Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Überschuldung privater Personen
(Überschuldungsstatistikgesetz - ÜSchuldStatG)

A. Problem und Ziel

Die Überschuldungsstatistik hat die Funktion, umfassende Informationen über den von einer finanziellen Notsituation betroffenen Personenkreis zur Verfügung zu stellen. Zuverlässige und vergleichbare Daten sind eine unverzichtbare Grundlage für die Sozialberichterstattung sowie die Armuts- und Reichtumsberichterstattung und für die Planung und Entwicklung zielgerichteter Maßnahmen und Initiativen des Bundes und der Länder. Die aus der Statistik gewonnenen Erkenntnisse können dazu beitragen, Vorschläge zur Verhinderung und Überwindung von Überschuldung zu entwickeln.

Die Überschuldungsstatistik wird seit dem Berichtsjahr 2006 auf Basis der Ausnahmeregelung nach § 7 des Bundesstatistikgesetzes durchgeführt. Das Statistische Bundesamt erhebt die Daten bei den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen; die Erteilung der Auskünfte ist freiwillig. § 7 Absatz 5 des Bundesstatistikgesetzes erlaubt eine Fortführung der Überschuldungsstatistik nur bis zum Berichtsjahr 2010. Ziel ist es, auch für die Zukunft eine aussagekräftige Überschuldungsstatistik zu sichern.
Fristablauf: 14.10.11

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf soll die rechtliche Grundlage für eine dauerhafte Fortführung der Überschuldungsstatistik geschaffen werden. Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen können freiwillig teilnehmen. Die dauerhafte Fortführung der Überschuldungsstatistik als Bundesstatistik ermöglicht eine grundlegende Verbesserung der Aussagekraft der Statistik durch eine zunehmende Beteiligung der Beratungsstellen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Nach Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes entstehen für die Durchführung des Überschuldungsstatistikgesetzes jährlich Kosten in Höhe von 40.100 Euro. Hierunter fallen Personalkosten in Höhe von 28.100 Euro pro Jahr. Einmalig entstehen Personalkosten in Höhe von 52.500 Euro für die Anpassung der bestehenden Programme zur Aufbereitung der Daten. Eine Kompensation der Kosten erfolgt aus dem Einzelplan 17 durch Umschichtung in den Einzelplan 06.

E. Sonstige Kosten

Die Ausführung des Gesetzes wird keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das allgemeine Preisniveau haben. Zusätzliche sonstige Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen nicht.

F. Bürokratiekosten

Für die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung entstehen keine Informationspflichten.

Der Nationale Normenkontrollrat hat das Regelungsvorhaben geprüft und keine Bedenken dagegen geäußert.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Überschuldung privater Personen (Überschuldungsstatistikgesetz - ÜSchuldStatG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Septmber 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Überschuldung privater Personen (Überschuldungsstatistikgesetz - ÜSchuldStatG) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Überschuldung privater Personen (Überschuldungsstatistikgesetz - ÜSchuldStatG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Art und Zweck

Zur Darstellung und Bewertung der Situation überschuldeter privater Personen wird eine Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2 Durchführung

Die Daten werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

§ 3 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten sind:

§ 4 Periodizität

Die Erhebungen werden jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtsjahr) durchgeführt, erstmals für das Berichtsjahr 2011.

§ 5 Erhebungsmerkmale, Berichtszeitpunkte und -zeiträume

§ 6 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

Die Angaben nach den Nummern 1, 3 und 4 dürfen beim Statistischen Bundesamt gespeichert werden, bis die Beratung der Personen bei den Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen beendet ist und die entsprechenden Angaben für die Überschuldungsstatistik vom Statistischen Bundesamt abschließend aufbereitet und geprüft sind.

§ 7 Auskunftserteilung

§ 8 Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden oder an Statistikstellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände

§ 9 Bericht

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor, in dem sie darlegt,

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

Die Überschuldungsstatistik hat die Funktion, umfassende Informationen über den von einer finanziellen Notsituation betroffenen Personenkreis zur Verfügung zu stellen. Zuverlässige und vergleichbare Daten sind eine unverzichtbare Grundlage für die Sozialberichterstattung sowie die Armuts- und Reichtumsberichterstattung und für die Planung und Entwicklung zielgerichteter Maßnahmen und Initiativen des Bundes und der Länder. Die aus der Statistik gewonnenen Erkenntnisse können dazu beitragen, Vorschläge zur Verhinderung und Überwindung von Überschuldung zu entwickeln.

