Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung
(Krankenhausstrukturgesetz - KHSG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 133. Sitzung am 5. November 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit - Drucksache 18/6586 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG) - Drucksache 18/5372 - in beigefügter Fassung angenommen.

Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort "eine" die Wörter "qualitativ hochwertige, patienten- und" und nach dem Wort "leistungsfähigen," die Wörter "qualitativ hochwertig und" eingefügt.

2. Nach § 6 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplanes. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

4. § 10 wird wie folgt geändert:

5. Die §§ 12 bis 15 werden wie folgt gefasst:

" § 12 Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen

§ 13 Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben

Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die Länder die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und für die dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesversicherungsamt gestellt werden soll. Sie können andere Institutionen an der Auswahlentscheidung beteiligen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel.

§ 14 Auswertung der Wirkungen der Förderung

Das Bundesversicherungsamt gibt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen eine begleitende Auswertung des durch die Förderung bewirkten Strukturwandels in Auftrag. Die hierfür erforderlichen nicht personenbezogenen Daten werden ihm oder der beauftragten Stelle von den antragstellenden Ländern auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Zwischenberichte über die Auswertung sind dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen jährlich, erstmals zum 31. Juli 2017 vorzulegen. Die Aufwendungen für die Auswertung werden aus dem Betrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 gedeckt. Auf der Grundlage der Auswertung legt das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag einen Bericht über den durch die Förderung bewirkten Strukturwandel vor.

§ 15 Beteiligung an Schließungskosten

Die Vertragsparteien nach § 18 können vereinbaren, dass sich die in § 18 Absatz 2 genannten Sozialleistungsträger an den Kosten der Schließung eines Krankenhauses beteiligen. Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung können sich an der Vereinbarung beteiligen. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Schließung bereits nach den §§ 12 bis 14 gefördert wird. Eine Vereinbarung nach Satz 1 darf nicht geschlossen werden, wenn der Krankenhausträger auf Grund der Schließung zur Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsförderung verpflichtet ist, die für dieses Krankenhaus gewährt worden sind."

6. In § 17a Absatz 3 Satz 10 werden die Wörter " § 17b Abs. 1 Satz 6 und 7" durch die Wörter " § 17b Absatz 1a Nummer 6" ersetzt.

7. § 17b wird wie folgt geändert:

8. § 17c wird wie folgt geändert:

9. § 17d wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 4 die Wörter "ab dem Jahr 2009" gestrichen.

2. § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. Krankenhäuser und selbständige, gebietsärztlich geleitete Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, soweit im Krankenhausfinanzierungsgesetz oder in der Bundespflegesatzverordnung nichts Abweichendes bestimmt wird."

3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4. § 4 wird wie folgt geändert:

5. § 5 wird wie folgt geändert:

6. § 6 wird wie folgt geändert:

7. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

8. § 8 wird wie folgt geändert:

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1c ersetzt:

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

10. § 10 wird wie folgt geändert:

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

c1) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

(5) Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts sind erstmals für das Jahr 2016 nach Maßgabe der folgenden Sätze Tariferhöhungen für Löhne und Gehälter über den Veränderungswert nach Absatz 4 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen; eine Erhöhung wirkt als Basiserhöhung auch für die Folgejahre. Bezogen auf die Personalkosten werden 50 Prozent des Unterschiedes zwischen dem Veränderungswert und der Tarifrate, die sich aus den durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten Erhöhungen der Vergütungstarifverträge und vereinbarter Einmalzahlungen errechnet, nach Maßgabe des Satzes 5 berücksichtigt. Maßstäbe für die Ermittlung der Tarifrate nach Satz 2 sind für den nichtärztlichen Personalbereich einerseits und den ärztlichen Personalbereich andererseits jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in dem jeweiligen Bereich für die meisten Beschäftigten maßgeblich ist. Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 vereinbaren in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Raten eine Erhöhungsrate. Der zu vereinbarende Basisfallwert ist unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der erstmaligen Abrechnung von den Vertragsparteien auf Landesebene um ein Drittel dieser Erhöhungsrate (anteilige Erhöhungsrate) zu erhöhen. Sofern der Basisfallwert für das Vereinbarungsjahr bereits vereinbart oder festgesetzt wurde, ist der Differenzbetrag, der durch die Anwendung der anteiligen Erhöhungsrate auf den Landesbasisfallwert entsteht, durch eine ab dem Zeitpunkt nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 erfolgende unterjährige Erhöhung des Zuschlags nach § 8 Absatz 10 zu berücksichtigen; dabei ist der für das restliche Kalenderjahr anzuwendende Differenzbetrag infolge der unterjährigen Berücksichtigung entsprechend zu erhöhen. Im Falle von Satz 6 ist die anteilige Erhöhungsrate nach Satz 5 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr erhöhend zu berücksichtigen."

