Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) KOM (2005) 230 endg.; Ratsdok. 9942/05

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 21. Juni 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 31. Mai 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. AE-Nr. 034352

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele Allgemeines Ziel

Dieser Beschluss sowie die auf Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "EG-Vertrag") gestützte Verordnung über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachstehend "SIS II") zielen in erster Linie darauf ab, den rechtlichen Rahmen für das SIS II festzulegen. Die Verfügbarkeit des SIS II als Ausgleichsmaßnahme zur Wahrung eines hohen Maßes an Sicherheit in einem Raum ohne Binnengrenzkontrollen hat somit entscheidenden Anteil daran, dass die neuen Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden und ihre Bürger alle Vorteile eines Raums, in dem Freizügigkeit herrscht, nutzen können.

Vor diesem Hintergrund schuf der Rat im Dezember 2001 die ersten Grundlagen für das SIS II, als er die Kommission mit der technischen Entwicklung des Systems betraute und die erforderlichen Finanzmittel aus dem Haushalt der Europäischen Union zuwies.1 Dieser Beschluss und die oben genannte Verordnung (nachstehend "Verordnung") stellen nun den zweiten rechtlichen Schritt dar. Die beiden Instrumente enthalten gemeinsame Bestimmungen über die Systemarchitektur, die Finanzierung und die Zuständigkeiten sowie allgemeine Datenverarbeitungs- und Datenschutzvorschriften für das SIS II. Neben diesen gemeinsamen Vorschriften enthält der Beschluss Bestimmungen speziell über die Verarbeitung von SIS-II-Daten zur Unterstützung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, während die Verordnung die Verarbeitung von SIS-II-Daten zur Erleichterung der Umsetzung der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem den Personenverkehr betreffenden Teil des Schengen-Besitzstands (zum Beispiel Außengrenzen und Visa) regelt.

Spezifische Ziele

Dieser Beschluss und die Verordnung basieren weitgehend auf den derzeitigen Bestimmungen des Schengener Informationssystems (nachstehend "SIS") im Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen2 (nachstehend "Schengener Übereinkommen") und tragen außerdem den Schlussfolgerungen des Rates und den Entschließungen des Europäischen Parlaments zum SIS II3 Rechnung. Ferner soll mit diesem Beschluss der SIS-Rechtsrahmen besser auf das Recht der Europäischen Union abgestimmt und eine breitere Nutzung des SIS II, insbesondere in den nachstehenden Bereichen, erreicht werden:

1.2. Allgemeiner Hintergrund

Das SIS

Der schrittweise Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts setzt die Schaffung eines Raums ohne Binnengrenzen voraus. Daher schreibt Artikel 61 des EG-Vertrags den Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs nach Artikel 14 EG-Vertrag in Verbindung mit flankierenden Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung sowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität vor.

Das SIS ist ein gemeinsames Informationssystem, das den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch den Austausch von Informationen für die Umsetzung der verschiedenen erforderlichen Maßnahmen eine Kooperation ermöglicht, damit ein Raum ohne Binnengrenzkontrollen geschaffen werden kann. Dank eines automatischen Abfrageverfahrens können diese Behörden Informationen zu Personen- und Sachfahndungsausschreibungen erhalten. Diese Informationen werden insbesondere bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie bei Personenkontrollen an den Außengrenzen oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und bei der Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln herangezogen. Das SIS als Bestandteil des Schengen-Raums ist also unerlässlich, um die Schengen-Bestimmungen über den Personenverkehr anwenden und ein hohes Maß an Sicherheit in diesem Raum gewährleisten zu können. Daher sind die Abstimmung mit einer Vielzahl von Maßnahmen im Zusammenhang mit Außengrenzkontrollen, Visa und Einwanderung sowie die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen von wesentlicher Bedeutung.

Geltende Bestimmungen und verwandte Vorschläge

Rechtsgrundlage des SIS sind die Artikel 92 bis 119 des Schengener Übereinkommens. Die in einem zwischenstaatlichen Rahmen verabschiedeten Bestimmungen wurden nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam in den institutionellen und rechtlichen Rahmen der Europäischen Union einbezogen.

Dieser Beschlussvorschlag wird zusammen mit einem Vorschlag für eine Verordnung über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS II auf der Grundlage von Titel IV des EG-Vertrags vorgelegt. Ein dritter Vorschlag auf der Grundlage von Titel V EG-Vertrag (Verkehr) über die spezifische Frage des SIS-II-Zugangs durch die in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Behörden oder Dienststellen wird die beiden Vorschläge vervollständigen.

Dieser Beschluss und die Verordnung auf der Grundlage von Titel IV EG-Vertrag werden die Artikel 92 bis 119 des Schengener Übereinkommens sowie die Beschlüsse und Erklärungen des Schengener Exekutivausschusses bezüglich des SIS ersetzen.

