Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZR-Gesetzes

A. Problem und Ziel

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16. Dezember 2008 (Rs. C-524/06) entschieden, dass personenbezogene Daten von Unionsbürgern nur unter bestimmten Voraussetzungen in einem Register wie dem Ausländerzentralregister gespeichert und genutzt werden dürfen. Die Grundsätze dieses Urteils sind umzusetzen.

B. Lösung

Die Vorschriften des AZR-Gesetzes sind anzupassen sowie eine Folgeänderung in der Zivilprozessordnung vorzunehmen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

D.1 Länder und Kommunen werden nicht mit Kosten belastet.

D.2 Für die technische Umsetzung des Gesetzes entstehen beim Bundesverwaltungsamt geschätzte Kosten in Höhe von 220 000 E. Dieser finanzielle Mehraufwand soll im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Für die technische Umsetzung des Gesetzes entsteht der unter D.2 bereits dargestellte Umstellungsaufwand in Höhe von circa 220 000 E.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZR-Gesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 31. August 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZR-Gesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 12.10.12

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZR-Gesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des AZR-Gesetzes

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24 folgende Angabe eingefügt:

" § 24a Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke".

2. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, unterstützt die Registerbehörde nur die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden."

3. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die Speicherung von Daten von Unionsbürgern ist nur zulässig bei solchen Unionsbürgern,

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. § 5 wird wie folgt geändert:

6. § 6 wird wie folgt geändert:

7. § 10 wird wie folgt geändert:

8. § 11 wird wie folgt geändert:

9. Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Bei einer Gruppenauskunft ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig."

10. In § 14 Absatz 1 werden nach den Wörtern "An alle öffentlichen Stellen werden" die Wörter "zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind," eingefügt.

11. § 15 wird wie folgt geändert:

12. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter "auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen" durch die Wörter "zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten" ersetzt.

13. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter "auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen" durch die Wörter "zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten" ersetzt.

14. § 18 wird wie folgt geändert:

15. In § 18a werden die Wörter "auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen" durch die Wörter "zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten" ersetzt.

16. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "den Bundesnachrichtendienst werden" die Wörter "zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind," eingefügt.

17. In § 22 Absatz 4 werden nach den Wörtern "die Grunddaten nach § 14 Abs. 1" die Wörter "von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind," eingefügt.

18. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 3 Nr. 6 und Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde sowie die Daten nach § 3 Nr. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter " § 3 Satz 1 Nummer 6 sowie Satz 2 Nummer 6, Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde und die Daten nach § 3 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie § 3 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4" ersetzt.

19. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 3 Nr. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 10" durch die Wörter " § 3 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 10 sowie § 3 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7" ersetzt.

20. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

" § 24a Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke

21. § 25 wird wie folgt geändert:

22. Dem § 26 wird folgender Satz angefügt:

"Die Übermittlung von Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist nur zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben zulässig."

23. In § 27 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "An sonstige öffentliche Stellen können" die Wörter "zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind," eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Nach § 755 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

"Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 darf der Gerichtsvollzieher nicht erheben, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt."

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16. Dezember 2008 (Rs. C-524/06) auf ein Vorabentscheidungsersuchen des OVG NRW anlässlich der Speicherung und Nutzung von Daten eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers im Ausländerzentralregister entschieden, dass personenbezogene Daten von Unionsbürgern, die nicht Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland sind, in einem Register wie dem Ausländerzentralregister nur dann gespeichert und genutzt werden dürfen, wenn diese Daten für die Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften durch die hierfür zuständigen Behörden erforderlich sind und der zentralisierte Charakter des Ausländerzentralregisters eine effizientere Anwendung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern erlaubt. Der EuGH hat weiter entschieden, dass Unionsbürgerdaten zu statistischen Zwecken nur anonymisiert verwendet werden dürfen und die Nutzung von Unionsbürgerdaten zur Kriminalitätsbekämpfung wegen des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 12 EG (jetzt Artikel 18 AEU-Vertrag) unzulässig ist.

II. Lösung

Die Vorschriften des AZR-Gesetzes sind an die o.g. Vorgaben des EuGH anzupassen sowie eine Folgeänderung in der Zivilprozessordnung vorzunehmen.

III. Gesetzgebungskompetenz

Es besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, um länderübergreifend eine einheitliche Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs sicherzustellen und die Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse zu wahren. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich ferner aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (gerichtliches Verfahren) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes.

