Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 837. Sitzung am 12. Oktober 2007 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes1

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1906), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Steuerberatergebührenverordnung

Artikel 6
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Bereits in der 15. Legislaturperiode hatte die Bundesregierung einen Anlauf unternommen, das Berufsrecht der Steuerberater zu liberalisieren. Dazu ist es letztlich nicht gekommen, weil die entsprechenden Passagen aus dem EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz 2005 im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens herausgelöst worden sind. Dies geschah mit dem Ziel, die notwendigen Änderungen im Steuerberatungsrecht in einem eigenen Gesetzgebungsvorhaben vorzunehmen. Wegen der vorgezogenen Neuwahl des Deutschen Bundestages kam es in der 15. Legislaturperiode nicht mehr dazu.

Mit dem Gesetzentwurf sollen die bisher aufgeschobenen Maßnahmen umgesetzt werden. Die bereits mit dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom 24. Juni 2000 begonnene Liberalisierung des Berufsrechts der Steuerberater und die Übertragung von Aufgaben auf die Steuerberaterkammern sollen fortgesetzt werden.

Ein Schwerpunkt des Gesetzgebungsverfahrens liegt in der Übertragung der organisatorischen Durchführung der Steuerberaterprüfung einschließlich des Zulassungs- und Befreiungsverfahrens von den Landesfinanzbehörden auf die Berufskammern. Dadurch soll die Finanzverwaltung von Aufgaben entlastet werden, die nicht zum Kernbereich staatlicher Tätigkeit gehören. Gleichzeitig soll der Berufsstand gestärkt werden. Dabei bleiben die Staatlichkeit der Steuerberaterprüfung und die Bundeseinheitlichkeit des schriftlichen Teils der Prüfung erhalten.

Daneben werden noch eine Reihe weiterer Änderungen im Berufsrecht der Steuerberater vorgenommen. Dabei geht es im Wesentlichen um folgende Punkte:

Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzgebungsverfahrens liegt in der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22). Die Frist für die Umsetzung in nationales Recht besteht bis zum 20. Oktober 2007.

Außerdem werden Vorschriften an die berufsrechtlichen Regelungen der Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer angepasst, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Dies dient der weiteren Harmonisierung der Berufsrechte.

Im Übrigen enthält der Entwurf Folgeregelungen, die sich aus der Möglichkeit der Abschaffung der Oberfinanzdirektionen ergeben.

Gleichzeitig werden die Durchführungsbestimmungen angepasst.

Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz hat der Bund (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG; Rechtsberatung). Rechtsberatung meint alle diejenigen Berufe, die zulässigerweise eine geschäftsmäßige Beratung in Rechtsangelegenheiten ausüben, soweit ihnen das Rechtsberatungsgesetz Raum lässt (Kunig, in: von Münch/Kunig, GG, 5.A., 2003, Art. 74 Rn. 23). Dazu zählen auch Steuerberater (Kunig, a.a.O.; Maunz, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 74 Rn. 86; Stettner, in Dreier, GG, Band II, 1998, Art. 74, Rn. 28; Degenhart, in: Sachs, GG, 3. A., 2003, Art. 74, Rn. 23; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 7.A., 2004, Art., 74, Rn. 10; Rengeling, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV - Finanzverfassung - Bundesstaatliche Ordnung, 1990, § 100, Rn. 139; Umbach/Clemens, GG, Band II, 2002, Art. 74, Rn. 21)

Der Bund soll die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 2 GG - neu - in Anspruch nehmen, ohne dass es einer Erforderlichkeitsprüfung bedarf.

Die Änderung der Abgabenordnung in Artikel 4 und des Strafgesetzbuches in Artikel 6 betrifft Folgeänderungen bereits bestehenden Bundesrechts an die übrigen Änderungen des Entwurfs.

Soweit im Gesetzentwurf Regelungen über das Verwaltungsverfahren der Länder enthalten sind, soll ein Ausschluss der in Artikel 84 Abs. 1 GG - neu - vorgesehenen Abweichungsmöglichkeit für die Länder nicht erfolgen.

Finanzielle Auswirkungen

Das Gesetz hat keine belastenden Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes und der Länder.

Der Vollzugsaufwand ist nicht bezifferbar.

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Es sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Männern und Frauen keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Steuerberatungsgesetz)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Notwendige redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die geänderte Überschrift von § 5 und § 35 sowie die neu eingefügten §§ 3a, 80a, 87a und 157a.

Zu Nummer 2 (§ 3 Nr. 4 - aufgehoben -)

Die bisherige Regelung der Befugnis zu vorübergehender geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen im Inland in § 3 Nr. 4 wird in Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22) durch eine Neuregelung in § 3a ersetzt.

Zu Nummer 3 (§ 3a - neu -)

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie (vgl. Allgemeine Begründung) im Bereich der vorübergehenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland von Personen und Vereinigungen aus dem europäischen Ausland und der Schweiz. Nach Artikel 5 der Richtlinie genießen Staatsangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die in ihrem Heimatstaat zur Ausübung eines reglementierten Berufs rechtmäßig niedergelassen sind, grundsätzlich auch in Deutschland Dienstleistungsfreiheit. Das gilt auch für den Fall, dass die Tätigkeit im Heimatstaat nicht reglementiert ist, wenn die Person ihre Tätigkeit dort zwei Jahre ausgeübt hat.

Die Richtlinie gestattet es in Artikel 7, die Aufnahme der vorübergehenden Tätigkeit von einer vorherigen schriftlichen Meldung des ausländischen Dienstleisters abhängig zu machen. Außerdem kann nach Artikel 6 Buchstabe a eine automatische vorübergehende Eintragung in ein Berufsregister vorgesehen werden. Von beiden Möglichkeiten soll im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie Gebrauch gemacht werden, um die für den inländischen Rechtsverkehr nötige Transparenz und Sicherheit über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen zu schaffen. Die Richtlinie sieht nach Artikel 5 Abs. 3 eine Ahndung schwerwiegender beruflicher Fehler vor. Durch die Möglichkeit einer Untersagung der Tätigkeit als Steuerberater wird der Schutz der Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen durch vorübergehend tätige ausländische Dienstleister gewährleistet.

Absatz 1

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen, unter denen die vorübergehende geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Inland zulässig ist, in Übereinstimmung mit Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie. Sie stellt zugleich klar, dass sich der Umfang der Befugnisse für Personen, die danach in Deutschland vorübergehend geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfen, nach dem Umfang der Befugnis im Niederlassungsstaat richtet.

Die Regelung erfasst neben den natürlichen Personen auch Vereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten. Eine Beschränkung auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten erfolgt nicht, da kein zwingender sachlicher Grund besteht, Staatsangehörige von Drittstaaten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig zur Ausübung eines Berufs niedergelassen sind, anders zu behandeln als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates.

Entsprechend dem Wortlaut der Richtlinie sind nur vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistungen in Steuersachen im Inland von der Dienstleistungsfreiheit erfasst. Will sich eine Person zur dauerhaften oder jedenfalls nicht nur gelegentlichen Erbringung von geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen im Inland niederlassen, gelten für sie die allgemeinen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes. Der Begriff der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit ist richtlinienkonform nach europarechtlichen Grundsätzen unter Berücksichtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auszulegen. Die in Satz 2 aufgenommenen Auslegungskriterien entstammen dem Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie.

Absatz 2

Die Regelung verpflichtet ausländische Dienstleister in Übereinstimmung mit Artikel 7 der Richtlinie, vor Aufnahme ihrer vorübergehenden Tätigkeit im Inland der zuständigen Behörde eine schriftliche Meldung zu machen. Da die Richtlinie vorgibt, dass die Meldung in beliebiger Form erstattet werden kann, sieht die Regelung die Textform nach § 126b BGB vor. Die vollständige Meldung ist Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit im Inland.

Die mit der Meldung vorzulegenden Nachweise entstammen dem Katalog des Artikels 7 der Richtlinie.

Nummer 1

Zu melden ist zunächst der vollständige Name der registrierten Person. Bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist die vollständige Firma einschließlich der gesetzlichen Vertretungsverhältnisse zu melden.

Nummer 2

Als Unterscheidungskriterium ist die Angabe des Geburtsjahres bei allen natürlichen Personen erforderlich, aber auch ausreichend, da bei Namensgleichheiten von registrierten oder qualifizierten Personen, wie etwa bei Vater und Sohn, die unter derselben Geschäftsanschrift tätig sind, durch den Zusatz des Geburtsjahres eine Verwechslung vermieden werden kann. Bei Unternehmen tritt an die Stelle des Geburtsjahres das Gründungsjahr.

Nummer 3

Zu melden ist zunächst die vollständige Geschäftsanschrift der registrierten Person. Es handelt sich dabei um die Anschrift der Hauptniederlassung. Für den Geschäftsverkehr wichtig ist auch die Angabe aller Zweigstellen, die eine registrierte Person im In- und Ausland unterhält. Deshalb ist vorgesehen, dass auch die Anschriften aller Zweigstellen anzugeben sind.

Nummer 4

Nach Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie ist die vorübergehende Dienstleistung im Inland unter der Berufsbezeichnung des Heimatstaates zu erbringen, ohne dass eine Verwechslung mit inländischen Berufsbezeichnungen möglich ist. Diese Pflicht setzt Absatz 5 in das deutsche Recht um. Die in Nummer 4 geregelte Mitteilungspflicht ist eine notwendige Folge dieser Pflicht, damit ihre Einhaltung überprüfbar ist und die Eintragung in das Berufsregister erfolgen kann.

Nummer 5

Bei der Bescheinigung, deren Vorlage nach Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie verlangt werden kann, muss es sich um die Bestätigung einer im Niederlassungsstaat zuständigen Stelle handeln. Bei Zweifeln hat die Steuerberaterkammer die in der Bescheinigung genannte Stelle um Amtshilfe zu ersuchen. Der nach Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie ebenfalls zulässige Nachweis der Berufsqualifikation ist entbehrlich, weil die Prüfung der erforderlichen Berufsqualifikation regelmäßig bereits im Niederlassungsstaat erfolgt ist und Voraussetzung für eine rechtmäßige Niederlassung ist. In den Fällen, in denen eine Berufsqualifikation im Niederlassungsstaat nicht erforderlich ist, gilt Nummer 6.

Nummer 6

Der Nachweis über die mindestens zweijährige Dauer der Niederlassung in den Fällen, in denen die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, wird regelmäßig von derjenigen Stelle ausgestellt sein, die auch die Bescheinigung nach Nummer 5 ausstellt.

Nummer 7

Die Information über die Einzelheiten einer Haftpflichtversicherung dient der Information und dem Schutz der Rechtsuchenden. Sie kann gemäß Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie verlangt werden.

Absatz 3

Die Eintragung in das Berufsregister ist als automatische vorübergehende Eintragung nach Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie zulässig. Sie wirkt anders als die Eintragung niedergelassener Steuerberater nicht konstitutiv, so dass die Aufnahme der Tätigkeit, wie von der Richtlinie gefordert, bereits mit der vollständigen Meldung nach Absatz 2 erfolgen kann.

Satz 3 regelt die Kostenfreiheit des gesamten Registrierungsverfahrens für die ausländischen Dienstleister und setzt damit die Vorgabe aus Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie um.

Absatz 4

Die Vorschrift verpflichtet die registrierten Personen oder - falls diese nicht mehr existieren - ihre Rechtsnachfolger dazu, alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Registrierung von Bedeutung sind oder Änderungen des Registerinhalts erforderlich machen. Mitzuteilen sind insbesondere die Änderung personenbezogener Daten wie Veränderungen des Namens, der Firma, der Anschrift der registrierten Personen sowie die Gründung oder Schließung von Zweigstellen. Mitzuteilen ist aber auch der Wegfall der registrierten Person aufgrund ihres Todes mit der Folge, dass diese auch aus dem Berufsregister zu löschen ist. Letzteres macht es erforderlich, auch Rechtsnachfolger zu verpflichten. Die Verpflichtung dient damit auch der Aktualität und Minimierung des Datenbestands des Registers. Bei erheblichen und beharrlichen Verstößen gegen die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen, die zugleich eine Gefährdung der Rechtsuchenden beinhalten, liegt ein Untersagungsgrund vor.