Außerdem wird mit diesem Beschluss der Beschluss 2004/201/JI vom 19. Februar 2004 über Verfahren zur Änderung des SIRENE-Handbuchs aufgehoben5.

Zeitplan

Die Rechtsinstrumente, die das SIS II regeln, sollten zügig angenommen werden, damit die Einrichtung dieses neuen Systems und insbesondere die Migration von dem derzeitigen System auf das SIS II vorbereitet werden kann.

2. Rechtliche Aspekte

2.1. Rechtsgrundlage

Der Schengen-Besitzstand einschließlich des SIS wurde am 1. Mai 1999 durch das dem Vertrag von Amsterdam beigefügte Protokoll in den Rechtsrahmen der EU einbezogen. Der Rat legte in seinem Beschluss vom 20. Mai 1999 fest, welche Teile des Schengen-Besitzstands in den Rechtsrahmen der Union einbezogen werden. Dazu gehören die Bestimmungen über das SIS, d.h. die Artikel 92 bis 119 des Schengener Übereinkommens und die entsprechenden Beschlüsse und Erklärungen des Exekutivausschusses.

In dem Beschluss 1999/436/EG des Rates vom 20. Mai 19996 wurden für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, die Rechtsgrundlagen in den Verträgen festgelegt. Zu den SIS-Bestimmungen fasste der Rat jedoch keinen Beschluss. Daher gelten die SIS-Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Schengen-Protokolls als "Rechtsakte, die auf Titel VI des Vertrags über die Europäische Union (nachstehend "EU-Vertrag") gestützt sind". Nach Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls muss sich allerdings jeder neue Vorschlag betreffend den Schengen-Besitzstand auf eine Rechtsgrundlage in den Verträgen stützen.

Rechtsgrundlagen für diesen Beschluss sind die Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c EU-Vertrag.

Dieser Vorschlag fällt unter den Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a EU-Vertrag, insofern er der Verbesserung der operativen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der Verhütung von Straftaten sowie ihrer Aufdeckung und Ermittlung dient, und unter Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b, insofern er das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen regelt.

Auch erleichtert dieser Vorschlag die Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entscheidungen in Strafsachen und fällt daher auch unter Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a EU-Vertrag. Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b kommt insofern zur Anwendung, als mit diesem Vorschlag die Auslieferung und Übergabe zwischen Mitgliedstaaten erleichtert werden sol1.

2.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip lässt sich das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich der Austausch von Informationen über bestimmte Kategorien von Personen und Sachen durch ein computergestütztes Informationssystem, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen. Wegen der Charakteristika eines gemeinsamen Informationssystems und wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme kann dieses Ziel besser auf Ebene der Europäischen Union erreicht werden. Der Beschluss geht nicht über das für die Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus.

Die Tätigkeit der Kommission beschränkt sich auf das Betriebsmanagement des SIS II, zu dem eine zentrale Datenbank, nationale Zugangsstellen und die Kommunikationsinfrastruktur, die beides miteinander verknüpft, gehören. Die Mitgliedstaaten sind für die nationalen Systeme und ihre Anbindung an das SIS II verantwortlich und ermöglichen den zuständigen Behörden die Verarbeitung der SIS-II-Daten. Nur die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können ausschließlich für einen in diesem Beschluss aufgeführten Zweck auf die Daten zugreifen, und zwar nur auf die Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben für diese Zwecke benötigt werden.

2.3. Wahl des Rechtsinstruments

Da insbesondere für die Datenverarbeitung im Rahmen des Systems einheitliche Vorschriften angewandt werden müssen, ist ein Beschluss das geeignete Rechtsinstrument. Ein Rahmenbeschluss ist nicht geeignet, da der Vorschlag keine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht.

2.4. Beteiligung am SIS II

Die Rechtsgrundlage dieses Beschlusses, der den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt, befindet sich in Titel VI des EU-Vertrags. Er ist daher im Einklang mit den dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokollen über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union vorzuschlagen und anzunehmen.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

In der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates und dem Beschluss 2001/886/JI des Rates über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation11 wurde festgelegt, dass die mit der Entwicklung des SIS II verbundenen Ausgaben aus dem Haushalt der Europäischen Union zu finanzieren sind. Der vorliegende Vorschlag sieht vor, dass die für den Betrieb des SIS II anfallenden Kosten ebenfalls aus dem Haushalt der Europäischen Union gedeckt werden. Die größten Ausgaben werden zwar in der Entwicklungsphase (Konzeption, Einrichtung und Erprobung des SIS II) anfallen, aber auch die 2007 beginnende Betriebsphase wird eine langfristige Mittelbindung erfordern, die angesichts der neuen Finanziellen Vorausschau geprüft werden muss. Der Kommission, die für das Betriebsmanagement des Systems in einer ersten Übergangs- bzw. Zwischenphase verantwortlich ist, müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zugewiesen werden. Mittel- bis langfristig wird die Kommission die verschiedenen Externalisierungsoptionen bewerten und dabei die Synergieeffekte berücksichtigen, die sich aufgrund des Betriebs einiger anderer IT-Großsysteme wie des VIS (Visa-Informationssystem) und von EURODAC ergeben.