IV. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen

2. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Die bisher geregelten Speichersachverhalte gelten für alle dem AZR-Gesetz unterfallenden Ausländer. Die mit der gesetzlichen Neuregelung verbundene Einschränkung, dass nur noch bestimmte Speichersachverhalte für Unionsbürger Geltung beanspruchen, führt für die Verwaltung durch den Wegfall zahlreicher Speichersachverhalte auch unter Berücksichtigung eines neu geschaffenen Speichersachverhaltes zu einer Entlastung. Für die technische Umsetzung des Gesetzes entsteht der unter 1 b) bereits dargestellte Umstellungsaufwand in Höhe von circa 220 000 E.

3. Weitere Kosten

Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.

4. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben.

5. Nachhaltigkeit

Die Belange der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie werden nicht berührt, da die Indikatoren und Managementregeln der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie nicht einschlägig sind.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)

Die Inhaltsübersicht wird um die Überschrift des neu in das AZR-Gesetz einzufügenden § 24a ergänzt.

Zu Nummer 2 (§ 1 Absatz 2 Satz 2)

§ 1 Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass die Registerbehörde in Bezug auf Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, und damit davon auszugehen ist, dass sie freizügigkeitsberechtigt sind, nur die Behörden unterstützt, die mit der Wahrnehmung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben betraut sind. Demgegenüber unterstützt die Registerbehörde bei Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auch andere öffentliche Stellen. Soweit die Regelungen des Gesetzentwurfs die Speicherung oder Übermittlung der Daten "zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind", vorsieht, handelt es sich um solche Fälle, in denen der Registerbehörde von den betroffenen Unionsbürgern die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt.

Zu Nummer 3 (§ 2 Absatz 3)

Die Neuregelung des § 2 Absatz 3 legt fest, aus welchen Anlässen Daten von Unionsbürgern im Ausländerzentralregister gespeichert werden dürfen. Diese Anlässe umfassen nur Sachverhalte ausländer- oder asylrechtlicher Art. Die Regelung gilt für freizügigkeitsberechtigte und nicht freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, um sicherstellen zu können, dass zum Beispiel bei Wegfall einer Wiedereinreisesperre und damit zu sich berechtigt im Bundesgebiet aufhaltenden Unionsbürgern nur solche Daten im Ausländerzentralregister vorhanden sind und genutzt werden können, die ausländer- oder asylrechtlichen Zwecken dienen. Neu eingefügt wird zudem in § 2 Absatz 3 Nummer 7 die Möglichkeit der Speicherung von Daten von Unionsbürgern, wenn die Voraussetzungen des § 6 des Freizügigkeitsgesetzes\/EU für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben sind, weil von einem Unionsbürger eine terroristische Gefahr ausgeht. Auch in diesem Fall erfolgt die Speicherung zu ausländerrechtlichen Zwecken.

Zu Nummer 4 (§ 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2)

Zu a) (Satz 1 Nummer 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neuregelung des § 2 Absatz 3, der nur für Unionsbürger Anwendung findet.

Zu b) (Satz 2)

Der neu angefügte Satz 2 konkretisiert den Umfang der Daten, die von Unionsbürgern im Ausländerzentralregister zu ausländer- oder asylrechtlichen Zwecken gespeichert werden dürfen. Aufgrund der oben genannten Rechtsprechung des EuGH ist insbesondere die Speicherung des Lichtbildes eines Unionsbürgers nicht mehr zulässig.

Zu Nummer 5 (§ 5 Absatz 1a und Absatz 3 Nummer 1)

Zu a) (Absatz 1a)

Durch die Einfügung des Absatzes 1a wird gewährleistet, dass Suchvermerke zu freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern nur noch in sehr engen Grenzen zulässig sind. Suchvermerke, die freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger betreffen, dürfen nur noch auf Ersuchen von mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden im Ausländerzentralregister gespeichert werden, sofern hiermit ausländer- oder asylrechtliche Aufgaben verfolgt werden.

Zu b) (Absatz 3 Nummer 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neuregelung des Absatzes 1a, durch die der Umfang der zu übermittelnden Daten an die ersuchende Stelle wie im Fall des Absatzes 1 beschränkt wird.

Zu Nummer 6 (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 Sätze 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1)

Zu a) bis c) (Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 Sätze 1 und 3, Absatz 3 Satz 1)

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neuregelungen in den §§ 2 und 3.

