Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 27. Juli 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere

Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung Vom ... 2006

Auf Grund des § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:

Artikel 1

Die Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2003 (BGBl. I S. 2259), wird wie folgt geändert:


1. ist die Währung Dänische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;
2. ist die Währung Estnische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert;
3. ist die Währung Forint, beträgt der Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert;
4. ist die Währung Isländische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 4,5 vom Hundert;
5. ist die Währung Lats, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;
6. ist die Währung Litas, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;
7. ist die Währung Norwegische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert;
8. ist die Währung Schwedische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert;
9. ist die Währung Slowakische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 4,0 vom Hundert;
10. ist die Währung Tolar, beträgt der Höchstzinssatz 3,25 vom Hundert;
11. ist die Währung Tschechische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;
12. ist die Währung Zloty, beträgt der Höchstzinssatz 3,75 vom Hundert;
13. ist die Währung Maltesische Lira, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;
14. ist die Währung Pfund Sterling, beträgt der Höchstzinssatz 3,25 vom Hundert;
15. ist die Währung Zypern-Pfund, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;
16. ist die Währung Schweizer Franken, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;
17. ist die Währung US-Dollar, beträgt der Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert;
18. ist die Währung Yen, beträgt der Höchstzinssatz 1,0 vom Hundert.
Bei den übrigen Währungen beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert."

Artikel 2


Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeines

Nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) darf der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung für Lebensversicherungsverträge mit Zinsgarantie von den im Gesetz genannten Ausnahmen abgesehen nicht mehr als 60 vom Hundert des Zinssatzes der Anleihen des Staates betragen, auf dessen Währung der Vertrag lautet. Seit der letzten Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung im Jahre 2003 sind die Renditen der Anleihen der öffentlichen Hand im Euro-Währungsgebiet deutlich zurückgegangen. In der Folge muss der Höchstrechnungszinssatz angepasst werden.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546). Dadurch wurde der bisherige § 156a Abs. 3 VAG aufgehoben und durch den neuen § 118b VAG ersetzt. Deshalb gilt die Deckungsrückstellungsverordnung zunächst für alle Pensionskassen. Gemäß Absatz 2 gilt die Deckungsrückstellungsverordnung jedoch nicht für Tarife, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. Soweit daher regulierte Pensionskassen genehmigte Tarife führen, gilt die Deckungsrückstellungsverordnung für diese Unternehmen nicht.

Zu Nummer 2

Maßgebend für die Höhe des Rechnungszinses für den Euro sind die Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wobei seit 1999 grundsätzlich europäische Staatsanleihen der Mitgliedstaaten der Euro-Zone mit 10 Jahren Laufzeit zugrunde gelegt werden. Die Umlaufrendite betrug im Jahre 2000 5,44 v.H., 2001 5,03 v.H., 2002 4,9 v.H. und im Jahr 2005 (geschätzt) 3,3 v.H. Das arithmetische Mittel der Umlaufrendite der letzten zehn Jahre lag bei 5,16 v.H.

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a VAG darf der Rechnungszins 60 vorn Hundert des arithmetischen Mittels der Umlaufrendite nicht überschreiten. Hieraus ergibt sich für 2006 ein Wert von 2,88 v.H. Für die folgenden Zehnjahreszeiträume ist mit weiter fallenden Werten zu rechnen, da mit dem Zeitablauf die höheren Renditen aus der Zeit Anfang der neunziger Jahre nicht mehr berücksichtigt werden können.

Um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge nicht zu gefährden und den betroffen Unternehmen eine angemessene Anpassung an die Zinsentwicklung zu ermöglichen, ist es geboten, den Höchstrechnungszins auf 2,25 v. H. herabzusetzen.

Zu Nummer 3

§ 2a regelt den Höchstrechnungszins für Verträge, die nicht auf den Euro lauten. Dieser Höchstzinssatz wird für die Währungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. Vertragstaaten des EWR nach dem in § 65 Abs. 3 VAG vorgesehenen Verfahren ebenfalls angepasst (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 12). Der Höchstrechnungszinssätze für Währungen von Drittstaaten (§ 2a Abs. 1 Nr. 13 bis 15) wurde auf der Grundlage des Zinsniveaus der zehnjährigen Staatsanleihen des jeweiligen Landes festgelegt, wobei kurzfristige Schwankungen durch Bildung eines zehnjährigen Durchschnittes ausgeglichen wurden. Bei Verträgen in Schweizer Franken wurde eine Auskunft der schweizerischen Aufsichtsbehörde berücksichtigt. Für die nicht genannten Währungen wurde der niedrigste der in § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 15 enthaltenen Sätze gewählt.

Nach dem Grundsatz der Vorsicht wurden alle Werte auf viertel Prozentpunkte abgerundet.

Zu Artikel 2

Die Verordnung soll sofort in Kraft treten, mit Ausnahme der Änderung des Höchstrechnungszinses, die erst zum 1. Januar 2007 Kraft treten soll.