Die Kommission hat einen gemeinsamen Finanzbogen ausgearbeitet, der der gemäß Titel IV EG-Vertrag vorgeschlagenen Verordnung beigefügt ist.

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c, auf Vorschlag der Kommission12, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments13, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Schengener Informationssystem (nachstehend "SIS"), das gemäß Titel IV des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juli 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen14 (nachstehend "Schengener Übereinkommen") errichtet wurde, stellt ein wesentliches Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands dar.

(2) Mit der Entwicklung des SIS der zweiten Generation (nachstehend "SIS II") wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates15 und dem Beschluss 2001/886/JI des Rates16 vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) die Kommission betraut. Das SIS II wird das mit dem Schengener Übereinkommen eingeführte SIS ersetzen.

(3) Dieser Beschluss bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für das SIS II in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Europäische Union (nachstehend "EU-Vertrag") fallen. Verordnung (EG) Nr. ... 2006/XX des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS I117 bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für das SIS II in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "EG-Vertrag") fallen.

(4) Auch wenn verschiedene Instrumente als Rechtsgrundlage für das SIS II vorgesehen sind, stellt das SIS II ein einziges Informationssystem dar, das auch als solches zu betreiben ist. Einige Bestimmungen dieser Rechtsinstrumente sind daher identisch.

(5) Das SIS II sollte als Ausgleichsmaßnahme zur Wahrung eines hohen Maßes an Sicherheit in einem Raum ohne Binnengrenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten beitragen, indem es die operative Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Justizbehörden in Strafsachen unterstützt.

(6) Die Ziele des SIS II müssen präzisiert und Vorschriften für den Betrieb und die Nutzung des Systems sowie für die Zuständigkeiten müssen festgelegt werden, einschließlich Bestimmungen über die Systemarchitektur und die Finanzierung, die in das System einzugebenden Datenkategorien, die Eingabezwecke und -kriterien, die zugriffsberechtigten Behörden und die Verknüpfung von Ausschreibungen sowie weiterer Vorschriften über die Datenverarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten.

(7) Die mit dem Betrieb des SIS II verbundenen Ausgaben sind aus dem Haushalt der Europäischen Union zu finanzieren.

(8) Es sollte ein Handbuch ausgearbeitet werden, das genaue Vorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen im Hinblick auf die aufgrund der Ausschreibung erforderlichen Maßnahmen enthält. Die nationalen Behörden jedes Mitgliedstaats sollten den Austausch dieser Informationen gewährleisten.

(9) Die Kommission sollte für das Betriebsmanagement des SIS II verantwortlich sein und insbesondere einen reibungslosen Übergang von der Entwicklung des Systems zu seiner Inbetriebnahme sicherstellen.

(10) Das SIS II sollte Personenfahndungsausschreibungen zwecks Verhaftung und Übergabe oder Auslieferung enthalten. Neben den Ausschreibungen sollten ergänzende Daten in das SIS II aufgenommen werden, die für die Übergabe- und Auslieferungsverfahren erforderlich sind. Insbesondere sollten Daten im Sinne von Artikel 8 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten18 im SIS II verarbeitet werden.

(11) Auch sollte eine Übersetzung der ergänzenden Daten, die zwecks Übergabe auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls und zwecks Auslieferung eingegeben wurden, in das SIS II aufgenommen werden können.

(12) Das SIS II sollte Ausschreibungen von Vermissten zu deren Schutz oder zur Gefahrenabwehr, von Personen, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gesucht werden, von Personen und Sachen zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle sowie Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung im Strafverfahren enthalten.

(13) Für jede Ausschreibungskategorie sollte eine maximale Erfassungsdauer festgelegt werden, die nur überschritten werden darf, wenn dies zur Erreichung des Zwecks der Ausschreibung erforderlich und angemessen ist. Generell sind Ausschreibungen aus dem SIS II zu löschen, sobald die mit der Ausschreibung beantragte Maßnahme ausgeführt ist.

(14) Ausschreibungen von Personen zwecks Verhaftung und Übergabe oder Auslieferung sowie Ausschreibungen von Personen zu ihrem Schutz oder zur Gefahrenabwehr und von im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gesuchten Personen sollten höchstens 10 Jahre im SIS II gespeichert werden können, da diese Ausschreibungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit im Schengener Raum wichtig sind.

(15) Das SIS II sollte die Verarbeitung biometrischer Daten ermöglichen, damit die betreffenden Personen zuverlässiger identifiziert werden können. Ebenso sollte das SIS II die Verarbeitung von Daten von Personen ermöglichen, deren Identität missbraucht wurde; den Betreffenden sollen dadurch Unannehmlichkeiten aufgrund einer falschen Identifizierung erspart werden; dabei sind angemessene Datenschutzbestimmungen vorzusehen, insbesondere die Zustimmung der betroffenen Personen und eine strikte Beschränkung der Zwecke, zu denen diese Daten rechtmäßig verarbeitet werden können.

