Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

KOM (2005) 236 endg.; Ratsdok. 9943/05

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 21. Juni 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 31. Mai 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Hinweis: vgl. AE-Nr. 034352

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele Allgemeines Ziel

Diese Verordnung sowie der Beschluss über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachstehend "SIS II") auf der Grundlage von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union (nachstehend "EU-Vertrag") zielen in erster Linie darauf ab, den Rechtsrahmen für das SIS II festzulegen. Die Verfügbarkeit des SIS II als Ausgleichsmaßnahme zur Wahrung eines hohen Maßes an Sicherheit in einem Raum ohne Binnengrenzkontrollen hat entscheidenden Anteil daran, dass die neuen Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden und ihre Bürger alle Vorteile eines Raums, in dem Freizügigkeit herrscht, nutzen können.

Vor diesem Hintergrund schuf der Rat im Dezember 2001 die ersten Grundlagen für das SIS II, als er die Kommission mit der technischen Entwicklung des Systems betraute und die erforderlichen Finanzmittel aus dem Haushalt der Europäischen Union zuwies.1 Diese Verordnung und der oben genannte Beschluss (nachstehend "der Beschluss") stellen nun den zweiten rechtlichen Schritt dar. Mit beiden Instrumenten werden gemeinsame Bestimmungen über die Systemarchitektur, die Finanzierung und die Zuständigkeiten sowie allgemeine Datenverarbeitungs- und Datenschutzvorschriften für das SIS II festgelegt. Abgesehen von diesen gemeinsamen Vorschriften enthält der Beschluss spezifische Bestimmungen über die Verarbeitung von SIS-II-Daten zur Unterstützung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, während die Verordnung die Verarbeitung von SIS-II-Daten zur Erleichterung der Umsetzung der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem den Personenverkehr betreffenden Teil des Schengen-Besitzstands (zum Beispiel Außengrenzen und Visa) regelt.

Spezifische Ziele

Diese Verordnung und der Beschluss basieren weitgehend auf den derzeitigen Bestimmungen des Schengener Informationssystems (nachstehend "SIS") im Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (nachstehend "Schengener Übereinkommen")2 und tragen außerdem den Schlussfolgerungen des Rates und den Entschließungen des Europäischen Parlaments zum SIS II3 Rechnung. Ferner soll mit der Verordnung der SIS-Rechtsrahmen besser auf das EU-Recht abgestimmt und eine breitere Nutzung des SIS II, insbesondere in den nachstehenden Bereichen, erzielt werden:

1.2. Allgemeiner Hintergrund Das SIS

Der schrittweise Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts setzt die Schaffung eines Raums ohne Binnengrenzen voraus. Daher schreibt Artikel 61 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "EG-Vertrag") den Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs nach Artikel 14 EG-Vertrag in Verbindung mit flankierenden Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den

Außengrenzen, Asyl und Einwanderung sowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität vor.

Das SIS ist ein gemeinsames Informationssystem, das den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch Austausch von Informationen für die Umsetzung der verschiedenen erforderlichen Maßnahmen eine Kooperation ermöglicht, damit ein Raum ohne Binnengrenzkontrollen geschaffen werden kann. Dank eines automatischen Abfrageverfahrens können diese Behörden Informationen zu Personen- und Sachfahndungsausschreibungen erhalten. Diese Informationen werden insbesondere bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie bei Personenkontrollen an den Außengrenzen oder im nationalen Hoheitsgebiet und bei der Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln herangezogen. Das SIS als Bestandteil des Schengen-Raums ist also unerlässlich, um die Schengen-Bestimmungen über den Personenverkehr anwenden und ein hohes Maß an Sicherheit in diesem Raum gewährleisten zu können. Daher sind die Abstimmung mit einer Vielzahl von Maßnahmen im Zusammenhang mit Außengrenzkontrollen, Visa und Einwanderung sowie die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen von wesentlicher Bedeutung.