Absatz 5

Die Regelung entspricht Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie und begründet für den ausländischen Dienstleister eine Pflicht zur Führung der Berufsbezeichnung in der Sprache des Niederlassungsstaates. Dies dient dem Schutz der Rechtsuchenden vor einer Verwechslung mit inländischen qualifizierten Personen.

Absatz 6

Die Vorschrift sieht in Übereinstimmung mit Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie eine Untersagungsmöglichkeit für den Fall unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs vor. Die Untersagungsmöglichkeit entspricht dem Widerruf im Bereich der niedergelassenen Steuerberater, ist aber als Untersagung ausgestaltet, weil die Registrierung nicht konstitutiv wirkt.

Vom Vorliegen eines Untersagungsgrundes ist nach Satz 2 bei ausländischen Dienstleistern regelmäßig auszugehen, wenn sie in ihrem Heimatland nicht mehr befugt sind, Hilfe in Steuersachen zu leisten, weil sie dort entweder nicht mehr rechtmäßig zur Erbringung von Hilfeleistungen in Steuersachen niedergelassen sind oder ihnen die Befugnis von den zuständigen Stellen - auch vorübergehend - untersagt wurde. Ein Untersagungsgrund für die vorübergehende Hilfeleistung in Steuersachen im Inland liegt darüber hinaus regelmäßig vor, wenn eine Person die zur Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nicht besitzt. Dies steht in Übereinstimmung mit Artikel 53 der Richtlinie, wobei der erforderliche Grad der Sprachkenntnisse stets anhand der im Einzelfall erbrachten Dienstleistungen festzulegen ist. Außerdem stellt die beharrliche Verletzung der in Absatz 5 geregelten Pflicht zur Führung einer ordnungsgemäßen Berufsbezeichnung aufgrund der damit einhergehenden Irreführung der Rechtsuchenden einen Regelfall der Untersagung dar.

Zu Nummer 4 (§ 4 Nr. 11)

Durch Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung ist die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ausgeweitet worden. Diese sollen Anreize geben, um legale Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen.

Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine wird an die Änderung im Einkommensteuergesetz angepasst und entsprechend auf mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 sowie mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben ausgeweitet.

Zu Nummer 5 (§ 5)

Zu Buchstabe b (Absatz 1)

Folgeänderung aus der Ersetzung der bisherigen Regelung über die Befugnis zu vorübergehender geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen im Inland in § 3 Nr. 4 in Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22) durch eine Neuregelung in § 3a.

Zu Buchstaben a und c (Überschrift und § 5 Abs. 3 - neu -)

§ 5 Abs. 1 StBerG regelt, dass andere als die in den §§ 3, 3a und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfen. Werden den Finanzbehörden oder Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass ein Verstoß dagegen vorliegt, haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen.

Nunmehr wird klargestellt, dass die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern auch beim Verdacht der unzulässigen Verwendung einer Berufsbezeichnung, die für die Strafverfolgung oder Durchführung des Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen unterrichten müssen. Dies entspricht der Intention, unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen - auch im Interesse des Schutzes der Steuerpflichtigen - zu unterbinden.

Beim Verdacht der unzulässigen Verwendung einer Berufsbezeichnung durch einen Berufsangehörigen (z.B. ein Rechtsanwalt führt unberechtigterweise die Berufsbezeichnung Steuerberater) ist zwecks berufsaufsichtlicher Ahndung die für das berufsaufsichtliche Verfahren zuständige Berufskammer wie die Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Rechtsanwaltskammer zu unterrichten.

Zu Nummer 6 (§ 7 Abs. 1)

Zu Buchstabe a (Nummer 1)

Folgeänderung aus der Ersetzung der bisherigen Regelung über die Befugnis zu vorübergehender geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen im Inland in § 3 Nr. 4 in Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22) durch eine Neuregelung in § 3a.

Zu Buchstabe b (Nummer 3 - aufgehoben -)

Die Streichung der Vorschrift ist eine Folgeänderung aus der Neuregelung der Befugnis zu vorübergehender geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen im Inland in § 3a - neu - in Anpassung an die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG). Da künftig die Steuerberaterkammern nach § 3a - neu - bei Vorliegen der dort genannten Gründe für die Untersagung zuständig sind, ist die bisher vorgesehene Möglichkeit der Untersagung der vorübergehenden grenzüberschreitenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch die Finanzämter bei vorheriger Zurückweisung von einer Finanzbehörde gemäß § 80 der Abgabenordnung wegen fachlicher Ungeeignetheit nicht mehr erforderlich.

Zu Nummer 7 (§ 8 Abs. 4)

Die Vorschrift enthält Regelungen zur Werbung.

Die Regelung in Absatz 4 über den Umfang der Werbebefugnis für Buchhalter, Geprüfte Bilanzbuchhalter/ Geprüfte Bilanzbuchhalterinnen und Steuerfachwirte/ Steuerfachwirtinnen wird einer praxisgerechteren Lösung zugeführt.

Die geltende Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Nach § 8 Abs. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) i. d. F. des Siebten Steuerberatungsänderungsgesetzes dürfen die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sich bei ihrer Werbung als Buchhalter bezeichnen. Personen, die den anerkannten Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter/ Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder den Abschluss "Steuerfachwirt/ Steuerfachwirtin" erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genannten Personen haben dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen. Durch diese Regelung sollte erreicht werden, dass Werbung, die diesen Vorgaben entspricht, nicht "irreführend" im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist mit der Folge, dass in diesen Fällen Abmahnverfahren die rechtliche Grundlage entzogen wird. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dürfen nur Tätigkeiten beworben werden, die der Werbende auch legal erbringen darf. Missverständliche Werbung gilt als irreführend und damit als rechtswidrig. Da die Begriffe der Buchhaltung unterschiedlich verstanden werden, sind alle werbenden Äußerungen potentiell irreführend, die sich nicht eng an den Text des § 6 StBerG anlehnen, der die Befugnisse von Buchhaltern regelt. Die Steuerberaterkammern interpretieren solche werbenden Äußerungen unterschiedlich, überwiegend aber sehr eng, und mahnen die Buchhalter wegen des Vorwurfs der Werbung für Hilfeleistungen in Steuersachen ab, zu denen der genannte Personenkreis nach dem Steuerberatungsgesetz nicht befugt ist. Die Zivilgerichte folgen zumeist der engen Interpretation der Steuerberaterkammern.

Aufgrund einer Entschließung des Deutschen Bundestages vom 11. Mai 2000 zum Siebten Steuerberatungsänderungsgesetz wurde ein Erfahrungsbericht über die Auswirkungen der Änderungen des § 8 StBerG erstellt und insbesondere das Abmahnverhalten gegen selbständige Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Buchführungshelfer einer Prüfung unterzogen. In dem Bericht der Bundesregierung über das Ergebnis der Prüfung einer möglichen Erweiterung der Befugnisse der geprüften Bilanzbuchhalter nach dem Steuerberatungsgesetz sowie über die Entwicklung der grenzüberschreitenden Steuerberatung und die Entwicklung des Abmahnverhaltens gegenüber selbstständigen Bilanzbuchhaltern, Buchhaltern und Buchführungshelfern nach Inkrafttreten des Siebten Steuerberatungsänderungsgesetzes zum 1. Juli 2000 vertrat die Bundesregierung die Auffassung, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 8 Abs. 4 StBerG grundsätzlich eine Regelung geschaffen hat, die für die Normadressaten Rechtssicherheit schafft. Damals gab es aber bereits Anzeichen dafür, dass sich das Abmahnverhalten wieder verstärken könnte durch Abmahnungen, die gezielt gegen Werbemaßnahmen von selbständig tätigen Geprüften Bilanzbuchhaltern und Buchführungshelfern im Internet initiiert werden. Diese Vermutung hat sich bestätigt. Die Bundesregierung war aber auch damals bereits der Auffassung, dass sich diese Entwicklung durch berufsrechtliche Regelungen allein nicht verhindern lässt.

Die berufsrechtlichen Regelungen können auch heute noch im Kern als ausreichend angesehen werden. Die vorgesehene Formulierung soll aber deutlich machen, dass es genügt, wenn Buchhalter, Geprüfte Bilanzbuchhalter/ Geprüfte Bilanzbuchhalterinnen und Steuerfachwirte/ Steuerfachwirtinnen innerhalb einer Werbemaßnahme die von ihnen angebotenen Tätigkeiten einmal im Einzelnen aufführen. Insbesondere Abmahnverfahren gegen Werbemaßnahmen im Internet lediglich wegen der Verwendung des Stichworts "Buchhaltung" in einer Suchmaschine soll damit die rechtliche Grundlage entzogen werden. Pflichteintragungen in Register sind nicht als Werbung anzusehen.

Durch die Aufführung der von den genannten Personen angebotenen Tätigkeiten wird klargestellt, dass andere Tätigkeiten nicht angeboten werden, noch angeboten werden dürfen.

Zu Nummer 8 (§ 10 Abs. 2 Satz 1)

Sowohl § 36a Abs. 3 BRAO als auch § 36a Abs. 3 WPO sehen hinsichtlich solcher Informationen, die für die Bestellung bzw. für die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung, zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, eine Übermittlungspflicht der Gerichte und Behörden vor, d. h. die Steuerberaterkammern sind gegenüber den Rechtsanwaltskammern und der Wirtschaftsprüferkammer zur Übermittlung solcher Informationen verpflichtet. Dagegen besteht nach § 10 Abs. 2 StBerG ("dürfen") eine solche Übermittlungspflicht für die Rechtsanwaltskammern und die Wirtschaftsprüferkammer gegenüber den Steuerberaterkammern nicht. Es handelt sich vielmehr um eine Ermessensentscheidung. Aus diesem Grund wird zu den für Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern bestehenden Regelungen Gleichklang hergestellt und § 10 Abs. 2 StBerG an die Vorschriften der BRAO und WPO angepasst.

Zu Nummer 9 (§ 14 Abs. 1 Nr. 2)

Die im Finanzverwaltungsgesetz (§ 2a FVG) eingeräumte Möglichkeit des Übergangs vom dreistufigen zum zweistufigen Verwaltungsaufbau durch Abschaffung der Mittelbehörden bzw. der länderübergreifenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Steuerberatungsgesetzes macht es erforderlich, die konkrete Behördenbezeichnung "Oberfinanzdirektion" und deren Bezirk "Oberfinanzbezirk" durch funktionale Bezeichnungen zu ersetzen.

Zu Nummer 10 (§ 15 Abs. 1 und 3 Satz 1, §§ 16, 17 und 19 Abs. 2)

Redaktionelle Änderung. Vgl. Begründung zu Nummer 9.

Zu Nummer 11 (§ 20)

Zu Buchstabe a (Absatz 1) und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (Absatz 2)

Redaktionelle Änderung. Vgl. Begründung zu Nummer 9.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (Absatz 2 Nr. 3)

§ 20 Abs. 2 regelt, in welchen Fällen die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein widerrufen wird. Danach ist u. a. die Anerkennung zu widerrufen, wenn die ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist. Die Formulierung bereitet in der Praxis Auslegungsschwierigkeiten. Die Anfügung des Halbsatzes in Absatz 2 Nr. 3 dient daher zur Klarstellung des Begriffs der ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Nach Buchstabe b liegt eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht vor, wenn der Lohnsteuerhilfeverein in Vermögensfall geraten ist. Damit sind die Fälle gemeint, in denen der Lohnsteuerhilfeverein zahlungsunfähig oder überschuldet ist und aus diesem Grund die Vorschriften über das Insolvenzverfahren anzuwenden sind.

Zu Nummer 12 (§ 22 Abs. 7 Nr. 1)

Redaktionelle Änderung. Vgl. Begründung zu Nummer 9.

Zu Nummer 13 (§ 23 Abs. 2 und 4)

Redaktionelle Änderung. Vgl. Begründung zu Nummer 9.

Zu Nummer 14 (§ 24 Abs. 1; § 25 Abs. 2 Satz 2)

Redaktionelle Änderung. Vgl. Begründung zu Nummer 9.