(16) Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, einer Ausschreibung einen Vermerk, Kennzeichnung genannt, hinzuzufügen, um dadurch deutlich zu machen, dass die Maßnahmen, um die mit der Ausschreibung ersucht wird, auf seinem Hoheitsgebiet nicht ergriffen werden. Bei Ausschreibungen zwecks Verhaftung und Übergabe ist die Kennzeichnung mit dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI in Einklang zu bringen. Die Entscheidung über die Hinzufügung einer Kennzeichnung sollte nur von der zuständigen Justizbehörde getroffen werden dürfen; die Gründe für die Ablehnung dürfen nur die im Rahmenbeschluss angegebenen Gründe sein.

(17) Das SIS II sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, Ausschreibungen miteinander zu verknüpfen. Das Verknüpfen von zwei oder mehr Ausschreibungen durch einen Mitgliedstaat sollte sich nicht auf die zu ergreifende Maßnahme, die Erfassungsdauer oder das Recht auf Zugriff auf die Ausschreibungen auswirken.

(18) Die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Drittländern oder internationalen Organisationen in Polizei- und Justizangelegenheiten sollte durch die Förderung eines wirksameren Informationsaustauschs ausgebaut werden. Werden personenbezogene Daten aus dem SIS II an einen Dritten übermittelt, muss dieser Dritte die personenbezogenen Daten angemessen schützen und dies durch ein Abkommen garantieren.

(19) Alle Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 ratifiziert. Nach Artikel 9 dieses Übereinkommens sind Ausnahmen und Einschränkungen der Rechte und Pflichten in bestimmten Grenzen möglich. Die im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Beschlusses verarbeiteten Daten sollten gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens geschützt werden. Die in dem Übereinkommen verankerten Grundsätze sollten in diesem Beschluss erforderlichenfalls ergänzt oder präzisiert werden.

(20) Die Grundsätze der Empfehlung R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich sollten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Polizeibehörden gemäß diesem Beschluss beachtet werden.

(21) Die Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr19 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission, wenn die Verarbeitung im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise unter Gemeinschaftsrecht fallen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im SIS II fällt teilweise unter Gemeinschaftsrecht. Die konsequente und einheitliche Anwendung von Vorschriften zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten setzt voraus, dass deutlich gemacht wird, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission in Anwendung dieses Beschlusses die Verordnung (EG) Nr. 045/2001 zur Anwendung kommt. Die in dieser Verordnung verankerten Grundsätze sollten in diesem Beschluss erforderlichenfalls ergänzt oder präzisiert werden.

(22) Unabhängige nationale Kontrollbehörden sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, und der Europäische Datenschutzbeauftragte, der mit dem Beschluss 2004/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 über die Nominierung für das Amt der unabhängigen Kontrollbehörde gemäß Artikel 286 des EG-Vertrags (Europäischer Datenschutzbeauftragter)20 ernannt wurde, sollte die Tätigkeiten der Kommission in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten kontrollieren.

(23) Die Haftung der Gemeinschaft für Schäden aufgrund einer Verletzung dieses Beschlusses durch die Kommission ist in Artikel 288 zweiter Absatz EG-Vertrag geregelt.

(24) Die Datenschutzbestimmungen des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts21 (nachstehend "Europol-Übereinkommen") gelten für die Verarbeitung von SIS-II-Daten durch Europol, darunter die Bestimmungen über die Kontrollbefugnisse der gemäß Artikel 24 des Europol-Übereinkommens eingesetzten Gemeinsamen Kontrollinstanz, was die Tätigkeiten von Europol anbelangt, und die Bestimmungen über die Haftung bei rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europo1.

(25) Die Datenschutzbestimmungen des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität22 gelten für die Verarbeitung von SIS-II-Daten durch Eurojust, darunter die Bestimmungen über die Kontrollbefugnisse der gemäß Artikel 23 jenes Beschlusses eingesetzten Gemeinsamen Kontrollinstanz, was die Tätigkeiten von Eurojust anbelangt, und die Bestimmungen über die Haftung bei rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurojust.

(26) Zur Gewährleistung der Transparenz sollte die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeiten im Rahmen des SIS II und über den Austausch von Zusatzinformationen erstellen. Alle vier Jahre sollte sie eine Gesamtbewertung vornehmen.

(27) Einige Aspekte des SIS II wie die Kompatibilität von Ausschreibungen, die Hinzufügung von Kennzeichnungen, Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen und der Austausch von Zusatzinformationen, können durch die Bestimmungen dieses Beschlusses nicht erschöpfend geregelt werden, da es sich dabei um technische Aspekte handelt, die ein hohes Maß an Genauigkeit und eine regelmäßige Aktualisierung erfordern. Daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für diese Aspekte übertragen werden.