Die Überschuldungsstatistik ermöglicht eine zielgenaue Planung von Präventionsstrategien, erlaubt präzisere Beratungsbedarfsanalysen und liefert darüber hinaus wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung von Gesetzesvorhaben etwa im Bereich der Insolvenzordnung, des Zwangsvollstreckungsrechts oder der Sozialgesetzgebung. Zudem können die betreffenden Daten für die Qualitätsentwicklungsprozesse in der Schuldner- und Insolvenzberatung hilfreich sein. Bereits im Jahr 2001 hat der Rat der Europäischen Union eine Entschließung über den Verbraucherkredit und die Verschuldung der Verbraucherinnen und Verbraucher angenommen, in der die Notwendigkeit statistischer Erhebungen zur Feststellung des Umfangs von Verschuldung sowie der Indikatoren für Armut und soziale Ausgrenzung hervorgehoben und die Mitgliedstaaten um entsprechende Maßnahmen und Zusammenarbeit ersucht wurden.1

Die ebenfalls vom Statistischen Bundesamt durchgeführte Insolvenzstatistik, die auf Meldungen der Gerichte beruht, erfasst lediglich die Zahl der Verbraucherinsolvenzen, liefert jedoch keine Angaben über den betroffenen Personenkreis. Demgegenüber lassen sich mit Hilfe der Überschuldungsstatistik Aussagen zur soziodemografischen Zusammensetzung dieses Personenkreises, zu Schuldenarten und -höhe, zur Gläubigerstruktur, zu Auslösern für die finanzielle Situation, Höhe und Arten der Einkommen der Personen, Inanspruchnahme, Wartezeiten und Dauer der Beratung ermitteln.

Die Überschuldungsstatistik wird seit dem Berichtsjahr 2006 auf Basis der Ausnahmeregelung nach § 7 des Bundesstatistikgesetzes durchgeführt. Das Statistische Bundesamt erhebt die Daten bei den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen; die Erteilung der Auskünfte ist freiwillig.

1 Entschließung des Europäischen Rates zur Verschuldung der Verbraucher vom 11. Juli 2001 http://ue.eu.int/ueDocs/cms Data/docs/pressData/de/lsa/DOC.69181.htm .

§ 7 Absatz 5 des Bundesstatistikgesetzes erlaubt eine Fortführung der Überschuldungsstatistik nur bis zum Berichtsjahr 2010.

II. Ziel und wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

Mit dem vorliegenden Gesetz wird die rechtliche Grundlage für eine dauerhafte Fortführung der Überschuldungsstatistik geschaffen. Sie wird als Bundesstatistik angeordnet. Es können alle Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen freiwillig teilnehmen, die unter der Trägerschaft der Wohlfahrts- und Verbraucherverbände sowie der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehen, Mitglied bei den Wohlfahrts- und Verbraucherverbänden sind oder als gewerbliche Anbieter über eine Anerkennung nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung verfügen. Die Datenerhebung führt in den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen bei Verwendung einer Software mit zertifizierter Schnittstelle zur Statistik kaum zu einer Mehrbelastung, da die Angaben für die Überschuldungsstatistik im Regelfall ohnehin im Rahmen der elektronischen Aktenführung erfasst werden. Die Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt erfolgt ausschließlich online. Die Beratungsstellen müssen für die Teilnahme an der Statistik über ein Statistik-Modul für ihre Software verfügen, mit dem die erforderlichen Daten bei den Beratungsstellen aus den elektronisch geführten Akten generiert werden und über das elektronische Internet-Übermittlungsverfahren eSTATISTIK.core an das Statistische Bundesamt übermittelt werden können. Inzwischen bietet eine Vielzahl der relevanten Anbieter von Software für die Beratungsstellen derartige Statistik-Module an, die vom Statistischen Bundesamt überprüft worden sind. Sie haben ein Zertifikat erhalten, wenn sie die Schnittstellenbedingungen für die Statistik erfüllen und die erzeugten Beratungsdaten den Plausibilitätsanforderungen des Statistischen Bundesamtes genügen. Seit dem Berichtsjahr 2006 hat sich die Zahl der Beratungsstellen, die freiwillig an der Statistik teilnehmen, deutlich erhöht. Während für das Berichtsjahr 2006 von den bundesweit rund 1.000 Beratungsstellen 124 an der Überschuldungsstatistik teilgenommen haben, waren es für das Berichtsjahr 2009 236 Beratungsstellen. Durch die gesetzliche Verankerung der Überschuldungsstatistik als Bundesstatistik wird Klarheit zu Inhalt und weiterem Bestand der Erhebungen geschaffen. Dies ist für die Bereitschaft in der Schuldner- und Insolvenzberatung, an statistischen Erhebungen mitzuwirken, von besonderer Bedeutung. Die dauerhafte Fortführung der Überschuldungsstatistik als Bundesstatistik ermöglicht somit eine grundlegende Verbesserung der Aussagekraft der Statistik durch eine zunehmende Beteiligung der Beratungsstellen an der Statistik, die maßgeblich auch durch die Wahrnehmung der verschiedenartigen Steuerungsmöglichkeiten der Länder beeinflusst wird.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes.

IV. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

b) Vollzugsaufwand

Nach Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes entstehen für die Durchführung des Überschuldungsstatistikgesetzes jährlich Kosten in Höhe von 40.100 Euro. Hierunter fallen Personalkosten in Höhe von 28.100 Euro pro Jahr. Einmalig entstehen Personalkosten in Höhe von 52.500 Euro für die Anpassung der bestehenden Programme zur Aufbereitung der Daten. Eine Kompensation der Kosten erfolgt aus dem Einzelplan 17 durch Umschichtung in den Einzelplan 06.

2. Sonstige Kosten

Die Ausführung des Gesetzes wird keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das allgemeine Preisniveau haben. Zusätzliche sonstige Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen nicht.

3. Bürokratiekosten

Für die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung entstehen keine Informationspflichten.

Der Normenkontrollrat hat das Regelungsvorhaben geprüft und keine Bedenken dagegen geäußert.

V. Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung

Das Vorhaben steht in Einklang mit der Zielrichtung der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Mit der als Bundesstatistik angeordneten Überschuldungsstatistik stehen dauerhaft umfassende

Informationen über den von einer finanziellen Notsituation betroffenen Personenkreis zur Verfügung. Zuverlässige und vergleichbare Daten sind eine unverzichtbare Grundlage für die Sozialberichterstattung sowie die Armuts- und Reichtumsberichterstattung und für die Planung und Entwicklung zielgerichteter Maßnahmen und Initiativen des Bundes und der Länder. Die aus der Statistik gewonnenen Erkenntnisse können dazu beitragen, Vorschläge zur Verhinderung und Überwindung von Überschuldung zu entwickeln. Damit leistet die Überschuldungsstatistik einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in Deutschland.

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Frauen und Männer durch dieses Gesetz unterschiedlich betroffen sein könnten.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Art und Zweck)

Mit dieser Vorschrift wird die Statistik der Überschuldung privater als Bundesstatistik angeordnet. Die Überschuldungsstatistik hat die Funktion, umfassende Informationen über den von einer finanziellen Notsituation betroffenen Personenkreis zur Verfügung zu stellen.

Zu § 2 (Durchführung)

Die Überschuldungsstatistik wird aus Gründen der Einfachheit vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

Zu § 3 (Erhebungseinheiten)

Die Überschuldungsstatistik greift auf Daten der Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen zurück. Durch die Beratungstätigkeit verfügen die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen über einen großen Datenpool, der anonymisiert für die Überschuldungsstatistik genutzt werden soll. In § 3 sind die Erhebungseinheiten festgelegt. Unter den Nummern 1 bis 3 sind die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen genannt, von denen Daten erhoben werden sollen. Hierunter fallen Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen in der Trägerschaft von Wohlfahrts- und Verbraucherverbänden sowie von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden gehören insbesondere kreisfreie Städte, kreisangehörige Gemeinden sowie auch Stadtstaaten wie die Länder Hamburg oder Berlin, die jeweils zugleich eine Gemeinde bilden. Eine Beratungsstelle in der Trägerschaft einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts ist beispielsweise eine Schuldnerberatungsstelle der Handwerkskammer.