Zu Nummer 15 (§ 25 Abs. 3 - aufgehoben -)

Mit dem Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurden die in zahlreichen Spezialvorschriften bestehenden Verjährungsregelungen an das neue Verjährungsrecht im Allgemeinen Teil des BGB angepasst. Die spezielle Verjährungsregelung in § 68 StBerG wurde aufgehoben, so dass dadurch die verjährungsrechtlichen Vorschriften der §§ 194 BGB unmittelbar gelten.

Als Folgeänderung kann § 25 Abs. 3, der auf § 68 verweist, aufgehoben werden.

Zu Nummer 16 (§ 26 )

Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 2 - neu -)

In § 56 werden die Möglichkeiten der beruflichen Zusammenarbeit von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten mit anderen Berufsangehörigen neu geregelt.

Künftig dürfen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte auch mit Lohnsteuerhilfevereinen eine Bürogemeinschaft bilden.

Mit dem neuen Satz 2 in § 26 Abs. 2 wird auf die Regelung in § 56 Abs. 2 verwiesen.

Zu Buchstabe b (Absatz 4 Satz 1)

Anpassung der Aufbewahrungsfrist für Handakten bei Lohnsteuerhilfevereinen an die geänderten Vorschriften bei den Steuerberatern. Die Frist verlängert sich von sieben auf zehn Jahre.

Zu Nummer 17 (§ 27 Abs. 1 und 2)

Redaktionelle Änderung. Vgl. Begründung zu Nummer 9.

Im Übrigen wird der Begriff "Aufsichtsbehörde" gesetzlich definiert.

Zu Nummer 18 und 19 (§ 28 Abs. 2, § 30 Abs. 1)

Redaktionelle Änderung. Vgl. Begründung zu Nummer 9.

Zu Nummer 20 (§ 31 Abs. 2 Satz 3 - neu -)

Der § 31 Abs. 2 StBerG enthält eine Ermächtigung zugunsten der Landesregierung, die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben bei der Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine auf die oberste oder eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen. Eine Möglichkeit der Subdelegation auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde ist bislang nicht vorgesehen.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung ist es der Landesregierung möglich, diese Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde zu übertragen.

Weiterhin wird der § 31 Abs. 2 StBerG in Einklang mit § 2a Abs. 1 Satz 3 FVG gebracht, der eine Subdelegation bereits vorsieht. Auf veränderte Organisationsstrukturen kann damit schneller reagiert werden.

Zu Nummer 21 (§ 35)

Zu Buchstabe a und b (Überschrift und Absatz 1 Satz 2 - neu -)

Nach der Föderalismusreform I kann die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, die Behörden im funktionalen Sinne sind, vom Landesgesetzgeber abweichend bestimmt werden.

Die Steuerberaterprüfung wird bisher nach herrschender Meinung als Staatsprüfung angesehen. Dies soll auch weiterhin so bleiben. Um zu verhindern, dass der Zugang zum Beruf des Steuerberaters durch eine Prüfung möglich ist, die lediglich den Charakter einer Kammerprüfung hätte, soll künftig materiellrechtliche Voraussetzung für die Bestellung als Steuerberater sein, dass die Prüfung vor einem Prüfungsausschuss abgelegt worden ist, dessen Besetzung den Vorgaben des § 35 Abs. 1 Satz 2 StBerG-E entspricht. Zusätzlicher Prüfungsaufwand entsteht dadurch für die Steuerberaterkammer, bei der die Bestellung als Steuerberater beantragt wird, nicht, weil mit der Bescheinigung über die bestandene Steuerberaterprüfung implizit auch die ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses bescheinigt wird.

Die vorgesehene Regelung stellt sicher, dass der Beruf des Steuerberaters als Einheitsberuf fortbesteht

Zu Buchstabe c (§ 35 Abs. 5 Satz 1 und 3 - neu -)

Die Zuständigkeit für die Zulassung zur und die Befreiung von der Steuerberaterprüfung sowie die Organisation der Steuerberaterprüfung wird auf die Steuerberaterkammern übertragen. Dadurch werden die Länder von Aufgaben entlastet werden, die keine Kernaufgaben staatlicher Tätigkeit sind. Gleichzeitig werden die Kammern weiter gestärkt. Die Zulassung zur Prüfung, die Organisation der Steuerberaterprüfung und die Befreiung von der Prüfung werden eigene Aufgaben der Steuerberaterkammern. Die Steuerberaterkammern führen diese Aufgaben im Rahmen der mittelbaren Staatsverwaltung aus. Aufgrund der Übertragung sind stets die Kammern bei Klagen vor den Finanzgerichten in Prüfungsangelegenheiten gem. § 63 Abs. 1 FGO passivlegitimiert.

Um der Steuerberaterprüfung den Charakter einer Staatsprüfung zu erhalten, soll die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses den obersten Finanzbehörden der Länder vorbehalten bleiben. Der Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist eine besondere Bedeutung beizumessen, weil Prüfungsentscheidungen höchstpersönliche Werturteile jedes einzelnen Prüfers darstellen.

Zu Nummer 22 (§ 36 Abs. 1)

Nach geltendem Recht haben Bewerber mit einem erfolgreich abgeschlossenen wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudium oder einem Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils mindestens acht Semestern eine praktische Tätigkeit von zwei Jahren nach dem Studium nachzuweisen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1). Die nachzuweisende praktische Tätigkeit erhöht sich auf drei Jahre bei einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von weniger als acht Semestern (§ 36 Abs. 1 Nr. 2).

Mit Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge steigt die Zahl der Hochschulen, die zusätzlich zu (zukünftig vermehrt anstelle von) den bekannten Diplomstudiengängen, Studiengängen mit FH-Abschluss u. a. Studiengänge anbieten, die mit einem Master- bzw. Bachelorgrad abschließen.

Die Wege zum Bachelor- aber auch zum Masterabschluss können sehr unterschiedlich sein. So gibt es Konstellationen, nach denen der Bewerber zunächst ein Bachelorstudium, dann eine praktische Tätigkeit und danach das Masterstudium absolviert ("durchbrochene Studiengänge"). Jeder Studiengang für sich betrachtet, erfüllt in der Regel nicht die Anforderungen an die Dauer der Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern nach § 36 Abs. 1 Nr. 1, so dass eine praktische Tätigkeit nicht von zwei, sondern von drei Jahren nachzuweisen wäre. Auch ist es nicht zwingend, dass ein Masterabschluss auf einen Bachelorgrad der gleichen Richtung aufbaut.

Aus diesem Grund werden die Vorbildungsvoraussetzungen in § 36 Abs. 1 für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung um die Bachelor- und Master-Abschlüsse ergänzt. Es wird deutlich gemacht, dass sowohl der Bachelor- als auch der Masterabschluss in einem wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studium erworben werden müssen.

Die Anforderungen an den Nachweis der praktischen Tätigkeit bleiben für die herkömmlichen Abschlüsse unverändert bestehen, d. h. die praktische Tätigkeit ist erst nach Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung zu absolvieren.

Erfolgt dagegen die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 aufgrund eines Master-Abschlusses auf dem Gebiet der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften, dem ein Bachelor-Abschluss auf dem Gebiet der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften vorausgegangen ist, wird die praktische Tätigkeit, die nach dem Bachelor-Abschluss absolviert wurde, berücksichtigt.

Zu Nummer 23 (§ 37)

Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 2 und 3 - neu -)

Nach der Föderalismusreform I kann neben der Einrichtung von Behörden auch das Verfahren vom Landesgesetzgeber abweichend bestimmt werden. Vgl. Begründung zu Nummer 21 (§ 35 Abs. 1 Satz 2 - neu).

Der Grundsatz der Bundeseinheitlichkeit des schriftlichen Teils der Steuerberaterprüfung soll dagegen nicht aufgegeben werden. Er wird daher als Soll-Vorschrift normiert.

Die Abstimmung zwischen den Steuerberaterkammern soll durch Einrichtung einer Aufgabenkommission erfolgen. Die Besetzung der Aufgabenkommission regelt § 11 DVStB-E (vgl. Artikel 2 Nr. 4).

Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1)

Durch die Aufnahme des Zusatzes "einschließlich Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts" wird klargestellt, dass zum Prüfungsgebiet "Steuerliches Verfahrensrecht" nicht nur steuerliche Verfahrensvorschriften, sondern auch materiellrechtliche Regelungen der Abgabenordnung (z.B. Fünfter und Achter Teil der Abgabenordnung) gehören.

Zu Nummer 24 (§ 37a Abs. 2 und 3)

Die Änderung dient der Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie im Bereich der Begründung einer Niederlassung im Inland zur Ausübung unbeschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaat oder Vertragsstaat) oder der Schweiz. Nach Artikel 13 der Richtlinie gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats dem Antragsteller den Beruf unter denselben Voraussetzungen aufzunehmen oder auszuüben wie Inländer, wenn die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs im Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht wird und der Antragsteller den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der in dem Herkunftsmitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten.

Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmestaat fordert.

Es wird in § 37a als Mindestqualifikation ein Niveau nach Artikel 11 Buchstabe d oder e gefordert. Demnach wird ein Hochschulstudium des Antragsstellers vorausgesetzt.

Die Aufnahme und die Ausübung dieses Berufs müssen dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist. Die zuständige Behörde muss in diesem Fall zusätzlich bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet wurde.

Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie abschließt.

Nach Artikel 14 Abs. 3 kann der Aufnahmemitgliedstaat bei Berufen, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das einzelstaatliche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben.

In § 37a wird eine Eignungsprüfung gefordert, da der Beruf des Steuerberaters genaue Kenntnisse des deutschen Steuerrechts erfordert und die Beratung auf dem Gebiet des deutschen Steuerrechts ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist.

Der geltende § 37a Abs. 5 bleibt unverändert bestehen, wonach für die Eignungsprüfung im Übrigen die Vorschriften für die Steuerberaterprüfung gelten.

Zu Nummer 25 (§ 37b)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, c und d (Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 5)

Folgeänderung der Übertragung der Zuständigkeit für die Zulassung zur und die Befreiung von der Steuerberaterprüfung sowie für die organisatorische Durchführung der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Absatz 1 Satz 2 - neu -)

Die Regelung bestimmt die für die Berufung des Prüfungsausschusses zuständige oberste Landesfinanzbehörde und gilt auch in den Fällen der Übertragung der Organisation der Steuerberaterprüfung von einer Steuerberaterkammer auf eine andere Steuerberaterkammer (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 3 und 4 - neu -, Nummer 48).

Zu Nummer 26 (§ 38 Abs. 1 Nr. 3 und 4)

Es handelt sich um eine Klarstellung, dass für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung Voraussetzung ist, dass die geforderte Tätigkeit nach Nummer 3 im höheren Dienst und nach Nummer 4 im gehobenen Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen geleistet werden muss.

Zu Nummer 27 (§ 38a Abs. 1)

Folgeänderung der Übertragung der Zuständigkeit für die Zulassung zur und die Befreiung von der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern

Zu Nummer 28 (§ 39)

Zu Buchstaben a und b (Absatz 1 und 2 Satz 1)

Die geltenden Gebühren sind nicht kostendeckend. Aus diesem Grund werden die Gebühren für das Zulassungsverfahren und das Prüfungsverfahren zur Steuerberaterprüfung auf eine kostendeckende Höhe (200 € bzw. 1.000 €) angehoben. Außerdem werden die Steuerberaterkammern infolge der Aufgabenübertragung Gläubiger der nach § 39 zu entrichtenden Gebühren.

Zu Buchstabe c (Absatz 3 - neu -)

Durch § 39 Abs. 3 i. V. m. § 79 Abs. 2 werden die Steuerberaterkammern ermächtigt, die Gebühren für die Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung zur und Befreiung von der Steuerberaterprüfung sowie auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 38a StBerG und die Prüfungsgebühr selbst in einer Gebührenordnung festzulegen. Dadurch soll ihnen ermöglicht werden, entsprechend den eigenen Aufwendungen kostendeckende Gebühren festzulegen. Die Gebührenordnung bedarf gemäß § 79 Abs. 2 der Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde. Damit ist die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Gebührenordnung gewährleistet.

Solange die Steuerberaterkammern noch keine eigene Gebührenordnung erlassen haben, gelten die Gebühren gemäß § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1.

Zu Nummer 29 (§ 39a)

Folgeänderung der Übertragung der Zuständigkeit für die Zulassung zur und die Befreiung von der Steuerberaterprüfung sowie für die organisatorische Durchführung der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern.

