Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

982. Sitzung des Bundesrates am 8. November 2019

A

Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,

der Verkehrsausschuss,

der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung vor diesem Hintergrund dazu auf, die finanziellen Auswirkungen der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 auf die Haushalte von Ländern und Kommunen im Einzelnen umfassend darzustellen und eine entsprechende vollständige Kompensation zugunsten von Ländern und Kommunen ebenfalls im vorliegenden Gesetz durch eine Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder sicherzustellen.

Zu den einzelnen Vorschriften*

Des Weiteren hält der Bundesrat insbesondere folgende Änderungen in Bezug auf die einzelnen Maßnahmen für erforderlich, damit ein positiver Klimaschutzbeitrag von ihnen zu erwarten ist:

3. Zu Artikel 1 (Änderung des EStG - Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung)

4. Zu Artikel 1 (Änderung des EStG - Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung)

Der Bundesrat hält es für notwendig, auch bei vermieteten und betrieblich genutzten Gebäuden verstärkt Anreize für energetische

Modernisierungsmaßnahmen zu setzen, um CO₂-Minderungspotenziale umfassend auszunutzen. Er bittet deshalb, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ergänzende Regelungen im Einkommensteuerrecht vorzusehen, die einen sofortigen Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug von Aufwendungen für energetische Gebäudemodernisierungsmaßnahmen auch in den Fällen sicherstellen, in denen nach den allgemeinen Grundsätzen abschreibungspflichtiger Herstellungsaufwand entsteht. Gleichzeitig sollte die Möglichkeit einer Verteilung der Aufwendungen auf einen Zeitraum bis zu 10 Jahren geschaffen werden.

Begründung:

Energetische Modernisierungsaufwendungen sind regelmäßig sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. In Ausnahmefällen kann jedoch Herstellungsaufwand entstehen, wenn umfangreiche Sanierungsmaßnahmen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Gebäudeerwerb durchgeführt werden (anschaffungsnaher Herstellungsaufwand) oder im Rahmen von Generalsanierungen eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eintritt. Dies führt dazu, dass auch die energetischen Modernisierungsaufwendungen nur im Wege der Gebäudeabschreibung steuerlich geltend gemacht werden können. Folglich tritt die Steuerersparnis verteilt über die Restnutzungsdauer des Gebäudes ein, was sich aus Liquiditätsgesichtspunkten gegenüber einem Sofortabzug nachteilig auswirkt. Um zeitnahe Liquiditätseffekte zu generieren und damit die wirtschaftliche Attraktivität zu erhöhen, sollten energetische Modernisierungsaufwendungen stets als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand eingestuft werden, der analog der Regelung des § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung wahlweise auch auf einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren verteilt werden kann.

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 und 7 (§ 35c und § 52 Absatz 35a EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren folgende Anpassungen des Artikels 1 Nummer 4 (§ 35c EStG-E) und Nummer 7 (§ 52 Absatz 35a EStG-E) zu prüfen:

a) Herstellungsbeginn des begünstigten Objekts

In § 35c Absatz 1 Satz 2 EStG-E wird für die Berechnung der 10-Jahresfrist auf den Beginn der Herstellung des begünstigten Objekts abgestellt.

Zu prüfen ist, ob - wie auch an anderen Stellen im Einkommensteuergesetz (vgl. § 7 Absatz 5 EStG) - insoweit Typisierungen (Stellung des Bauantrags, Einreichung der Bauunterlagen) zur Anwendung kommen sollen.

b) "bestehende Heizungsanlagen"

In § 35c Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 EStG-E (bestehende Heizungsanlagen) fehlen die Parameter für die Berechnung der Zweijahresfrist. Es ist zu prüfen, ob insoweit auf den Einbau der optimierten Anlage abzustellen ist.

c) Objektbezogene Förderung in Veräußerungsfällen

In § 35c Absatz 1 Satz 3 EStG-E fehlt eine Regelung zur administrativen Umsetzung zur Überwachung des objektbezogenen Höchstbetrags der Steuerermäßigung. Insbesondere in Veräußerungsfällen kann eine Doppelbegünstigung des nämlichen Objektes (Sanierung durch den Veräußerer; weitere Sanierungsmaßnahmen durch den Erwerber) nicht ausgeschlossen werden. Es sollte daher geprüft werden, ob eine klarstellende Regelung ("Objektverbrauch") aufzunehmen ist.

d) Nutzungsvoraussetzungen

§ 35c Absatz 2 Satz 1 EStG-E verlangt eine ganzjährige ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Kalenderjahr. Es ist fraglich, ob bei Anschaffung oder Veräußerung des Objektes innerhalb des Kalenderjahres die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung tatsächlich ausgeschlossen werden soll.

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob nicht auch die in Gänze unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassene Wohnung zu begünstigen ist (§ 35c Absatz 2 Satz 2 EStG-E).

e) Miteigentum

§ 35c Absatz 6 EStG-E regelt die Begünstigung bei Miteigentum.

Es ist zu prüfen, ob hierzu eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen im Sinne der §§ 179 ff. der Abgabenordnung (AO) erforderlich und eine entsprechende gesetzliche Regelung zu treffen ist.

f) Anwendungsregelung (§ 52 Absatz 35a EStG-E)

Es ist zu prüfen, ob in die Anwendungsregelung die Änderungen zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 39a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG) und Nummer 6 (§ 50 Absatz 1 Satz 3 EStG) aufzunehmen sind (" §§ 35c, 39a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und § 50 Absatz 1 Satz 3 sind erstmals ...").

Ferner sollte in Satz 1 nicht auf "Baumaßnahmen", sondern auf "energetische Maßnahmen" abgestellt werden.

Begründung:

Grundsätzlich begrüßt der Bundesrat die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen in Altgebäuden.

Um Unklarheiten in der Auslegung der Gesetzesnorm zu vermeiden, bittet der Bundesrat die Bundesregierung die oben angeführten Vorschläge zu prüfen.

6. Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des EStG - Erhöhung der Entfernungspauschale und Einführung einer Mobilitätsprämie)

7. Zur Mobilitätsprämie

Angesichts der im Gesetzentwurf vorgesehenen Zuständigkeiten weist der Bundesrat darauf hin, dass die vorgesehene neue Mobilitätsprämie mit neuen Aufgaben und einem zusätzlichen Personalbedarf in der Finanzverwaltung der Länder verbunden sein wird. Der von der Bundesregierung in der Gesetzesbegründung unterstellte zeitliche Mehraufwand bei der Steuerverwaltung erscheint dabei aus Sicht des Bundesrates als zu gering bemessen. Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob die mit 250.000 geschätzte Zahl der voraussichtlichen Antragsteller auch die als Antragsteller in Betracht kommenden Studenten in Zweitausbildung (insbesondere Masterstudiengänge), Erntehelfer und Minijobber berücksichtigt. Der Bundesrat erwartet einen finanziellen Ausgleich auch der zusätzlichen Personalkosten, die durch die neu eingeführte Mobilitätsprämie entstehen. Außerdem verweist der Bundesrat auf den erheblichen Aufwand für die IT-mäßige Implementierung der Mobilitätsprämie und der Umstellung der energetischen Gebäudesanierung und die sich absehbar daraus ergebenden Konsequenzen für die anstehenden bereits priorisierten KONSENS-Projekte. Der Bundesrat bittet deshalb, die Regelung für die Verwaltung möglichst einfach auszugestalten oder alternativ von einer Bundesbehörde administrieren zu lassen. Unabhängig davon bittet der Bundesrat die Bundesregierung, den zu erwartenden Aufwand für die IT-Umsetzung und die terminlichen Möglichkeiten für die IT-Umsetzung darzustellen.

