Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
(Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV)

860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Finanzausschuss (Fz), der Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 1 Satz 1

In § 1 Satz 1 ist die Angabe "nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm" zu streichen.

Begründung

§ 5 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm verbietet die Errichtung von Wohnungen in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone und betrifft damit gerade nicht die Errichtung von Wohnungen in der Tag-Schutzzone

2. Zu § 2 Überschrift, Absatz 1 und 3

§ 2 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

Die Absatzbezeichnung "(2)" ist zu streichen.

Begründung

Zu Buchstabe a:

Die Änderung der Überschrift dient der Präzisierung.

Zu Buchstabe b:

Der aus der Schallschutzverordnung vom 5. April 1974 übernommene § 2 Absatz 1 stellt Anforderungen an die Errichtung baulicher Anlagen und in ihnen liegender Räume, die im Zusammenhang mit durch Überflug entstehendem Fluglärm nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr zielführend sind. Bei von oben her auf weiter vom Flugplatz entfernt liegende bauliche Anlagen einwirkendem Schall, wie er für den Luftverkehr typisch ist, ist eine "Abschattung", besser Abschirmung, durch die Anordnung von Räumen bereits physikalisch nicht möglich. Soweit seitliche Beschallung durch Bodenlärm oder Flugzeuge unmittelbar nach dem Start bzw. vor der Landung durch die Vorschrift ausgeschlossen werden soll, werden für die 2. FlugLSV relevante Werte nur in der Tagschutzzone 1 oder der Nachtschutzzone erreicht. Hier ist die Errichtung von neuen Bauwerken bereits nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 1. Juni 2007 verboten.

Die in § 2 Absatz 1 enthaltene Legaldefinition des Begriffs "Aufenthaltsraum" unterscheidet sich von der neu gefassten Legaldefinition des Begriffs in Absatz 2. Die hierdurch entstehenden Widersprüche sind durch Streichung des Absatzes 1 vermeidbar.

Die in Absatz 3 niedergelegte Verpflichtung ergibt sich in der Neufassung bereits aus § 3 Absatz 1. Die aus der alten Schallschutzverordnung übernommene Regelung stellt an dieser Stelle daher eine überflüssige Doppelregelung dar.

4. Zu § 2 Absatz 2* Nummer 1

In § 2 Absatz 2 Nummer 1 ist das Wort "insbesondere" durch die Wörter "das heißt" zu ersetzen.

Begründung

Bei der Definition der Schlafräume ist sicherzustellen, dass nur für Wohnräume, die nachts ständig zum Schlafen benutzt werden und nach Art und Ausstattung langfristig für diesen Zweck geeignet sind, Ansprüche geltend gemacht werden können.

5. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, Satz 2 und 3

§ 3 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

§ 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Mit der Einführung des Begriffs des resultierenden bewerteten Bauschalldämm-Maßes R"w,res wird sichergestellt, dass die Gesamtheit der Umfassungsbauteile und nicht jedes einzelne Umfassungsbauteil mit seinen Einzelbauteilen (z.B. Fenster und Rollladenkästen) den in § 3 Absatz 1 festgelegten Wert für das resultierende Bauschalldämm-Maß aufweisen muss.

Zu Buchstabe b:

Verwendet nunmehr die für die Schalldämmung von Bauteilen in Beiblatt 1 zu DIN4109, Gleichung 15, schallschutztechnisch richtige Bezeichnung R"w,R,res für die Berechnung des Bauschalldämm-Maßes eines Umfassungsbauteils.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa:

Dient der sprachlichen Präzisierung, da andernfalls angenommen werden könnte dass jedes einzelne Bauelement eines Umfassungsbauteils (z.B. ein Fenster, eine Tür oder ein Rollladenkasten) das geforderte Bauschalldämm-Maß einzuhalten hätte.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb:

Die Änderung dient der Klarstellung. Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nur anwendbar, wenn Aufenthaltsräume an nicht zu schützende Räume angrenzen.

Zu den Folgeänderungen:

Folgeänderungen zu Buchstabe a.

6. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2

In § 3 Absatz 1 Satz 1 sind die Nummern 1 und 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die zu erreichenden Schutzziele werden in der Begründung zur Verordnung näher beschrieben. Danach ergibt sich für die Anwohner im günstigsten Fall (zukünftiger Neubau oder wesentliche Änderung eines Flughafens) als Schutzziel ein Innenpegel von tags zwischen 34 und 39 dB(A) und für Schlafräume nachts ein Innenpegel von 24 bis 29 dB(A). Vergleicht man diese Werte mit den Empfehlungen der WHO (z.B. WHO Fact Sheet 258), so wird der dort genannte Schutzanspruch zumindest zur Tageszeit selbst in diesen günstigen Fällen um bis zu 4 dB überschritten. Für den Bestand ergeben sich hier noch größere Differenzen (dann auch zur Nachtzeit), deren Höhe auch noch von der endgültigen Ausgestaltung des § 5 Absatz 3 abhängt**.

Zur Verbesserung des Schutzniveaus sollten für die weniger als 50 dB betragenden

Bauschalldämm-Maße deshalb grundsätzlich 5 dB höhere Werte festgesetzt werden. Die Anforderungen an die Bauschalldämm-Maße der unteren Stufen von 30 bzw. 35 dB entsprechen bereits bis auf wenige Altbauten den Mindestanforderungen der DIN 4109. Üblicherweise erreichen heutige Bauten auf Grund der Anforderungen an den Wärmeschutz sogar 35 dB. Eine Anhebung von 30 dB auf 35 dB erscheint daher angebracht, da dies bereits der Stand der Technik ist.

Zudem ist es ausdrücklicher Wille des Verordnungsgebers, dass die Innenpegel dieser Verordnung nicht hinter denen anderer Quellenarten zurückstehen sollen.

Im Vergleich mit der TA Lärm oder der 18. BImSchV beispielsweise ist das Schutzniveau jedoch geringer. Auch dies spricht für eine Erhöhung der Anforderungen an die Bau-Schalldämmmaße.

7. Zu § 3 Absatz 6 Satz 3 - neu -

In § 3 Absatz 6 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:

Begründung

Bauliche Schallschutzmaßnahmen (z.B. der Einbau schalldämmender Fenster) unterbinden den natürlichen Luftstrom, welcher sonst zum Beispiel durch Undichtigkeiten der Fassade entsteht. Auch für den Fall, dass das vorhandene

Schalldämm-Maß der Umfassungsbauteile den Anforderungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genügt, ist ein hinreichender Lärmschutz nur bei geschlossenen Fenstern gegeben. Dadurch kann es bei sauerstoffverbrauchenden Energiequellen im Raum zu einem starken Sauerstoffabfall und entsprechenden Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Bewohner kommen. Schalldämmlüfter gewährleisten die Zufuhr ausreichender Verbrennungsluft.

Die vorgeschlagene Formulierung orientiert sich auch an ähnlichen Vorschriften aus dem Verkehrslärmschutzbereich (24. BImSchV).

Bei Aufenthaltsräumen für eine größere Zahl von Personen, bei denen ein erhöhter Sauerstoffverbrauch stattfindet (insbesondere bei Schulräumen) ist eine kurzzeitige Stoßlüftung zum Beispiel in Pausenzeiten nicht ausreichend, um die Luft mit genügend Sauerstoff anzureichern und die Kohlendioxidkonzentration auf ein gesundes Maß zu senken. Hohe Kohlendioxidkonzentrationen in der Raumluft führen zu Ermüdung und Konzentrationsstörungen.

8. Zu § 4 Absatz 1 und 2 Satz 2

§ 4 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

In § 4 sind Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 zu streichen.

Begründung

Zu Buchstabe a:

Das Zitat der Bauschalldämm-Maße "R"w,R" und "R"w,R " ist an dieser Stelle überflüssig. Der in Absatz 1 enthaltene Verweis auf die Berechnungsvorschrift Tabelle 10 der DIN 4109, Ausgabe November 1989, bezeichnet das einzuhaltende

Bauschalldämm-Maß hinreichend präzise.

