Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 55. Sitzung am 8. Juli 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 17/2472 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie - Drucksachen 17/1720, 17/1803 - in beigefügter Fassung angenommen.

Erster Durchgang: Drucksache. 155/10 (PDF)
Fristablauf: 24.09.10

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie*

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

" § 1b Begriffsbestimmungen für Verbriefungen

4. § 2 wird wie folgt geändert:

5. § 2a wird wie folgt geändert:

6. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

7. § 8 wird wie folgt geändert:

8. § 8a wird wie folgt geändert:

9. Nach § 8d wird folgender § 8e eingefügt:

" § 8e Aufsichtskollegien

10. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

11. § 10 wird wie folgt geändert:

12. § 10a wird wie folgt geändert:

13. In § 12 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 4 werden jeweils die Wörter "mit haftendem Eigenkapital" durch die Wörter "jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital" ersetzt.

14. § 13 wird wie folgt geändert:

15. § 13a wird wie folgt geändert:

16. In der Überschrift zu § 13b werden die Wörter "Großkredite und gruppeninterne Transaktionen bei" durch die Wörter "Großkredite von" ersetzt.

17. In § 15 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "mit haftendem Eigenkapital" durch die Wörter "jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital" ersetzt.

18. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a und 18b eingefügt:

" § 18a Verbriefungen

§ 18b Organisatorische Vorkehrungen bei Verbriefungen

19. § 19 wird wie folgt geändert:

20. § 20 wird wie folgt geändert:

21. § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

22. § 20b wird wie folgt geändert:

23. In § 20c Absatz 1 werden die Wörter "Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, auf Antrag widerruflich" durch die Wörter "Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1" ersetzt.

24. § 22e wird wie folgt geändert:

25. § 22i wird wie folgt geändert:

26. § 24 wird wie folgt geändert:

27. In § 24a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Angabe " § 23a Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter " § 23a Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

28. § 24b wird wie folgt geändert:

29. In § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter "internen Revision" durch die Wörter "Internen Revision" ersetzt.

30. In § 26 Absatz 3 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Das übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3 oder eines Finanzkonglomerats hat einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht unverzüglich einzureichen, wenn die Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze des Finanzkonglomerats einen Konzernabschluss oder Konzernlagebericht aufstellt. Der Konzernabschlussprüfer hat die Prüfungsberichte über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte unverzüglich nach Beendigung seiner Prüfung bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen."

31. In § 26a Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Satz 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter "Satz 2 Nummer 2 und 3" ersetzt.

32. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

33. In § 29 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Satz 6 Nr. 1" durch die Wörter "25a Absatz 1 Satz 3 und 6 Nummer 1" ersetzt.

34. § 31 wird wie folgt geändert:

35. In § 32 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Wer neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Finanzinstrumente für eigene Rechnung anschaffen oder veräußern will, ohne die Voraussetzungen für den Eigenhandel zu erfüllen (Eigengeschäft), bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden."

36. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern "insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 6" die Angabe "und 8" eingefügt.

37. § 45 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

38. In § 46a Absatz 1 Satz 6 werden nach den Wörtern "Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen" die Wörter "einschließlich interoperabler Systeme" eingefügt.

39. In § 46b Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Systemveranstalter" durch das Wort "Systembetreiber" ersetzt.

40. In § 49 werden nach der Angabe "des § 6a," die Wörter "des § 8a Absatz 3 bis 5," eingefügt.

40a. § 53 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Außerdem ist dem Institut Kapital nach § 10 Absatz 5 sowie Kapital, das auf Grund der Eingehung längerfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten oder kurzfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, und Nettogewinne (§ 10 Absatz 2c Satz 1 Nummer 1) als haftendes Eigenkapital oder Drittrangmittel zuzurechnen, wenn die gemäß § 10 Absatz 5, 5a oder 7 geltenden Bedingungen sich jeweils auf das gesamte Unternehmen beziehen; § 10 Absatz 1, 2 Satz 6 und 7, Absatz 2c Satz 2 bis 5, Absatz 3b, 6, 6a und 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 1 als Kernkapital gelten."

41. Dem § 53b werden die folgenden Absätze 8 bis 10 angefügt:

42. § 56 wird wie folgt geändert:

43. In § 64h Absatz 6 und 7 wird jeweils die Angabe "31. Dezember 2010" durch die Angabe "31. Dezember 2014" ersetzt.

44. Nach § 64l wird folgender § 64m eingefügt:

" § 64m Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 96 Absatz 2 werden die Wörter "ein System" durch das Wort "Systeme" und der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt sowie folgender Halbsatz angefügt:

" ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes."

3. In § 166 Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern "zu Gunsten" die Wörter "des Betreibers oder" eingefügt.

4. In § 223 Absatz 1 Nummer 1 werden vor den Wörtern "dem Teilnehmer" die Wörter "dem Betreiber oder" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. In § 5 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Ist ein Treuhänder erstmalig im Laufe des letzten Kalenderhalbjahres bestellt worden, so hat die bestätigte Aufzeichnung sämtliche in den Deckungsregistern vorgenommenen Eintragungen zu enthalten."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Pfandbriefbank eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und Ersatz der notwendigen Auslagen. Darüber hinausgehende Leistungen der Pfandbriefbank sind unzulässig."

7. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter "die den Erfordernissen" durch die Wörter "soweit sie den Erfordernissen" ersetzt.

8. § 26 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.

9. In § 26b Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Registerpfandrechtsgläubiger" durch das Wort "Flugzeugpfandbriefgläubiger" ersetzt.

10. § 26f Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.

11. § 28 wird wie folgt geändert:

12. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 5
Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank".

13. Die Überschrift des § 29 wird wie folgt gefasst:

" § 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung".

14. § 30 wird wie folgt geändert:

15. § 31 wird wie folgt geändert:

16. § 53 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung

Die Pfandbrief-Barwertverordnung vom 14. Juli 2005 (BGBl. I S. 2165), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 wird der einleitende Teilsatz wie folgt gefasst:

" § 313 Absatz 3 Satz 1 der Solvabilitätsverordnung gilt mit den folgenden Maßgaben entsprechend:".

2. In § 6 Absatz 2 Nummer 1 wird Buchstabe b aufgehoben.

3. In § 8 Satz 3 werden die Wörter "des § 32 des Grundsatzes I über die Eigenmittel der Institute" durch die Wörter "des § 313 der Solvabilitätsverordnung" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 341c des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden das Komma und die Wörter "Hypothekendarlehen und andere Forderungen" gestrichen.

2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Bei Hypothekendarlehen und anderen Forderungen dürfen die Anschaffungskosten zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation einer Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Rückzahlungsbetrag unter Anwendung der Effektivzinsmethode angesetzt werden."

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Nach dem Dreißigsten Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird folgender Einunddreißigster Abschnitt angefügt:

"Einunddreißigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Artikel 69

Artikel 7
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708) das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. das kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen, das häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, indem ein für Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen, oder die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel),".

2. In § 2a Absatz 1 Nummer 10 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "und Eigenhandel" gestrichen.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes

In § 22 Satz 1 des Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) wird das Wort "Anleihedingungen" durch das Wort "Anleihebedingungen" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

In Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) wird die Angabe " § 376 Absatz 1 und 2 Satz 2" durch die Angabe " § 376 Absatz 1 und 2 Satz 1" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

In § 16 Absatz 2 Satz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2010 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird die Angabe "Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506)" durch die Angabe "Artikel 12 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes]" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3590) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 13 wird folgender neuer Absatz 12 angefügt:

(12) § 6 Absatz 3 in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Artikels] geltenden Fassung ist erstmals auf das Umlagejahr 2010 anzuwenden."

Artikel 13
Inkrafttreten