Zu d) (Absatz 4 Satz 1)

Bei den Ergänzungen des Satzes 1 handelt es sich zum einen um Folgeänderungen aufgrund der Neuregelungen in den §§ 2 und 3. Zum anderen ist hinsichtlich der Einstellung eines Suchvermerks über Unionsbürger in das Ausländerzentralregister eine Einschränkung erforderlich, weil für Unionsbürger entsprechend der Neuregelung des § 3 Satz 2 keine Lichtbilder mehr im Ausländerzentralregister gespeichert werden.

Zu Nummer 7 (§ 10 Absatz 1a und Absatz 2 Satz 2)

Zu a) (Absatz 1a)

Die Sonderregelung für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger legt fest, dass die Übermittlung von Daten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern nur noch zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben durch die hiermit betrauten Behörden zulässig ist. Bei einem Ersuchen auf Übermittlung von Daten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern ist zudem immer der Zweck anzugeben, um eine Übermittlung nur zu ausländer- oder asylrechtlichen Zwecken sicherzustellen. Die Registerbehörde hat die Übermittlung von Daten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Ersuchen auf Datenübermittlung nicht durch mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden beziehungsweise nicht zu ausländer- oder asylrechtlichen Zwecken erfolgt.

Zu b) (Absatz 2 Satz 2)

Ein Übermittlungsersuchen kann bei Zweifeln an der Identität eines Ausländers in Bezug auf Unionsbürger künftig nicht mehr mit dem Lichtbild gestellt werden, weil aufgrund der Neuregelung des § 3 Satz 2 von Unionsbürgern keine Lichtbilder mehr im Ausländerzentralregister gespeichert werden. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend einzuschränken.

Zu Nummer 8 (§ 11 Absatz 1 Sätze 1 und 3 und Absatz 2 Satz 3)

Zu a) (Absatz 1 Sätze 1 und 3)

Bei den Ergänzungen in Absatz 1 Satz 1 handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund der Neuregelungen der §§ 2 und 3. In Absatz 1 Satz 3 wird geregelt, dass die ersuchende Stelle der Registerbehörde im Hinblick auf die Grunddaten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern eine neue Zweckbestimmung der Datennutzung mitzuteilen hat, um eine Verwendung der Daten zu ausländer- oder asylrechtlichen Zwecken sicherstellen zu können.

Zu b) (Absatz 2 Satz 3)

Die Ergänzung in Absatz 2 Satz 3 regelt, dass die Stelle, an die Daten weiterübermittelt worden sind, der Registerbehörde den Empfang und den Verwendungszweck von Grunddaten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern mitzuteilen hat. Hierdurch soll eine Verwendung der Daten zu den zulässigen Zwecken sichergestellt werden.

Zu Nummer 9 (§ 12 Absatz 1a)

Durch die Einfügung des neuen Absatzes 1a wird die Übermittlung von Daten einer Gruppenauskunft untersagt, soweit sich die Daten auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger beziehen, da diese Datenauskunft nicht mit dem nach dem oben genannten EuGH-Urteil zulässigen Zweck vereinbar ist.

Zu Nummer 10 (§ 14 Absatz 1)

Die Ergänzung in § 14 Absatz 1 regelt, dass an alle öffentliche Stellen nur Grunddaten von Ausländern übermittelt werden dürfen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Grunddaten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern nicht zu anderen als nach der Rechtsprechung des EuGH zulässigen Zwecken übermittelt werden.

Zu Nummer 11 (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Sätze 2 und 3, Absatz 2 und Absatz 3 Sätze 1 und 2)

Zu a) (Absatz 1)
Zu aa) (Satz 1 Nummer 1)

Die Neuregelung ist zum einen zur Klarstellung erforderlich, dass nicht nur die Bundespolizei, sondern alle mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden Daten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern zur Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Aufgaben erhalten können. Zum anderen ist eine Ergänzung in Bezug auf sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder erforderlich, die Daten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern ebenfalls zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben benötigen. Solche Aufgaben nehmen die Landespolizeibehörden zum Beispiel bei Identitätsfeststellungen von nicht (mehr) freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern wahr, die abgeschoben werden sollen ( § 11 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes\/EU i.V.m. § 71 Absatz 5, Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes).