Geltende einschlägige Bestimmungen und verwandte Vorschläge

Die Artikel 92 bis 119 des Schengener Übereinkommens bilden die grundlegenden rechtlichen Bestimmungen für das SIS. Die in einem zwischenstaatlichen Rahmen verabschiedeten Bestimmungen wurden nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam in den institutionellen und rechtlichen Rahmen der Europäischen Union einbezogen.

Dieser Verordnungsvorschlag wird zusammen mit einem Vorschlag für einen Beschluss über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS II auf der Grundlage von Titel VI des EU-Vertrags vorgelegt. Ein dritter Vorschlag auf der Grundlage von Titel V EG-Vertrag (Verkehr) über die spezifische Frage des SIS-II-Zugangs durch die in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Behörden oder Dienststellen wird die beiden Vorschläge vervollständigen.

Diese Verordnung und der Beschluss auf der Grundlage von Titel VI des EU-Vertrags werden die Artikel 92 bis 119 des Schengener Übereinkommens sowie die Beschlüsse und Erklärungen des Schengener Exekutivausschusses bezüglich des SIS ersetzen.

Außerdem wird mit dieser Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 378/20044 vom 19. Februar 2004 über Verfahren zur Änderung des SIRENE-Handbuchs aufgehoben.

Zeitplan

Die Rechtsinstrumente, die das SIS II regeln, sollten zügig angenommen werden, damit die Einrichtung dieses neuen Systems und insbesondere die Migration von dem derzeitigen System auf das SIS II vorbereitet werden kann.

2. Rechtliche Aspekte

2.1. Rechtsgrundlage

Der Schengen-Besitzstand einschließlich des SIS wurde am 1. Mai 1999 durch das dem Vertrag von Amsterdam beigefügte Protokoll in den Rahmen der EU einbezogen. Der Rat legte in seinem Beschluss vom 20. Mai 1999 fest, welche Teile des Schengen-Besitzstands in den Rechtsrahmen der Union einbezogen werden. Dazu gehören die Bestimmungen über das SIS, d.h. die Artikel 92 bis 119 des Schengener Übereinkommens und die entsprechenden Beschlüsse und Erklärungen des Exekutivausschusses.

In dem Beschluss 1999/436/EG des Rates vom 20. Mai 19995 wurden für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, die Rechtsgrundlagen in den Verträgen festgelegt. Zu den SIS-Bestimmungen fasste der Rat jedoch keinen Beschluss. Daher gelten die SIS-Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Schengen-Protokolls als "Rechtsakte, die auf Titel VI des Vertrags über die Europäische Union gestützt sind". Nach Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls muss sich allerdings jeder neue Vorschlag betreffend den Schengen-Besitzstand auf eine Rechtsgrundlage in den Verträgen stützen.

Die geeignete Rechtsgrundlage für ein Rechtsinstrument, das darauf abzielt, Verfahren für den systematischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten festzulegen und die Systemarchitektur des diese Verfahren unterstützenden Informationssystems (SIS II) zu bestimmen, ist Artikel 66 EG-Vertrag. Der Informationsaustausch ist eine Form der Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Dienststellen der Behörden der Mitgliedstaaten, wie sie Artikel 66 vorsieht. Die Rechtsgrundlage Artikel 66 kann auch die Bestimmungen abdecken, in denen festgelegt ist, welche Behörden Zugang zum SIS II haben; so sieht der Vorschlag vor, dass die für Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung zuständigen Behörden Zugang zu dem System haben sollen.

Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a bildet ebenfalls eine relevante Rechtsgrundlage für diese Verordnung, da materiellrechtliche Vorschriften festgelegt werden, die die Politik zur Überwachung der Außengrenzen beeinflussen; dies gilt insbesondere für die Art der Ausschreibungen und die sich daran anschließenden Maßnahmen der für die Überwachung der Außengrenzen zuständigen Behörden. Diese Behörden müssen im Rahmen der Kontrollen an den Außengrenzen überprüfen, ob Personen, die in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft einreisen wollen, im SIS erfasst sind.

