Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 24. Juli 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.



Mit freundlichen Grüßen

Dr. Angela Merkel

Zweite Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung*)

Vom ...

Auf Grund des § 45e Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Die Zinsinformationsverordnung wird wegen des Beitritts von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union angepasst. Außerdem wird ein redaktioneller Fehler beseitigt.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nr. 1 (§ 16a Abs. 2)

Die Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens. Die Britischen Jungferninseln sind in die Auflistung nach Satz 1 aufzunehmen. Danach haben die inländischen Zahlstellen Mitteilungen über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer zu übermitteln die auf den Britischen Jungferninseln ansässig sind. Dies ist nicht, wie in Satz 2 vorgesehen von der Erhebung direkter Steuern auf den Britischen Jungferninseln abhängig.

Zu Nr. 2 (Anlage (zu § 15))

Es werden die in der Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABL. EU L 363 S. 129) auf Grund des Beitritts von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union vorgegebenen Ergänzungen der Anlage zu § 15 eingefügt. Die Anlage enthält eine Liste der mit einer Regierung verbundenen Einrichtungen, die als Behörden handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist. Vom Anwendungsbereich der Zinsinformationsverordnung sind solche Anleihen oder sonstige umlauffähige Schuldtitel grundsätzlich ausgenommen, bei denen die Emission vor dem 1. März 2001 erfolgte (sog. Grandfathering). Tätigt eine in der Anlage 15 bezeichnete Einrichtung bei derartigen Schuldtiteln ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission, dann löst dies auch Meldepflichten für die vor dem 1. März 2001 emittierten Schuldtitel aus (§ 15 Abs. 1 Satz 3).

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Zweite Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung

:

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Es werden eine Informationspflicht für die Wirtschaft und eine Informationspflicht für die Verwaltung geringfügig erweitert. Die entsprechenden Informationskosten wurden von dem Ressort plausibel als marginal eingeschätzt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin