Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetz zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) wurde die Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9) umgesetzt.

Aufgrund der Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes bedarf es auch einer Aktualisierung der Verweisungen in der Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes vom 1. August 1978 (BGBl. I S. 1157) auf Vorschriften des Erdölbevorratungsgesetzes.

Neben der Aktualisierung der Verweisungen sollen mit dem vorliegenden Entwurf keine weiteren Änderungen der Stimmrechtsverordnung vorgenommen werden. Damit bleibt die bisherige Regelung unverändert, nach der ein Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes eine Stimme für jede angefangene 300 000 Tonnen an bevorratungspflichtigen Erdölerzeugnissen erhält, die es importiert oder herstellt.

B. Lösung

Änderung der Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes vom 1. August 1978 (BGBl. I S. 1157).

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Verordnung führt zu keinen Haushaltsausgaben.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger sind von der Verordnung nicht betroffen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Verordnung führt zu keiner Veränderung im Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Verordnung führt zu keiner Veränderung im Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

F. Weitere Kosten

Die Verordnung führt zu keinen Kosten für die Wirtschaft. Sie hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 27. August 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes

Vom ...

Auf Grund des § 17 Absatz 3 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes vom 1. August 1978 (BGBl. I S. 1157) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "nach § 3 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vorratspflichtiger Erzeugnisse" ersetzt durch die Wörter "der in § 13 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Erzeugnisse" und wird die Angabe " § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4" ersetzt durch die Wörter " § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3".

2. § 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass, Ziel und Inhalt des Verordnungsentwurfs

Mit der Verordnung werden Verweisungen in der Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes auf Vorschriften des Erdölbevorratungsgesetzes aktualisiert. Notwendig wurde die Aktualisierung aufgrund der Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes (BGBl. I S. 74), die ihrerseits zur Umsetzung der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9) erfolgte.

II. Alternativen, Nachhaltige Entwicklung

Eine Alternative besteht nicht.

Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.

III. Finanzielle Auswirkungen, Bürokratiekosten

Es entsteht weder für die öffentlichen Haushalte noch für die Wirtschaft Erfüllungsaufwand. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Es entstehen keine Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung.

IV. Gleichstellung von Frauen und Männern

Der Verordnungsentwurf hat keine Auswirkungen mit gleichstellungspolitischer Bedeutung.

V. Verordnungsermächtigung

§ 17 Absatz 3 des Erdölbevorratungsgesetzes (ErdölBevG) ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Stimmrechts der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes zu regeln.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Artikel 1 dient der Aktualisierung der Verweise in der Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes vom 1. August 1978 (BGBl. I S. 1157) auf das Erdölbevorratungsgesetz.

Durch Nummer 1 werden Verweisungen aktualisiert, ohne die eigentliche Regelung der Stimmrechtsverordnung zu verändern. Erstens werden in § 1 die Wörter "nach § 3 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vorratspflichtiger Erzeugnisse" durch die Wörter "der in § 13 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Erzeugnisse" ersetzt. Nach der letztgenannten Vorschrift wird Mitglied im Erdölbevorratungsverband, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Heizöl Extra Leicht oder Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis einführt oder für eigene Rechnung im Geltungsbereich des Gesetzes herstellt oder herstellen lässt, sofern die eingeführte oder hergestellte Gesamtmenge je Kalenderjahr mindestens 25 Tonnen beträgt. Zweitens wird die bisherige Angabe " § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter " § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt. Hierdurch wird der Verweis auf die im Erdölbevorratungsgesetz genannten Abzugstatbestände, die bei der Bemessung der Höhe des Beitrags der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes zu berücksichtigen sind, aktualisiert.

Durch Nummer 2 wird der bisherige § 2, nach der die Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 40 des Erdölbevorratungsgesetzes auch im Land Berlin gilt, aufgehoben.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2249:
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft. Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.

Im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags hat der Nationale Normenkontrollrat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Catenhusen Lechner
Stellv. Vorsitzender Berichterstatter