Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Achtundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

A. Problem und Ziel

Die elf alten Bundesländer und der Bund haben die entsprechenden Aufwendungen nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz) zu tragen.

Im Sinne der Rechtsetzung müssen die jeweiligen Aufwendungen mit dieser Verordnung entsprechend den Vorgaben des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes für das Rechnungsjahr 2015 endgültig berechnet und festgestellt werden.

B. Lösung

Die endgültigen Lastenanteile für das Rechnungsjahr 2015 werden unter Berücksichtigung der geleisteten Entschädigungsaufwendungen und der veränderten Einwohnerzahlen berechnet.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es handelt sich nur um geringe Beträge, da die Lastenanteile nach den vorläufigen monatlichen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

E. Erfüllungsaufwand

Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Das Regelungsvorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich der One in, one out-Regel der Bundesregierung.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Es entstehen weder sonstige Kosten für die Wirtschaft (z.B. Gebühren) noch Kosten für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Achtundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 7. September 2016

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Achtundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Achtundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Vom ...

Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2015

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2016
Der Bundesminister der Finanzen

Begründung

1. Allgemeines

Die Verteilung der nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anfallenden Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) einschließlich der Leistungen nach Artikel V des BEG-Schlussgesetzes auf den Bund und die elf alten Bundesländer (Länder) ist in § 172 BEG geregelt.

Die Lastenverteilung für 2015 ist bereits monatlich durchgeführt worden. Daher sind mit der Verordnung keine erheblichen Haushaltsausgaben verbunden.

Die endgültige jährliche Lastenverteilung für das Jahr 2015 erfolgt durch diese vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 172 Absatz 4 BEG zu erlassende Rechtsverordnung, die nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien ist die Nachhaltigkeitsrelevanz der Verordnung zu prüfen. Die Verordnung zur Durchführung des § 172 BEG erfolgt jährlich. Betroffen sind ausschließlich die elf alten Bundesländer. Es findet im Sinne der Rechtsetzung ein Clearingverfahren der geleisteten Entschädigungsaufwendungen zwischen Bund und Ländern statt. Die Inhalte der Rechtsverordnung sind durch das BEG vorgegeben, so dass keine Gestaltungsspielräume bestehen und Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit nicht betroffen sind.

2. Die Regelungen im Einzelnen

Zu § 1:

Die in den Ländern im Rechnungsjahr 2015 entstandenen Entschädigungsaufwendungen sind unter Abschnitt II der als Anlage beigefügten Aufstellung ausgewiesen.

Abschnitt III der Aufstellung weist unter Buchstabe a die Lastenanteile der Länder an ihren eigenen Entschädigungsaufwendungen im Bundesgebiet ohne Berlin und unter

Buchstabe b die Lastenanteile an den Entschädigungsaufwendungen Berlins aus.

Aus der Verrechnung der Entschädigungsaufwendungen mit den Lastenanteilen eines Landes ergibt sich unter Abschnitt IV der Betrag, den entweder der Bund an das Land zu erstatten oder das Land an den Bund abzuführen hat.

In Absatz 1 werden die gesamten Entschädigungsaufwendungen der Länder festgestellt, in Absatz 2 die Lastenanteile von Bund und Ländern, in Absatz 3 die vom Bund an einzelne Länder zu erstattenden Beträge und in Absatz 4 die von einzelnen Ländern an den Bund abzuführenden Beträge.

Absatz 5 schreibt vor, dass die in den Absätzen 3 und 4 festgestellten Erstattungs- und Abführungsbeträge mit den Beträgen verrechnet werden, die nach den vorläufigen monatlichen Abrechnungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

Die Höhe der dann noch offenen Abschlagszahlungen ergibt sich aus Abschnitt VI der Anlage.