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 105 EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsvorhaben die Ausgestaltung der Mobilitätsprämie insbesondere hinsichtlich des folgenden Punktes zu prüfen: In § 105 EStG-E sollte eine Regelung aufgenommen werden, die verfahrensrechtlich sicherstellt, dass Änderungen der Einkommensteuerfestsetzung, die sich auf die Höhe der Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie nach § 101 EStG-E auswirken, im Rahmen einer Änderung der Mobilitätsprämienfestsetzung berücksichtigt werden können (Einkommensteuerbescheid als Grundlagenbescheid für den Mobilitätsprämienbescheid).

9. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 101 Satz 1 EStG)

In Artikel 2 Nummer 4 ist in § 101 Satz 1 die Angabe " § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 4" zu ersetzen.

Begründung:

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Für den betrieblichen Bereich ist in dem Verweis " § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 2" (vgl. § 101 Satz 1 EStG in der Fassung des Regierungsentwurfs) die Angabe "Satz 2" durch "Satz 4" zu ersetzen, weil sich die entsprechende Anwendbarkeit der erhöhten Entfernungspauschale erst aus Satz 4 ergibt (vgl. Artikel 2 Nummer 2).

10. Zu Artikel 3 insgesamt

11. Zu Artikel 3 (Änderung des UStG - Senkung der Umsatzsteuer für den Fernverkehr der Bahn)

12. Zu Artikel 3 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen hält es der Bundesrat für erforderlich, neben dem Schienenfernverkehr auch den Fernbuslinienverkehr in den Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes einzubeziehen. Er bittet daher die Bundesregierung, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hierzu einen entsprechenden Regelungsvorschlag vorzulegen.

Begründung:

Nach Angaben des Umweltbundesamtes verursacht der Fernbuslinienverkehr in etwa die gleichen Treibhausgasemissionen je Personenkilometer wie der Eisenbahnfernverkehr, so dass eine Differenzierung beim Umsatzsteuersatz mit klimapolitischen Erwägungen kaum zu rechtfertigen ist. Vielmehr stellen beide Verkehrsmittel eine klimaschonendere Alternative zum Flugverkehr auf der Kurzstrecke dar. Gegenüber dem Individualverkehr können sie zudem einen Beitrag zur Entlastung der Verkehrsinfrastruktur leisten.

Fernbussen kommt im Hinblick auf die Anbindung des ländlichen Raums eine besondere Bedeutung zu, da dieser häufig nur unzureichend an den Schienenfernverkehr angebunden ist. Von einer ermäßigten Umsatzbesteuerung der Beförderungsleistungen im Fernbuslinienverkehr würde daher auch die ländliche Bevölkerung profitieren, wodurch dem Anliegen nach Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse Rechnung getragen würde.

13. Zu Artikel 3 (§ 12 Absatz 2 Nummer 10 Doppelbuchstabe aa und bb UStG)

In Artikel 3 § 12 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe b sind Doppelbuchstabe aa und bb zu streichen.

Begründung:

Im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) werden in immer mehr Ländern der Zug- und der Busverkehr zusammen geplant. Darüber hinaus findet auf beide Fahrzeugarten regelmäßig ein gemeinsamer Tarif Anwendung.

Die bisherige Regelung im § 12 Absatz 2 Nummer 10 UStG behandelte beide Verkehrsmittel gleich. Alles mit einer Reisereichweite von bis zu 50 Kilometern unterliegt aktuell dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 Prozent und alles mit einer höheren Reisereichweite wird mit dem regulären Steuersatz in Höhe von 19 Prozent besteuert.

Mit der Neuregelung wird alleine der Schienenverkehr bevorzugt. Dies erschwert die Preisbildung in gemeinsamen Tarifen und benachteiligt den nachweislich ebenso umweltfreundlichen Busverkehr.

Aus diesem Grund sind die Einschränkungen der Steuerermäßigung auf bestimmte Beförderungsstrecken im Busverkehr aus dem Gesetzentwurf zu streichen.