Zu den Erhebungseinheiten gehören darüber hinaus Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen, die als gemeinnützig anerkannt oder als Verein eingetragen und die Mitglied in Wohlfahrts- oder Verbraucherverbänden sind, sowie gewerbliche Anbieter von Schuldner- oder Insolvenzberatung, die über eine Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung verfügen. Sie stellen dem Statistischen Bundesamt Daten über die von ihnen beratenen Personen nach deren Einverständniserklärung anonymisiert zur Verfügung. Daher sind die Personen, für die eine Beratung dokumentiert wurde, unter Nummer 4 als Erhebungseinheiten genannt. Im Gegensatz zu Personen, die Kurz- oder Onlineberatungen in Anspruch genommen haben, werden Informationen über beratene Personen, die für die umfassende Beratung erforderlich sind, dokumentiert.

Zu § 4 (Periodizität)

Die Vorschrift bestimmt, dass die Erhebungen jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgen und definiert das der Erhebung vorangegangene Jahr als Berichtsjahr. Die Erhebung wird erstmals im Jahr 2012 für das Berichtsjahr 2011 durchgeführt.

Zu § 5 (Erhebungsmerkmale, Berichtszeitpunkte und -zeiträume)

Zu Absatz 1
Zu Satz 1

Absatz 1 Satz 1 legt die Erhebungsmerkmale zu den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen fest

Zu Nummer 1 (Art der Trägerschaft und Mitgliedschaft in Wohlfahrts- oder Verbraucherverbänden)

Mit dem Erhebungsmerkmal "Art der Trägerschaft und Mitgliedschaft in Wohlfahrts- oder Verbraucherverbänden" werden die Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen nach § 3 Nummer 1 bis 3 getrennt danach erfasst, ob sie in der Trägerschaft der Wohlfahrts- und Verbraucherverbände oder der Gemeinden und Gemeindeverbände sind, ob sie Mitglied bei den Wohlfahrts- und Verbraucherverbänden sind oder ob sie als gewerblich organisierte Stelle beraten.

Zu Nummern 2 und 3 (Stellenzahl im Bereich Beratung nach Berufsfachrichtungen sowie Stellenzahl im Bereich Verwaltung)

Die Angaben zur Ausstattung der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen mit fachkundigem Personal sind für die Bewertung des Beratungsangebots von Bedeutung. Um Aussagen über die Stellenbemessung zu ermöglichen, sind die Angaben in Vollzeitäquivalenten zu machen.

Zu Nummer 4 (Eigenschaft als anerkannte Stelle nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung)

Nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung muss mit dem Antrag des Schuldners oder der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Bescheinigung einer als geeignet anerkannten Stelle oder Person vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern erfolglos war. Die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind. Da an anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung besondere Anforderungen gestellt werden, soll dieses Merkmal erhoben werden.

Zu Nummer 5 (Anzahl der Kurz- und Onlineberatungen)

Bei Kurz- und Onlineberatungen handelt es sich um kurze Beratungen, die ohne eine genaue Erfassung der Personenangaben von den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen durchgeführt werden. Durch die Erfassung der Kurz- und Onlineberatungen kann dargestellt werden, wie viele Personen neben den ausführlich Beratenen, deren Angaben in der Überschuldungsstatistik ausgewertet werden, eine kurze Beratung oder eine Onlineberatung durch die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen in Anspruch genommen haben.

Zu Nummer 6 (Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen)

Mit dem Erhebungsmerkmal "Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen" soll die Gesamtzahl der von einer Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle im Sinne des § 3 Nummer 4 beratenen Personen ermittelt werden, für die eine Beratung (ohne Kurz- und Onlineberatungen) dokumentiert wurde. Für diese Personen werden die Angaben zu den in Absatz 2 festgelegten Erhebungsmerkmalen an das Statistische Bundesamt übermittelt, wenn die jeweils beratene Person gemäß § 7 Absatz 2 damit einverstanden ist.

