicht nur in Bezug auf die Ernährung, sondern auch auf sportliche Aktivität und andere Faktoren der Lebensführung.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen berücksichtigen auch die Bedeutung für die Lebensmittelindustrie, die damit ein Regelungsumfeld hätte, dass ihr die Möglichkeit bietet, auf Gemeinschaftsebene wie auch international innovativ und wettbewerbsfähig zu bleiben. Sie bieten den Wirtschaftsakteuren Rechtssicherheit und ein berechenbareres Umfeld.

3. politische Optionen

Das grundlegende Konzept im Hinblick auf die genannten Ziele ist die Verbesserung und Harmonisierung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über spezifische Angaben; dazu dient die Einführung der vorgeschlagenen Regeln. Ausschließlich nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, werden für die Etikettierung und Aufmachung von innerhalb der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür zugelassen.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sehen vor, dass bei derartigen Angaben über die durch EU-Recht vorgesehenen obligatorischen Informationen hinaus auch freiwillige Informationen angeboten werden können. Die einzige politische Alternative wäre, keinerlei Regelung für derartige Angaben vorzusehen und den Markt ohne Regulierung zu belassen.

Hinsichtlich der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit ist zu sagen, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen darauf abzielen, einen bisher weder von der Gemeinschaft noch von den Mitgliedstaaten regulierten Bereich zu harmonisieren. Der Vorschlag bietet zudem den zusätzlichen Nutzen für jeden einzelnen Mitgliedstaat, dass gemeinsame Definitionen und Grundsätze für Angaben festgelegt werden. Dies wird dazu beitragen, das Ziel einer Harmonisierung der Vorschriften zu erreichen und gleichzeitig die Zuständigkeit für die Feststellung der Konformität von Angaben und der korrekten Anwendung der Bestimmungen auf die Mitgliedstaaten zu übertragen. Eine fehlende Regulierung seitens der Gemeinschaft würde andererseits ein Handelshemmnis für Mitgliedstaaten und Industrie darstellen, die Funktion des Binnenmarktes beeinträchtigen und auch die Gewährleistung eines hohen Gesundheits- wie Verbraucherschutzniveaus behindern.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen entsprechen den allgemeinen Grundsätzen und Anforderungen des Lebensmittelrechts gemäß Artikel 5 bis 8 der unlängst erlassenen Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und dem Artikel 153 des Vertrags.

4. Auswirkungen - Positiv Negativ

Die vorgeschlagenen Bestimmungen gelten nur für den Fall, dass freiwillige Informationen (Angaben) zusätzlich zu den durch bestehende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Informationen geliefert werden. Daraus ergibt sich, dass der Vorschlag keine Auswirkungen für die Wirtschaftsakteure haben wird, sofern sie bei Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie bei der Werbung hierfür keine zusätzlichen Informationen liefern. Nur wenn sie dies tun, gelten die vorgeschlagenen Bestimmungen.

Es wird erwartet, dass dieser Vorschlag wesentliche Vorteile für den Verbraucher mit sich bringt. Durch klarere Vorschriften darüber, welche Angaben unter welchen Bedingungen zulässig sind, dürfte die tatsächliche Kommunikation und die Aufmachung von Angaben für den Verbraucher leichter zu verstehen sein und eine Irreführung vermieden werden. Auch wird erwartet, dass eine Aufklärungswirkung für den Verbraucher einsetzt und dieser in die Lage versetzt wird, bessere Entscheidungen zu treffen und zu gesünderen Ernährungsgewohnheiten zu gelangen.

Weiter ist zu erwarten, dass auch die Wirtschaftsakteure von einem verlässlicheren Rechtsrahmen profitieren, in dem sie nach Verabschiedung der vorgeschlagenen Bestimmungen operieren können. Die Vorschriften über nährwertbezogene Angaben werden für alle Wirtschaftsakteure dieselben sein, und nur wissenschaftlich abgesicherte und für den Verbraucher aussagekräftige gesundheitsbezogene Angaben werden zugelassen.

Ohne die vorgeschlagenen Bestimmungen wäre der Verbraucher weiterhin mit einem unregulierten Markt konfrontiert, in dem Angaben möglicherweise so präsentiert werden, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen. irreführend oder täuschend und ggf. nicht abgesichert sind. Langfristig kann der Verzehr von Produkten, denen fälschlicherweise bestimmte nährwert- und/oder gesundheitsbezogene Vorteile zugeschrieben werden, schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Verbrauchers haben und sein Vertrauen in Lebensmittel beeinträchtigen.

5. Folgemassnahmen

Es wurden Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und Interessengruppen zu einem Diskussionspapier und später zu einem ersten Entwurf durchgeführt.

Die Kommission erstellte ein Diskussionspapier, das im Mai 2001 auf der Website der Kommission veröffentlicht wurde. Mehr als 90 Interessengruppen gaben Stellungnahmen ab, diese wurden auf der Website der GD SANCO veröffentlicht. Im Juli 2002 wurde eine Sitzung mit Interessenvertretern sowie eine Sitzung mit den Mitgliedstaaten abgehalten, die der weiteren Konsultation zu einem ersten Entwurf des Vorschlags dienten. Auf der Grundlage dieser Beiträge erarbeitete die Kommission diesen Vorschlag, in dem die Bedingungen für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben definiert und festgesetzt werden.

Eine ausführliche Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag ist nicht angebracht, da der Vorschlag bereits Gegenstand einer ausführlichen Konsultation der Mitgliedstaaten und Interessengruppen war. Die dabei eingeholten Stellungnahmen sind im Vorschlag berücksichtigt. Außerdem beziehen sich die vorgeschlagenen Bestimmungen ausschließlich auf freiwillige zusätzliche Informationen (Angaben) des Lebensmittelherstellers. Eine weitere Konsultation ist nicht vorgesehen.