Zu Nummer 30 (§ 40)

Zu Buchstaben a und b (Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Nr. 1)

Folgeänderung der Übertragung der Zuständigkeit für die Zulassung zur und die Befreiung von der Steuerberaterprüfung sowie für die organisatorische Durchführung der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern.

Zu Buchstabe c (Absatz 4 Satz 2)

§ 40 enthält Gründe, die zum Versagen der Bestellung als Steuerberater führen.

Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 hat die für die Bestellung als Steuerberater zuständige Steuerberaterkammer vor der Bestellung zu prüfen, ob der Bewerber hierfür persönlich geeignet ist. Sie hat die Bestellung zu versagen, wenn der Bewerber "aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben" (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3). Nach § 40 Abs. 4 Satz 1 kann die Steuerberaterkammer zur Entscheidung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 vom Bewerber verlangen, ein Gutachten eines von der Steuerberaterkammer bestimmten Arztes vorzulegen. Nach § 40 Abs. 4 Satz 2 muss das Gutachten auf einer Untersuchung des Bewerbers beruhen bzw., wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auf einer klinischen Beobachtung.

In der Praxis holen die Steuerberaterkammern in den Fällen des § 40 Abs. 4 die Gutachten von Privatmedizinern ein. Fälle klinischer Beobachtung sind nicht bekannt. Sollte es Fälle geben, wird es nicht für erforderlich gehalten, einen Amtsarzt einzuschalten. Der Begriff "Amtsarzt" wird daher durch den Begriff "Arzt" ersetzt.

Zu Nummer 31 (§ 44)

Zu Buchstabe a (Absatz 2a - neu -)

Nach § 44 Abs. 3 StBerG sind Steuerberatungsgesellschaften befugt, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zur Firma zu führen, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen. Dagegen fehlt es bislang an einer Regelung für die einfache Partnerschaftsgesellschaft, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist.

§ 2 Abs. 1 PartGG bestimmt zwar, dass der Name der Partnerschaft den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten muss. Die Vorschrift regelt aber nur den Mindestinhalt des Namens der Partnerschaft. Sie verbietet dagegen nicht, zusätzliche Angaben in den Namen der Partnerschaft aufzunehmen, soweit diese Angaben nicht irreführend sind und die handelsrechtlichen Firmengrundsätze beachtet werden (z.B. Grundsatz der Firmenwahrheit) beachtet werden vgl. Henssler, PartGG, § 2, Rn. 16 f.). Hieraus folgt, dass schon nach derzeitiger Gesetzeslage die einfache Partnerschaftsgesellschaft dazu befugt ist, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" in den Namen der Partnerschaft aufzunehmen, soweit einer der Partner dazu berechtigt ist, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen. Der neue Absatz 2a ist daher nur klarstellend.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Bislang ist in § 44 Abs. 3 StBerG geregelt, dass die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" bei Steuerberatungsgesellschaften als Zusatz zur Firma geführt werden darf. Die als Steuerberatungsgesellschaft anerkannte Partnerschaftsgesellschaft hat aber keine Firma, sondern einen Namen. Die Regelung sieht daher vor, in Absatz 3 Satz 1 nach dem Wort "Firma" die Wörter "oder Namen" einzufügen. Es handelt sich nur um eine gesetzliche Klarstellung.

Zu Nummer 32 (§ 49 Abs. 4)

Nach § 49 Abs. 4 StBerG ist jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder der Gesellschafter oder in der Person der Vertretungsberechtigten der zuständigen Steuerberaterkammer innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist dabei eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Bei den genannten Änderungen ist somit jede Urkunde öffentlich zu beglaubigen. Wird die Änderung im Handelsregister oder im Partnerschaftsregister eingetragen, so ist weiterhin eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintragung nachzureichen. Um unnötigen Formalismus zu vermeiden, ist es künftig ausreichend, wenn in dem Fall, in dem die Änderung im Handels- bzw. Partnerschaftsregister eingetragen und eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintragung bei der Steuerberaterkammer eingereicht wird, eine einfache Abschrift der jeweiligen Urkunde vorgelegt wird.

Nach der bisherigen Regelung ist eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintragung in das Handelsregister oder Partnerschaftsregister auch dann einzureichen, wenn der Steuerberaterkammer zuvor bereits eine beglaubigte notarielle Urkunde vorgelegt wurde. Um auch in diesen Fällen unnötigen Formalismus zu vermeiden, ist es künftig ausreichend, dass in dem Fall, in dem der Steuerberaterkammer bereits eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde vorgelegt wurde, ihr danach nur noch ein einfacher Abdruck der Registereintragung oder eine Kopie des Ausdrucks zur Verfügung gestellt wird.

Zu Nummer 33 (§ 50 Abs. 1 Satz 2 - neu -)

Mit dem neu angefügten Satz 2 in § 50 Abs. 1 wird die GmbH & Co. KG als Rechtsform einer Steuerberatungsgesellschaft zugelassen. Diese Rechtsform soll allerdings nur Steuerberatungsgesellschaften offen stehen, die die Kapitalbindungsvorschriften nach § 50a StBerG erfüllen. Den sog. Altgesellschaften, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, soll ein Rechtsformwechsel nicht möglich sein.

Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG erzielt aufgrund der "Abfärbetheorie" gewerbliche Einkünfte. Die Tätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird, gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb und überträgt sich auf alle Mitunternehmer.

Zu Nummer 34 (§ 50a Abs. 1 Nr. 1)

Altgesellschaften, die die Kapitalbindungsvorschriften nicht erfüllen, soll es künftig nicht mehr möglich sein, sich an neu gegründeten Steuerberatungsgesellschaften als Gesellschafter (sog. mehrstöckige Gesellschaften) zu beteiligen. Damit wird verhindert, dass die Kapitalbindungsvorschriften umgangen werden und Berufsfremde durch die kapitalmäßige Beherrschung der Gesellschaft Einfluss auf die auf die berufliche Tätigkeit der im Dienst der Gesellschaft stehenden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten nehmen.

Zu Nummer 35 (§ 55 Abs. 2a - neu -)

Bislang kann die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nicht widerrufen werden, wenn die Gesellschaft zwar überschuldet ist, aber weiterhin die Beiträge zu Berufshaftpflichtversicherung zahlt, da es an einem entsprechenden Widerrufsgrund in § 55 Abs. 2 StBerG fehlt. Die Möglichkeit des Widerrufs der Anerkennung besteht dagegen bei den Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern. Nach § 59h As. 4 Nr. 2 BRAO bzw. § 34 Abs. 2 WPO ist die Anerkennung als Rechtsanwalts- bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch zu widerrufen, wenn die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Für die Einführung eines solchen Widerrufsgrundes spricht insbesondere der Umstand, dass eine Steuerberatungsgesellschaft, die sich in Vermögensverfall befindet, erfahrungsgemäß vorrangig mit der Konsolidierung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse beschäftigt ist, so dass eine ordnungs- und fristgemäße Mandatsbearbeitung oftmals vernachlässigt wird und damit die Pflicht zu einer gewissenhaften und unabhängigen Berufsausübung gefährdet ist. Es besteht zwar die Möglichkeit, im Fall der Überschuldung der Gesellschaft im Wege der Berufsaufsicht gegen die betroffene Steuerberatungsgesellschaft vorzugehen. In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass die Berufsaufsicht kein geeignetes Mittel ist, da das Berufsaufsichtsverfahren in der Regel lange dauert. Um die Steuerberaterkammern in die Lage zu versetzen, in diesen Fällen schnell reagieren zu können, wird ein entsprechender Widerrufsgrund auch in § 55 StBerG aufgenommen. Dabei wird entsprechend der Regelung in der BRAO bzw. WPO auf den Eintritt des Vermögensfalls abgestellt. Hierfür spricht neben dem Aspekt der Harmonisierung der Berufsrechte von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern, dass der Begriff des Vermögensverfalls durch die Rechtsprechung des BFH bereits konkretisiert ist und hierauf bei Auslegung der Vorschrift zurückgegriffen werden kann.

Um die Handhabung des Widerrufsgrundes durch die Steuerberaterkammern zu erleichtern, wird entsprechend der Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG eine Vermutungsregelung für das Vorliegen von Vermögensverfall aufgenommen. Es reicht hierbei allerdings aus, die Vermutungsregelung auf die Eintragung der Gesellschaft in das vom Insolvenzgericht bzw. vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis zu erstrecken. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft wird die Gesellschaft aufgelöst (§ 262 Abs. 1 Nr. 3, § 289 Abs. 1 AktG; § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG;

§ 131 Abs. 1 Nr. 3, § 161 Abs. 2 HGB; § 9 Abs. 1 PartGG). Da durch die Auflösung der Gesellschaft nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 StBerG die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft erlischt, kommt in diesem Fall ein Widerruf der Anerkennung nicht mehr in Betracht. Eine Erstreckung der Vermutungsregelung auf den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist somit nicht erforderlich.

Etwas anderes gilt hingegen hinsichtlich der Eintragung in das vom Insolvenzgericht zu führende Verzeichnis, in das nach § 26 Abs. 2 InsO die Schuldner eingetragen werden, bei denen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Zwar gilt im Fall der AG und GmbH die Gesellschaft auch dann als aufgelöst, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse durch rechtskräftigen Beschluss abgelehnt wird (§ 262 Abs. 1 Nr. 4 AktG; § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). Bei der offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft gilt dies aber nur dann, wenn persönlich haftender Gesellschafter keine natürliche Person ist (vgl. § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Hieraus folgt, dass in einem solchen Fall die Gesellschaft und damit die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nicht unbedingt erlischt. Auch bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse und Eintragung der Gesellschaft in das nach § 26 Abs. 2 InsO vom Insolvenzgericht zu führende Verzeichnis kommt mithin durchaus ein Widerruf der Anerkennung wegen Vermögensverfall in Betracht. Die Vermutungsregelung erstreckt sich daher auch auf diesen Fall.

Zu Nummer 36 (§ 56)

Absatz 1

Die Vorschriften über die berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare) sollen grundsätzlich unverändert bleiben. Die bisherigen besonderen gesellschaftsrechtlichen Regelungen sollen jedoch gestrichen werden. Es ist nicht erforderlich, Steuerberatern vorzuschreiben, welche gesellschaftsrechtliche Organisationsform sie wählen dürfen, um ihren Beruf ausüben zu können. Mit der Streichung der Wörter "zu einer Sozietät" fällt auch die Möglichkeit des Zusammenschlusses mit Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft unter Absatz 1. Zudem wird es Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten künftig auch möglich sein, ihren Beruf in mehreren Sozietäten auszuüben. Das Verbot der sog. Sternsozietät (vgl. BT-Drucks. 012/4993, S. 33; 013/9820, S. 14; Beschluss des BGH vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 024/00 , NJW 2003, 3548) entfällt damit. Es soll der Verantwortung des einzelnen Steuerberaters und Steuerbevollmächtigten obliegen, wie er seine Tätigkeit organisiert. Es ist nicht erforderlich ihm vorzuschreiben, in welcher Kanzlei er seinen Beruf in welchem Umfang ausübt. Der geltende Satz 4 kann daher aufgehoben werden.

Absatz 2

Die Vorschriften über Bürogemeinschaften sollen grundsätzlich unverändert bleiben. Der Kreis der Personen, mit denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte eine Bürogemeinschaft bilden dürfen, soll jedoch um die Lohnsteuerhilfevereine erweitert werden. Lohnsteuerhilfevereine unterliegen gleichartigen Berufspflichten wie Steuerberater. Sie müssen die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 Nr. 11 sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung ausüben. Es ist nicht zu befürchten, dass Steuerberater wegen der Bildung von Bürogemeinschaften mit Lohnsteuerhilfevereinen ihre Berufspflichten verletzen.

Absatz 3

Die Vorschriften über die Zusammenarbeit mit ausländischen Berufsangehörigen sollen inhaltlich nicht verändert werden.

Absatz 4

Die Vorschriften über die Anzeigepflicht der Gründung von Gesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung sowie Veränderungen in den Gesellschaftsverhältnissen gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer sollen inhaltlich nicht verändert werden.

