Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2008 zu der Zulassung von chloriertem Geflügelfleisch

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 4330 - vom 8. Juli 2008.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 19. Juni 2008 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte mit einer neuen Begriffsbestimmung für Geflügelfleisch auch die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (KOM (2008) 0336) ändert und so das Inverkehrbringen von antimikrobiell behandeltem Geflügelfleisch als Lebensmittel genehmigt,

B. in der Erwägung, dass die oben genannte Entscheidung des Kommissionskollegiums die Behandlung von zum menschlichen Verzehr in der Europäischen Union bestimmten Geflügelschlachtkörpern mit den fraglichen vier antimikrobiellen Substanzen genehmigt,

C. in der Erwägung, dass die Kommission mit diesem Vorschlag dem Wunsch der Vereinigten Staaten nachkommt, dass die Europäische Union die Einfuhr des mit chemischen oder antimikrobiellen Substanzen behandelten amerikanischen Geflügelfleisches genehmigt,

D. in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten bereits im Rahmen der geltenden Bestimmungen Geflügelfleisch in die Europäische Union einführen dürfen, sofern dieses nicht antimikrobiell behandelt wurde,

E. in der Erwägung, dass das Vorsorgeprinzip seit 1992 im EG-Vertrag ausdrücklich verankert ist und dass der Gerichtshof den Inhalt und Umfang dieses gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes in zahlreichen Urteilen präzisiert und als eine Grundlage der Gemeinschaftspolitik im Bereich des Gesundheits- und Umweltschutzes bezeichnet hat1,

F. in der Erwägung, dass infolge der Zulassung einer antimikrobiellen Behandlung sowohl von Einfuhrwaren oder auch von EU-Erzeugnissen mit zweierlei Maß gemessen würde, da die europäischen Geflügelerzeuger hohe Investitionen in die Lebensmittelsicherheit und -hygiene entlang der gesamten Lebensmittelkette tätigen mussten, während die Vereinigten Staaten nur eine billige Dekontaminierung am Ende der Lebensmittelkette vornehmen,

G. in der Erwägung, dass die Kommission zugibt, dass es keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkungen der fraglichen vier genehmigungspflichtigen antimikrobiellen Substanzen auf die Gesundheit und Umwelt gibt,

H. in der Erwägung, dass die Verbraucher irregeführt werden können, da chloriertes Fleisch bisweilen frischer aussieht als es tatsächlich ist,

I. in Erwägung der langen Verfahren zur Annahme und Verstärkung der gemeinsamen Regeln und Normen für die Lebensmittelsicherheit und -hygiene, welche die Zahl der Infektionen durch bestimmte Zoonoseerreger in der Lebensmittelkette senkten,

J. in der Erwägung, dass dem US-amerikanischen Center for Disease Control and Prevention (CDC) zufolge der Einsatz antimikrobieller Substanzen in den Vereinigten Staaten die Zahl der Infektionen mit Listerien, Salmonellen und anderen Bakterien nicht gesenkt hat,

K. in der Erwägung, dass dieses Thema bereits zweimal im Rat "Landwirtschaft und Fischerei" erörtert wurde und dass die Mitgliedstaaten im Großen und Ganzen negativ auf die von der Kommission geplante Zulassung antimikrobiell behandelter Geflügelschlachtkörper reagiert haben,

L. in der Erwägung, dass der ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit auf seiner Tagung am 2. Juni 2008 den Vorschlag der Kommission mit 316 Nein-Stimmen, keiner einzigen Ja-Stimme und 29 Enthaltungen abgelehnt und so im Vorfeld des EU-USA-Gipfels in Brdo (Slowenien) ein klares Signal gegeben hat,

M. in der Erwägung, dass die Kommission ihren Vorschlag nach der negativen Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit dem Rat übermitteln muss,