836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Ausschuss für Kulturfragen (K) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass das Mobilfernsehen eine neue Chance für die EU darstellt.
- 2. Durch neue marktorientierte Angebote und Dienste besteht ein erhebliches Potenzial für neue Wertschöpfung und somit auch neue Arbeitsplätze. Aus dem Digitalisierungsgewinn muss daher in einem ausgewogenen Umfang - mit der Maßgabe der frequenzökonomischen Zuteilung und Nutzung - entsprechendes Frequenzspektrum bereitgestellt werden, um so die Entwicklung neuer marktorientierter Angebote und Dienste, wie Mobilfernsehen oder mobiler Internetzugang, zu ermöglichen.
- 3. Der Bundesrat fordert, die mitgliedstaatlichen Regelungsbefugnisse zur Sicherung des freien Informationsflusses, der Medienpluralität und der kulturellen Vielfalt auch im Rahmen der Frequenzpolitik zu achten. Die Vergabe aller Frequenzen fällt in den Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten. Bei Mobilfernsehen handelt es sich nach Auffassung des Bundesrates um Rundfunk.
- 4. Es ist deshalb Aufgabe der Mitgliedstaaten, [unter Beachtung der Grundsätze in Ziffer 2,] in den vorhandenen Frequenzbereichen sicherzustellen, dass Frequenzen für das Mobilfernsehen zur Verfügung gestellt werden. In diesem Zusammenhang lehnt der Bundesrat die Forderung der Kommission, das L-Band generell für die Verbreitung von Mobilfernsehen über DVB-H zu verwenden, ab.
- 6. Der Bundesrat erinnert an die Erfahrungen mit der EU-Richtlinie zu D2mac und spricht sich aus Gründen der Technologieneutralität gegen eine Festlegung auf DVB-H als alleinigen Übertragungsstandard für das Mobilfernsehen aus. Der Bundesrat lehnt daher die Aufnahme von DVB-H in das Verzeichnis der Normen, das im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird, ab.
- 7. Der Bundesrat wendet sich ferner gegen die Forderung der Kommission nach einem gemeinschaftsweiten einheitlichen Regulierungsansatz für das Mobilfernsehen. Die Anforderungen an Rundfunk und damit auch an Mobilfernsehen richten sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats. Dabei muss es der Entscheidung der Mitgliedstaaten vorbehalten bleiben, im Interesse der Sicherung der kulturellen Vielfalt und der Meinungspluralität auch Belegungsvorgaben zu treffen. Der Bundesrat wendet sich insoweit gegen die Aussage der Kommission in der Mitteilung, wonach die Auferlegung von Belegungsregelungen für mobiles Fernsehen unzulässig sei.
- 8. Die Stellungnahme ist von der Bundesregierung gemäß § 5 Abs. 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen, weil durch die Mitteilung "Stärkung des Binnenmarkts für das Mobilfernsehen" im Schwerpunkt die Befugnisse der Länder zur Gesetzgebung im Hinblick auf die Ausgestaltung des Rundfunkrechts in und für Deutschland betroffen sind. Insoweit besitzt der Bund nach ständiger verfassungsrechtlicher Rechtsprechung kein Recht zur Gesetzgebung. Vielmehr besteht insoweit die Rechtssetzungskompetenz der Länder gemäß Artikel 30 und 70 des Grundgesetzes.
B
- 9. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.