Antrag des Landes Niedersachsen
Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung

Punkt 9 der 982. Sitzung des Bundesrates am 8. November 2019

Der Bundesrat möge zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund verlangen:

Zu Artikel 1 (§ 27 Absatz 2a - neu - PsychThG)

In Artikel 1 ist in § 27 nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen:

(2a) Die Länder können Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften, die auf der Grundlage von § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung eingerichtet wurden, zur Sicherstellung der regionalen psychotherapeutischen Versorgung auch über den 1. September 2020 hinaus fortführen. Die Frist für den Abschluss der Ausbildung nach Absatz 2 Satz 2 (1. September 2032) verlängert sich entsprechend. Die Studiengänge unterliegen einer Programmakkreditierung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Punkt 2 des Studienakkreditierungsvertrages unter Einbindung der nach Landesrecht für Gesundheit zuständigen Stelle, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung entscheidet, sowie einer fortlaufenden wissenschaftlichen Evaluation."

Begründung:

Die Festlegung auf einen Hochschultyp (ausschließlich Universitäten) wird abgelehnt.

Nicht zuletzt zur Sicherung der regionalen Gesundheitsversorgung ist darüber hinaus ein Bestandsschutz für etablierte Studienangebote an Fachhochschulen erforderlich. Dies könnte durch eine Ergänzung des § 27 PsychThG um den oben genannten neuen Absatz 2a erfolgen.

Ohne einen solchen Bestandsschutz wären Ausbildungsmodelle in Kooperation mit einer Fachhochschule und Zugang über die Pädagogik und Sozialpädagogik im Bereich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie bereits ab 1. September 2020 nicht mehr möglich.

Soweit der Bund in seiner Gegenäußerung behauptet, der im neuen § 27 PsychThG vorgesehene "Bestandsschutz" von zwölf Jahren reiche aus, so ist dies nicht zutreffend. Denn es handelt sich nicht um einen Bestandsschutz, sondern vielmehr um die Regelung der üblichen auslaufenden Betreuung; das heißt in einer Übergangsfrist von zwölf Jahren kann das bereits begonnene Studium zum Abschluss gebracht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Studium vor dem 1. September 2020 begonnen wurde. Ab diesem Datum kann nach dem Gesetz kein neues Studium nach altem Modell aufgenommen werden. Zur Sicherung der regionalen Gesundheitsversorgung ist somit ein echter Bestandsschutz für bestehende Studienangebote an Fachhochschulen erforderlich.