(28) In diesem Beschluss sollte das Verfahren zur Annahme der für seine Durchführung erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden. Das Verfahren zur Annahme von Durchführungsmaßnahmen für diesen Beschluss sollten mit dem Verfahren für die Verordnung (EG) Nr. 0XX/2006 übereinstimmen.

(29) Es müssen Übergangsbestimmungen für SIS-Ausschreibungen nach dem Schengener Übereinkommen, die in das SIS II übertragen werden, und für Ausschreibungen im SIS II während eines Übergangszeitraums, in dem noch nicht alle Bestimmungen dieses Beschlusses anwendbar sind, festgelegt werden. Einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands sollten für einen begrenzten Zeitraum weiterhin Gültigkeit haben, bis die Mitgliedstaaten die Vereinbarkeit dieser Ausschreibungen mit dem neuen Rechtsrahmen überprüft haben.

(30) Es müssen Sonderbestimmungen für die nicht in Anspruch genommenen Beträge der für die SIS-Operationen bereitgestellten Mittel, die nicht Bestandteil des Haushalts der Europäischen Union sind, festgelegt werden.

(31) Da sich die Ziele der zu treffenden Maßnahme, nämlich die Einrichtung eines gemeinsamen Informationssystems und die Regelung der diesbezüglichen Details, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen lassen und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Ebene der Europäischen Union zu erreichen sind, kann der Rat im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip, auf das in Artikel 2 EU-Vertrag Bezug genommen wird, tätig werden. Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag ebenfalls genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(32) Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(33) Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum EU-Vertrag und zum EG-Vertrag sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden23.

(34) Irland beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum EU-Vertrag und zum EG-Vertrag sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland24.

(35) Dieser Beschluss lässt die mit dem Beschluss 2000/365/EG bzw. 2002/192/EG festgelegten Regelungen für die partielle Anwendung des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich und auf Irland unberührt.

(36) Im Hinblick auf Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem Bereich nach Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 199925 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen gehören.

(37) Was die Schweiz anbelangt, stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich gehören; dieser Artikel ist in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Ratsbeschlusses 2004/849/EG über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens zu lesen26.

(38) Dieser Beschluss ist ein auf dem Schengen-Besitzstand aufbauender oder anderweitig damit zusammenhängender Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 -

beschliesst:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Einrichtung und allgemeines Ziel des SIS II

Artikel 2
Anwendungsbereich

1. In diesem Beschluss werden die Bedingungen und Verfahren für die Verarbeitung der Ausschreibungen und entsprechenden ergänzenden Daten im SIS II und für den Austausch von Zusatzinformationen zum Zwecke der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen festgelegt.

2. Dieser Beschluss enthält außerdem Bestimmungen über die Systemarchitektur des SIS II, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission, die allgemeine Datenverarbeitung, die Rechte der betroffenen Einzelpersonen und die Haftung.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Systemarchitektur und Betrieb des SIS I

Artikel 5
Kosten

Kapitel II

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Artikel 6
Nationale Systeme

Jeder Mitgliedstaat ist für den Betrieb und die Wartung seines NS und dessen Anschluss an das SIS II verantwortlich.

Artikel 7
Nationale SIS-I-Stelle und SIRENE-Behörden

Artikel 8
Austausch von Zusatzinformationen

Artikel 9
Technische Kompatibilität

Artikel 10
Sicherheit und Geheimhaltung

Artikel 11
Führen von Protokollen auf nationaler Ebene

Kapitel III

Zuständigkeiten der Kommission

Artikel 12
Betriebsmanagement des SIS II

Artikel 13
Sicherheit und Geheimhaltung

Die Kommission wendet in Bezug auf den Betrieb des SIS II Artikel 10 sinngemäß an. Artikel 14

Führen von Protokollen auf zentraler Ebene

Kapitel IV

Ausschreibungen von Personen zwecks Verhaftung und Übergabe oder Auslieferung

Artikel 15
Ausschreibungsziele und -bedingungen

Auf Antrag der zuständigen Justizbehörde werden Personen, nach denen zur Verhaftung und Übergabe mit Europäischem Haftbefehl gesucht wird, oder Personen, nach denen zwecks vorläufiger Auslieferungshaft gesucht wird, im SIS II ausgeschrieben.