2.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip lässt sich das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich der Austausch von Informationen über bestimmte Kategorien von Personen und Sachen durch ein computergestütztes Informationssystem, nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten verwirklichen. Wegen der Charakteristika eines gemeinsamen Informationssystems und wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme kann dieses Ziel besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Die Verordnung geht nicht über das für die Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus.

Die Tätigkeit der Kommission beschränkt sich auf das Betriebsmanagement des SIS II, zu dem eine zentrale Datenbank, nationale Zugangsstellen und die Kommunikationsinfrastruktur,

2.3. Wahl des Rechtsinstruments

Da insbesondere für die Datenverarbeitung im Rahmen des Systems vollständig vereinheitlichte Vorschriften angewandt werden müssen, ist eine Verordnung das geeignete Rechtsinstrument. Die Verordnung muss präzise, an keinerlei Vorbehalte geknüpfte Vorschriften enthalten, die unmittelbar und einheitlich anwendbar und für alle bindend sind und von den Mitgliedstaaten nicht erst in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen.

2.4. Beteiligung am SIS II

Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung, die den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt, befindet sich in Titel IV des EG-Vertrags. Sie ist daher im Einklang mit den dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokollen über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, über die Position Dänemarks und zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union vorzuschlagen und anzunehmen.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

In der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates und dem Beschluss 2001/886/JI des Rates über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation11 wurde festgelegt, dass die mit der Entwicklung des SIS II verbundenen Ausgaben aus dem Haushalt der Europäischen Union zu finanzieren sind. Der vorliegende Vorschlag sieht vor, dass die für den Betrieb des SIS II anfallenden Kosten ebenfalls aus dem Haushalt der Europäischen Union gedeckt werden. Die größten Ausgaben werden zwar in der Entwicklungsphase (Konzeption, Einrichtung und Erprobung des SIS II) anfallen, aber auch die 2007 beginnende Betriebsphase wird eine langfristige Mittelbindung erfordern, die angesichts der neuen Finanziellen Vorausschau geprüft werden muss. Der Kommission, die für das Betriebsmanagement des Systems in einer ersten Übergangs- bzw. Zwischenphase verantwortlich ist, müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zugewiesen werden. Mittel- bis langfristig wird die Kommission die verschiedenen Externalisierungsoptionen bewerten und dabei die Synergieeffekte berücksichtigen, die sich aufgrund des Betriebs einiger anderer IT-Großsysteme wie des VIS (Visa-Informationssystem) und von EURODAC ergeben.

Die Kommission hat einen dieser Verordnung beigefügten gemeinsamen Finanzbogen ausgearbeitet, der auch für den gemäß Titel VI des EU-Vertrags vorgeschlagenen Beschluss gilt.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Artikel 66,
auf Vorschlag der Kommission12,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag13,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Schengener Informationssystem (nachstehend "SIS"), das gemäß Titel IV des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen14 (nachstehend "Schengener Übereinkommen") errichtet wurde, stellt ein wichtiges Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands dar.

(2) Mit der Entwicklung des SIS der zweiten Generation (nachstehend "SIS II") wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates15 und dem Beschluss 2001/886/JI des Rates16 vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) die Kommission betraut. Das SIS II wird das mit dem Schengener Übereinkommen eingeführte SIS ersetzen.

(3) Diese Verordnung bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für das SIS II in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "EG-Vertrag") fallen. Der Beschluss 2006/XX/JI des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS I117 bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für das SIS II in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Europäische Union (nachstehend "EU-Vertrag") fallen.

(4) Auch wenn verschiedene Instrumente als Rechtsgrundlage für das SIS II vorgesehen sind, stellt das SIS II ein einziges Informationssystem dar, das auch als solches zu betreiben ist. Einige Bestimmungen dieser Rechtsinstrumente sind daher identisch.

(5) Das SIS II sollte als Ausgleichsmaßnahme zur Wahrung eines hohen Maßes an Sicherheit in einem Raum ohne Binnengrenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten beitragen, indem es die Umsetzung der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem den Personenverkehr betreffenden Teil des Schengen-Besitzstands erleichtert.

