Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Vorschlägen für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

A. Problem und Ziel

Die Europäische Kommission (Kommission) hat Vorschläge für einen Beschluss des Rates der Europäischen Union (Rat) über die Unterzeichnung und für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts vorgelegt. Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit (einschließlich des Austauschs von Informationen) sowie die Koordinierung zwischen den Wettbewerbsbehörden der beiden Vertragsparteien. Damit soll das Abkommen zur effektiven Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und zur Vermeidung etwaiger Konflikte zwischen den beiden Vertragsparteien bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts beitragen.

Im Einzelnen

regelt das Abkommen die Notifizierung von Durchsetzungsmaßnahmen, die in erheblichem Maße wichtige Interessen der jeweils anderen Vertragspartei berühren, die Organisation der praktischen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der schweizerischen Wettbewerbskommission sowie Grundsätze zur Vermeidung von Konflikten. Zudem enthält das Abkommen Bestimmungen über die Erörterung und Übermittlung von Informationen zwischen der Kommission und der schweizerischen Wettbewerbskommission, über die Verwendung und den Schutz der erörterten und übermittelten Informationen sowie über die eng begrenzten Voraussetzungen für eine Offenlegung von Informationen, die nach den Bestimmungen des Abkommens übermittelt wurden.

Die Bundesregierung beabsichtigt, diesen Beschlussvorschlägen im Rat zuzustimmen. Der Vorschlag vom 1. Juni 2012 für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens in der Fassung vom 4. Juli 2012 beziehungsweise der Vorschlag vom 1. Juni 2012 für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens in der Fassung vom 4. Juli 2012 ist auf Artikel 103 und Artikel 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 (Unterzeichnung des Abkommens) bzw. Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2

Buchstabe a Ziffer v und Absatz 7 (Abschluss des Abkommens) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützt.

Nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, darf der deutsche Vertreter im Rat den Beschlussvorschlägen nur zustimmen, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist.

B. Lösung

Durch das Gesetz sollen die innerstaatlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit der deutsche Vertreter im Rat die Zustimmung zu den Vorschlägen für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts erklären darf.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine zusätzlichen Kosten für die deutschen öffentlichen Haushalte. Bei dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts handelt es sich um ein bilaterales Wettbewerbsabkommen, das lediglich die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der schweizerischen Wettbewerbskommission bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts regelt.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Vorschlägen für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 31. August 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu den Vorschlägen für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 02.11.12
Siehe Drucksache 442/12 (PDF) und 443/12 (PDF)

Entwurf eines Gesetzes zu den Vorschlägen für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 1. Juni 2012 für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts in der Fassung vom 4. Juli 2012 sowie dem Vorschlag vom 1. Juni 2012 für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts in der Fassung vom 4. Juli 2012 zustimmen. Die beiden Vorschläge werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Durch das vorliegende Gesetz sollen die von deutscher Seite erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit der deutsche Vertreter im Rat die förmliche Zustimmung zu dem Vorschlag vom 1. Juni 2012 für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts sowie zu dem Vorschlag vom 1. Juni 2012 für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts erklären darf.

Die den beiden Vorschlägen zugrunde liegende Empfehlung der Kommission vom 1. Oktober 2010 an den Rat zur Ermächtigung der Kommission, Verhandlungen über ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzuleiten, ist auf die Wettbewerbsvorschrift des Artikels 103 und die Flexibilitätsklausel des Artikels 352 AEUV gestützt.