Zu Buchstabe b:

Der Rückgriff auf die Erkenntnisse nach dem Stand der Schallschutztechnik führt zu einem in jeder Hinsicht befriedigenden Ergebnis. Der Stand der Schallschutztechnik ist insbesondere durch zahlreiche Erfahrungen der Flughäfen mit den im Rahmen der Planfeststellungs- und Gerichtsverfahren durchgeführten Schallschutzprogrammen präzise ermittelt und dokumentiert. Messungen führen hier zu unnötigen Kosten ohne entsprechenden Mehrwert für die betroffenen Bürger. Durch Rückgriff auf die Erkenntnisse der Schallschutztechnik können die für den nachträglichen Schallschutz von bestehenden Gebäuden nach § 5 der Verordnung zur Verfügung stehenden Mittel den Schallschutzmaßnahmen selbst zu Gute kommen und müssen nicht für Messungen verausgabt werden. Exakte Messungen wären in Bezug auf einzelne, bereits in Gebäude eingebaute Bauteile und außerhalb von Messlaboren nicht durchführbar.

Außerdem fehlen Auslösekriterien für die Prüfung. Auch die vom Umweltbundesamt eingerichtete AG SchallschutzV hat sich mehrheitlich gegen Messungen im Vollzug der 2. FlugLSV ausgesprochen, da die bestehenden technischen Regelwerke eine ausreichende Aussagesicherheit für die Überprüfung von Maßnahmen "an Ort und Stelle" nicht gewährleisten.

Zu den Folgeänderungen:

Folgeänderungen zu Buchstabe b.

9. Zu § 4 Absatz 2 Satz 2

In § 4 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die in § 4 angesprochene Materie ist komplex und fachlich sehr anspruchsvoll.

Die Ermittlung, ob die Anforderungen eingehalten sind, erfordert eine entsprechende Sachkunde, die am Markt ausreichend vorhanden ist und eingefordert werden sollte. Wird lediglich in unbestimmter Weise auf "Erkenntnisse nach dem Stand der Schallschutztechnik im Hochbau" verwiesen, ist das Vorgehen damit einer Beliebigkeit unterworfen, die anschließende Rechtsstreitigkeiten unweigerlich herbeiführt.

10. Hauptempfehlung zu Ziffer 13

Zu § 5 Absatz 2 und 3

§ 5 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Aus fachlicher Sicht ist der Beschränkung der Erstattung auf um 3 Dezibel gegenüber § 3 der Verordnung reduzierte Bauschalldämm-Maße entgegenzutreten.

Ohne anspruchsvolle Kriterien für den baulichen Schallschutz würde das Ziel der Gesetzesnovelle zum Fluglärmgesetz, den Schutz vor Fluglärm deutlich zu verbessern, verfehlt. Schon die Werte nach § 3* der Verordnung (Schallschutz auf Kosten des Bauwilligen) bleiben mangels Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem sog. Freifeldpegel und dem maßgeblichen Außenpegel um 3 dB (vgl. DIN 4109) hinter dem nach § 7 FluglärmG zu beachtenden Stand der Schallschutztechnik im Hochbau zurück. Immerhin wird mit Innenpegeln von im Mittel 37 dB(A) tags und 27 dB(A) nachts noch eine Verbesserung (um 3 dB) gegenüber dem Schutzniveau der 24. BImSchV für Straßenverkehrslärm erzielt, was auf Grund der besonderen Lästigkeit von Fluglärm gerechtfertigt ist. Den Betroffenen nicht vermittelbar und aus dem Blickwinkel der Lärmwirkung klar abzulehnen ist jedoch der Ansatz in der Vorlage, das (angemessene) Schutzniveau gemäß § 3 der Verordnung um 3 dB zu reduzieren, sobald ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ausreichenden Schallschutz besteht (mit Kostenfolgen für den Flugplatzbetreiber). Zudem provoziert diese Regelung Vollzugsprobleme bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten, wenn der Erstattungsberechtigte den vollen baulichen Schallschutz einbauen lässt. Des Weiteren würden viele Erstattungsberechtigte nur den verminderten Schallschutz einbauen, was zu unbefriedigendem Schallschutz führen würde.

Zudem bestehen Zweifel, ob die in § 5 Absatz 2 getroffene Regelung, Erstattungsansprüche gezielt zu reduzieren, mit dem Willen des Gesetzgebers übereinstimmt.