Absatz 5

Es soll Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten künftig gestattet werden, ihren Beruf in Kooperation mit Angehörigen freier Berufe i. S. des § 1 Abs. 2 PartGG (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigte, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnliche Berufe sowie Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher) auszuüben.

Die bisherige Beschränkung auf eine berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen der sog. sozietätsfähigen Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) wird damit begründet, dass nur diese Berufe vergleichbaren berufsrechtlichen Beschränkungen unterliegen und nur auf diese Weise gewährleistet werden kann, dass das Berufsrecht der Steuerberater - insbesondere Verschwiegenheit, Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen und Unabhängigkeit - beachtet wird.

Nach geltendem Recht ist es nur möglich, Kooperationen unterhalb der Sozietät mit Personen einzugehen, die einem sozietätsfähigen Beruf angehören, vgl. § 52 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB). Es ist aber zulässig, Angehörige nicht sozietätsfähiger Berufe im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen. Angestellte können dabei im Rahmen des Anstellungsverhältnisses Hilfeleistungen in Steuersachen erbringen. Im Fall der Anstellung sind Steuerberater verpflichtet, die Einhaltung des Berufsrechts der Steuerberater sicherzustellen. Prinzipielle Mängel sind insofern nicht bekannt. Auch angesichts fließender Übergänge zwischen Anstellungsverhältnissen und der beruflichen Zusammenarbeit in gesellschaftsrechtlichen Formen scheint es nicht geboten, die Einhaltung des Berufsrechts weiterhin durch ein striktes Verbot der beruflichen Zusammenarbeit mit Angehörigen nicht sozietätsfähiger Berufe zu sichern. Auch § 50 Abs. 3 enthält bereits heute eine Ausnahmeregelung, die unter bestimmten Voraussetzungen die berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen nicht sozietätsfähiger Berufe gestattet (z.B. mit Mathematikern, Informatikern, Landwirten; vgl. BT-Drucks. 011/3915, S. 24). Das zeigt, dass Verbote der beruflichen Zusammenarbeit nicht erforderlich sind, um die Beachtung der Berufspflichten der Steuerberater gewährleisten zu können.

Für die Einhaltung der Berufspflichten der Steuerberater bei beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen freier Berufe i. S. des § 1 Abs. 2 PartGG sollen daher künftig die beteiligten Steuerberater verantwortlich sein. Es obliegt der eigenverantwortlichen Entscheidung der Steuerberater (vgl. BVerfG, 1 BvR 238/01 v. 03.07.2003, NJW 2003, 2521, zu § 43a Abs. 4 BRAO, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen), die erforderlichen Regelungen zu treffen.

Kooperationen mit Gewerbetreibenden werden dagegen nicht zugelassen. Im Berufsrecht der Steuerberater gilt, anders als bei den Rechtsanwälten, im Grundsatz das Verbot der gewerblichen Tätigkeit. Die berufliche Zusammenarbeit mit Gewerbetreibenden stellt aber eine gewerbliche Tätigkeit dar. Dies gilt bereits für eine Kooperation mit Gewerbetreibenden, erst recht aber für die Bildung der Sozietät. Da demgegenüber den Rechtsanwälten die Möglichkeit eröffnet werden soll, eine Sozietät mit Gewerbetreibenden zu bilden, kommt mit Blick auf das Verbot der gewerblichen Tätigkeit eine Übernahme der anwaltlichen Regelung in das Steuerberatungsgesetz nicht in Betracht.

Zu Nummer 37 (§ 57)

§ 57 regelt die allgemeinen Berufspflichten für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte.

Zu Buchstabe a (Absatz 2a - neu -)

Bislang ist die Pflicht zur Fortbildung in der Berufsordnung geregelt (vgl. § 4 Abs. 2 BOStB). Bei den Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern befindet sich dagegen eine ausdrückliche Regelung im Berufsgesetz (§ 43a Abs. 6 BRAO; § 43 Abs. 2 Satz 4 WPO). Mit der Verankerung der Pflicht zur Fortbildung im Steuerberatungsgesetz wird insoweit ein Gleichklang zu den Berufsrechten der Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer hergestellt. Darüber hinaus dient die Fortbildungspflicht der Qualitätssicherung. Die Gesetzesbegründung zu § 43a Abs. 6 BRAO (BT-Drs. 012/4993) lautet: "Die in Absatz 6 geregelte Fortbildungspflicht gehört als Qualitätssicherung anwaltlicher Leistung mit zu den Grundpflichten eines Berufsstandes, der als berufener Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung steht. Im Interesse des rechtsuchenden Publikums ist es erforderlich, präventiv dafür zu sorgen, dass sich der Rechtsanwalt selbst um die Qualität seiner Leistung und die Aktualisierung seiner Kenntnisse kümmert. Dafür kommt vor allem die Pflicht zur Fortbildung in Betracht." Dies gilt nunmehr auch für die Fortbildung der Steuerberater entsprechend.

Die Fortbildungspflicht ist nicht gesondert sanktioniert. Ihre Verletzung kann aber mit den allgemeinen berufsrechtlichen Maßnahmen geahndet werden.

Zu Buchstabe b (Absatz 4)

Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 1)

Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten ist eine gewerbliche Tätigkeit grundsätzlich verboten.

Die Regelung ermöglicht es den Steuerberaterkammern, künftig eine gewerbliche Tätigkeit zuzulassen, wenn eine Gefährdung der Berufspflichten nicht besteht.

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 2 Satz 2 - neu -)

Nach der neuen Regelung in § 58 Satz 2 Nr. 5a (Syndikussteuerberater) sind künftig bestimmte Arbeitnehmertätigkeiten mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vereinbar. Danach wäre auch eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung erlaubt.

Um Interessenkollisionen zu vermeiden, wird klargestellt, dass eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar ist.

Zu Nummer 38 (§ 58 Satz 2 Nr. 5 und 5a - neu -)

Nummer 5

Bisher bestimmt § 58 Satz 2 Nr. 5 StBerG nur, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte als Angestellte von Steuerberaterkammern tätig werden dürfen. Nicht zulässig ist dagegen nach gegenwärtiger Gesetzeslage eine Angestelltentätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer bzw. einer Rechtsanwaltskammer. Grund für die Regelung des § 58 Satz 2 Nr. 5 StBerG ist, dass bei der Tätigkeit als Angestellter einer Steuerberaterkammer anders als bei der Tätigkeit als Arbeitnehmer bei einem gewerblichen Unternehmen die Gefahr einer Interessenkollision in der Regel nicht besteht. Die Gefahr einer Interessenkollision besteht aber genauso wenig bei der Tätigkeit als Angestellter der Wirtschaftsprüferkammer bzw. einer Rechtsanwaltskammer. Daher wird die Tätigkeit als Angestellter von Berufskammern, soweit es sich um solche sozietätsfähiger Berufe handelt, zugelassen.

Nummer 5a - neu -

§ 58 regelt, welche Arbeitnehmertätigkeiten mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten vereinbar sind.

Die bisherige Regelung lässt den Syndikussteuerberater nicht zu, da der Gesetzgeber die Gefahr der Interessenkollision zwischen der weisungsfreien Ausübung des Steuerberatermandats und der Weisungsgebundenheit im abhängigen Beschäftigungsverhältnis erkannt und für so bedeutend gehalten hat, dass er mit einem generellen Verbot der Syndikustätigkeit für Steuerberater reagiert hat (BFH-Urteil vom 13. Juni 2006 - VII B 013/06 (PDF), Seite 3, zur Verfassungskonformität der Inkompatibilitätsregelung in § 57 Abs. 4 StBerG).

Dieses generelle Verbot soll gelockert werden. Änderungen in der Wirtschafts- und Arbeitswelt und im gesellschaftlichen und berufsrechtlichen Umfeld der Steuerberater haben dazu geführt, dass eine Änderung des Rechts für notwendig erachtet wird.

Die Tätigkeit als Angestellter soll künftig mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sein. Anders als bei den Rechtsanwälten wird die Zulassung des Syndikussteuerberaters aber auf Tätigkeiten im Sinne des § 33, d.h. auf Hilfeleistungen in Steuersachen beschränkt.

Das anwaltliche Berufsrecht kennt eine vergleichbare Beschränkung für Syndici nicht. Die Berufsbilder und die Zugangsmöglichkeiten zu den beiden Berufen unterscheiden sich aber derart voneinander, dass eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist.

Der Beruf des Rechtsanwalts kann nur von Personen mit einem juristischen Hochschulstudium ergriffen werden. Die Ausbildung umfasst das gesamte private und öffentliche Recht, mithin auch das Steuerrecht. Aufgrund dieser Ausbildung betrachtet der Gesetzgeber Rechtsanwälte als fachlich zur Beratung in Steuerangelegenheiten geeignet.

Demgegenüber können auch Personen, die kein Hochschulstudium absolviert haben, die Prüfung zum Steuerberater ablegen. Die Ausbildung umfasst nicht wie bei Rechtsanwälten das Recht in seiner Gesamtheit, sondern ist auf das Steuerrecht und die damit zusammenhängenden Rechtsbereiche beschränkt. Daher sind Steuerberater kraft Gesetzes nur zur Beratung in Steuerangelegenheiten befugt und decken damit nur ein Segment der Beratungsbefugnis der Rechtsanwälte ab. Die Tätigkeit als Steuerberater unterscheidet sich von der des Rechtsanwalts insbesondere dadurch, dass der Steuerberater seine Mandanten regelmäßig permanent im Sinne eines Dauermandats betreut, und zwar nicht nur jährlich bei der Abgabe der (Einkommen- oder Körperschaft- oder Gewerbe-) Steuererklärung Hilfe leistet, sondern z.B. auch Steuervoranmeldungen für den Mandanten abgibt oder im Rahmen einer Außenprüfung beim Steuerpflichtigen Beratungs- und Mitwirkungsleistungen erbringt. Da - zumindest bei kleineren Unternehmen - der Steuerberater auch die Buchführung einrichtet und ggf. auch laufende Geschäftsvorfälle bucht, hat er typischerweise den umfassenden Überblick über die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse seiner Mandantschaft. Diese Kenntnisse benötigt der auch, um die Beratungstätigkeit sachgerecht leisten zu können.

Im Gegensatz dazu braucht der Rechtsanwalt typischerweise für seine zumeist punktuellen Beratungsleistungen nicht alle wirtschaftlichen Details seines Mandanten zu kennen, um ihn sachgerecht vertreten zu können. Der Umstand, dass er im Rahmen einer evtl. Steuerberatung diese Verhältnisse tatsächlich kennen muss, spricht nicht gegen sondern für die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als verfassungsmäßig angesehene unterschiedliche Behandlung beider Berufsgruppen. Denn die typischen Berufsbilder des Steuerberaters und des Rechtsanwalts haben sich nicht in dem Maße gewandelt, dass die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung überholt wäre.

Anknüpfend an das jeweils typische Berufsbild ist es dem Gesetzgeber auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verwehrt, für beide Berufsgruppen unterschiedliche Rechtsrahmen für die Berufsausübung, wie z.B. Regelungen zur Inkompatibilität, zu schaffen. Bei den Steuerberatern hat er entsprechend der eingeschränkten Beratungsbefugnis genaue Regelungen über die vereinbaren Tätigkeiten geschaffen, während die Inkompatibilitätsregelung im Berufsrecht der Rechtsanwälte wegen der umfassenden Beratungsbefugnis erheblich weiter gefasst wurde.

Mit der Regelung soll es insbesondere Mitarbeitern in der Steuerabteilung eines Unternehmens möglich sein, neben der Angestelltentätigkeit in dem Unternehmen auch selbständig als Steuerberater tätig zu sein.

Das Verbot, den Arbeitgeber in Steuersachen zu vertreten, soll Interessenkollisionen zwischen den berufsrechtlichen Pflichten und der Weisungsgebundenheit aus dem Angestelltenverhältnis vermeiden.

Zu Nummer 39 (§ 64 Abs. 2)

§ 64 Abs. 2 normiert die Abtretung von Gebührenforderungen durch Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte. Die Vorschrift dient dem Schutz der Verschwiegenheitspflicht der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten. Die Möglichkeiten der Abtretung sollen bei Wahrung des Schutzzwecks erleichtert werden, um es Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten insbesondere zu ermöglichen, ihre Honorare über Verrechnungsstellen abzuwickeln.