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

e1) In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter "im Jahr 2013" gestrichen und nach den Wörtern "Absatz 5 Satz 5 zu erhöhen" ein Komma und die Wörter "sofern diese noch nicht im Basisfallwert berücksichtigt ist," eingefügt.

f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

g) In Absatz 12 wird die Angabe "2017" durch die Angabe "2020" ersetzt, nach dem Wort "Neueinstellung" ein Komma und die Wörter "die interne Besetzung neu geschaffener Stellen" eingefügt und werden die Wörter "Jahr 2016 nach § 4 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter "Jahr 2019 nach § 4 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1" ersetzt sowie nach dem Wort "einzurechnen" ein Semikolon und die Wörter "zusätzlich sind dabei die Finanzierungsbeträge der von den Krankenhäusern im Land insgesamt im Jahr 2016 für die Förderung von hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzten abgerechneten Zuschläge einzurechnen" eingefügt.

h) Absatz 13 wird wie folgt gefasst:

(13) Die Vertragsparteien vereinbaren bis zum 30. September jeden Jahres, erstmals bis zum 30. September 2016, einen von den Vertragsparteien nach § 11 für die Vereinbarung zusätzlicher Leistungen anzuwendenden Abschlag in Höhe des für zusätzliche Leistungen geschätzten durchschnittlichen Anteils der fixen Kosten an den Fallpauschalen (Fixkostendegressionsabschlag), wobei der Abschlag jeweils für drei Jahre erhoben wird. Die Abschlagshöhe ist so zu vereinbaren, dass gegenüber der bei der Verhandlung des Landesbasisfallwerts für das Jahr 2015 vereinbarten absenkenden Berücksichtigung der fixen Kosten zusätzlicher Leistungen keine Mehrausgaben bei der Anwendung der Abschläge durch die Vertragsparteien nach § 11 entstehen; Ausnahmen nach § 4 Absatz 2b Satz 3 Nummer 1 bleiben hiervon unberührt."

11. § 11 wird wie folgt geändert:

12. In § 15 Absatz 1 Satz 4 wird das Semikolon und werden die Wörter "abweichend hiervon ist für den Jahresbeginn 2009 der geltende krankenhausindividuelle Basisfallwert abzurechnen" gestrichen.

13. § 21 wird wie folgt geändert:

14. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird das Wort "Versorgungszuschlag" durch das Wort "Pflegezuschlag" ersetzt.

2. § 8 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

(10) Zur Förderung der pflegerischen Versorgung ist bei Patientinnen oder Patienten, die zur vollstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, für Aufnahmen ab dem 1. Januar 2017 ein Pflegezuschlag abzurechnen und gesondert in der Rechnung auszuweisen. Die Höhe des Pflegezuschlags ist zu ermitteln, indem die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus durch die vollstationäre Fallzahl geteilt wird, die für den Vereinbarungszeitraum des Erlösbudgets und der Erlössumme vereinbart oder festgesetzt wurde. Die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus ist von den Vertragsparteien nach § 11 zu ermitteln, indem der Anteil der Personalkosten des Krankenhauses für das Pflegepersonal an den Personalkosten für das Pflegepersonal aller allgemeinen Krankenhäuser errechnet wird und dieser krankenhausindividuelle Anteil auf die jährlich bundesweit zur Verfügung stehende Fördersumme von 500 Millionen Euro bezogen wird. Grundlage für die Personalkosten für das Pflegepersonal aller allgemeinen Krankenhäuser sind jeweils die vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen entsprechenden Kosten für das Jahr, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, in dem der Pflegezuschlag für das Folgejahr zu vereinbaren ist; Grundlage für die Personalkosten für Pflegepersonal des einzelnen Krankenhauses sind die Kosten, die für dasselbe Jahr vom Krankenhaus an das Statistische Landesamt übermittelt wurden und die Eingang in die Statistik gefunden haben. Der nach Satz 2 zu berechnende Pflegezuschlag ist im Falle von § 10 Absatz 5 Satz 6 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Fallschwere des Krankenhauses zu erhöhen.