Artikel 16
Ergänzende Daten zu zwecks Verhaftung und Übergabe gesuchten Personen

Artikel 17
Ergänzende Daten zu zwecks Verhaftung und Auslieferung gesuchten Personen

Artikel 18
Behörden mit Zugriffsrecht auf die Ausschreibungen und ergänzenden Daten zwecks Verhaftung

Artikel 19
Erfassungsdauer der Ausschreibung zwecks Verhaftung und ergänzende Daten

Artikel 20
Kennzeichnung von Personen, nach denen zwecks Verhaftung gefahndet wird

Artikel 21
Kennzeichnung von Personenfahnungsausschreibungen zwecks Verhaftung und Übergabe

Artikel 22
Maßnahmen aufgrund einer Personfahndungsausschreibung zwecks Verhaftung und Übergabe

Eine in das SIS II aufgenommene Personenfahndungsausschreibung zwecks Verhaftung und Übergabe hat in Bezug auf die zu ergreifenden Maßnahmen die gleiche Wirkung wie ein Europäischer Haftbefehl, der gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI ausgestellt wurde.

Kapitel V

Ausschreibungen von Personen zu ihrem Schutz oder zur Gefahrenabwehr

Artikel 23
Ausschreibungsziele und -bedingungen

Artikel 24
Zugrifsberechtigte Behörden

Artikel 25
Erfassungsdauer von Ausschreibungen

Artikel 26
Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung

Kapitel VI

Ausschreibungen von Personen für ein Gerichtsverfahren

Artikel 27
Ausschreibungsziele und -bedingungen

Die Mitgliedstaaten schreiben im SIS II auf Ersuchen der zuständigen nationalen Justizbehörden Zeugen, Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens vor Gericht erscheinen müssen, um sie wegen der in dem Verfahren verhandelten Taten zur Verantwortung zu ziehen, oder Personen aus, denen ein Strafurteil oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsstrafe zugestellt werden muss, zwecks Feststellung des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts.

Artikel 28
Zugrifsberechtigte Behörden

Artikel 29
Erfassungsdauer der Ausschreibungen

Artikel 30
Maßnahme aufgrund einer Ausschreibung

Kapitel VII

Personen- und Sachfahndungsausschreibungen zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle

Artikel 31
Ausschreibungsziele und -bedingungen

Artikel 32
Erfassung und Austausch von Zusatzinformationen zu Ausschreibungen

Artikel 33
Zugrifsberechtigte Behörden

Artikel 34
Erfassungsdauer der Ausschreibungen

Kapitel VIII

Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren

Artikel 35
Ausschreibungsziele und -bedingungen

Artikel 36
Erfassung und Austausch von Zusatzinformationen zu Ausschreibungen

Artikel 37
Zugrifsberechtigte Behörden

Artikel 38
Erfassungsdauer der Ausschreibungen

Kapitel IX

Allgemeine Bestimmungen für die Datenverarbeitung

Artikel 39
Kategorien von Daten

Artikel 40
Verarbeitung von SIS-I-Daten

Artikel 41
Eingabe einer Referenznummer

Ein Mitgliedstaat, der ohne Verwendung einer Kopie des CS-SIS-Datenbestands nach Artikel 4 Absatz 3 auf das SIS II zugreift, kann eine Referenznummer zu den eigenen Ausschreibungen hinzufügen, die er ausschließlich zum Auffinden nationaler Informationen im Zusammenhang mit der betreffenden Ausschreibung verwendet.

Nur der ausschreibende Mitgliedstaat hat Zugriff auf die Referenznummer.

Artikel 42
Vervielfältigung von SIS-I-Daten

Artikel 43
Qualität der im SIS II verarbeiteten Daten und Kompatibilität der Ausschreibungen

Artikel 44
Ergänzende Daten zur Behandlung von Fällen falscher Identifizierungen von Personen

Artikel 45
Kennzeichnung

Artikel 46
Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen

Artikel 47
Zweck und Erfassungsdauer von Zusatzinformationen

Artikel 48
Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte

Kapitel X

Datenschutz

Artikel 49
Anwendung des Datenschutzübereinkommens des Europarates

Personenbezogene Daten, die gemäß diesem Beschluss verarbeitet werden, werden gemäß dem Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und gemäß den Änderungen dieses Übereinkommens geschützt.

Artikel 50
Recht auf Information

Artikel 51
Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung von Daten

Artikel 52
Rechtsbehelf

Jede im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Person hat das Recht, vor einem Gericht dieses Mitgliedstaats Klage oder Beschwerde zu erheben, wenn ihm das Recht auf Auskunft zu sie betreffenden Daten, das Recht auf Berichtigung oder Löschung solcher Daten oder das Recht auf Information oder Schadenersatz im Zusammenhang mit einer diesem Beschluss widersprechenden Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten verweigert wird.

Artikel 53
Datenschutzbehörden

Kapitel XI

Haftung und Sanktionen

Artikel 54
Haftung

Artikel 55
Sanktionen

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine mit diesem Beschluss unvereinbare Verarbeitung von SIS-II-Daten oder Zusatzinformationen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen nach innerstaatlichem Recht geahndet wird.

Kapitel XII

Zugriff von Europol und Eurojust auf SIS II

Artikel 56
Zugriff von Europol und Eurojust

Europol und Eurojust bestimmen eine oder zwei Zugangsstellen zum SIS II.

Artikel 57
Zugriff von Europol auf SIS-I-Daten

Artikel 58
Zugriff von Eurojust auf SIS-I-Daten

Kapitel XIII

Schlussbestimmungen

Artikel 59
Kontrolle, Bewertung und Statistiken

Artikel 60
Beratender Ausschuss

Artikel 61
Regelungsausschuss

Artikel 62
Änderung des Schengener Übereinkommens

Artikel 63
Aufhebung

Der Beschluss 2004/201/JI wird aufgehoben29.

Artikel 64
Übergangszeitraum und Haushalt

Artikel 65
Inkratreten und Anwendbarkeit ft

Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Union. Geschehen zu Brüssel am ....

Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang

Vergleichstabelle

Artikel des Schengener Übereinkommens30Artikel des Beschlusses
Art. 92 Abs. 1Art. 1 Abs. 1;
Art. 2 Abs. 1;
Art. 4 Abs. 1, 2 und 3
Art. 92 Abs. 2Art. 4 Abs. 1, 2 und 3;
Art. 5 Abs. 2 und 3; Art. 6;
Art. 9
Art. 92 Abs. 3Art. 4 Abs. 1, 2 und 3;
Art. 5 Abs. 1; Art. 12
Art. 92 Abs. 4Art. 3 Abs. 1; Art. 7 Abs. 2 und 3; Art. 8
Art. 93Art. 1 Abs. 2
Art. 94 Abs. 1Art. 40 Abs. 1
Art. 94 Abs. 2Art. 15;
Art. 23 Abs. 1;
Art. 27; Art. 31 Abs. 1;
Art. 35 Abs. 1
Art. 94 Abs. 3Art. 39 Abs. 1;
Art. 44 Abs. 3
Art. 94 Abs. 4Art. 45
Art. 95 Abs. 1Art. 15
Art. 95 Abs. 2Art. 16; Art. 17; Art. 45
Art. 95 Abs. 3Art. 20; Art. 21; Art. 45
Art. 95 Abs. 4Art. 45 Abs. 5
Art. 95 Abs. 5Art. 20 Abs. 1
Art. 95 Abs. 6Art. 22
Art. 96 Abs. 1
Art. 96 Abs. 2
Art. 96 Abs. 3
Art. 97Art. 23; Art. 26
Art. 98 Abs. 1Art. 27
Art. 98 Abs. 2Art. 30
Art. 99 Abs. 1Art. 31 Abs. 1
Art. 99 Abs. 2Art. 31 Abs. 1
Art. 99 Abs. 3Art. 31 Abs. 2
Art. 99 Abs. 4Art. 32 Abs. 1, 2 und 3
Art. 99 Abs. 5Art. 32 Abs. 4
Art. 99 Abs. 6Art. 45
Art. 100 Abs. 1Art. 35
Art. 100 Abs. 2Art. 36
Art. 100 Abs. 3Art. 35
Art. 101 Abs. 1Art. 18 Abs. 1 und 4; Art. 24;
Art. 28 Abs. 1 und 2;
Art. 33 Abs. 1 und 2;
Art. 37 Abs. 1 und 2
Art. 101 Abs. 2
Art. 101 Abs. 3Art. 40 Abs. 3
Art. 101 Abs. 4Art. 40 Abs. 4
Art. 101A Abs. 1Art. 18 Abs. 2;
Art. 33 Abs. 3;
Art. 37 Abs. 3
Art. 101A Abs. 2Art. 18 Abs. 2;
Art. 33 Abs. 3;
Art. 37 Abs. 3
Art. 101A Abs. 3Art. 57 Abs. 1
Art. 101A Abs. 4Art. 57 Abs. 2
Art. 101A Abs. 5Art. 57 Abs. 7
Art. 101A Abs. 6Art. 53 Abs. 2;
Art. 57 Abs. 4, 5 und 6
Art. 101B Abs. 1Art. 18 Abs. 3;
Art. 28 Abs. 3
Art. 101B Abs. 2Art. 18 Abs. 3;
Art. 28 Abs. 3;
Art. 58 Abs. 8
Art. 101B Abs. 3Art. 58 Abs. 1 und 2
Art. 101B Abs. 4Art. 53 Abs. 2;
Art. 58 Abs. 3
Art. 101B Abs. 5Art. 58 Abs. 5
Art. 101B Abs. 6Art. 58 Abs. 6
Art. 101B Abs. 7Art. 58 Abs. 8
Art. 101B Abs. 8Art. 58 Abs. 4
Art. 102 Abs. 1Art. 40 Abs. 1
Art. 102 Abs. 2Art. 42 Abs. 1 und 2
Art. 102 Abs. 3Art. 40 Abs. 2
Art. 102 Abs. 4
Art. 102 Abs. 5Art. 54 Abs. 1
Art. 103Art. 11
Art. 104 Abs. 1
Art. 104 Abs. 2
Art. 104 Abs. 3
Art. 105Art. 43 Abs. 1
Art. 106 Abs. 1Art. 43 Abs. 2
Art. 106 Abs. 2Art. 43 Abs. 3
Art. 106 Abs. 3Art. 43 Abs. 4
Art. 107Art. 43 Abs. 6
Art. 108 Abs. 1Art. 7 Abs. 1
Art. 108 Abs. 2
Art. 108 Abs. 3Art. 6; Art. 7 Abs. 1;
Art. 9 Abs. 1
Art. 108 Abs. 4Art. 7 Abs. 3
Art. 109 Abs. 1Art. 50 Abs. 1;
Art. 51 Abs. 1, 2 und 3
Art. 109 Abs. 2Art. 51 Abs. 4
Art. 110Art. 51 Abs. 1 und 5;
Art. 53 Abs. 1
Art. 111 Abs. 1Art. 52
Art. 111 Abs. 2
Art. 112 Abs. 1Art. 19 Abs. 1 und 2;
Art. 25 Abs. 1 und 2;
Art. 29 Abs. 1 und 2;
Art. 34 Abs. 1, 2 und 3;
Art. 43 Abs. 7
Art. 112 Abs. 2Art. 43 Abs. 7
Art. 112 Abs. 3Art. 19 Abs. 3;
Art. 25 Abs. 3;
Art. 29 Abs. 3;
Art. 34 Abs. 4;
Art. 38 Abs. 5
Art. 112 Abs. 4Art. 19 Abs. 2;
Art. 25 Abs. 2;
Art. 29 Abs. 2;
Art. 34 Abs. 3;
Art. 38 Abs. 4
Art. 112A Abs. 1Art. 47 Abs. 1
Art. 112A Abs. 2Art. 47 Abs. 2
Art. 113 Abs. 1Art. 38 Abs. 1, 2 und 3
Art. 113 Abs. 2Art. 14 Abs. 3, 4, 5 und 6
Art. 113A Abs. 1Art. 47 Abs. 1
Art. 113A Abs. 2Art. 47 Abs. 2
Art. 114 Abs. 1Art. 53 Abs. 1
Art. 114 Abs. 2Art. 53
Art. 115 Abs. 1Art. 53 Abs. 3
Art. 115 Abs. 2
Art. 115 Abs. 3
Art. 115 Abs. 4
Art. 116 Abs. 1Art. 54 Abs. 1
Art. 116 Abs. 2Art. 54 Abs. 2
Art. 117 Abs. 1Art. 49
Art. 117 Abs. 2
Art. 118 Abs. 1Art. 10 Abs. 1
Art. 118 Abs. 2Art. 10 Abs. 1
Art. 118 Abs. 3Art. 10 Abs. 3
Art. 118 Abs. 4Art. 13
Art. 119 Abs. 1Art. 5 Abs. 1; Art. 64 Abs. 2
Art. 119 Abs. 2Art. 5 Abs. 2 und 3

