Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(BRRD-Umsetzungsgesetz)

928. Sitzung des Bundesrates am 28. November 2014

A

B

Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung anzunehmen:

Begründung (nur für das Plenum):

Zu Ziffer 2:

Am 21. Oktober 2014 legte die Kommission den delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU über die Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen vor. Nach der in dem delegierten Rechtsakt festgelegten Systematik ist für die Berechnung der Höhe des an den Bankenabwicklungsfonds zu entrichtenden Beitrags in erster Line die Größe des jeweiligen Instituts relevant. Die Regelung sieht vor, dass bestimmte Verbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können wie beispielsweise gedeckte Einlagen. Da Förderbanken gemäß ihrem wettbewerblich begrenzten Geschäftsmodell de facto jedoch nicht über Einlagen verfügen, entfällt für sie diese Abzugsmöglichkeit. Analoge Regelungen bestehen auch für Verbindlichkeiten an Institute innerhalb eines Haftungsverbundes. Nicht abzugsfähig sind jedoch aufgrund von staatlichen Haftungsinstituten garantierte Verbindlichkeiten, wie dies bei Landesförderbanken überwiegend der Fall ist.

Landesförderbanken haben aufgrund ihres öffentlichen Förderauftrags ein risikoarmes Geschäftsmodell und sind mit Haftungsinstituten wie Anstaltslast und Gewährträgerhaftung sowie teilweise noch mit einer expliziten Refinanzierungsgarantie eines Landes im Einklang mit den europäischen Regelungen ausgestattet. Weder geht von ihnen eine Gefahr für das Finanzsystem aus noch werden sie jemals von dem durch die Bankenabgabe gespeisten Bankenabwicklungsfonds profitieren können.

Aufgrund der unzureichenden Risikoproportionalität der Berechnungssystematik führt die Bankenabgabe voraussichtlich zu einer jährlichen Belastung der Landesförderbanken im hohen zweistelligen Millionenbereich. Nach einer überschlägigen Berechnung ist beispielsweise die nordrheinwestfälische Förderbank mit etwa 40 Millionen Euro jährlich belastet.

Aus der Belastung regionaler Förderbanken ergibt sich zudem eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung im Vergleich zu Förderinstituten auf nationaler Ebene wie beispielsweise der KfW. Diese werden trotz identischen Geschäftsmodells durch die Bankenabgabe nicht belastet, weil sie aufgrund einer Ausnahmevorschrift in der Richtlinie 2013/36/EU (Bankenrichtlinie) von der europäischen Bankenregulierung ausgeschlossen sind.