Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Der Bundesrat hat in seiner 803. Sitzung am 24. September 2004 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Der Gesetzentwurf sieht vor, das Postulat der Integration junger Menschen mit Migrationshintergrund in Staat und Gesellschaft zu verankern. Durch die Hervorhebung und Betonung der Integration im Gesetz wird die Basis geschaffen, bei der Ausgestaltung der Betriebserlaubnis hinsichtlich der Beachtung des Wohls für Kinder und Jugendliche die Zielsetzungen des § 1 SGB VIII stärker als bisher einzubinden.

Als Rechtsgrundlage für die Erteilung (oder Versagung) der Betriebserlaubnis steht nur der § 45 SGB VIII zur Verfügung. Danach ist die Betriebserlaubnis zu versagen wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet ist.

Die Schwierigkeit besteht darin, eine mangelnde Bereitschaft eines Einrichtungsträgers, dem Integrationspostulat zu entsprechen, als relevanten Tatbestand unter den unbestimmten Begriff des "Kindeswohls" hinreichend subsumieren zu können. Durch die Aufnahme des Grundsatzes der Integration und die Aufgliederung des Begriffs des Zweifels an der Integrationsabsicht in beobachtbare und nachprüfbare Tätigkeiten soll die Prüfung und Erteilung der Betriebserlaubnis erleichtert und verbessert werden. Dadurch werden zugleich die Anforderungen an den Einrichtungsträger angemessen verdeutlicht.

Kostenfolgen sind mit der vorgesehenen Änderung nicht verbunden. Im Vordergrund der Regelung steht der Aspekt der Gefahrenabwehr, der auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen abzielt. Dies wird auch durch den Regelungszusammenhang in der Vorschrift des § 1 SGB VIII unterstrichen, der sich seiner Rechtsnatur nach als Bündelung von Programmsätzen versteht, ohne dabei konkret ableitbare Kostenfolgen auszulösen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 3 Nr. 3a SGB VIII)

Das Integrationserfordernis soll in den Allgemeinen Teil des Achten Buches Sozialgesetzbuch als übergreifende Leitnorm in § 1 aufgenommen werden.

Dieser neue Grundsatz entfaltet seine Wirkung deshalb auf alle nachfolgenden Bestimmungen der Kinder- und Jugendhilfe.

Zu Nummer 2 (§ 45 Abs. 2 SGB VIII)

Um sicherzugehen, dass vor allem islamische und sonstige weltanschauliche Träger von Einrichtungen den Integrationsgedanken wahren, soll klargestellt werden dass Zweifel der Erlaubnisbehörde an dessen Beachtung die Versagung der Erlaubnis begründet. Die aufgezählten Beispiele gliedern den Begriff des Zweifels an der Integrationsabsicht in beobachtbare und nachprüfbare Tätigkeiten auf.

Die den Ländern eingeräumte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Näheres zu den Nebenbestimmungen zu regeln, eröffnet die Möglichkeit, detaillierte und den Bedürfnissen der Länder angepasste Regelungen zu treffen.

Zu Nummer 3 (§ 47 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII)

Der Landesrechtsvorbehalt soll es den Ländern ermöglichen, die Träger zu verpflichten über ihre konzeptionellen Entwicklungen sowie Tätigkeiten regelmäßig zu berichten und so eine gezielte Kontrolle durch die Behörden zu erleichtern.

Zu Nummer 4 (§ 48 SGB VIII)

Die Vorschrift stellt die logische Fortsetzung der Änderung in § 45 Abs. 2 dar und bezieht sich auf die Eignung der Personen.

Zu Nummer 5 (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII)

Die Neufassung stellt die konsequente Fortsetzung der Verankerung des Integrationskriteriums in § 1 SGB VIII dar.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.