Zu bb) (Sätze 2 und 3)

Der neue Satz 2 regelt, dass bei Datenabfragen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern lediglich die Anzeige erfolgt, dass in Bezug auf die abgefragte Person eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht erfolgt ist. Hiermit wird geregelt, dass die Übermittlungsvorschriften des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 für die Abfrage von Daten freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger nicht gelten. Stattdessen zeigt das Ausländerzentralregister bei Unionsbürgern, die ihr Freizügigkeitsrecht nicht verloren haben, als technische Maßnahme lediglich an, dass eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht erfolgt ist. Bei Unionsbürgern hingegen, bei denen der Registerbehörde eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt (zum Beispiel bei einem salafistischen Hassprediger, der die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzt), darf der Datenbestand des Ausländerzentralregisters angezeigt werden.

Auf diese Weise haben beispielsweise die Polizeivollzugsbehörden der Länder im Rahmen einer Personenkontrolle selbst die Möglichkeit zur Überprüfung, ob der Ausländer, der mit einem gültigen Ausweisdokument eines europäischen Mitgliedstaates angetroffen wird, zwischenzeitlich sein Freizügigkeitsrecht verloren hat.

Satz 3 stellt sicher, dass eine Datenübermittlung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 6 in Bezug auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger nur an oberste Bundes-und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften als eigene Aufgabe betraut sind, erfolgt.

Zu b) und c) (Absätze 2 und 3)

In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 wird klarstellend geregelt, dass an das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Justiz keine Daten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern übermittelt werden dürfen, weil diese nicht zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben genutzt werden können (vergleiche § 10 Absatz 1a). Mit der Aufnahme eines Verweises auf das Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz wird außerdem ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Nummer 12 und 13 (§ 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1)

Die Ergänzungen in § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 regeln klarstellend, dass an Gerichte und das Zollkriminalamt keine Daten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern übermittelt werden dürfen, da diese in den dort genannten Fällen nicht zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben genutzt werden.

Zu Nummer 14 (§ 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2)

Zu a) (Absatz 1 Satz 2)

Der neu angefügte Satz 2 regelt klarstellend, dass der Bundesagentur für Arbeit Daten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern nur zu ausländer- oder asylrechtlichen Zwecken, so zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes, übermittelt werden dürfen. Zur Wahrnehmung der weiteren in Absatz 1 genannten Aufgaben dürfen keine Daten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern übermittelt werden, weil die Nutzung der Daten in diesen Fällen nicht zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben erfolgt.

Zu b) (Absatz 2)

Die Einfügung regelt klarstellend, dass an die Behörden der Zollverwaltung keine Daten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern übermittelt werden dürfen, weil die Nutzung dieser Daten zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung nicht ausländer- oder asylrechtlichen Zwecken dient.

Zu Nummer 15 und 16 (§§ 18a und 20)

Die Ergänzungen in § 18a und § 20 Absatz 1 legen klarstellend fest, dass an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen sowie die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst keine Daten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern übermittelt werden dürfen, weil die Nutzung dieser Daten in den dort genannten Fällen nicht zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben erfolgt.

Zu Nummer 17 (§ 22 Absatz 4)

Die Ergänzung in § 22 Absatz 4 regelt, dass die abrufenden Stellen bei Datenabfragen im automatisierten Verfahren im Hinblick auf die Grunddaten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern einen Verwendungszweck anzugeben haben.

Zu Nummer 18 und 19 (§ 23 Absatz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1)

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neuregelungen der §§ 2 und 3.

Zu Nummer 20 (§ 24a)

Das Ausländerzentralregister ist eine Datenquelle, die einen Überblick über die Zahl der in Deutschland lebenden Ausländer, ihren Aufenthaltsstatus und den Bezirk ihres Aufenthalts nebst zuständiger Ausländerbehörde bietet.

Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge soll aufgrund dieser einzigartigen Datenbasis zur Durchführung wissenschaftlicher Begleitforschung nach § 75 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes die Möglichkeit eröffnet werden, wissenschaftliche Studien und Repräsentativbefragungen über die in Deutschland lebenden Ausländer, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, durchführen zu können. Dazu ist es notwendig, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf die gemäß § 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 sowie auf die künftig gemäß dem neuen § 3 Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 des AZR-Gesetzes gespeicherten Informationen zu diesem Zweck zurückgreifen darf. Weitere Speichersachverhalte oder vertrauliche Informationen in Suchvermerken nach § 5 sind davon nicht betroffen. Der strenge bereichsspezifische Datenschutz des § 10 des AZR-Gesetzes und die Erhebung statistischer Daten sowie Planungsdaten nach den §§ 23 und 24 des AZR-Gesetzes bieten hierfür keine Grundlage.