14. Zu Artikel 5 (Änderung des Grundsteuergesetzes - Einführung eines gesonderten kommunalen Hebesatzes für mit Windenergieanlagen überbaute Gebiete)

15. Zu Artikel 7 (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes)

Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich, im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) eine Regelung vorzusehen, nach der die Länder bei der Genehmigung von gewerblichen Verkehren zur Personenbeförderung bestimmte Emissionsstandards vorgeben können. Allerdings wird dies in dem Gesetzentwurf lediglich für Taxen und Mietwagen geregelt. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass auch andere Formen der gewerblichen Personenbeförderung, insbesondere mit Bussen im Linien- und Gelegenheitsverkehr, in die Regelung einbezogen werden.

16. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Absenkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß - bei betrieblicher Verwendung 0,50 Euro je Megawattstunde und bei nichtbetrieblicher Verwendung 1,00 Euro je Megawattstunde - zu prüfen.

Begründung:

Der Schutz des Klimas stellt eine große, globale Herausforderung dar. Der Ausstoß insbesondere von Kohlendioxid (CO₂) in die Erdatmosphäre ist seit Beginn der Industrialisierung konstant angestiegen. Um einen weiteren Anstieg zu verhindern, hat die Bundesregierung mit den Eckpunkten für ein Klimaschutzprogramm 2030 zahlreiche Maßnahmen vorgeschlagen. Eines dieser Maßnahmen ist die Einführung einer CO₂-Bepreisung.

Zeitgleich mit dem Einstieg in eine CO₂-Bepreisung sollen aber auch im Rahmen dieses Klimaschutzprogrammes Bürger und Wirtschaft unter anderem beim Strompreis entlastet werden. Die EEG-Umlage sowie ggf. andere staatlich induzierte Preisbestandteile (Netzentgelte, Umlagen und Abgaben) sollen schrittweise aus den Bepreisungseinnahmen bezahlt werden.

Diese Maßnahmen sind zwar im Kern zu begrüßen, greifen aber zu kurz und führen zu keiner sofortigen spürbaren Entlastung auf Seiten der Bürger und Unternehmen.

Die CO₂-Bepreisung wird von allen Bürgern und der Wirtschaft getragen. Daher ist es nur folgerichtig, wenn auch die angedachten Entlastungen allen zugutekommen. Hierfür sollte die Stromsteuer als staatlich induzierter Preisbestandteil gesenkt werden. Mit einer sofort wirksamen Reduzierung auf das EU-rechtlich verbindliche Mindestmaß könnten die Kosten der Stromendverbraucher erheblich gesenkt werden. Für einen Durchschnittshaushalt würde dies nach Berechnungen des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. etwa 84 Euro Entlastung bedeuten. Für die Unternehmen der Industrie und des produzierenden Gewerbes wäre der Betrag um ein Vielfaches höher.

Der Strompreis hat sich für Haushaltskunden in den letzten 13 Jahren von ca. 19 Cent je Kilowattstunde auf mittlerweile ca. 31 Cent je Kilowattstunde und damit um 56 Prozent erhöht. Dieser Anstieg wird sich aller Wahrscheinlichkeit nach fortsetzen.

Bei den Industriekunden hängen die Stromendpreise stark von der Höhe des jeweiligen Jahresverbrauches ab. Doch auch hier ist in den letzten zwei Jahrzehnten eine Verdopplung zu verzeichnen.

Steigende Strompreise gefährden die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der mittelständischen und kleinen Unternehmen, die nicht von den Sonderregelungen für energieintensive Großverbraucher profitieren können. Die Stromsteuer in Deutschland ist um das 40fache höher als der europäische Mindeststeuerbetrag von 50 Cent je Megawattstunde.

Die Umstände, die zur Einführung der Stromsteuer im Jahr 1999 führten, haben sich seitdem wesentlich geändert. Insbesondere hat sich der Strompreis seit dieser Zeit so erhöht, dass die Stromsteuer als zusätzlicher Anreiz zum Stromsparen nicht mehr benötigt wird.

B

17. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Ausschuss für Familie und Senioren und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

* Gilt bei Annahme einer der nachfolgenden Ziffern als mitbeschlossen.