Zu Nummer 7 (Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen, die in eine Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt nicht eingewilligt haben)

Für die Beurteilung der Repräsentativität der übermittelten Angaben einer Beratungsstelle ist es entscheidend, wie viele der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen in die Übermittlung ihrer Daten an das Statistische Bundesamt nicht nach § 7 Absatz 2 eingewilligt haben.

Zu Satz 2

Satz 2 bestimmt, dass die Angaben zu den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen nach Nummern 1 bis 4 zum 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres erfasst werden. Die Angaben zur Anzahl der nach Nummern 5 bis 7 erfolgten Beratungen werden für das Berichtsjahr erfasst.

Zu Absatz 2
Zu Satz 1

In Satz 1 werden die Erhebungsmerkmale für die in den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen im Berichtsjahr umfassend beratenen Personen festgelegt. Die umfassende Beratung kann vor dem Berichtsjahr begonnen oder im Laufe des Berichtsjahres beendet worden sein, aber auch über das Berichtsjahr hinaus andauern. Die Erhebungsmerkmale umfassen neben Angaben zur Beratung der einzelnen Personen auch Angaben über die beratenen Personen selbst sowie weitere sozioökonomische Merkmale, die für die Analyse von Überschuldungssituationen relevant sind.

Zu Nummer 1 (Datum der ersten Kontaktaufnahme sowie des Beginns und gegebenenfalls der Beendigung der Beratung)

Diese Erhebungsmerkmale ermöglichen Aussagen über die Wartezeiten für ausführliche Beratungen bei den Schuldnerberatungsstellen sowie über die Dauer der Beratung und auch darüber, ob die Beratung bereits abgeschlossen ist.

Zu Nummer 2 (Stand der Beratung)

Bei Personen, bei denen die Beratung nicht abgeschlossen ist, wird mit diesem Erhebungsmerkmal der Stand der noch laufenden Beratung erhoben. In diesen Fällen wird z.B. gefragt, ob es sich um Schuldnerberatung ohne Insolvenzverfahren, um einen außergerichtlichen Einigungsversuch oder um eine Begleitung während des Insolvenzverfahrens handelt.

Zu Nummer 3 (Angaben, ob die Beratung nach § 16a Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt)

Mit diesem Merkmal wird erhoben, ob die Schuldnerberatung entweder nach § 16a Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) erfolgt oder ob keine der beiden Rechtsgrundlagen einschlägig ist. Die Unterscheidung der Beratung nach den verschiedenen Rechtsgrundlagen gibt insbesondere auch Aufschluss über die Finanzierungsgrundlagen der Schuldnerberatung.

Zu Nummer 4 (Grund der Beendigung der Beratung)

Ist die Beratung beendet, können die Gründe für die Beendigung der Beratung Aufschluss darüber geben, wie erfolgreich die Schuldner- oder Insolvenzberatung war. So kann beispielsweise ermittelt werden, ob die Beratung planmäßig beendet wurde oder ob die Beratung durch die beratene Person bzw. durch den Berater abgebrochen wurde.

Zu Nummer 5 (Geburtsjahr)

Das Merkmal "Geburtsjahr"wird benötigt, um das Alter der beratenen Person festzustellen.

Zu Nummer 6 (Geschlecht)

Das Merkmal "Geschlecht" dient der Zuordnung der beratenen Person zu einem bestimmten Geschlecht.

Zu Nummer 7 (Staatsangehörigkeit)

Das Merkmal "Staatsangehörigkeit" erlaubt unter anderem eine Differenzierung der beratenen Personen nach deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit.

Zu Nummer 8 (amtlicher Gemeindeschlüssel des Wohnortes)

Um regionale Analysen zu ermöglichen, wird der amtliche Gemeindeschlüssel des Wohnortes der beratenen Person erhoben. Zudem kann die Aussagekraft der Daten mit diesem zusätzlichen Erhebungsmerkmal durch differenzierte Auswertungen verbessert werden.

Zu Nummer 9 (Familienstand)

Die Angabe gibt Aufschluss über den personenstandsrechtlichen Familienstand.

Zu Nummer 10 (Lebensform)

Das Erhebungsmerkmal ermöglicht Aussagen über die Lebensform, in denen die beratene Person lebt, also ob sie beispielsweise alleinerziehend ist, ob sie mit einem Partner oder einer Partnerin zusammenlebt oder ob sie bei den Eltern lebt.