Bei den Anwälten soll eine entsprechende Neuregelung des § 49b Abs. 4 BRAO im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes erfolgen. Mit der Neuregelung bei den Steuerberatern erfolgt eine Anpassung an die anwaltlichen Vorschriften.

Es ist umstritten, ob der geltende § 64 Abs. 2 nur die "Weitergabe" der Verschwiegenheitspflicht an den Zessionar oder darüber hinaus auch die Zulässigkeit der Abtretung an einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ohne Zustimmung des Mandanten regelt (BGH, IX ZR 240/03 v. 11.11.2004, NJW 2005, 507; BGH, IX ZR 14/04 v. 9.6.2005, n. v.). Nach dem neuen Satz 1 soll die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte vorbehaltlos gestattet sein, also auch ohne Einwilligung des Mandanten. Dasselbe soll für die Abtretung oder Übertragung an Berufsausübungsgemeinschaften von Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten gelten. Mit dem Verweis auf § 56 StBerG werden alle Fälle gemeinschaftlicher Berufsausübung gemäß § 56 StBerG-E erfasst. In allen Fällen des neuen Satzes 1 unterliegen die neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten strengen Regelungen zur Verschwiegenheit. Vertrauensschutzinteressen des Mandanten wird damit Rechnung getragen. Weitergehende Schutzinteressen des Mandanten können im Einzelfall durch Vereinbarung eines Abtretungsverbotes berücksichtigt werden.

Nach dem geltenden § 64 Abs. 2 Satz 2 ist es für die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an andere Personen als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte nicht ausreichend, dass eine Einwilligung des Mandanten vorliegt. Das Gesetz fordert vielmehr kumulativ ("und"), dass die Forderung rechtskräftig festgestellt und ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos geblieben ist. Künftig soll nach dem neuen Satz 2 demgegenüber die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten genügen, um dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten eine Forderungsabtretung oder die Übertragung ihrer Einziehung zu gestatten. Der Schutzzweck der Regelung, die Verschwiegenheitspflicht abzusichern, erfordert keine weiteren Einschränkungen. Weil der Mandant den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden kann, ist es konsequent, ihm die Entscheidung zu überlassen, ob sein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter Gebührenforderungen auch an Dritte abtreten darf. Die neue Regelung ermöglicht es insbesondere, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte das Inkasso ihrer Honorare auf Verrechnungsstellen übertragen. Die Abtretung kann im Rahmen eines Factoring auch als Finanzierungsinstrument genutzt werden.

Alternativ - neben der Einwilligung durch den Mandanten - soll es nach dem neuen Satz 2 für die Abtretung oder Übertragung aber auch genügen, dass die Gebührenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist. Weil der Zessionar oder Einziehungsermächtigte in diesem Fall auf schützenswerte Informationen nicht mehr angewiesen ist, um die Forderung geltend zu machen, überwiegt das Interesse des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, seine Forderung zu realisieren. Das weitere, im geltenden Recht noch enthaltene Erfordernis eines fruchtlosen Vollstreckungsversuchs ist entbehrlich.

Der neue Satz 3 sieht vor, dass der Mandant vor der Erklärung der Einwilligung aufzuklären ist. Er muss darüber unterrichtet werden, dass der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte gesetzlich ( § 402 BGB) bzw. vertraglich verpflichtet ist, dem neuen Gläubiger oder dem Einziehungsermächtigten die Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die dieser benötigt, um die Forderung geltend zu machen.

Satz 4 entspricht dem geltenden Satz 1. Die Verpflichtung, die Verschwiegenheit in gleicher Weise wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu wahren, soll aber nunmehr für alle neuen Gläubiger und Einziehungsermächtigten gelten.

Zu Nummer 40 (§ 66)

In Absatz 1 wird die Frist, bis zu der Handakten mindestens aufzubewahren sind, von derzeit sieben Jahren auf zehn Jahre verlängert. Grund hierfür ist, dass Schadensersatzansprüche aus beruflichem Fehlverhalten bei fehlender Kenntnis des Auftraggebers von den Anspruch begründenden Umständen nach Streichung der berufsrechtlichen Sonderverjährungsvorschriften erst zehn Jahre nach ihrer Entstehung verjähren (vgl. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist stellt auch keine unzumutbare Belastung des Berufsangehörigen dar, weil die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Handakten schon vor Beendigung der Zehnjahresfrist endet, wenn der Steuerberater den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

Die Regelung des bisherigen Absatz 4 (nunmehr Absatz 2) wird an die bei den Rechtsanwälten, Patentanwälten und Wirtschaftsprüfern geltende Regelung angepasst. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

In dem neuen Absatz 4 wird klargestellt, dass die Regelungen zur Handakte im Fall der elektronischen Handakte entsprechend gelten. Insoweit wird die Regelung des § 50 Abs. 5 BRAO bzw. § 51b Abs. 5 Satz 1 WPO übernommen.

Zu Nummer 41 (§ 67 Satz 3 - neu -)

§ 67 wird um eine Regelung ergänzt, nach der die Steuerberaterkammer zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Dritten Auskünfte über die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters zu erteilen hat. Voraussetzung ist, dass der Steuerberater kein überwiegend schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. Nach geltendem Recht bestehen erhebliche Zweifel, ob die Steuerberaterkammer hierzu berechtigt ist. Für die Erteilung einer solchen Auskunft besteht aber ein erhebliches Bedürfnis. Die in § 67 StBerG verankerte Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, wurde zum Schutz des Mandanten aufgenommen. Ohne gesetzlich geregelte Auskunftsbefugnis der Steuerberaterkammer läuft diese Schutzfunktion gerade in den besonders problematischen Fällen leer, in denen der Geschädigte von dem Steuerberater selbst weder Schadensersatz noch diejenigen Informationen über dessen Haftpflichtversicherung erlangen kann, die erforderlich sind, um auf den Freistellungsanspruch des Steuerberaters gegenüber der Versicherung zugreifen zu können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der oder die Dritte einen rechtskräftigen Titel oder ein Anerkenntnis des Steuerberaters vorlegt, der Steuerberater unberechtigt die Auskunft verweigert, sein Aufenthaltsort nicht zu ermitteln ist, dem Dritten die Anzeige nach § 158d VVG obliegt oder der Vermögensfall des Steuerberaters gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 unmittelbar bevorsteht. Gleichzeitig ist das Geheimhaltungsinteresse des Steuerberaters als Schranke der Übermittlung vorgesehen. Verweigert der Steuerberater einfach nur die Auskunft, muss die Steuerberaterkammer ihn vorher hören, um ein gegebenenfalls überwiegendes schutzwürdiges Interesse ausschließen zu können. Durch die Änderung des § 67 hat die Steuerberaterkammer in solchen Fällen die zur Realisierung des Anspruchs notwendige Auskunft zu erteilen.

Zu Nummer 42 (§ 69 Abs. 7 - neu -)

§ 54 BRAO bestimmt, dass in dem Fall, dass ein Rechtsanwalt, für den ein Vertreter bestellt ist, gestorben ist, die Rechtshandlungen, die der Vertreter vor der Löschung des Rechtsanwalts in der Anwaltsliste noch vorgenommen hat, nicht deshalb unwirksam sind, weil der Rechtsanwalt zur Zeit der Bestellung des Vertreters oder zur Zeit der Vornahme der Handlung nicht mehr gelebt hat. Das Gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor der Löschung des Rechtsanwalts in der Anwaltsliste dem Vertreter gegenüber noch vorgenommen worden sind. Hintergrund dieser Regelung ist, dass mit dem Tod des Rechtsanwalts die Vertretungsbefugnis des Vertreters erlischt. Der Vertreter erhält aber von dem Tod des Rechtsanwalts nicht immer unmittelbar Kenntnis. Es kann daher vorkommen, dass der Vertreter in Unkenntnis des Todes des Rechtsanwalts noch Rechtshandlungen vornimmt. Zum Schutz des Vertreters, aber auch im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs, regelt § 54 BRAO, dass bis zur Löschung des vertretenen Rechtsanwalts in der Anwaltsliste Rechtshandlungen des Vertreters sowie solche gegenüber diesem weiterhin wirksam sind. Durch diese Regelung wird somit der gute Glaube des Vertreters in die Richtigkeit des Inhaltes der Anwaltsliste geschützt.

Auch im Fall des Steuerberaters besteht zwischen dem Tod des Steuerberaters und der Löschung des Steuerberaters im Berufsregister ein gewisser Zeitraum. Die hinter der Vorschrift des § 54 BRAO stehenden Überlegungen gelten somit auch im Fall des Steuerberaters. In § 69 StBerG wird daher eine dem § 54 BRAO entsprechende Regelung aufgenommen.

Zu Nummer 43 (§ 70)

§ 70 wird insgesamt neu geordnet.

Die Regelung des bisherigen Absatzes 5 zur Bestellung eines Praxisabwicklers für die Praxis eines früheren Steuerberaters, dessen Bestellung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden ist, wird in Satz 2 des Absatzes 1 übernommen. Damit werden die Fälle, in denen die Bestellung eines Praxisabwicklers in Betracht kommt, in einem gemeinsamen Absatz geregelt. Satz 1 entspricht § 55 Abs. 1 BRAO und der Satz 2 entspricht § 55 Abs. 5 BRAO.

Die bisherigen Sätze 2 und 3 des Absatzes 1 werden in Absatz 2 übernommen. Die Regelung entspricht § 55 Abs. 1 Satz 4 und 5 BRAO.

Die Sätze 1 bis 3 des Absatzes 3 entsprechen dem bisherigen Absatz 2 und übernehmen die Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 2 und 3 BRAO. Abweichend von § 55 Abs. 2 Satz 2 BRAO darf der Praxisabwickler auch nicht innerhalb der ersten sechs Monate neue Aufträge annehmen. Dies ist sachgerecht, da lediglich offene Aufträge abgewickelt werden sollen. Satz 4 des Absatzes 3 übernimmt die Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 4 BRAO, wonach der Abwickler für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt gilt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat. Die Vorschrift hat zwar in erster Linie Bedeutung im Zivilprozess. So kann der Praxisabwickler in dem Fall, dass der Rechtsstreit aufgrund des Wegfalls des bisherigen Prozessbevollmächtigten nach § 244 ZPO unterbrochen ist, das Verfahren nach § 250 ZPO wieder aufnehmen. Der Anwendungsbereich der Regelung ist aber nicht nur auf den Rechtsanwalt beschränkt. Auch Steuerberater sind in finanzgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigte tätig. Es gibt sogar Kanzleien, deren Tätigkeitsschwerpunkt in der Führung von Finanzgerichtsprozessen liegt.

Die Regelung in Absatz 4 entspricht § 55 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 53 Abs. 5 Satz 3 und 4 BRAO.

Die Regelung in Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 3 und § 55 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 53 Abs. 9 und 10 BRAO.

Absatz 6 übernimmt die Regelung des § 55 Abs. 3 Satz 2 BRAO. Nach dieser Vorschrift ist der Praxisabwickler berechtigt, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen. Eine solche Regelung fehlt bisher im Steuerberatungsgesetz. Mit der Begründung, dass in § 70 StBerG eine dem § 55 Abs. 3 Satz 2 BRAO entsprechende Regelung fehle, hat das Kammergericht Berlin zuletzt entschieden, dass der Praxisabwickler nicht berechtigt sei, offen stehende Honorarforderungen gegenüber den Auftraggebern des verstorbenen Steuerberaters geltend zu machen. Dies soll auch dann gelten, wenn die Honorarforderungen zum Zeitpunkt des Todes des Steuerberaters zwar schon entstanden, mangels Rechnungsstellung aber noch nicht fällig sind (KG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2005, DStR-E 2005, Seite 423). Folge des Urteils war, dass der Abwickler mit eigenen Vergütungsansprüchen gegen die Erben nicht aufrechnen konnte und die zuständige Steuerberaterkammer, nachdem die Erben ausgefallen waren, für das Honorar des Abwicklers als Bürge gemäß § 70 Abs. 3, § 69 Abs. 4 Satz 7 StBerG haftete. Da der Steuerberater in erster Linie im außergerichtlichen Bereich tätig ist, wird die Regelung im Unterschied zu § 55 Abs. 3 Satz 2 BRAO vor dem Wort "Kostenforderungen" um das Wort "Gebührenansprüche" ergänzt.

