Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 22. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/12845 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes - Drucksache 18/11939 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 14.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 168/17 (PDF)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

,1. § 5 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

"6. die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 Düngeverordnung vom [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Angabe der Fundstelle der Verkündung der Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen] in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen." `

2. Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.

3. Die bisherige Nummer 2 wird aufgehoben.

4. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

,5. § 39 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

5. Nummer 6 Buchstabe a Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,".

6. Nummer 9 wird wie folgt geändert: