Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Zertifizierungssystems der Union für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen - COM (2016) 491 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. Drucksache 715/05 (PDF) = AE-Nr. 052481

Brüssel, den 7.9.2016 COM (2016) 491 final 2016/0236 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Zertifizierungssystems der Union für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen

{SWD(2016) 259 final}
{SWD(2016) 261 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Zielsetzung des Vorschlags

Ziel des Vorschlags ist es, durch die Einrichtung eines Zertifizierungssystems der EU für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen einen Beitrag zum ordnungsgemäßen Funktionieren des EU-Binnenmarkts und zur Steigerung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie zu leisten.

Eine wettbewerbsfähigere EU-Sicherheitsbranche könnte technische Lösungen entwickeln, durch die die Sicherheit der EU-Bürger erhöht und die Fähigkeit der europäischen Gesellschaft, Sicherheitsbedrohungen zu vermeiden bzw. darauf zu reagieren, verbessert würde.

Das durch diesen Vorschlag eingeführte Zertifizierungssystem baut auf dem gemeinsamen Bewertungsprozess auf, der im Rahmen der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) ausgearbeitet wurde und zur Beurteilung der Übereinstimmung von Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen nach Maßgabe der auf EU-Ebene geltenden Leistungsanforderungen herangezogen werden soll, und verbindet ihn mit einem Zulassungsverfahren für Konformitätsbewertungsstellen. Ziel ist die Einführung eines einheitlichen EUZertifizierungssystems auf der Grundlage der EU-Typgenehmigung, bei dem die Übereinstimmungsbescheinigungen von den Herstellern ausgestellt werden und gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in allen Mitgliedstaaten der EU gültig sind.

- Allgemeiner Kontext

Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen sind Teil der Sicherheitsausrüstung, die zur Kontrolle von Personen, Handgepäck, aufgegebenem Gepäck, Bordvorräten, Luftfracht und Luftpost verwendet wird. Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen bilden einen beträchtlichen Markt mit einem jährlichen Umsatz von 14 Mrd. EUR weltweit, davon 4,2 Mrd. EUR allein in der EU. Flughäfen und Flugverkehrsdrehkreuze zählen zu den Sektoren mit dem größten globalen Wachstumspotenzial mit einer starken Ausrichtung auf die asiatischen Märkte.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sind die technischen Spezifikationen und Leistungsanforderungen für an EU-Flughäfen verwendete Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen festgelegt worden. Diese Verordnung beruht auf von der Kommission entwickelten Normen, die fortlaufend an die sich ändernden Bedrohungsszenarien und Risikobewertungen angepasst werden. Diese Normen sind angesichts der Folgen, die eine breite Publikmachung für die nationale Sicherheit in den Mitgliedstaaten der EU haben könnte, als Verschlusssache eingestuft und dürfen ausschließlich Personen, Unternehmen, Organisationen usw. zur Kenntnis gebracht werden, die über eine angemessene Sicherheitsüberprüfung verfügen und stichhaltige Gründe dafür vorweisen können ("Kenntnis, nur wenn nötig").

Gleichwohl wird die oben genannte Verordnung nicht von einer verbindlichen EU-weiten Regelung für die Konformitätsbewertung flankiert, durch die gewährleistet würde, dass die geforderten Standards an allen Flughäfen der EU eingehalten werden. Dies hat zur Folge, dass derartige Ausrüstungen nur in dem Mitgliedstaat auf den Markt gebracht werden können, in dem sie zertifiziert wurden. Den anderen EU-Mitgliedstaaten steht es jeweils frei, die Zertifizierung anzuerkennen, zu verlangen, dass sie erneut darauf geprüft wird, ob sie die Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften erfüllt, oder gar ihre Verwendung in ihrem Hoheitsgebiet zu behindern. Eine automatische Anerkennung der vom ersten Mitgliedstaat erteilten Zertifizierung gibt es nicht.