(6) Die Ziele des SIS II müssen präzisiert und Vorschriften für den Betrieb und die Nutzung des Systems sowie die Zuständigkeiten festgelegt werden, einschließlich Bestimmungen über die Systemarchitektur und die Finanzierung, die in das System einzugebenden Datenkategorien, die Eingabezwecke und -kriterien, die zugangsberechtigten Behörden und die Verknüpfung von Ausschreibungen sowie weiterer Vorschriften über die Datenverarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten.

(7) Die mit dem Betrieb des SIS II verbundenen Ausgaben sind aus dem Haushalt der Europäischen Union zu finanzieren.

(8) Es sollte ein Handbuch ausgearbeitet werden, das genaue Vorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen im Hinblick auf die aufgrund der Ausschreibung erforderliche Maßnahme enthält. Die nationalen Behörden jedes Mitgliedstaats sollten den Austausch dieser Informationen gewährleisten.

(9) Die Kommission sollte für das Betriebsmanagement des SIS II verantwortlich sein und insbesondere einen reibungslosen Übergang von der Entwicklung des Systems zu seiner Inbetriebnahme sicherstellen.

(10) Es gilt, die Bestimmungen über die Gründe für Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung weiter zu harmonisieren und zu präzisieren, inwieweit diese Bestimmungen im Rahmen der Asyl-, Einwanderungs- und Rückkehrpolitik heranzuziehen sind. Es sollte besser vereinheitlicht werden, aus welchen Gründen solche Ausschreibungen vorzunehmen sind, welchen Zwecken sie dienen sollen und welche Behörden zum Zugriff auf diese Ausschreibungen berechtigt sind.

(11) Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung sollten lediglich für die Dauer der Einreiseverweigerung, die in der der Ausschreibung zugrunde liegenden nationalen Entscheidung angegeben ist, im SIS II gespeichert werden. Generell sollten sie nach höchstens fünf Jahren automatisch aus dem SIS II gelöscht werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ausschreibungen mindestens einmal jährlich überprüfen.

(12) Das SIS II sollte die Verarbeitung biometrischer Daten ermöglichen, damit die betreffenden Personen zuverlässiger identifiziert werden können. Ebenso sollte das SIS II die Verarbeitung von Daten von Personen ermöglichen, deren Identität missbraucht wurde, um den Betreffenden Unannehmlichkeiten aufgrund einer falschen Identifizierung zu ersparen; eine solche Datenverarbeitung sollte an angemessene Garantien geknüpft sein, insbesondere die Zustimmung der betroffenen Personen und eine strikte Beschränkung der Zwecke, zu denen diese Daten rechtmäßig verarbeitet werden dürfen.

(13) Das SIS II sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, Ausschreibungen miteinander zu verknüpfen. Das Verknüpfen von zwei oder mehr Ausschreibungen durch einen Mitgliedstaat sollte sich nicht auf die zu ergreifende Maßnahme, die Erfassungsdauer oder das Recht auf Zugriff auf die Ausschreibungen auswirken.

(14) Die Richtlinie 1995/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr18 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung. Dies betrifft auch die Benennung des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 2 Buchstabe d der genannten Richtlinie und die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Ausnahmen und Einschränkungen bezüglich einiger der festgeschriebenen Rechte und Pflichten, einschließlich des Auskunfts- und Informationsrechts des Betroffenen, festzulegen. Die in der Richtlinie 1995/46/EG verankerten Grundsätze sollten in dieser Verordnung erforderlichenfalls ergänzt oder präzisiert werden.

(15) Die Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr19 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission. Die in der genannten Verordnung verankerten Grundsätze sollten erforderlichenfalls ergänzt oder präzisiert werden.

(16) Unabhängige nationale Kontrollstellen sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, und der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Tätigkeiten der Kommission in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten kontrollieren.

(17) Die Haftung der Gemeinschaft für Schäden aufgrund einer Verletzung dieser Verordnung durch die Kommission ist in Artikel 288 zweiter Absatz EG-Vertrag geregelt.

(18) Zur Gewährleistung der Transparenz sollte die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über den Betrieb des SIS II und über den Austausch von Zusatzinformationen erstellen. Alle vier Jahre sollte sie eine Gesamtbewertung vornehmen.

(19) Einige Aspekte des SIS II wie die Vereinbarkeit von Ausschreibungen, Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen und der Austausch von Zusatzinformationen können durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht erschöpfend geregelt werden, da es sich dabei um technische Aspekte handelt, die ein hohes Maß an Genauigkeit und eine regelmäßige Aktualisierung erfordern. Daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für diese Aspekte übertragen werden.

(20) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse20 beschlossen werden.

(21) Es müssen Übergangsbestimmungen für SIS-Ausschreibungen nach dem Schengener Übereinkommen, die in das SIS II übertragen werden, und für SIS-II-Ausschreibungen während eines Übergangszeitraums, in dem noch nicht alle Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar sind, festgelegt werden. Einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands sollten für einen begrenzten Zeitraum weiterhin Gültigkeit haben, bis die Mitgliedstaaten die Vereinbarkeit der betreffenden Ausschreibungen mit dem neuen Rechtsrahmen überprüft haben.

(22) Es müssen Sonderbestimmungen für die nicht in Anspruch genommenen Beträge der für die SIS-Datenverarbeitungsvorgänge bereitgestellten Mittel, die nicht Bestandteil des Haushalts der Europäischen Union sind, festgelegt werden.

(23) Da sich die Ziele der zu treffenden Maßnahme, nämlich die Einrichtung eines gemeinsamen Informationssystems und die Regelung der diesbezüglichen Details, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen lassen und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel ebenfalls festgeschriebenen Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(24) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(25) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist. Da mit dieser Verordnung der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des EG-Vertrags weiterentwickelt wird, verfügt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls ab dem Zeitpunkt der Annahme der Verordnung über sechs Monate, um zu beschließen, ob es die Verordnung in innerstaatliches Recht umsetzt.

(26) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des SIS zum Zweck seiner Anwendung in Bezug auf Bestimmungen des Schengen-Besitzstands betreffend den Personenverkehr dar; im Einklang mit dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden,21 hat das Vereinigte Königreich keinen Antrag auf Beteiligung am SIS zu diesem Zweck gestellt und beteiligt sich folglich nicht daran; es beteiligt sich daher auch nicht an der Annahme dieser Verordnung, die somit für das Vereinigte Königreich weder bindend noch anwendbar ist.

(27) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des SIS zum Zweck seiner Anwendung in Bezug auf Bestimmungen des Schengen-Besitzstands betreffend den Personenverkehr dar; im Einklang mit dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland22 hat Irland keinen Antrag auf Beteiligung am SIS

(28) Im Hinblick auf Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands23 dar, die zu dem Bereich nach Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen gehören.

(29) Was die Schweiz anbelangt, stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich gehören; dieser Artikel ist in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens24 zu lesen.

(30) Diese Verordnung ist ein auf dem Schengen-Besitzstand aufbauender oder anderweitig damit zusammenhängender Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 -

Haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Einrichtung und allgemeines Ziel des SIS II

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Systemarchitektur und Betrieb des SIS I

Artikel 5
Kosten

Kapitel II

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Artikel 6
Nationale Systeme

Jeder Mitgliedstaat ist für den Betrieb und die Wartung seines NS und dessen Anschluss an das SIS II verantwortlich.

Artikel 7
Nationale SIS-I-Stelle und SIRENE-Behörden

Artikel 8
Austausch von Zusatzinformationen

Artikel 9
Technische Kompatibilität

Artikel 10
Sicherheit und Geheimhaltung

Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung der Tätigkeit dieser Stellen weiter.

Artikel 11
Führen von Protokollen auf nationaler Ebene

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich die Ergebnisse dieser Überwachung, damit sie gegebenenfalls in die Berichte nach Artikel 34 Absatz 3 aufgenommen werden können.