Zu Nummer 11 (Zahl der im Haushalt lebenden Personen)

Das Merkmal "Zahl der im Haushalt lebenden Personen" ermöglicht die Abbildung von Wohnhaushalten und gibt Auskunft darüber, wie viele Personen jedenfalls indirekt von der Ver- oder Überschuldungssituation der beratenen Person betroffen sind.

Zu Nummern 12 und 13 (Zahl aller im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder nach Altersklassen sowie Zahl der außerhalb des Haushalts lebenden unterhaltsberechtigten eigenen Kinder nach Altersklassen)

Mit den Angaben zu den unterhaltsberechtigten Kindern ist es möglich zu ermitteln, inwiefern Kinder direkt oder indirekt von der Ver- oder Überschuldungssituation betroffen sind.

Zu Nummer 14 (berufliche Ausbildung oder Studium)

Das Merkmal "berufliche Ausbildung oder Studium" gibt Aufschluss über das Bildungsniveau der beratenen Person.

Zu Nummer 15 (Erwerbsstatus)

Das Merkmal "Erwerbsstatus" wird benötigt, um zu ermitteln, ob die beratene Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht, und um Angaben zur Art der Erwerbstätigkeit zu erhalten.

Zu Nummern 16 und 17 (Höhe der eigenen monatlichen Einkünfte, untergliedert nach Einkunftsarten, sowie Höhe der monatlichen Einkünfte der übrigen im Haushalt lebenden Personen, untergliedert nach Einkunftsarten)

Die Art und die Höhe der Einkünfte der beratenen Person sowie der sonstigen Haushaltsmitglieder sind wichtig für die Beurteilung der Verschuldungssituation. Erfasst werden Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sowie aus Vermietung/Verpachtung und Kapitalvermögen, Einkommensersatzleistungen oder Sozialleistungen und sonstige Einkünfte.

Zu Nummer 18 (monatliche Ausgaben der im Haushalt lebenden Personen)

Die Erfassung monatlicher Ausgaben der Haushaltsmitglieder soll Aufschluss über die Verwendung der Haushaltsmittel ermöglichen. Insbesondere wird hier ermittelt, welcher Betrag der Nettoeinkünfte dem Haushalt nach Abzug der Ausgaben für Miete, Energie und andere Wohnkosten sowie für Unterhaltszahlungen noch für die übrige Lebenshaltung sowie für die angestrebte Schuldentilgung verbleibt.

Zu Nummer 19 (Auslöser der Überschuldung)

Die Ursachen dafür, weshalb eine Person nicht mehr in der Lage ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, werden von den Beraterinnen und Beratern in den Beratungsstellen aus den oftmals subjektiven Ausführungen der beratenen Person abgeleitet. Für die Analyse der Situation einer überschuldeten Person ist dieses Erhebungsmerkmal von großer Bedeutung. Auslöser können beispielsweise Arbeitslosigkeit, Trennung bzw. Scheidung, gescheiterte selbständige Tätigkeit oder gescheiterte Immobilienfinanzierung sein.

Zu Nummer 20 (Zahl der Gläubiger nach Art und Höhe der Forderungen)

Die Angaben zur Zahl der Gläubiger nach Art und Höhe der Forderungen dienen der Bestandsaufnahme der finanziellen Situation der Person, die eine Schuldnerberatungsstelle aufsucht, und sind entscheidend für die Analyse der Überschuldungssituation.

Zu Nummer 21 (Schulden aus Bürgschaft, gesamtschuldnerischer Haftung oder Mitverpflichtung)

Diese Angabe soll Aufschluss darüber geben, ob die beratene Person Schulden aus Bürgschaft, gesamtschuldnerischer Haftung oder Mitverpflichtung hat, und kann damit Anhaltspunkte für die Ursachen der Überschuldung liefern.

Zu Nummer 22 (Ausstellung einer Bescheinigung nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung durch die Beratungsstelle)

Die Beratungsstelle kann eine geeignete Stelle nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung sein. Nur Beratungsstellen, die geeignete Stellen i.

S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung sind, dürfen eine Bescheinigung ausstellen, die bestätigt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern des Schuldners erfolglos war. Diese Bescheinigung hat der Schuldner nach § 305 Absatz 1 der Insolvenzordnung mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag vorzulegen. In der Überschuldungsstatistik wird erfasst, wie vielen beratenen Personen von den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen eine solche Bescheinigung ausgestellt worden ist.

Zu Nummer 23 (Ausstellung einer Bescheinigung nach § 850k Absatz 5 der Zivilprozessordnung durch die Beratungsstelle)

Das Erhebungsmerkmal "Ausstellung einer Bescheinigung nach § 850k Absatz 5 der Zivilprozessordnung" gibt Auskunft darüber, ob die Beratungsstelle für die beratene Person eine Bescheinigung nach § 850k Absatz 5 der Zivilprozessordnung über die nach § 850k Absatz 2 der Zivilprozessordnung im jeweiligen Kalendermonat nicht von einer Pfändung erfassten Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto ausgestellt hat. Ist die Beratungsstelle eine nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung anerkannte Stelle, kann sie die genannte Bescheinigung nach § 850k Absatz 5 der Zivilprozessordnung ausstellen.

Zu Nummer 24 (Verfügung über ein eigenes Konto und Angabe, ob dieses als Pfändungsschutzkonto geführt wird)

Die Möglichkeit zum bargeldlosen Zahlungsverkehr ist für die Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben eine wichtige Voraussetzung. Durch die Erfassung dieses Merkmals ist eine Einschätzung möglich, wie häufig beratene Personen über ein bestehendes Konto verfügen. Bei dem eigenen Konto kann es sich auch um ein Pfändungsschutzkonto handeln.

Zu Satz 2

Satz 2 bestimmt, dass die Angaben zu den beratenen Personen im Sinne von § 3 Nummer 4 nach den Nummern 2 und 3 zum 31. Dezember des Berichtsjahres oder zum Zeitpunkt der Beendigung der Beratung und die Angaben zu den Nummern 4, 22 und 23 für das jeweilige Berichtsjahr erfasst werden. Bei den Merkmalen zu den Nummern 7 bis 21 und 24 handelt es sich um persönliche Daten der beratenen Person, die nur zum Zeitpunkt des Beginns der Beratung erfasst werden.

Zu § 6 (Hilfsmerkmale)

§ 6 bestimmt Hilfsmerkmale der Erhebung. Die Hilfsmerkmale sind unverzichtbare Angaben für die technische und organisatorische Durchführung der Erhebung. Für sie gelten die Trennungs- und Löschungsvorschriften des Bundesstatistikgesetzes.

Zu Satz 1

Zu Nummern 1 und 2 (Name und Anschrift sowie Rufnummer und Adresse für elektronische Post der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle sowie Namen der Personen, die in der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für Rückfragen zur Verfügung stehen)

Die Angaben zu den Schuldner- bzw. Insolvenzberatungsstellen dienen der Erhebungsorganisation und der Zusammenführung der Daten sowie um Rückfragen bei den nach Nummer 2 anzugebenden Ansprechpartnern und Ansprechpartnerinnen in der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle zu ermöglichen, die sich auf Angaben über die nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen oder auch auf Angaben zu den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen beziehen können.

Zu Nummer 3 (Kennzeichen der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für die nach § 3 Nummer 4 beratene Person)

Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen vergeben für die nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen Kennzeichen. Die Erhebung dieser Kennzeichen ermöglicht Rückfragen bei den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen und die Zusammenführung der Angaben einer über mehrere Jahre beratenen Person mit dem vorhandenen Datenbestand des Statistischen Bundesamtes zur Gewährleistung konsistenter Jahresauswertungen. Dies ermöglicht eine Verlaufsbetrachtung der Überschuldungssituation. Die persönlichen Daten werden dabei konstant gehalten.

Zu Nummer 4 (Angabe, ob für eine nach § 3 Nummer 4 beratene Person für vorhergehende Kalenderjahre Daten geliefert wurden)

Die Angabe, ob für eine nach § 3 Nummer 4 beratene Person bereits Daten geliefert wurden, dient der Information, ob Angaben zu einer beratenen Person bereits unter einem Kennzeichen nach Nummer 3 in den Datenbestand des Statistischen Bundesamtes aufgenommen wurden.