§ 5 Absatz 4 Satz 5, § 11 Absatz 4 Satz 3 und 4 sowie § 15 Absatz 2 gelten entsprechend."

Artikel 4
Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

§ 10 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 9 wird wie folgt geändert:

2. Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

(11) Liegt der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert nach Absatz 10 außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Absatz 9 Satz 5, ermitteln die Vertragsparteien auf Landesebene unter Beachtung des Vorzeichens die Differenz zwischen der maßgeblichen Korridorgrenze nach Absatz 8 Satz 2 oder Satz 7 und dem Basisfallwert. Sie vereinbaren bis zum 30. April jeden Jahres einen Betrag zum Ausgleich der Differenz innerhalb des laufenden Jahres. Dieser Betrag ist von den Krankenhäusern unter Beachtung des Vorzeichens zusätzlich zu dem Basisfallwert abzurechnen; § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Basisfallwerts des Folgejahres ist der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert des laufenden Jahres von den Vertragsparteien unter Beachtung des Vorzeichens um die Differenz nach Satz 1 zu verändern."

Artikel 5
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 16b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Krankenhäuser vergütet, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" durch die Wörter "Krankenhäuser und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vergütet, die" ersetzt.

3. In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter " § 39 Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe " § 39 Absatz 1a" ersetzt.

3a. § 3 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

3b. § 4 Absatz 9 wird wie folgt geändert:

4. Dem § 5 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

5. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter " § 137 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter " § 137 Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt.

6. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

7. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

8. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Zu- und Abschläge nach § 5" durch die Wörter "krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge" ersetzt.

9. § 18 wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. Nach § 37 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend."

0a. § 38 wird wie folgt geändert:

0b. Nach § 39b wird folgender § 39c eingefügt:

" § 39c Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht aus, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches für eine Übergangszeit, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches festgestellt ist. Im Hinblick auf die Leistungsdauer und die Leistungshöhe gilt § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Elften Buches entsprechend. Die Leistung kann in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch oder in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres 2018 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der Einführung eines Anspruchs auf Leistungen nach dieser Vorschrift wiedergegeben werden."

1. In § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 8 Satz 1 werden jeweils die Wörter " § 137 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter " § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

1a. In § 75 Absatz 1b Satz 2 werden nach dem Wort "sicherstellen" ein Semikolon und die Wörter "hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden" eingefügt.

2. In § 81 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "und § 137 Abs. 1 und 4" durch die Wörter " § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4" ersetzt.

3. § 87 wird wie folgt geändert:

4. Dem § 87a Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"In den Vorgaben zur Ermittlung der Aufsatzwerte nach Absatz 4 Satz 1 sind auch Vorgaben zu beschließen, die die Aufsatzwerte einmalig und basiswirksam jeweils in dem Umfang erhöhen, der dem jeweiligen Betrag der Honorarerhöhung durch die Aufhebung des Investitionskostenabschlags nach § 120 Absatz 3 Satz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entspricht."

4a. Nach § 87b Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen."

4b. In § 90a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "abgeben" ein Semikolon und die Wörter "hierzu gehören auch Empfehlungen zu einer sektorenübergreifenden Notfallversorgung" eingefügt.

5. § 91 wird wie folgt geändert:

6. § 92 Absatz 7f wird wie folgt geändert:

7. In § 92a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 221 Absatz 2 Satz 3" durch die Angabe " § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

8. § 109 wird wie folgt geändert:

9. § 110 wird wie folgt geändert:

10. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:

" § 110a Qualitätsverträge

11. In § 113 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 136" durch die Angabe " § 135b" ersetzt. 11a.

§ 115 wird wie folgt geändert:

12. § 115b wird wie folgt geändert:

12a. In § 116b Absatz 6 Satz 8 werden nach dem Wort "Euro-Gebührenordnung" das Semikolon und die Wörter "dabei ist die Vergütung bei den öffentlich geförderten Krankenhäusern um einen Investitionskostenabschlag von fünf Prozent zu kürzen" gestrichen.

12b. § 117 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

13. § 120 wird wie folgt geändert:

13a. Dem § 121 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Für belegärztliche Leistungen gelten die Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den §§ 136 bis 136b zur Qualitätssicherung im Krankenhaus bis zum Inkrafttreten vergleichbarer Regelungen für die vertragsärztliche oder sektorenübergreifende Qualitätssicherung. Die in der stationären Qualitätssicherung für belegärztliche Leistungen erhobenen Qualitätsdaten werden bei der Auswertung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 136c Absatz 1 und 2 sowie bei der qualitätsabhängigen Vergütung eines Krankenhauses nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes berücksichtigt. Die Folgen, die diese Berücksichtigung im Verhältnis zwischen dem Krankenhaus und dem Belegarzt haben soll, werden zwischen diesen vertraglich vereinbart."

13b. Nach § 132g wird folgender § 132h eingefügt:

" § 132h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen

Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Einrichtungen Verträge über die Erbringung von Kurzzeitpflege nach § 39c schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist."

14. § 135a wird wie folgt geändert:

15. Die §§ 136 bis 137 werden durch die folgenden §§ 135b bis 137 ersetzt:

" § 135b Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen

§ 135c Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft

§ 136 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung

§ 136a Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen

§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Längere Gewährleistungsfristen können zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen zwischen Zahnärzten und Krankenkassen vereinbart werden. Die Krankenkassen können hierfür Vergütungszuschläge gewähren; der Eigenanteil der Versicherten bei Zahnersatz bleibt unberührt. Die Zahnärzte, die ihren Patienten eine längere Gewährleistungsfrist einräumen, können dies ihren Patienten bekannt machen.

§ 136b Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus

§ 136c Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung

§ 136d Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den Stand der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen festzustellen, sich daraus ergebenden Weiterentwicklungsbedarf zu benennen, eingeführte Qualitätssicherungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu bewerten und Empfehlungen für eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete sowie sektoren- und berufsgruppenübergreifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen einschließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten. Er erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über den Stand der Qualitätssicherung.

§ 137 Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses

16. § 137a wird wie folgt geändert:

17. § 137b wird wie folgt gefasst:

" § 137b Aufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a

18. In § 137e Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 137" durch die Wörter "den §§ 136 bis 136b" ersetzt.

19. In § 140f Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe " § 136 Abs. 2 Satz 2, §§ 137, 137a, 137b" durch die Wörter " § 135b Absatz 2 Satz 2, den §§ 136 bis 136b, 136d, 137a, 137b" ersetzt.

20. § 221 wird wie folgt geändert:

21. § 271 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

21a. Dem § 275 Absatz 1c wird folgender Satz angefügt:

"Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert."

22. Nach § 275 wird folgender § 275a eingefügt:

" § 275a Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst

23. § 276 wird wie folgt geändert:

24. Dem § 277 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Nach Abschluss der Kontrollen nach § 275a hat der Medizinische Dienst die Kontrollergebnisse dem geprüften Krankenhaus und dem jeweiligen Auftraggeber mitzuteilen. Soweit in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 Fälle festgelegt sind, in denen Dritte wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen über das Kontrollergebnis zu informieren sind, hat der Medizinische Dienst sein Kontrollergebnis unverzüglich an die in dieser Richtlinie abschließend benannten Dritten zu übermitteln. Soweit erforderlich und in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 vorgesehen, dürfen diese Mitteilungen auch personenbezogene Angaben enthalten; in der Mitteilung an den Auftraggeber und den Dritten sind personenbezogene Daten zu anonymisieren."

24a. In § 279 Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern "Beschäftigte der Krankenkassen" die Wörter "oder Beschäftigte von Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen" und nach dem Wort "dürfen" das Wort "zusammen" eingefügt.

25. § 281 wird wie folgt geändert:

26. In § 285 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe " § 136" durch die Angabe " § 135b" ersetzt.

27. § 299 wird wie folgt geändert:

27a. In § 301 Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach der Angabe " § 111" die Angabe "oder § 111c" und werden nach dem Wort "stationärer" die Wörter "oder ambulanter" eingefügt.

28. In § 303e Absatz 1 Nummer 14 werden die Wörter "Institution nach § 137a Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "Institut nach § 137a" ersetzt.

Artikel 6a
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

In § 23 Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 70 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2016" durch die Angabe "31. Dezember 2019" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Artikel 6b des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes

Die Artikel 2 und 3 des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) werden aufgehoben.

Artikel 9
Inkrafttreten