Die Mitgliedstaaten haben, um diese Zersplitterung zumindest teilweise zu beseitigen, gemeinsam mit der Kommission Prüfmethoden für verschiedene Kategorien von Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen entwickelt, die im Rahmen der ECAC angewendet werden sollen. Im Jahr 2008 wurde im Rahmen der ECAC ein gemeinsamer Bewertungsprozess für die Prüfung von Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen geschaffen. Der gemeinsame Bewertungsprozess ist seither überarbeitet und effektiver gemacht worden, aber nach wie vor nicht rechtlich bindend, so dass sein Potenzial nicht voll ausgeschöpft wird.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

In der Europäischen Sicherheitsagenda (COM (2015) 185 final), die im April 2015 von der Europäischen Kommission angenommen wurde, wird die Notwendigkeit einer wettbewerbsfähigen Sicherheitsbranche der EU hervorgehoben, die dazu beitragen kann, dass die EU die Sicherheitsanforderungen eigenständig erfüllt. Die Union unterstützt die Entwicklung innovativer Sicherheitslösungen, beispielsweise durch Normen und gemeinsame Zertifikate. In der Europäischen Sicherheitsagenda heißt es zudem, dass die Kommission derzeit weitere Maßnahmen prüft, beispielsweise mit Blick auf Alarmsysteme und Durchleuchtungsgeräte an Flughäfen, die erforderlich sind, um Binnenmarkthindernisse abzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Sicherheitsbranche in Exportmärkten zu stärken.

Dieser Vorschlag soll dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Sicherheitsbranche zu stärken. Eine wettbewerbsfähigere Sicherheitsbranche der EU könnte innovativere und effizientere Sicherheitslösungen für die EU-Bürger entwickeln und so einen wesentlichen Beitrag zur Abwehrbereitschaft der europäischen Gesellschaft gegenüber Sicherheitsbedrohungen leisten.

Im Hinblick auf das Ziel dieses Vorschlags ist die Mitteilung der Kommission "Eine Industriepolitik für die Sicherheitsbranche - Maßnahmenkatalog für eine innovative und wettbewerbsfähige Sicherheitsbranche" (COM (2012) 417) zu erwähnen. Maßnahme 2 des Maßnahmenkatalogs lautet:

"Vorbehaltlich einer gründlichen Folgenabschätzungsanalyse und einer Konsultation der Interessenträger würde die Kommission zwei Gesetzesinitiativen vorschlagen: einen Rechtsakt zur Festlegung eines EU-weit einheitlichen Zertifizierungssystems für Durchleuchtungsgeräte auf Flughäfen (Detektoren) und einen weiteren Rechtsakt zur Festlegung eines EU-weit einheitlichen Zertifizierungssystems für Alarmanlagen. Bezweckt wird damit die gegenseitige Anerkennung der Zertifizierungssysteme."

Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen fallen unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, durch die gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt festgelegt wurden, und unter deren Durchführungsbestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit.

Da es bereits detaillierte Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen gibt, stellt der Vorschlag nicht auf die Einführung weiterer technischer Vorschriften ab. Er bezweckt vielmehr die Einrichtung eines Zertifizierungssystems der EU für derartige Ausrüstungen und trägt somit klar zur Umsetzung der vorstehend erwähnten politischen Bestimmungen bei. Dieses Zertifizierungssystem würde vorsehen, dass die Einhaltung der Leistungsanforderungen von zugelassenen Testlabors anhand eines gemeinsamen Prüfverfahrens wie des im Rahmen der ECAC ausgearbeiteten Verfahrens nachzuweisen ist. Die Schaffung eines wirksamen Zertifizierungssystems würde den Erlass eines Rechtsakts zur Schaffung eines einschlägigen Rahmens erfordern.

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit der zentralen Politik der EU im Bereich des Binnenmarkts und des freien Warenverkehrs. Bei der Erstellung dieses Vorschlags wurde insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Zulassung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und dem Beschluss Nr. 768/2008/EG vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten Rechnung getragen.

Außerdem steht der Vorschlag im Einklang mit dem vorrangigen Ziel der Europäischen Kommission, die Zersplitterung der Märkte der EU-Sicherheitsbranche zu überwinden, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft zu steigern, das Präsident Juncker in seinen politischen Leitlinien ("Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis") vorgegeben hat.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Die Grundlage für ein Tätigwerden der EU ist Artikel 114 AEUV, der sich auf die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung des in Artikel 26 AEUV genannten Ziels, nämlich das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts, bezieht.

- Subsidiarität

Das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Bestimmungen über die administrativen und verfahrenstechnischen Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen, kann von den Mitgliedstaaten der EU nicht ausreichend verwirklicht werden. Falls die Mitgliedstaaten eine derartige Initiative aus eigenem Antrieb auf den Weg bringen wollten, hätten sie dies bereits bei der Einführung des gemeinsamen Bewertungsprozesses im Rahmen der ECAC getan. Die Schaffung eines EUTypgenehmigungssystems für die gegenseitige Anerkennung der Konformitätszertifizierung zwischen Mitgliedstaaten kann aufgrund des Umfangs und der Wirkung dieser Maßnahme nur auf EU-Ebene erfolgen.

Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.

- Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil er nicht über das Maß hinausgeht, das erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der auf dem Gebiet der Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen tätigen EU-Unternehmen abstellt.

In Anbetracht der Notwendigkeit, für die Hersteller von Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen in der EU gleiche Wettbewerbsbedingungen im Vergleich zu ihren Wettbewerbern auf den Märkten in und außerhalb der EU zu schaffen, erscheint es dem Zweck des Vorschlags angemessen, ein gemeinsames Zertifizierungssystem für den Verkauf oder die Inbetriebnahme derartiger Ausrüstungen in der EU einzuführen.

- Wahl des Instruments

Die einschlägige Rechtsgrundlage (Artikel 114 AEUV) schreibt nicht vor, welche Form ein diesbezüglicher Rechtsakt haben muss.

In Anbetracht der Ziele des Vorschlags sowie seines spezifischen Kontexts und Inhalts erscheint gleichwohl eine Verordnung besser als eine Richtlinie dazu geeignet zu sein, einen klaren Rahmen für ein Zertifizierungssystem der EU zu schaffen, der sich auf die bestehenden Verordnungen (EG) Nr. 300/2008 und (EU) Nr. 185/2010 gründet.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag stützt sich auf eine umfassende Konsultation der Interessenträger im Rahmen -einer öffentlichen Anhörung über die Zertifizierung von Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen, die vom 5. März 2013 bis zum 10. Juni 2013 durchgeführt wurde.

Zu der Anhörung, die auf der Website "Ihre Stimme in Europa" veröffentlicht wurde, gingen 37 Beiträge ein. Trotz der relativ geringen Zahl von Antworten können die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung als repräsentativ gelten, da sich alle wichtigen Interessengruppen (nationale Verwaltungen, alle Arten von Unternehmen einschließlich KMU, Prüflaboratorien, Flughafenbetreiber usw.) beteiligt haben. Außerdem nahmen die wichtigsten Verbände der Branche (darunter der größte Luftfahrtverband, der rund 240 Fluggesellschaften vertritt, die 84 % des gesamten Flugverkehrs leisten, sowie der größte Wirtschaftsverband, dem nahezu alle Hersteller in der EU angehören) und mehrere Testlaboratorien an der Anhörung teil, so dass insgesamt mehrere Hundert Interessenträger vertreten waren. Die Hauptschlussfolgerungen aus der öffentlichen Anhörung, die in der diesem Vorschlag beiliegenden Folgenabschätzung zusammengefasst werden, stützen den legislativen Ansatz des Vorschlags in vollem Umfang. -eines Workshops, der am 25. September 2013 als Folgemaßnahme zu der öffentlichen Anhörung durchgeführt wurde. An dem Workshop nahmen Vertreter aller betroffenen Interessengruppen (Mitgliedstaaten, Wirtschaft, ECAC und Airports Council International Europe als Vertreter der Endnutzer) teil. Hauptschlussfolgerung des Workshops war, dass die Ergebnisse der Studien, die auf der ersten Sitzung vorgestellt worden waren (siehe nachfolgenden Absatz), sowohl in Bezug auf die Problemstellungen als auch in Bezug auf die möglichen Lösungen konvergierten. -obschon eine gewisse Zeit zwischen der öffentlichen Anhörung, dem Workshop und der Vorlage der Folgenabschätzung verstrichen ist, besitzen die Erkenntnisse, die dabei in Bezug auf das Fehlen gemeinsamer rechtsverbindlicher Verfahren für die Zertifizierung von Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen gewonnen wurden,

nach wie vor Gültigkeit. Dies hat sich bei den Kontakten, die im Laufe des Jahres 2015 mit den maßgeblichen Interessenträgern stattgefunden haben, bestätigt.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Bei der Folgenabschätzung für den vorliegenden Vorschlag hat sich die Kommission zudem auf eine Studie eines externen Auftragnehmers gestützt, die sich mit der Forschung und Entwicklung im Sicherheitsbereich in den wichtigsten Drittländern befasst ("Study on security R&D in major 3rd countries"). Die Studie befasste sich ausführlich mit den Zertifizierungs- und Konformitätsbewertungssystemen in der EU und der gesamten Welt. Sie beinhaltete zudem eine Bewertung der Auswirkungen der von der Kommission ermittelten politischen Optionen. Alle einschlägigen Schlussfolgerungen der Studie wurden in der Folgenabschätzung und in dem Vorschlag gebührend berücksichtigt.

Zudem wurde den Ergebnissen einer im Frühjahr 2013 veröffentlichten Erhebung der GD GFS bzw. des Instituts für Referenzmaterialien und -messungen (Geel) bei der Folgenabschätzung gebührend Rechnung getragen.

- Folgenabschätzung

Diesem Vorschlag liegt eine Folgenabschätzung bei.

Sie wurde vom Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission am 3. Juli 2015 positiv bewertet.

In der Folgenabschätzung wurden fünf politische Optionen einschließlich des Basisszenarios geprüft:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Zertifizierungssystems der Union für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,2 nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,3 gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Durch diese Verordnung wird ein Zertifizierungssystem der Union für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen geschaffen.

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Artikel 4
Verkauf und Inbetriebnahme von Ausrüstungen

Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung und/oder die Inbetriebnahme von Ausrüstungen, die mit einer gültigen und gemäß Artikel 5 ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Sie schreiben keine zusätzlichen Anforderungen für solche Ausrüstungen vor.

Artikel 5
Pflichten der Hersteller

Artikel 6
Genehmigungsbehörden

Artikel 7
Anträge auf Erteilung der EU-Typgenehmigung

Artikel 8
Prüfungen

Diese Prüfverfahren müssen die Anforderungen der in Absatz 2 genannten gemeinsamen Prüfmethoden erfüllen.

Artikel 9
Genehmigung von Typ und Konfiguration einer Ausrüstung

Artikel 10
Beziehungen zwischen der Kommission und der für die Ausarbeitung der gemeinsamen

Prüfmethoden zuständigen Stelle

Die Europäische Union [vertreten durch die Kommission] wird vollständiges Mitglied der für die Ausarbeitung gemeinsamer Prüfmethoden zuständigen Stelle gemäß Anhang IV.

Artikel 11
EU-Typgenehmigungsbogen

Artikel 12
Übereinstimmung der Produktion

Artikel 13
Anträge auf Änderung von EU-Typgenehmigungsbogen

Artikel 14
Änderungsarten

Artikel 15
Vornahme und Notifizierung von Änderungen

Artikel 16
Erlöschen der Gültigkeit von EU-Typgenehmigungsbogen

Artikel 17
Verfahren für die Behandlung von Ausrüstungen, von denen eine Gefahr ausgeht, auf nationaler Ebene

Artikel 18
Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 19
Nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmende Ausrüstungen

Artikel 20
Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsbehelfe

In allen gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 getroffenen Entscheidungen sind die Gründe zu nennen, auf denen diese beruhen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es einen Rechtsbehelf für jede gemäß diesen Artikeln getroffene Entscheidung gibt.

Die Genehmigungsbehörde teilt jede derartige Entscheidung allen betroffenen Parteien mit und belehrt sie gleichzeitig über die ihnen nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und die Fristen für deren Einlegung.

Artikel 21
Notifizierung von technischen Diensten

Artikel 22
Anforderungen an technische Dienste

Artikel 23
Bewertung der Fähigkeiten technischer Dienste

Artikel 24
Koordinierung von technischen Diensten

Artikel 25
Änderungen der Benennungen

Artikel 26
Anfechtung der Kompetenz von technischen Diensten

Artikel 27
Änderungen der Anhänge

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 zu erlassen, um die Anhänge wie folgt zu ändern:

Artikel 28
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 29
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung, insbesondere gegen die Artikel 5, 7 und 8, zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Regeln und Maßnahmen mit und unterrichten sie unverzüglich über etwaige nachfolgende Änderungen.

Artikel 30
Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten können bis [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften weiterhin Ausrüstungen genehmigen.

Auf Antrag des Herstellers kann die Genehmigungsbehörde, die vor diesem Datum gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eine Genehmigung für einen Typ und eine Konfiguration einer Ausrüstung erteilt hat, einen EU-Typgenehmigungsbogen für diesen Ausrüstungstyp und diese Ausrüstungskonfiguration ausstellen, sofern die Ausrüstung gemäß Artikel 8 Absatz 2 geprüft wurde.

Artikel 31
Bewertungen

Artikel 32
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

[...] [...]

