Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland
(Hospiz- und Palliativgesetz - HPG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 133. Sitzung am 5. November 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit - Drucksache 18/6585 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz - HPG) - Drucksachen 18/5170, 18/5868 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 27.11.15
Erster Durchgang: 195/15 (PDF)

Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz - HPG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das F ünfte B uch S ozialgesetzbuch - Gesetzliche K rankenversicherung - (Artikel 1d es G esetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 27 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten."

2. Nach § 37 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

§ 37b Absatz 4 gilt für die häusliche Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung entsprechend."

2a. Dem § 37b wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und danach alle drei Jahre über die Entwicklung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und die Umsetzung der dazu erlassenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Er bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die geschlossenen Verträge und die erbrachten Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung."

3. § 39a wird wie folgt geändert:

4. Nach § 39a wird folgender § 39b eingefügt:

" § 39b Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen

5. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

6. § 87 wird wie folgt geändert:

7. § 92 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

8. § 119b wird wie folgt geändert:

9. § 132d wird wie folgt geändert:

10. Nach § 132f wird folgender § 132g eingefügt:

" § 132g Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase

11. In § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 werden nach dem Wort "und" die Wörter "nach § 39b sowie" eingefügt.

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 87a Absatz 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, das zuletzt durch Artikel 1 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Darüber hinaus können auf der Grundlage von durch den Bewertungsausschuss festzulegenden Kriterien zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten, insbesondere in Planungsbereichen, für die Feststellungen nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen wurden, Zuschläge auf den Orientierungswert nach § 87 Absatz 2e für besonders förderungswürdige Leistungen sowie für Leistungen von besonders zu fördernden Leistungserbringern vereinbart werden."

Artikel 3
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein; Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben unberührt."

2. In § 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "Inhalt der Pflegeleistungen" die Wörter "einschließlich der Sterbebegleitung" eingefügt.

3. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4. In § 115 Absatz 1b Satz 1 werden nach dem Wort "Arzneimittelversorgung" die Wörter "und ab dem 1. Juli 2016 die Informationen gemäß § 114 Absatz 1 zur Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 17b Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 15 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter "unabhängig davon, ob die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht vergütet werden, ist bei Palliativstationen oder -einheiten,

die räumlich und organisatorisch abgegrenzt sind und über mindestens fünf Betten verfügen, dafür ein schriftlicher Antrag des Krankenhauses ausreichend" eingefügt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Zur Förderung der palliativmedizinischen Versorgung durch Palliativdienste ist die Kalkulation eines Zusatzentgelts zu ermöglichen; im Einvernehmen mit der betroffenen medizinischen Fachgesellschaft sind die hierfür erforderlichen Kriterien bis zum 29. Februar 2016 zu entwickeln."

Artikel 4a
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Dem § 6 Absatz 2a des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Soweit für die palliativmedizinische Versorgung durch Palliativdienste noch kein Zusatzentgelt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kalkuliert werden kann, ist hierfür ab dem Jahr 2017 unter Beachtung der nach § 17b Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für Palliativdienste entwickelten Kriterien ein gesondertes krankenhausindividuelles Zusatzentgelt zu vereinbaren; Satz 2 gilt entsprechend."

Artikel 5
Inkrafttreten