1 Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates und Beschluss 2001/886/Ji des Rates über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation.
2 Artikel 92 bis 119 des Schengener Übereinkommens (AB1. L 239 vom 22.9.2000, S. 19) unter Berücksichtigung der Änderungen des Übereinkommens infolge der Annahme des Beschlusses 2005/211/Ji über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung, AB1. L 68 vom 15.3.2005, S. 44.
3 Schlussfolgerungen des Rates zum SiS ii vom 5./6. Juni 2003, 29. April und 14. Juni 2004 sowie Stellungnahmen und Entschließungen des Europäischen Parlaments T4-0082/1997, T5-0610/2002, T5-0611/2002, T5-0391/2003, T5-0392/2003 und T5-0509/2003.
4 Wenn der Vorschlag der Kommission für das instrument zum Schutz personenbezogener Daten im Rahmen von Titel Vi des Vertrags über die Europäische Union vorliegt, ist der Bezug auf das Übereinkommen Nr. 108108 zu ersetzen, damit dieses neue instrument für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieses Beschlusses gilt.
5 AB1. J L 64 vom 2.3.2004, S. 45 ff.
6 AB1. L 176 vom 10.7.1999, S. 17.
7 AB1. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
8 AB1. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
9 Ratsdokument 13054/04.
10 AB1. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.
11 AB1. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.
12 AB1. C ... vom ..., S. ....
13 AB1. C ... vom ..., S. ....
14 AB1. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Übereinkommen zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/211/Ji des Rates.
15 AB1. L 328 vom 13.12.2001, S. 4.
16 AB1. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.
17 AB1. L
18 AB1. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.
19 AB1. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
20 AB1. L 12 vom 17.1.2004, S. 47.
21 AB1. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.
22 AB1. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.
23 AB1. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
24 AB1. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
25 AB1. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
26 AB1. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.
27 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
28 AB1. L 239 vom 22.9.2000, S. 439.
29 AB1. L 64 vom 2.3.2004.