Brüssel, den 7.9.2016
COM (2016) 491 final

{SWD(2016) 259 final}
{SWD(2016) 261 final}

ANHÄNGE des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Zertifizierungssystems der Union für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen

LISTE der ANHÄNGE

Anhang I Wirkungsanforderungen
Anhang II EU-Übereinstimmungsbescheinigung
Anhang III EU-Typgenehmigungszeichen
Anhang IV gemeinsame Prüfmethoden für die Typgenehmigung von Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen
Anhang V EU-Typgenehmigungsbogen
Anhang VI Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
Anhang VII Von den technischen Diensten zu erfüllende Normen

Anhang I
LEISTUNGSANFORDERUNGEN

Folgende Leistungsanforderungen müssen erfüllt werden:

Leistungsanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates1 und den zu ihrer Ergänzung oder Umsetzung erlassenen Rechtsakten

Anhang II
EU-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

1. Allgemeine BESCHREIBUNG

Die Übereinstimmungsbescheinigung darf höchstens das Format A4 (210 x 297 mm) haben oder muss auf dieses Format gefaltet sein. Die Übermittlung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

EU-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

Der/Die Unterzeichnete [ (vollständiger Name und Position)]

bescheinigt hiermit, dass die Ausrüstung

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ................................................. ......

0.2. Typ:

0.3 Konfiguration: ................................................................................ .....................

0.4 Handelsbezeichnung: ................................................................... .....................

0.5. Ausrüstungskategorie: ............................................................................. ...........

0.6. Name und Anschrift des Herstellers:

0.7. Anbringungsstelle der Ausrüstungsidentifizierungsnummer:

0.8. Ggf. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ..........

0.9. Ausrüstungsidentifizierungsnummer:

mit dem in der am ... (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung ... (EUTypgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und dauerhaft in den Mitgliedstaaten der EU zur Verfügung gestellt oder in Betrieb genommen werden darf.

(Ort) (Datum): . (Unterschrift):

Anhang III
EU-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

Anhang IV
Gemeinsame PRÜFMETHODEN für die Typgenehmigung von AUSRÜSTUNGEN für LUFTSICHERHEITSKONTROLLEN

Bei den gemeinsamen Prüfmethoden für die in Artikel 8 genannten Prüfungen handelt es sich um die gemeinsamen Prüfmethoden, die im Rahmen des gemeinsamen Bewertungsprozesses entwickelt wurden, der von der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) genehmigt wurde.

Anhang V
MUSTER [ERWEITERUNG] [VERWEIGERUNG] [ENTZUG] des EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGENS

Größtformat: A4 (210 x 297 mm)

EU-AUSRÜSTUNGEN für LUFTSICHERHEITSKONTROLLEN

Stempel der Typgenehmigungsbehörde gemäß der Verordnung

[EU-Typgenehmigungsnummer:]

[Grund für die Erweiterung]

[Grund für die Verweigerung]

[Grund für den Entzug]:

[Erweiterungsnummer:]

Abschnitt I

0.1. Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers):

0.2. Typ:

0.2.1. Konfiguration:

0.2.2. Handelsname(n)2:

0.3. Merkmale zur Identifizierung von Typ und Konfiguration, sofern an der Ausrüstung vorhanden:

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4. Ausrüstungskategorie:3

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.6. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.7. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

Abschnitt II

Der Unterzeichnete bestätigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben in dem beigefügten Beschreibungsbogen der oben genannten Ausrüstung für Luftsicherheitskontrollen sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Ausrüstungstyp. Die EUTypgenehmigungsbehörde hat ein (die) Exemplar(e) zur Besichtigung ausgewählt, das (die) vom Hersteller als Baumuster des Ausrüstungstyps vorgestellt wurde(n).

[der folgende Abschnitt gilt nicht im Fall einer Erweiterung oder Änderung des EUTypgenehmigungsbogens:

(Ort) (Unterschrift) (Datum)

Anlagen:
Beschreibungsunterlagen PrüfergebnisseName(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Personen

Anhang VI
Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion beinhalten untrennbar die Bewertung von Qualitätsmanagementsystemen im Sinne der nachstehend beschriebenen "Anfangsbewertung" sowie die Überprüfung durch die Genehmigungsbehörde und produktbezogene Kontrollen im Sinne der nachstehend beschriebenen "Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte".

Anhang VII
von den TECHNISCHEN DIENSTEN zu Erfüllende NORMEN