Absatz 7 entspricht dem bisherigen Absatz 4 und § 55 Abs. 4 BRAO.

Bisher sieht das Steuerberatungsgesetz im Gegensatz zum Praxisvertreter und Praxistreuhänder hinsichtlich solcher Mandanten, die der Praxisabwickler im Rahmen der Praxisabwicklung betreut, kein Wettbewerbsverbot vor. Die Überlegungen, die im Fall des Praxisabwicklers bzw. Praxistreuhänders für ein Wettbewerbsverbot sprechen, gelten grundsätzlich aber auch im Fall des Praxisabwicklers. In Absatz 8 wird daher ein Verweis auf § 69 Abs. 6 StBerG aufgenommen. Damit darf der Praxisabwickler für die Dauer von zwei Jahren nach Ablauf der Bestellung nicht für Auftraggeber tätig werden, die er in seiner Eigenschaft als Praxisabwickler betreut hat. Es handelt sich nicht um ein absolut geltendes Wettbewerbsverbot. Wie auch bei der Vertretung nach den §§ 69, 71 StBerG ist der Praxisabwickler berechtigt, Mandate zu übernehmen, sofern die Erben oder der bisherige Berufsträger dem zivilrechtlich zustimmen (vgl. Kuhls/ Meurers/ Maxl/ Schäfer/ Goez/ Willerscheid, StBerG 2. Aufl. 2004, vor §§ 69-71 Tz. 22).

Zu Nummer 44 (§ 72 Abs. 1)

Folgeänderung, da die Bürogemeinschaft nicht mehr in § 56 Abs. 3, sondern in Abs. 2 geregelt wird.

Zu Nummer 45 (§ 73)

§ 73 regelt den Zusammenschluss der Berufsträger in Steuerberaterkammern.

Durch die Anfügung des Satzes 2 in Absatz 3 wird die Möglichkeit eröffnet, bei Auflösung der Oberfinanzdirektion den bisherigen Kammerbezirk beizubehalten, ohne dass die Landesregierung einen neuen Kammerbezirk bestimmen muss.

Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Vgl. Begründung zu Nummer 9.

Zu Nummer 46 (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Vgl. Begründung zu Nummer 9.

Es handelt sich um eine sprachliche Änderung. An anderen Stellen des Gesetzes wird der Begriff Kammer"bezirk" verwendet, daher wird der bisher im Gesetz enthaltene Begriff "Bereich" durch "Bezirk" ersetzt.

Zu Nummer 47 (§ 75 Abs. 1 Satz 1 und 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Vgl. Begründung zu Nummer 9.

Zu Nummer 48 (§ 76 Abs. 4 Satz 3 und 4 - neu -)

Satz 1 regelt, dass eine örtlich zuständige Steuerberaterkammer die ihr durch den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes zugewiesenen Aufgaben im Einvernehmen mit einer anderen Steuerberaterkammer auf die andere Steuerberaterkammer übertragen kann. Davon betroffen sind künftig nicht nur, wie bisher, die Bestellung als Steuerberater oder die Anerkennung von Steuerberatungsgesellschaften als eigene Aufgaben der Steuerberaterkammern, sondern auch die Zulassung zur, die Befreiung von der Steuerberaterprüfung und die Erteilung verbindlicher Auskünfte gemäß § 38a StBerG sowie die organisatorische Durchführung der Steuerberaterprüfung. Weil die Steuerberaterprüfung auch weiterhin eine Staatsprüfung bleibt, ist für die Übertragung dieser Aufgaben zusätzlich zur Aufnahme der Vereinbarung über die Aufgabenübertragung in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern die Zustimmung der betroffenen obersten Landesfinanzbehörden erforderlich.

Zu Nummer 49 (§ 77a Abs. 3)

Nach dem bisherigen § 77a Abs. 3 StBerG können Abteilungen des Vorstandes immer nur mit Wirkung für das nächste Kalenderjahr gebildet werden. Die Abteilungen des Vorstandes müssen vor Beginn des Kalenderjahres festgesetzt sein. Dies ist problematisch in Jahren, in denen der Vorstand neu gewählt wird. Nach der bisherigen Regelung geht in einem solchen Fall die Vorstandsabteilung mit dem Vorstand unter. Neue Abteilungen können aber erst zu Beginn des nächsten Kalenderjahres gebildet werden. Um diese Folge zu vermeiden, werden in Absatz 3 Satz 1 die Worte "vor Beginn des Kalenderjahres" gestrichen.

Nach Absatz 3 Satz 3 in der bisherigen Fassung können die nach Satz 1 getroffenen Anordnungen im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung des Vorstandes oder der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme zu der in Satz 1 getroffenen Regelung, dass die Bildung bzw. Besetzung der Abteilungen vor Beginn des Kalenderjahres zu erfolgen hat. Nachdem die Beschränkung auf das Kalenderjahr künftig entfällt, kann auch die Ausnahmeregelung des Satzes 3 gestrichen werden. Hierfür spricht auch, dass sich die derzeit geltenden Beschränkungen in der Praxis als zu eng erwiesen haben.

Zu Nummer 50 (§ 79)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 4 - neu -)

Da Absatz 3 aufgehoben wird, wird in Absatz 1 eine Regelung über die Verjährung von Beiträgen aufgenommen. Danach sollen für die Verjährung von Beiträgen die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sein.

Zu Buchstabe b (Absatz 2 Sätze 3 bis 5 - neu -)

§ 79 Abs. 2 regelt, dass die Steuerberaterkammern für bestimmte Tätigkeiten Gebühren erheben dürfen, die sich aus einer Gebührenordnung ergeben müssen.

Die neuen Sätze 3 bis 5 regeln, dass sich die Gebührenerhebung durch die Steuerberaterkammern bei einheitlicher Anwendung des Abschnitts 2 des Verwaltungsgebührengesetzes des Bundes im Übrigen nach dem jeweiligen Landesgebührengesetz richtet.

Dadurch wird der Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einheitlich und unter Berücksichtigung der Fälle mehrgliedrigen Verwaltungshandelns geregelt.

Zu Buchstabe c (Absatz 3 - aufgehoben -)

Die Regelung der Verjährung für Gebühren im bisherigen Absatz 3 ist durch den Verweis auf das jeweilige Landesgebührengesetz in Absatz 2 obsolet. Für die Verjährung von Beiträgen wird in Absatz 1 eine Regelung aufgenommen.

Zu Nummer 51 (§ 80 Abs. 1)

Absatz 1 wird an die Regelung des § 56 Abs. 1 BRAO angepasst. Durch die Änderung in Satz 2 wird auch das Aussageverweigerungsrecht bei Gefahr der Selbstbezichtigung bzw. die Pflicht der Steuerberaterkammer, den Berufsangehörigen auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen, geregelt. Insoweit handelt es sich lediglich um eine gesetzliche Klarstellung, da sich beides bereits aus allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen ergibt.

Zu Nummer 52 (§ 80a - neu -)

Die Rechtsanwaltskammern bzw. die Wirtschaftsprüferkammer können bei Verletzung der gegenüber der Kammer bestehenden Mitwirkungspflichten gegen das Kammermitglied ein Zwangsgeld verhängen (§ 57 BRAO; § 62a WPO). Im Steuerberatungsgesetz gibt es keine den §§ 57 BRAO und 62a WPO entsprechende spezialgesetzliche Regelung für Zwangsgeldfestsetzungen im Berufsaufsichtsverfahren der Steuerberater. Allerdings wird in § 159 StBerG allgemein bestimmt, dass sich die Anwendung von Zwangsmitteln nach der Abgabenordnung richtet. Ein solches Verfahren ist bisher allerdings nicht durchgeführt worden. Aus diesem Grund wird eine spezialgesetzliche Regelung für Zwangsgeldfestsetzungen im Berufsaufsichtverfahren der Steuerberater in Anpassung an die Regelungen bei den Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern in das Steuerberatungsgesetz aufgenommen. Wie die Erfahrungen der Rechtsanwaltskammern zeigen, ist das Zwangsgeld ein effektives Instrument, um die Berufsangehörigen zur Einhaltung der gegenüber der Berufskammer bestehenden Mitwirkungspflichten anzuhalten. So gibt es bei den Rechtsanwälten aufgrund der Zwangsgeldregelung in der Praxis kaum Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht. Im Übrigen wird durch die Regelung nur die Möglichkeit zur Verhängung eines Zwangsgeldes geschaffen. Die Steuerberaterkammern können hiervon Gebrauch machen, müssen dies aber nicht.

Der neue § 80a übernimmt die Regelung des § 57 BRAO, wobei allerdings für Klagen gegen die Androhung bzw. Festsetzung des Zwangsgeldes anstatt des Anwaltsgerichtshofes das Oberlandesgericht (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen) zuständig ist, in dessen Bezirk die Steuerberaterkammer ihren Sitz hat. Maßgebend dafür, das Oberlandesgericht als zuständiges Gericht zu bestimmen, ist, dass auch bei den Wirtschaftsprüfern mit dem Kammergericht Berlin die zweite Instanz für Klagen gegen das Zwangsgeld zuständig ist. Im Interesse der Harmonisierung der Berufsgesetze der Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater soll das Steuerberatungsgesetz in diesem Punkt nicht von den anderen Berufsgesetzen abweichen.

Zu Nummer 53 (§ 86 Abs. 2 Nr. 7 und 8)

Die Regelung steht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Verankerung der Pflicht der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten zur Fortbildung (§ 57 Abs. 2a - neu).

Auch bisher ist es Aufgabe der Bundessteuerberaterkammer, die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern. Die Herausgabe von unverbindlichen Empfehlungen ermöglicht es der Bundessteuerberaterkammer, den Berufsangehörigen einheitliche Anhaltspunkte für die Art und den Umfang der Fortbildung an die Hand zu geben, an die der Berufsangehörige aber nicht gebunden ist. Im Ergebnis entscheidet der Berufsangehörige selbst, wie er sich fortbildet.

Zu Nummer 54 (§ 87a - neu -)

Es wird eine spezialgesetzliche Regelung in das Steuerberatungsgesetz aufgenommen, die es der Bundessteuerberaterkammer ermöglicht, abweichend von den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung (§ 105 ff. BHO) auf einen handelsrechtlichen Jahresabschluss umzustellen. Näheres soll die Satzung der Bundessteuerberaterkammer regeln. Sie erhält hierfür eine Satzungsermächtigung.

Zu Nummer 55 (§ 90 Abs. 1)

§ 90 enthält die gesetzlichen Regelungen im Bereich der berufsgerichtlichen Maßnahmen bei den Steuerberatern.

In den Katalog der berufsgerichtlichen Maßnahmen wird zusätzlich "das Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren" aufgenommen. Dies entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, weil der zeitweise Ausschluss aus dem Beruf gegenüber dem dauerhaften Ausschluss aus dem Beruf einen weniger einschneidenden Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt.

Zu Nummer 56 (§ 148 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz)

Die Kostenpflicht eines in einem berufsgerichtlichen Verfahren verurteilten Steuerberaters/Steuerbevollmächtigten wird in § 148 Abs. 1 Satz 2 StBerG bei Verfahrenseinstellungen nur für den Fall des Erlöschens oder der Rücknahme der Bestellung geregelt, nicht aber für den Fall des Widerrufs der Bestellung. Es besteht jedoch kein Grund, im Fall des Widerrufs der Bestellung anders zu verfahren als bei Rücknahme der Bestellung. In der Kommentarliteratur zum Steuerberatungsgesetz wird die Auffassung vertreten, dass wegen der Vergleichbarkeit mit der Rücknahme der Bestellung über den Wortlaut hinaus § 148 Abs. 1 Satz 2 StBerG auch für die Fälle des Widerrufs der Bestellung gilt (vgl. Kuhls/Maxl, StBerG, 2. Auflage, § 148, Rn. 15). Es handelt sich insofern lediglich um eine gesetzliche Klarstellung.