Der Vorschlag vom 1. Juni 2012 für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens beziehungsweise der Vorschlag vom 1. Juni 2012 für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens wurde zunächst auf die Handelsvorschriften (Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 beziehungsweise Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1) in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 beziehungsweise Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Absatz 7 AEUV gestützt. Das Generalsekretariat des Rates hat den Mitgliedstaaten jedoch am 4. Juli 2012 mitgeteilt, dass die Rechtsgrundlage berichtigt und die beiden Vorschläge nunmehr auf die Wettbewerbsvorschrift des Artikels 103 und Artikel 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 (Unterzeichnung des Abkommens) bzw. Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Absatz 7 AEUV (Abschluss des Abkommens) gestützt werden. Die Kommission hat dem Ratssekretariat mitgeteilt, dass sie der Änderung der Rechtsgrundlage am 11. Juli 2012 formell zugestimmt hat. Hintergrund für diese Änderung ist, dass das Abkommen durch die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien, einschließlich des Austauschs von Informationen, zur effektiven Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien beiträgt. Dabei schließt das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung - ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) ein. Diese Verordnung wiederum stützt sich auf Artikel 83 und Artikel 308 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Artikel 103 und Artikel 352 AEUV).

Der deutsche Vertreter im Rat darf nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes die förmliche Zustimmung zu einem entsprechenden Rechtsetzungsvorschlag für die Bundesrepublik Deutschland erst nach Inkrafttreten eines auf der Grundlage von Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes erlassenen Gesetzes erklären.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist ein bedeutender Wirtschaftspartner der Bundesrepublik Deutschland. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesrepublik Deutschland ein besonderes Interesse an einer Festigung und Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der schweizerischen Wettbewerbskommission, an der Vermeidung von Konflikten bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts der beiden Vertragsparteien sowie an der erleichterten Ahndung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen.

II. Wesentlicher Inhalt des Beschlussvorschlags

Das Abkommen trägt dazu bei, die Zusammenarbeit in Wettbewerbssachen und den Dialog über Wettbewerbspolitik mit den schweizerischen Behörden zu strukturieren. Es soll zudem die Annäherung der Systeme für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts beider Seiten (insbesondere durch den Austausch vertraulicher Informationen) erleichtern.

Das Abkommen regelt zu diesem Zweck die Notifizierung von Durchsetzungsmaßnahmen, die in erheblichem Maße wichtige Interessen der jeweils anderen Vertragspartei berühren, die Organisation der praktischen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der schweizerischen Wettbewerbskommission sowie die Grundsätze zur Vermeidung von Konflikten. Zudem enthält das Abkommen Bestimmungen über die Erörterung und die Übermittlung von Informationen zwischen der Kommission und der schweizerischen Wettbewerbskommission, über die Verwendung und den Schutz der erörterten und übermittelten Informationen sowie über die eng begrenzten Voraussetzungen für eine Offenlegung von Informationen, die nach den Bestimmungen des Abkommens übermittelt wurden.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

V. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Vorhaben berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Ausführung des Zustimmungsgesetzes entstehen keine zusätzlichen Kosten für die deutschen öffentlichen Haushalte. Bei dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts handelt es sich um ein bilaterales Abkommen, das lediglich die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der schweizerischen Wettbewerbskommission bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts regelt.

3. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden auch keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

4. Weitere Kosten

Das Gesetz wirkt sich weder auf die Einzelpreise, noch auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau, aus.

5. Weitere Gesetzesfolgen

Keine. Insbesondere sind keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Die Bestimmung schafft die nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes erforderliche Ermächtigung für die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Um eine möglichst zügige Abstimmung im Rat zu ermöglichen, soll das Gesetz unverzüglich in Kraft treten.

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

Begründung

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 103 und Artikel 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgenden Beschluss Erlassen:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens7 im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden "Schweiz") einerseits und die Europäische Union (im Folgenden "Union") andererseits, im Folgenden "Vertragspartei" oder "Vertragsparteien", in Anbetracht der engen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Union und in der Erkenntnis, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen zur Verbesserung und zum Ausbau ihrer Beziehungen beitragen wird, in dem Bewusstsein, dass die vernünftige, wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts für die Leistungsfähigkeit ihrer Märkte sowie für den wirtschaftlichen Wohlstand ihrer Verbraucher und den Handel miteinander von Bedeutung ist, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Systeme der Schweiz und der Union für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts auf denselben Grundsätzen beruhen und ähnliche Vorschriften umfassen, angesichts der am 27. und 28. Juli 1995 angenommenen überarbeiteten Empfehlung des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der den internationalen Handel beeinträchtigenden wettbewerbsbeschränkenden Praktiken, in der Erkenntnis, dass Zusammenarbeit und Koordinierung, einschließlich des Informationsaustausches und insbesondere der Übermittlung von Informationen, die die Vertragsparteien in ihren Untersuchungsverfahren erlangt haben, zu einer wirksameren Durchsetzung des Wettbewerbsrechts beider Vertragsparteien beitragen werden, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I
Zweck

Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, durch Zusammenarbeit und Koordinierung einschließlich des Informationsaustausches zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien zur wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien beizutragen und die Möglichkeit von Konflikten zwischen den Vertragsparteien in allen Fragen, die die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts betreffen, auszuschließen oder zu verringern.

Artikel II
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

Artikel III
Notifikationen

Artikel IV
Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen

Artikel V
Vermeidung von Konflikten (Negative Comity)

Artikel VI
Positive Comity

Artikel VII
Informationsaustausch

Artikel VIII
Verwendung erörterter oder übermittelter Informationen

Artikel IX
Schutz und Vertraulichkeit der Informationen

Artikel X
Unterrichtung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und der EFTA-Überwachungsbehörde

Artikel XI
Konsultationen

Artikel XII
Mitteilungen

Artikel XIII
Geltendes Recht

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als berühre es die Formulierung oder Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien.

Artikel XIV
Inkrafttreten, Änderung und Kündigung

ZU URKUND dessen haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am [...] in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache
für die Schweizerische Eidgenossenschaft
für die Europäische Union

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

Begründung

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 103 und Artikel 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Absatz 7, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments14, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgenden Beschluss Erlassen:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts wird geschlossen.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden "Schweiz") einerseits und die Europäische Union (im Folgenden "Union") andererseits, im Folgenden "Vertragspartei" oder "Vertragsparteien", in Anbetracht der engen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Union und in der Erkenntnis, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen zur Verbesserung und zum Ausbau ihrer Beziehungen beitragen wird, in dem Bewusstsein, dass die vernünftige, wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts für die Leistungsfähigkeit ihrer Märkte sowie für den wirtschaftlichen Wohlstand ihrer Verbraucher und den Handel miteinander von Bedeutung ist, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Systeme der Schweiz und der Union für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts auf denselben Grundsätzen beruhen und ähnliche Vorschriften umfassen, angesichts der am 27. und 28. Juli 1995 angenommenen überarbeiteten Empfehlung des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der den internationalen Handel beeinträchtigenden wettbewerbsbeschränkenden Praktiken, in der Erkenntnis, dass Zusammenarbeit und Koordinierung, einschließlich des Informationsaustausches und insbesondere der Übermittlung von Informationen, die die Vertragsparteien in ihren Untersuchungsverfahren erlangt haben, zu einer wirksameren Durchsetzung des Wettbewerbsrechts beider Vertragsparteien beitragen werden, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I
Zweck

Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, durch Zusammenarbeit und Koordinierung einschließlich des Informationsaustausches zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien zur wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien beizutragen und die Möglichkeit von Konflikten zwischen den Vertragsparteien in allen Fragen, die die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts betreffen, auszuschließen oder zu verringern.

Artikel II
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

Artikel III
Notifikationen

Artikel IV
Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen

Artikel V
Vermeidung von Konflikten (Negative Comity)

Artikel VI
Positive Comity

Artikel VII
Informationsaustausch

Artikel VIII
Verwendung erörterter oder übermittelter Informationen

Artikel IX
Schutz und Vertraulichkeit der Informationen

Artikel X
Unterrichtung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und der EFTA-Überwachungsbehörde

Artikel XI
Konsultationen

Artikel XII
Mitteilungen

Artikel XIII
Geltendes Recht

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als berühre es die Formulierung oder Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien.

Artikel XIV
Inkrafttreten, Änderung und Kündigung

ZU URKUND dessen haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am [...] in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache
für die Schweizerische Eidgenossenschaft
für die Europäische Union