Zu Satz 2

Die Hilfsmerkmale zu Nummern 1, 3 und 4 werden vom Statistischen Bundesamt gelöscht, sobald die Angaben für Personen, deren Beratung beendet ist, für die Überschuldungsstatistik abschließend aufbereitet und geprüft sind.

Zu § 7 (Auskunftserteilung)

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird festgelegt, dass die Erteilung der Auskünfte nach §§ 5 und 6 durch die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen an das Statistische Bundesamt freiwillig ist. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Beteiligung der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen nicht durch Vorgaben der einzelnen Bundesländer beeinflusst wird. Die bisherige Teilnahmebereitschaft der Schuldnerberatungsstellen hat dazu geführt, dass aussagekräftige Ergebnisse aus der Überschuldungsstatistik gewonnen werden konnten. Für Länder, in denen eine hohe Beteiligung der Beratungsstellen erfolgt, können aus der Überschuldungsstatistik auch landesbezogene Ergebnisse erstellt werden.

Zu Absatz 2

Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, ist für die Übermittlung der personenbezogenen Daten nach Absatz 2 die Einwilligung der beratenen Person erforderlich.

Zu Absatz 3

Für den Fall, dass eine freiwillige Teilnahme der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle an der Statistik erfolgt, beinhaltet Absatz 3 eine Soll-Vorschrift zu Form und Fristen für die Auskunftserteilung an das Statistische Bundesamt.

Zu § 8 (Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden oder an Statistikstellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände)

Zu Absatz 1

Nach § 16 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden für festgelegte Verwendungszwecke Tabellen mit Ergebnissen auch dann übermittelt werden, wenn einzelne Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Eine Übermittlung dieser Daten ist nach § 16 Absatz 4 Bundesstatistikgesetz jedoch nur dann zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht. § 8 enthält eine solche Regelung.

Zu Absatz 2

Nach § 16 Absatz 5 des Bundesstatistikgesetzes bedarf die Übermittlung von Einzelangaben an Gemeinden oder Gemeindeverbände mit abgeschotteter Statistikstelle einer besonderen Regelung im Fachstatistikgesetz. Die Regelung soll den Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die die Voraussetzungen für eine abgeschottete Statistikstelle erfüllen, die Möglichkeit eröffnen, eigene statistische Aufbereitungen für Zwecke der Gemeinde durchzuführen. Die Übermittlung ist nur dann zulässig, wenn nach Landesrecht eine Trennung der kommunalen Statistikstelle von anderen kommunalen Verwaltungsstellen durch technische, organisatorische und personelle Maßnahmen sichergestellt ist und damit das Statistikgeheimnis gewahrt bleibt.

Zu § 9 (Bericht)

Zu Satz 1

Satz 1 regelt, dass die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vorlegt.

Zu Nummer 1

Nach Nummer 1 enthält der Bericht Ausführungen über die Entwicklung der Beteiligung der Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen an der Statistik seit Einführung dieses Gesetzes.

Zu Nummer 2

Nach Nummer 2 enthält der Bericht der Bundesregierung auch Aussagen zu einer möglichen Weiterentwicklung dieses Gesetzes.

Zu Satz 2

Satz 2 regelt, dass der Bericht keine personenbezogenen Daten enthalten darf.

Zu § 10 (Inkrafttreten)

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Damit kann die Erhebung für das Berichtsjahr 2011

im Jahr 2012 auf der neuen rechtlichen Grundlage durchgeführt werden.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1800:
Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen (Überschuldungsstatistikgesetz- ÜSchuldStatG)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben sollen die rechtlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Durchführung der Überschuldungsstatistik geschaffen werden.

Es entstehen keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung, denn die Erteilung der Auskünfte ist freiwillig.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Positiv hervorzuheben ist, dass das Ressort den Vollzugsaufwand abgeschätzt hat. Nach Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes wird die Durchführung dieses Gesetzes beim Bund bis zum Jahr 2014 zu Gesamtkosten in Höhe von 173.000 Euro führen.

Die Kosten, die in den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen für die freiwilligen Meldungen anfallen, sind hierin nicht enthalten.

Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter