Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Hebammenreformgesetz - HebRefG)

Der Bundesrat hat in seiner 982. Sitzung am 8. November 2019 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 26. September 2019 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst

Anlage
Entschließung zum Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG)

Zu Artikel 1 (§ 20 Absatz 2 HebG)

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Auswirkungen der Anforderungen an die Leitung des Studiengangs auf die bereits bestehenden Hebammenstudiengänge zu prüfen. Sollte sich dabei bestätigen, dass die Anforderungen einen Großteil der bestehenden Studiengänge gefährden, wird der Bundesgesetzgeber aufgefordert, § 20 Absatz 2 HebG dahin gehend zu ändern, dass der Leitung des Studiengangs Zeit bis Ende des Jahres 2025 eingeräumt wird, um die geforderte Qualifikation zu erlangen.

Begründung:

§ 20 Absatz 2 HebG der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Änderung des Hebammengesetzes regelt die fachliche Anforderung an die Leitung des Studiengangs an der Hochschule. Die Norm legt fest, dass die Leitung eines Hebammenstudiengangs zusätzlich zu dem erforderlichen akademischen Grad selbst über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 HebG oder nach § 1 Absatz 1 HebG in der bisher geltenden Fassung verfügen muss, also Hebamme oder Entbindungspfleger sein muss.

Diese Regelung droht einen Großteil der bereits bestehenden Studienplätze an Dualen Hochschulen sowie der Modellstudiengänge für Hebammen zu gefährden. Die Studiengangsleitungen an Dualen Hochschulen und Universitäten sind meist keine Hebammen, sondern kommen aus fachverwandten Bereichen. Zurzeit steht keine ausreichende Zahl an entsprechend qualifizierten Personen zur Verfügung, die zugleich die hochschulrechtlichen Anforderungen an eine Studiengangsleitung erfüllen.

Der Bundesrat bekräftigt daher seine Auffassung, dass zum Erhalt der bestehenden Studienplätze eine Übergangsvorschrift einzufügen wäre. Zudem würde eine Übergangsfrist die Einrichtung neuer Studiengänge ermöglichen, bis eine ausreichende Zahl akademisch ausgebildeter Hebammen zur Verfügung steht (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Juni 2019, BR-Drucksache 229/19(B) HTML PDF ).