Kapitel III

Zuständigkeiten der Kommission

Artikel 12
Betriebsmanagement

Artikel 13
Sicherheit und Geheimhaltung

Die Kommission wendet in Bezug auf den Betrieb des SIS II Artikel 10 sinngemäß an. Artikel 14

Führen von Protokollen auf zentraler Ebene

Kapitel IV

Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur

Einreiseverweigerung

Artikel 15
Ausschreibungsziele und -bedingungen

Artikel 16
Kategorien von Daten

Artikel 17
Zum Zugriff auf die Ausschreibungen berechtigte Behörden

Artikel 18
Sonstige zugriffsberechtigte Behörden

Artikel 19
Zugriff auf Ausschreibungen in Bezug auf Identitätsdokumente

Die Behörden nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 1 sind zum Zugriff auf Ausschreibungen in Bezug auf Identitätsdokumente nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben d und e des Beschlusses 2006/XX berechtigt, damit sie überprüfen können, ob das von einem Drittstaatsangehörigen vorgezeigte Identitätsdokument nicht gestohlen, unterschlagen oder sonst abhanden gekommen ist.

Artikel 20
Erfassungsdauer von Ausschreibungen

Kapitel V

Allgemeine Bestimmungen für die Datenverarbeitung

Artikel 21
Verarbeitung von SIS-I-Daten

Artikel 22
Eingabe einer Referenznummer

Ein Mitgliedstaat, der ohne Verwendung einer Kopie des CS-SIS-Datenbestands nach Artikel 4 Absatz 3 auf das SIS II zugreift, kann eine Referenznummer zu den eigenen Ausschreibungen hinzufügen, die er ausschließlich zum Auffinden nationaler Informationen im Zusammenhang mit der betreffenden Ausschreibung verwendet.

Nur der ausschreibende Mitgliedstaat hat Zugriff auf die Referenznummer. Artikel 23 Vervielfältigung von SIS-I-Daten

Artikel 24
Qualität der im SIS II verarbeiteten Daten und Vereinbarkeit zwischen den Ausschreibungen

Artikel 25
Ergänzende Daten zur Behandlung von Fällen falscher Identifizierungen von Personen

Artikel 26
Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen

Artikel 27
Zweck und Erfassungsdauer von Zusatzinformationen

Kapitel VI

Datenschutz

Artikel 28
Recht auf Information

Personen, deren Daten im SIS II zum Zwecke der Einreiseverweigerung verarbeitet werden sollen, sind über Folgendes zu informieren:

Artikel 29
Recht auf Auskunft sowie auf Berichtigung und Löschung von Daten

Artikel 30
Rechtsbehelf

Jede im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Person hat das Recht, vor einem Gericht dieses Mitgliedstaats Klage oder Beschwerde zu erheben, wenn ihm das Recht auf Erteilung von Auskunft über sie betreffende Daten, das Recht auf Berichtigung oder Löschung solcher Daten oder das Recht auf Information oder Schadensersatz im Zusammenhang mit einer dieser Verordnung widersprechenden Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten verweigert wird.

Artikel 31
Datenschutzbehörden

Kapitel VII

Haftung und Sanktionen

Artikel 32
Haftung

Artikel 33
Sanktionen

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine dieser Verordnung widersprechende Verarbeitung von SIS-II-Daten oder Zusatzinformationen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht geahndet wird.

Kapitel VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 34
Kontrolle, Bewertung und Statistiken

Artikel 35
Ausschuss

Artikel 36
Änderung des Schengener Übereinkommens

Artikel 37
Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 378/2004 wird aufgehoben.

Artikel 38
Übergangszeitraum und Haushalt

Artikel 39
Inkratreten und Anwendbarkeit

Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Union.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am ...

Im Namen des Europäischen ParlamentsDer Präsident
Im Namen des RatesDer Präsident

Anhang

Vergleichstabelle

Artikel des Schengener Übereinkommens38Artikel der Verordnung
Art. 92 Abs. 1Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1;
Art. 4 Abs. 1, 2 und 3
Art. 92 Abs. 2Art. 4 Abs. 1, 2 und 3;
Art. 5 Abs. 2 und 3; Art. 6;
Art. 9
Art. 92 Abs. 3Art. 4 Abs. 1, 2 und 3;
Art. 5 Abs. 1; Art. 12
Art. 92 Abs. 4Art. 3 Abs. 1; Art. 7 Abs. 2 und 3; Art. 8
Art. 93Art. 1 Abs. 2
Art. 94 Abs. 1Art. 21 Abs. 1
Art. 94 Abs. 2Art. 15 Abs. 1
Art. 94 Abs. 3Art. 16 Abs. 1; Art. 25 Abs. 3
Art. 94 Abs. 4
Art. 95 Abs. 1
Art. 95 Abs. 2
Art. 95 Abs. 3
Art. 95 Abs. 4
Art. 95 Abs. 5
Art. 95 Abs. 6
Art. 96 Abs. 1Art. 15 Abs. 1
Art. 96 Abs. 2Art. 15 Abs. 1
Art. 96 Abs. 3Art. 15 Abs. 1
Art. 97
Art. 98 Abs. 1
Art. 98 Abs. 2
Art. 99 Abs. 1
Art. 99 Abs. 2
Art. 99 Abs. 3
Art. 99 Abs. 4
Art. 99 Abs. 5
Art. 99 Abs. 6
Art. 100 Abs. 1
Art. 100 Abs. 2
Art. 100 Abs. 3
Art. 101 Abs. 1Art. 17 Abs. 1
Art. 101 Abs. 2Art. 17 Abs. 1 und 3;
Art. 18; Art. 19
Art. 101 Abs. 3Art. 21 Abs. 2
Art. 101 Abs. 4Art. 21 Abs. 3
Art. 101a Abs. 1
Art. 101a Abs. 2
Art. 101a Abs. 3
Art. 101a Abs. 4
Art. 101a Abs. 5
Art. 101a Abs. 6
Art. 101b Abs. 1
Art. 101b Abs. 2
Art. 101b Abs. 3
Art. 101b Abs. 4
Art. 101b Abs. 5
Art. 101b Abs. 6
Art. 101b Abs. 7
Art. 101b Abs. 8
Art. 102 Abs. 1Art. 21 Abs. 1
Art. 102 Abs. 2Art. 23 Abs. 1 und 2
Art. 102 Abs. 3
Art. 102 Abs. 4Art. 17 Abs. 1 und 3;
Art. 18; Art. 19
Art. 102 Abs. 5Art. 32 Abs. 1
Art. 103Art. 11
Art. 104 Abs. 1
Art. 104 Abs. 2
Art. 104 Abs. 3
Art. 105Art. 24 Abs. 1
Art. 106 Abs. 1Art. 24 Abs. 2
Art. 106 Abs. 2Art. 24 Abs. 3
Art. 106 Abs. 3Art. 24 Abs. 4
Art. 107Art. 24 Abs. 6
Art. 108 Abs. 1Art. 7 Abs. 1
Art. 108 Art. 2
Art. 108 Abs. 3Art. 6; Art. 7 Abs. 1;
Art. 9 Abs. 1
Art. 108 Abs. 4Art. 7 Abs. 3
Art. 109 Abs. 1Art. 28; Art. 29 Abs. 1, 2 und 3
Art. 109 Abs. 2
Art. 110Art. 29 Abs. 1 und 4;
Art. 31 Abs. 1
Art. 111 Abs. 1Art. 30
Art. 111 Abs. 2
Art. 112 Abs. 1Art. 20 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5;
Art. 24 Abs. 7
Art. 112 Abs. 2Art. 24 Abs. 7
Art. 112 Art. 3Art. 20 Abs. 6
Art. 112 Abs. 4Art. 20 Abs. 5
Art. 112a Abs. 1Art. 27 Abs. 2
Art. 112a Abs. 2Art. 27 Abs. 3
Art. 113 Abs. 1
Art. 113 Abs. 2Art. 14 Abs. 3, 4, 5 und 6
Art. 113a Abs. 1Art. 27 Abs. 2
Art. 113a Abs. 2Art. 27 Abs. 3
Art. 114 Abs. 1Art. 31 Abs. 1
Art. 114 Abs. 2Art. 31
Art. 115 Abs. 1Art. 31 Abs. 2
Art. 115 Abs. 2
Art. 115 Abs. 3
Art. 115 Abs. 4
Art. 116 Abs. 1Art. 32 Abs. 1
Art. 116 Abs. 2Art. 32 Abs. 2
Art. 117 Abs. 1
Art. 117 Abs. 2
Art. 118 Abs. 1Art. 10 Abs. 1
Art. 118 Abs. 2Art. 10 Abs. 1
Art. 118 Abs. 3Art. 10 Abs. 3
Art. 118 Abs. 4Art. 13
Art. 119 Abs. 1Art. 5 Abs. 1; Art. 38 Abs. 2
Art. 119 Abs. 2Art. 5 Abs. 2 und 3

1 Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates und Beschluss 2001/886/Ji des Rates über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation.
2 Artikel 92 bis 119 des Schengener Übereinkommens (AB1. L 239 vom 22.9.2000, S. 19) unter Berücksichtigung der Änderungen des Übereinkommens infolge der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung, AB1. L 162 vom 30.4.2004, S. 29.
3 Schlussfolgerungen des Rates zum SiS ii vom 5./6. Juni 2003, 29. April und 14. Juni 2004 sowie Stellungnahmen und Entschließungen des Europäischen Parlaments T4-0082/1997, T5-0610/2002, T5-0611/2002, T5-0391/2003, T5-0392/2003 and T5-0509/2003.
4 AB1. L 64 vom 2.3.2004, S. 5.
5 AB1. L 176 vom 10.7.1999, S. 17. die beides miteinander verknüpft, gehören. Die Mitgliedstaaten sind für die nationalen Systeme und ihre Anbindung an das SIS II verantwortlich und ermöglichen den zuständigen Behörden die Verarbeitung der SIS-II-Daten. Das Abrufen der Daten ist den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten vorbehalten, wird für jeden der in dieser Verordnung aufgeführten Zwecke präzisiert und beschränkt sich auf das Maß, in dem die Daten für die Erfüllung der Aufgaben entsprechend diesen Zwecken benötigt werden.
6 AB1. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
7 AB1. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
8 Ratsdokument 13054/04.
9 AB1. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
10 AB1. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.
11 AB1. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.
12 AB1. C vom , S. .
13 AB1. C vom , S. .
14 AB1. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 871/2004 (AB1. L 162 vom 30.4.2004, S. 29).
15 AB1. L 328 vom 13.12.2001, S. 4.
16 AB1. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.
17 AB1. L ...
18 AB1. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
19 AB1. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
20 AB1. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
21 AB1. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
22 AB1. L 64 vom 7.3.2002, S. 20. zu diesem Zweck gestellt und beteiligt sich folglich nicht daran; es beteiligt sich daher auch nicht an der Annahme dieser Verordnung, die somit für Irland weder bindend noch anwendbar ist.
23 AB1. L 176 vom 10.7.1999, A. 31.
24 AB1. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.
25 AB1. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
26 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, AB1. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
27 AB1. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.
28 AB1. XX
29 AB1. L 251 vom 3.10.2003, S. 12.
30 AB1. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.
31 AB1. L 261 vom 6.8.2004, S. 19.
32 AB1. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.
33 AB1. L 375 vom 23.12.2004, S. 12.
34 AB1. L XX
35 ABl L 50 vom 25.2.2003, S.l
36 AB1. XX
37 AB1. L 239 vom 22.9.2000, S. 439.
38 Die kursiv gedruckten Artikel und Absätze wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates und den Beschluss 2005/211/Ji des Rates über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung, hinzugefügt oder geändert.