Die bestehenden Regelungen des AZR-Gesetzes treffen keine Aussage über die Nutzung der Daten zu Forschungszwecken. Vor dem Hintergrund des gesetzlichen Forschungsauftrages gemäß § 75 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes unter Heranziehung der Rechtsgrundsätze des § 14 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesdatenschutzgesetzes könnte die Nutzung personenbezogener Daten des Ausländerzentralregisters durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für wissenschaftliche Zwecke bereits möglich sein. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist jedoch einer eindeutigen bereichsspezifischen Regelung zur Nutzung der AZR-Daten für wissenschaftliche Zwecke der Vorzug zu geben.

Die Formulierung der Forschungsklausel ist angelehnt an den Wortlaut des § 42a des Bundeszentralregistergesetzes sowie des § 75 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die oben genannten Daten für wissenschaftliche Zwecke nutzen darf. Absatz 2 enthält die Befugnis für die Ausländerbehörden zur Übermittlung von Anschriften an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Zwecke der Durchführung der Forschungsvorhaben sowie die Befugnis für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Verarbeitung und Nutzung. In den Absätzen 3 und 4 werden die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für die Speicherung, Veränderung und Nutzung der Daten klargestellt. Die Adressdaten dienen nur für das Anschreiben der betroffenen Ausländer zur Befragung in solchen Fällen, in denen die Registerdaten für das Forschungsvorhaben nicht ausreichen.

Die im Rahmen der Durchführung von Forschungsvorhaben unter Umständen notwendige ergänzende Datenerhebung und das anschließende Speichern und Nutzen dieser Daten im Rahmen und für die Dauer des jeweiligen Forschungsvorhabens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann auf § 86 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Bundesdatenschutzgesetzes gestützt werden. Soweit externe Unternehmen Forschungsvorhaben unterstützen und Datenerhebungen für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchführen oder Daten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhalten, verarbeiten oder nutzen, ist dies als Datenverarbeitung im Auftrag nach § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes nach Maßgabe der dort formulierten Voraussetzungen zulässig.

Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen erfolgt nur in anonymisierter Form.

Zu Nummer 21 (§ 25 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2)

Zu a) (Absatz 1)

Die Ergänzung regelt klarstellend, dass an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen, keine Daten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern übermittelt werden dürfen, weil die Nutzung dieser Daten nicht zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben erfolgt.

Zu b) (Absatz 2 Nummer 2)

Die Ergänzung in Absatz 2 Satz 2 in Bezug auf Unionsbürger ist erforderlich, weil aufgrund der Neuregelung des § 3 Satz 2 keine Lichtbilder von Unionsbürgern mehr im Ausländerzentralregister gespeichert werden.

Zu Nummer 22 (§ 26 Satz 2)

Die Einfügung von Satz 2 regelt klarstellend, dass die Übermittlung von Daten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern an Behörden anderer Staaten und an über-oder zwischenstaatliche Stellen nur zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben zulässig ist.

Zu Nummer 23 (§ 27 Absatz 1 Satz 1)

Die Ergänzung in § 27 Absatz 1 Satz 1 legt klarstellend fest, dass an sonstige nichtöffentliche Stellen keine Daten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern übermittelt werden dürfen.

Zu Artikel 2

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung des AZR-Gesetzes.

Zu Artikel 3

Das Gesetz tritt am ersten Tag des neunten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Hierdurch wird sichergestellt, dass ausreichend Zeit für die technische Umsetzung des Gesetzes besteht. Hiervon ausgenommen wird der neu in das AZR-Gesetz aufzunehmende § 24a, da eine technische Umsetzung insoweit nicht erforderlich ist. Für die Folgeänderung des Artikels 2 wird das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2013 festgelegt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1425:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

Mit dem Gesetz werden die Vorgaben des Gesetzes über das Ausländerzentralregister an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs angepasst. Die technische Umsetzung dieser Änderungen führt beim Bundesverwaltungsamt zu einmaligem Umstellungsaufwand von ca. 220.000 Euro. Auf den Aufwand von Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft hat das Gesetz keine Auswirkungen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin