Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse KOM (2011) 530 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. AE-Nr. 080066

Brüssel, den 31.8.201

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Die Begründung des bereits bestehenden Konzepts der Union für aromatisierte Weinerzeugnisse besteht in der Erleichterung des freien Warenverkehrs im Binnemarkt und dem Schutz geografischer Angaben, die es dem Verbraucher ermöglichen, spezifische Erzeugnisse zu erkennen, deren Eigenschaften auf ihren geografischen Ursprung zurückzuführen sind. Ein Rechtsrahmen für aromatisierte Weinerzeugnisse mit Begriffsbestimmungen und Etikettierungsvorschriften für die Erzeugnisse betrifft direkt die Erzeuger dieser Erzeugnisse und in geringerem Maße über die Etikettierungsvorschiften auch die Verbraucher.

Dieser Vorschlag ersetzt den Kommissionsvorschlag KOM (2007) 848, den die Kommission aus dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 zurückgezogen hat (siehe Dokument KOM (2010) 623 vom 27.10.2010, Anhang IV, das den übrigen Organen übermittelt wurde).

Der Vorschlag vereinfacht die bestehenden Vorschriften durch geringfügige Änderungen, die ihre Lesbarkeit und Eindeutigkeit verbessern. Insbesondere werden die Begriffsbestimmungen an die technische Entwicklung angepasst und die bestehenden Vorschriften für geografische Angaben an das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (nachstehend "TRIPs-Übereinkommen") angepasst. Ein weiteres Ziel ist die Anpassung des Textes an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Der Vorschlag ändert nichts am Geltungsbereich der bestehenden Vorschriften für den Sektor und hat keine wesentlichen Auswirkungen, da es sich um eine Anpassung an Verpflichtungen handelt, die die Union bereits eingegangen ist. Die wichtigsten europäischen Erzeuger und einzelstaatlichen Organisationen, die informell konsultiert wurden, gaben an, dass sie keine größeren Auswirkungen erwarten. Die Erzeuger von aromatisierten Weinerzeugnissen waren sich einig, dass derselbe Rechtsrahmen und ähnliche Vorschriften beibehalten werden sollten; nur geringfügige technische Anpassungen schienen erforderlich. Diese wurden den Kommissionsdienststellen von den Vertretern des Sektors mitgeteilt. Aus diesem Grund wurde keine weitere Folgenabschätzung vorgenommen.

2. Angleichung an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterscheiden zwischen zwei Arten von Rechtsakten der Kommission:

Artikel 290 AEUV erlaubt dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als "delegierte Rechtsakte" bezeichnet (Artikel 290 Absatz 3).

Artikel 291 AEUV ermächtigt die Mitgliedstaaten, alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht zu ergreifen. Mit diesen Rechtsakten können der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wenn es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen

Rechtsakte der Union bedarf. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als "Durchführungsrechtsakte" bezeichnet (Artikel 291 Absatz 4).

Ein Hauptziel dieses Vorschlags ist die Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1) an die Bestimmungen des AEUV.

Im Rahmen dieses Vorschlags werden die Ziele und Grundsätze und sonstigen wesentlichen Elemente in Bezug auf die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse vom Gesetzgeber bestimmt.

Die Kommission sollte im Wege von delegierten Rechtsakten die Herstellungsverfahren (Artikel 3 Absatz 2), die Analysemethoden (Artikel 3 Absatz 3), die erforderlichen Änderungen der Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Einschränkungen, Verkehrsbezeichnungen und Beschreibungen (Artikel 9) sowie die erforderlichen Vorschriften für die geografischen Angaben (Artikel 29) und den Informationsaustausch (Artikel 33 Absatz 2) festlegen können.

Darüber hinaus sollte der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags Durchführungsrechtsakte zu erlassen, insbesondere im Hinblick auf die einheitliche Anwendung der für aromatisierte Weinerzeugnisse geltenden Vorschriften in Bezug auf geografische Angaben (Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17, 25, 26, 27 und 30), Verwaltungs- und Warenkontrollen (Artikel 32 Absatz 2) und Informationsaustausch (Artikel 33).

3. Wesentliche Änderungen

Die weiteren wesentlichen Ziele sind folgende:

4. AUFBAU des Verordnungsentwurfs

Die im Entwurf vorliegende Verordnung über aromatisierte Weinerzeugnisse besteht aus vier Kapiteln und drei Anhängen:

Kapitel I enthält die grundlegende Begriffsbestimmung und die Klassifizierung von aromatisierten Weinerzeugnissen.

Kapitel II behandelt die Einzelheiten der Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen.

In dem Kapitel wird auf die Anforderungen und Einschränkungen, die in den Anhängen I und II festgelegt sind, Bezug genommen und der Kommission die Befugnis übertragen, weitere zugelassene Herstellungsverfahren zu bestimmen. Für die Analyse von aromatisierten Weinerzeugnissen wird auf internationale Analysemethoden verwiesen.

Es enthält außerdem besondere Etikettierungsvorschriften für diese Erzeugnisse.

In Kapitel II wird mit Bezug auf die Anhänge I und II ein kohärentes System aufgestellt, das sich auf traditionelle Verfahren zur Sicherstellung der Qualität und neue Entwicklungen hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse stützt. Ziel ist es, den Verbraucher eindeutig über die Beschaffenheit eines Erzeugnisses zu informieren (Verkehrsbezeichnungen) und den Hersteller zu verpflichten, dem Verbraucher alle Angaben bereitzustellen, die notwendig sind, um eine Irreführung zu verhindern.

Kapitel III enthält Regeln für geografische Angaben, die sich auf die internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union stützen.

Die derzeit in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 aufgeführten geografischen Angaben werden in das Register übernommen, das mit Artikel 22 der vorliegenden Verordnung erstellt wird. Kapitel III sieht vor, dass die technischen Unterlagen für die betreffenden Angaben innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung veröffentlicht werden müssen.

In Kapitel IV sind die allgemeinen, Übergangs- und Schlussbestimmungen festgelegt.

Anhang I enthält die technischen Begriffsbestimmungen und Auflagen für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen.

Anhang II enthält die Verkehrsbezeichnungen mit den dazugehörigen Beschreibungen aromatisierter Weinerzeugnisse.

Anhang III enthält eine Entsprechungstabelle.

Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischern Kommission 1, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung Kategorien von aromatisierten Weinerzeugnissen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Kapitel II
Bezeichnung, Aufmachung Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen

Artikel 3
Herstellungsverfahren und Analysemethoden für aromatisierte Weinerzeugnisse

Liegen keine solchen von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden und Regeln vor, so können entsprechende Methoden und Regeln von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten festgelegt werden.

Bis zur Festlegung solcher Methoden und Regeln sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden und Regeln anzuwenden.

Artikel 4
Verkehrsbezeichnungen

Artikel 5
Zusätzliche Angaben zu den Verkehrsbezeichnungen

Artikel 6
Angabe der Herkunft

Wird die Herkunft von aromatisierten Weinerzeugnissen angegeben, so entspricht die Herkunft dem Ort, an dem das aromatisierte Weinerzeugnis hergestellt wurde. Die Herkunft wird angegeben durch die Wörter "hergestellt in ( ... )" oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands.

Die Angabe des Herkunftsortes der primären Zutat ist nicht erforderlich.

Artikel 7
Bei der Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendete Sprachen

Erfolgen die Verkehrsbezeichnungen und zusätzlichen Angaben gemäß dieser Verordnung in Wörtern, so muss dies in einer oder mehreren der Amtssprachen der Union geschehen.

Der Name einer gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angabe ist jedoch auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, auf die sich der Schutz erstreckt, auch wenn die geografische Angabe die Verkehrsbezeichnung gemäß Artikel 4 Absatz 4 ersetzt.

Bei einer geschützten geografischen Angabe, für die nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.

Artikel 8
Strengere Vorschriften der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Qualitätspolitik für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten aromatisierten Weinerzeugnisse mit gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben oder für die Einführung neuer geografischer Angaben strengere Vorschriften als die Vorschriften des Artikels 3 und der Anhänge I und II für die Erzeugung und Bezeichnung erlassen, soweit sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

Artikel 9
Übertragene Befugnisse

Um den Besonderheiten des Sektors Rechnung zu tragen und auf die Einführung neuer Erzeugnisse auf dem Markt zu reagieren, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Folgendes aktualisieren:

Kapitel III
Geografische Angaben

Artikel 10
Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "geografische Angabe " den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder eines Landes, der zur Bezeichnung eines aromatisierten Weinerzeugnisses dient, wenn eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des betreffenden Erzeugnisses im Wesentlichen auf seinem geografischen Ursprung beruht.

Artikel 11
Inhalt der Schutzanträge

Artikel 15
Prüfung durch die Kommission

Artikel 16
Einspruchsverfahren

Innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung gemäß Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem antragstellenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung zu den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme eingereicht wird.

Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß Absatz 1 entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.

Artikel 17
Entscheidung über den Schutz

Auf der Grundlage der der Kommission nach Abschluss des Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 16 vorliegenden Informationen beschließt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, entweder die geografische Angabe, die die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt und mit dem Unionsrecht vereinbar ist, zu schützen oder den Antrag abzulehnen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.

Artikel 18
Homonyme

Artikel 19
Gründe für die Verweigerung des Schutzes

Artikel 20
Beziehung zu Marken

Artikel 21
Schutz

Artikel 22
Register

Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten geografischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse.

Geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Europäischen Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register gemäß Absatz 1 als geschützte geografische Angaben eingetragen werden.

Artikel 23
Benennung der zuständigen Behörden

Artikel 24
Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen

Artikel 25
Änderungen der Produktspezifikationen

Äthylalkohol, der zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zulässigen Zusatzstoffen bei der Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendet wird, ist in der Dosierung zu verwenden, die unbedingt erforderlich ist, und gilt nicht als Zusatz von Alkohol zur Herstellung eines aromatisierten Weinerzeugnisses.

(4) Zusatzstoffe und Färbung

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegten Vorschriften über Zusatzstoffe, einschließlich Farbstoffe, gelten für aromatisierte Weinerzeugnisse.

(5) Zusatz von Wasser

Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen ist der Zusatz von Wasser zulässig, sofern es in einer Dosierung verwendet wird, die zur Bereitung von Aromaessenzen, zur Auflösung von Farbstoffen und Süßungsmitteln und/oder zur Einstellung der endgültigen Zusammensetzung des Erzeugnisses unbedingt erforderlich ist.

Die Qualität des zugesetzten Wassers muss den Richtlinien 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern17 und 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 18 entsprechen, und durch diesen Zusatz dürfen die Eigenschaften des Erzeugnisses nicht verändert werden.

Hierbei kann es sich um destilliertes, entmineralisiertes, durch Permeation gereinigtes oder enthärtetes Wasser handeln.

(6) Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen ist der Zusatz von Kohlendioxid zulässig.

(7) Alkoholgehalt

"Alkoholgehalt": das Verhältnis des in dem betreffenden Erzeugnis enthaltenen Volumens an reinem Alkohol bei einer Temperatur von 20°C zum Gesamtvolumen dieses Erzeugnisses bei derselben Temperatur;

"vorhandener Alkoholgehalt": die Anzahl der Volumeneinheiten r. A., die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses bei derselben Temperatur enthalten sind;

"potenzieller Alkoholgehalt": die Anzahl der Volumeneinheiten r. A. bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;

"Gesamtalkoholgehalt": die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.

Anhang II
Verkehrsbezeichnungen Beschreibungen aromatisierter Weinerzeugnisse

A. Verkehrsbezeichnungen Beschreibungen aromatisierter Weine

1. Aromatisierter Wein

Aromatisierter Wein, der nicht mit Alkohol versetzt wurde.

2. Aromatisierter gespriteter Wein

Aromatisierter Wein, der mit Alkohol versetzt wurde.

3. Wein-Aperitif

Aromatisierter Wein, der mit Alkohol versetzt wurde.

Mit der Verwendung des Ausdrucks "Aperitif" in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.

4. Wermut oder Wermutwein

Aromatisierter Wein,

5. Bitterer aromatisierter Wein

Mit Alkohol versetzter, aromatisierter Wein mit einem charakteristischen bitteren Aroma.

Der Bezeichnung "bitterer aromatisierter Wein" werden das Wort "mit" und die Bezeichnung des hauptsächlich verwendeten bitteren Aromastoffs vorangestellt. Diese Bezeichnung darf durch folgende Angaben oder entsprechende Angaben in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaften ergänzt oder ersetzt werden:

6. Aromatisierter Wein mit Ei

Aromatisierter Wein,

Der Begriff "Cremovo" kann dem Begriff "aromatisierter Wein mit Ei" beigefügt werden, wenn der aromatisierte Wein mit Ei mindestens 80 % Marsala-Wein enthält.

Der Begriff "Cremovo zabaione" kann dem Begriff "aromatisierter Wein mit Ei" beigefügt werden, wenn der aromatisierte Wein mit Ei mindestens 80 % Marsala-Wein enthält und einen Mindesteigelbgehalt von 60 g je Liter aufweist.

7. Väkevä viiniglögi/Starkvinsglögg

Aromatisierter Wein,

B. Verkehrsbezeichnungen Beschreibungen aromatisierter Weinhaltiger Getränke

1. Aromatisiertes weinhaltiges Getränk

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das nicht mit Alkohol versetzt wurde.

2. Gespritetes aromatisiertes weinhaltiges Getränk

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

3. Sangria

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

Der Bezeichnung "Sangria" muss stets die Angabe "hergestellt in ...", gefolgt von dem Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, beigefügt werden, außer wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde.

Die Bezeichnung "Sangria" kann die Bezeichnung "aromatisiertes weinhaltiges Getränk" nur ersetzen, wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde.

4. Clarea

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das aus Weißwein unter denselben Bedingungen wie Sangria hergestellt wird.

Der Bezeichnung "Clarea" muss stets die Angabe "hergestellt in ...", gefolgt von dem Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, beigefügt werden, außer wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde.

Die Bezeichnung "Clarea" kann die Bezeichnung "aromatisiertes weinhaltiges Getränk" nur ersetzen, wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde.

5. Zurra

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das durch Zusatz von Brandy/Weinbrand oder Branntwein, wie in der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 definiert, zu Sangria und Clarea sowie unter etwaigem Zusatz von Fruchtstücken hergestellt wird. Der vorhandene Alkoholgehalt muss mindestens 9 % vol und weniger als 14 % vol betragen.

6. Bitter soda

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

7. Kalte Ente

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

8. Glühwein

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

Abgesehen von der Wassermenge, die aufgrund der Anwendung von Anhang I Nummer 5 zugesetzt wird, ist der Zusatz von Wasser untersagt.

Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung "Glühwein" durch die Worte "aus Weißwein" ergänzt werden.

9. Viiniglögi/Vinglögg

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung "Viiniglögi/Vinglögg" durch die Worte "aus Weißwein" ergänzt werden.

10. Maiwein

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

11. Maitrank

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

12. Pelin

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

C. Verkehrsbezeichnungen Beschreibungen aromatisierter Weinhaltiger Cocktails

1. Aromatisierter weinhaltiger Cocktail

Erzeugnis, das der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 4 entspricht.

Mit der Verwendung des Ausdrucks "Cocktail" in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.

2. Weinhaltiger Cocktail

Aromatisierter weinhaltiger Cocktail,

3. Aromatisierter Traubenperlmost

Aromatisierter weinhaltiger Cocktail,

4. Weincocktail

Aromatisierter weinhaltiger Cocktail, der mit Perlwein gemischt ist.

Anhang III
Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 1601/91Vorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2 Absätze 1 bis 4Artikel 2 und Anhang II
Artikel 2 Absatz 5Artikel 5 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 6Artikel 5 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 7Artikel 9 und 35
Artikel 3Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I
Artikel 4Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I
Artikel 4 Absatz 4Artikel 3 Absatz 3
Artikel 5Artikel 3 Absatz 2
Artikel 6 Absatz 1Artikel 4 Absätze 1 und 2
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe aArtikel 4 Absatz 4
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe bArtikel 21
Artikel 6 Absatz 3Artikel 4 Absatz 5
Artikel 6 Absatz 4Artikel 8
Artikel 7 Absätze 1 und 3-
Artikel 7 Absatz 2Artikel 4 Absatz 3
Artikel 8 Absatz 1-
Artikel 8 Absatz 2Artikel 4 Absätze 1 und 2
Artikel 8 Absatz 3Artikel 5 Absatz 3
-Artikel 6
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2-
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 3Anhang I Nummer 3 Absatz 3
Artikel 8 Absatz 4a-
Artikel 8 Absätze 5 bis 8Artikel 7
Artikel 8 Absatz 9-
Artikel 9Artikel 32
Artikel 10Artikel 12
Artikel 10aArtikel 10 bis 31
Artikel 11-
Artikel 12 bis 15Artikel 33 bis 35
-Artikel 36
Artikel 16Artikel 37
Artikel 17Artikel 38
Anhang IAnhang I Nummer 3 Absatz 2
Anhang II/