Zu Nummer 57 (§ 152 Abs. 1 Satz 1)

§ 152 Abs. 1 Satz 1 StBerG wird an die Regelung des § 205a Abs. 1 Satz 1 BRAO angepasst, der bestimmt, dass die Tilgungsfrist von zehn Jahren auch dann gilt, wenn die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße nebeneinander verhängt werden. Es handelt sich lediglich um eine gesetzliche Klarstellung. In der Rechtsprechung und Literatur wurde schon bisher die Auffassung vertreten, dass die Tilgungsfrist des § 152 Abs. 1 Satz 1 StBerG von zehn Jahren auch dann gilt, wenn die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße nebeneinander verhängt werden (OLG Düsseldorf, WiStra 2001, S. 240; Kuhls/Maxl, StBerG, 2. Auflage, § 152, Rn. 12).

Zu Nummer 58 (§ 157 Abs. 7 - aufgehoben -)

Die Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater hat mangels noch vorhandener regelungsbedürftiger Fälle keine praktische Bedeutung mehr und kann daher aufgehoben werden.

Zu Nummer 59 (§ 157a - neu -)

Absatz 1 Satz 1

Geänderte Vorschriften, die die Zulassung zur und die Befreiung von der Steuerberaterprüfung, die Erteilung verbindlicher Auskünfte gemäß § 38a StBerG sowie das Prüfungsverfahren betreffen, sollen erstmals für die Steuerberaterprüfung 2009 Anwendung finden. Die Steuerberaterprüfung einschließlich des Zulassungsverfahrens wird damit letztmals im Prüfungsjahr 2008 von den Landesfinanzbehörden durchgeführt; ab dem Prüfungsjahr 2009 sind die Steuerberaterkammern zuständig.

Absatz 1 Satz 2

Die Änderungen in § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37a Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 1 und die in § 39 Abs. 1 und 2 bestimmte Gebührenhöhe sollen bereits für die Steuerberaterprüfung 2008 gelten.

Absatz 2

Für die Steuerberaterprüfung 2007 sollen die bisherigen Regelungen weiter gelten.

Absatz 3

Die am 1. Juli 2009 anhängigen Klagen und Überdenkungsverfahren werden ab diesem Zeitpunkt von den Steuerberaterkammern fortgeführt.

Zu Nummer 60 (§ 158)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben d und e - neu -)

Anpassung der Verordnungsermächtigung an die Änderungen in § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 37 Abs. 2 Satz 3.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Durch die Neufassung der Ermächtigung erhalten die Länder die Möglichkeit, die den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Zulassung zur Steuerberaterprüfung einschließlich der Erteilung verbindlicher Auskünfte, der organisatorischen Durchführung der Prüfung und der Befreiung von der Steuerberaterprüfung auf Landesfinanzbehörden zu übertragen. Für übertragene Aufgaben besteht die Möglichkeit einer von § 39 Abs. 1 und 2 abweichenden Gebührennormierung in einer Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 nicht.

Zu Nummer 61 (§ 162 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7)

§ 162 bestimmt, welche Pflichtverletzungen der Lohnsteuerhilfevereine mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Es handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Vgl. Begründung zu Nummer 9.

Zu Artikel 2 (Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Mit den Änderungen wird die Aufgabenübertragung auf die Steuerberaterkammern umgesetzt.

Zu Nummer 2 (§ 6 Abs. 2 Satz 2)

Vgl. Begründung zu Nummer 1.

Zu Nummer 3 (§ 10)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 - aufgehoben -)

Die Besetzung des Prüfungsausschusses ist nunmehr in § 35 Abs. 1 Satz 2 StBerG normiert.

Zu Buchstabe b (Absatz 1 - neu -)

Die Regelung übernimmt zunächst den Inhalt des bisherigen Absatzes 2.

Die Anfügung des neuen Satzes 5 dient der Klarstellung. Eine Zuordnung der Stellvertreter in einem größeren Maßstab, z.B. für einzelne Prüfungsausschüsse, entspricht einem Praxisbedürfnis nach Flexibilität und auch der tatsächlichen Handhabung. Eine Einzelzuordnung wie bei einem Gerichtskörper (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist nicht erforderlich.

Mit der Anfügung des neuen Satzes 6 wird sichergestellt, dass die Berufung von Mitgliedern in den Prüfungsausschuss bis zum Ende begonnener Verfahren fortbesteht. Bisher machen es langwierige Gerichtsverfahren erforderlich, dass inzwischen ausgeschiedene Mitglieder des Prüfungsausschusses nur für diese Verfahren neu berufen werden müssen.

Zu Buchstabe c (Absatz 2 bis 5 - neu -)

Folgeänderung der Aufhebung des Absatzes 1

Zu Nummer 4 (§ 11 - neu -)

Absatz 1 bestimmt die Zusammensetzung der Aufgabenkommission gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 StBerG.

Nach Absatz 2 gelten hinsichtlich Berufungsdauer, Verschwiegenheitspflicht, Weisungsfreiheit und Entschädigung der Mitglieder der Aufgabenkommission sowie hinsichtlich der erforderlichen Mehrheit für Entscheidungen der Aufgabenkommission die Regelungen betreffend den Prüfungsausschuss in § 10 entsprechend.

Zu Nummer 5 (§ 14)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 - aufgehoben -)

Die Regelung, dass die Prüfung in der Regel einmal jährlich stattfinden soll, wird in § 18 Abs. 1 (vgl. Nummer 7) übernommen.

Zu Buchstabe b (Satz 2 - neu -)

Die Änderung ist redaktioneller Art. Sie ist erforderlich, weil die bisherige Definition des Begriffs "oberste Landesbehörde" in § 1 Absatz 1 (vgl. Nummer 1) entfallen ist.

Zu Nummer 6 (§ 17)

Vgl. Begründung zu Nummer 1.

Zu Nummer 7 (§ 18)

Vgl. Begründung zu Nummer 1 und Nummer 5 Buchstabe a.

Zu Nummern 8 bis 16 (§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 32 Satz 1, § 34 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 1)

Vgl. Begründung zu Nummer 1.

Zu Nummer 17 (§ 46)

Zu Buchstabe a (Nummer 1 Buchstabe e)

Die Änderung der Verweise ist eine Folgeänderung aus der Neufassung des § 56 StBerG.

Zu Buchstabe b (Nummer 2)

Während nach § 46 Nr. 1 Buchstabe e DVStB berufliche Zusammenschlüsse, die von Steuerberatern bzw. Steuerbevollmächtigten eingegangen werden, in das Berufsregister einzutragen sind, fehlt es in Bezug auf Steuerberatungsgesellschaften in § 46 Nr. 2 DVStB an einer entsprechenden Regelung. Es besteht jedoch kein Grund, berufliche Zusammenschlüsse von Steuerberatungsgesellschaften anders zu behandeln als die, an denen Steuerberater beteiligt sind. Wenn das Bestehen beruflicher Zusammenschlüsse in das Berufsregister einzutragen ist, hat dies auch im Fall der Steuerberatungsgesellschaft zu gelten.

Zu Nummer 18 (§ 50 Abs. 1 und 2 - neu -)

Folgeänderung aus der Änderung des § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG. Zur Überprüfung des Beteiligungsverbots von Altgesellschaften, die die Kapitalbindungsvorschriften nicht erfüllen, an neu gegründeten Steuerberatungsgesellschaften ist eine Anzeigepflicht vorgesehen. Änderungen der Gesellschaftsverhältnisse bei der Altgesellschaft als Beteiligungsgesellschaft sind der zuständigen Steuerberaterkammer alljährlich im Monat Januar einzureichen.

Zu Nummer 19 (§ 56 Abs. 1 und 2 - neu -)

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Steuerberatungsgesellschaften, die ihren Beruf selbständig ausüben, müssen der zuständigen Steuerberaterkammer vor der Bestellung den Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen.

Nach der bisherigen Regelung ist der Versicherungspflichtige (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Steuerberatungsgesellschaften) verpflichtet, Änderungen des Versicherungsvertrages der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen. Mit der Neuregelung erhält auch der Versicherer die Befugnis, die Änderungen des Versicherungsvertrages der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Es handelt sich lediglich um eine Anpassung an die gängige Praxis. In der Regel teilen die Versicherer bereits heute Änderungen des Versicherungsverhältnisses den Steuerberaterkammern standardmäßig mit. Darüber hinaus erhalten die Steuerberaterkammern die Befugnis, Auskünfte über die Berufshaftpflichtversicherung beim Versicherer einzuholen.

Zu Nummer 20 (§ 58 Abs. 4 - neu -)

Vgl. Begründung zu § 157a Abs. 1 Nr. StBerG (Artikel 1 Nr. 59).

Zu Artikel 3 (Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Die im Finanzverwaltungsgesetz eingeräumte Möglichkeit des Übergangs vom dreistufigen zum zweistufigen Verwaltungsaufbau durch Abschaffung der Mittelbehörden bzw. der länderübergreifenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Steuerberatungsgesetzes macht es erforderlich, die konkrete Behördenbezeichnung "Oberfinanzdirektion" und deren Bezirk "Oberfinanzbezirk" durch funktionale Bezeichnungen zu ersetzen.

Zu Nummern 2 bis 4 (§ 2 Nr. 4, § 5 Nr. 1 Buchstabe b, § 5 Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b, § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2)

Redaktionelle Änderungen. Vgl. Begründung zu Nummer 1.

Zu Artikel 4 (Änderung der Abgabenordnung)

Zu Nummer 1 (§ 80 Abs. 7 - aufgehoben - und Abs. 8)

Durch die Neuregelung der Befugnis zur vorübergehenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland in § 3a - neu - StBerG kann § 80 Abs. 7 und der Hinweis auf Absatz 7 in Absatz 8 entfallen.

Zu Nummer 2 (§ 348 Nr. 4 und 5 - aufgehoben -)

Bisher enthielt § 158 Abs. 2 StBerG eine Ermächtigung zur Übertragung der Steuerberaterprüfung auf die Oberfinanzdirektionen. Im Einklang mit dieser Vorschrift war nach § 348 Nr. 4 AO der Einspruch gegen Entscheidungen der Oberfinanzdirektionen im Zusammenhang mit der Steuerberaterprüfung nicht statthaft.

Aufgrund der nunmehr vorgesehenen Übertragung der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern kann die bisherige Nummer 4 entfallen. Die bisherige Regelung in Nummer 5 wird in Nummer 4 übernommen und so gefasst, dass von der Regelung sowohl Entscheidungen der Oberfinanzdirektionen im Zulassungs-, Befreiungs- und Prüfungsverfahren der Steuerberaterprüfung 2007 und 2008, als auch diesbezügliche Entscheidungen der Steuerberaterkammern ab der Steuerberaterprüfung 2009 sowie die bereits bisher von den Steuerberaterkammern in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes zu treffenden Entscheidungen (Bestellung/Wiederbestellung als Steuerberater, Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft, Rücknahme oder Widerruf der Bestellung oder Anerkennung) erfasst sind.

Zu Artikel 5 (Änderung der Steuerberatergebührenverordnung)

Redaktionelle Änderung. In der Neufassung des § 40 durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde in Absatz 8 unbeabsichtigt das Wort "Widerspruch" anstelle des Wortes "Widerruf" verwendet.

Zu Artikel 6 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Folgeänderung aus der Möglichkeit der Abtretung von Gebührenforderungen durch Steuerberater an Verrechnungsstellen.

Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB unterliegen privatärztliche Verrechnungsstellen den Strafvorschriften über die Verletzung von Privatgeheinmissen. Künftig sollen auch Verrechnungsstellen der Steuerberater erfasst werden. Damit wird vor dem Hintergrund der vorgeschlagenen Erleichterung der Abtretung von Vergütungsforderungen der Steuerberater (Art. 1 Nr. 38 zu § 64 Abs. 2 StBerG-E) die Verschwiegenheitspflicht der Verrechungsstellen der Steuerberater in gleicher Weise abgesichert, wie dies bei privatärztlichen Verrechnungsstellen der Fall ist.

Bei den Anwälten soll eine entsprechende Neuregelung des § 49b Abs. 4 BRAO und § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes erfolgen. Mit der Neuregelung bei den Steuerberatern erfolgt auch eine Anpassung an die geplanten anwaltlichen Vorschriften.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Übergangsvorschriften enthalten § 157a StBerG-E (Artikel 1 Nr. 59) und § 58 Abs. 4 DVStB-E (Artikel 2 Nr. 20)."