Dieser hat den Umfang der Erstattung bereits im Gesetz in § 9 Absatz 4 Satz 1 geregelt - mit dem gleichen Wortlaut wie im korrespondierenden § 9 Absatz 3 Satz 1 des alten Fluglärmgesetzes, in dessen Vollzug keine Unterscheidung zwischen dem Schallschutzniveau bestehender und zu errichtender Gebäude getroffen worden ist.

Zu Buchstabe b:

Folgeänderung zu Buchstabe a.

Die Angabe "8 Dezibel unter den Bauschalldämm-Maßen für die Errichtung baulicher Anlagen nach § 3" bedeutet in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 (bisherige Fassung, d.h. um 3 Dezibel vermindertes Bauschalldämm-Maß gegenüber § 3) eine Marge von 5 Dezibel. Um diese Marge können im Falle des § 5 Absatz 3 die früheren Bauschalldämm-Maße für Schallschutzmaßnahmen liegen bevor ein Anspruch auf Erstattungen für weitere bauliche Schallschutzmaßnahmen entsteht. Die Änderung auf "5 Dezibel" ist nach einem Wegfall der Reduzierung um 3 Dezibel in § 5 Absatz 2 notwendig, um die gewollte Marge von 5 Dezibel beizubehalten.

Mit der Marge von 5 Dezibel, welche dem Unterschied benachbarter Schallschutzklassen von Fenstern entspricht, ist die Bandbreite eines fachlich noch vertretbaren Abschlags zur Anerkennung früherer Schallschutzprogramme ausgeschöpft. Eine Unterschreitung des vorhandenen baulichen Schallschutzes um bis zu 8 Dezibel gegenüber den Anforderungen gemäß § 3 der Verordnung könnte daher nicht mehr als noch "im Rahmen der nach § 7 erlassenen Rechtsverordnung" im Sinne des § 9 Absatz 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm betrachtet werden.

11. Zu § 5 Absatz 2 Satz 1

In § 5 Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe "3 Dezibel" durch die Angabe "5 Dezibel" zu ersetzen.

Begründung

Mit der Novellierung des Fluglärmgesetzes wurde hinsichtlich der relevanten Lärmwerte eine - auch für den Verordnungsgeber verbindliche - Entscheidung getroffen. Die Lärmwerte des § 2 Absatz 2 des Fluglärmgesetzes sind über § 8 Absatz 1 Satz 3 LuftVG nunmehr auch in Planungsverfahren verbindlich anzuwenden.

Ergänzend normiert § 13 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ausdrücklich, dass das Gesetz auch für das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 8 LuftVG "die Erstattung von Aufwendungen, einschließlich der zu Grunde liegenden Schallschutzanforderungen," regelt. Hiernach sind die Lärmwerte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm nicht nur bei der Bestimmung der Lärmschutzbereiche heranzuziehen sondern auch für die Frage, wie der Schallschutz innerhalb der Lärmschutzbereiche zu dimensionieren ist. Die Höhe der Schallschutzdimensionierung steht damit nicht zur Disposition des Verordnungsgebers. Dieser hat vielmehr zu beachten, dass die im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm normierten Dauerschallpegel Außenpegel sind, die im Wesentlichen aus lärmmedizinischen Erkenntnissen zur Lärmexposition im Rauminnern abgeleitet und vom Gesetzgeber auch für das untergesetzliche Regelwerk verbindlich "gesetzt" worden sind.

Die in der Verordnung vorgeschlagenen Bauschalldämm-Maße sind somit zu hoch gewählt. Die aus dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm ableitbaren Anforderungen an die in baulichen Anlagen einzuhaltenden Innenpegel sind auch im Hinblick auf die Erstattungspflichten von Flugplatzhaltern zu beachten. Die Verordnungsermächtigung des § 7 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vermag die Änderung der Schallschutzverordnung nur dann zu decken, wenn die Schalldämm-Maße für Bestandsbauten nach § 5 Absatz 2 so angepasst werden dass sie den verbindlichen Werten in § 2 Absatz 2 des zur vorliegenden Verordnung ermächtigenden Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm entsprechen.

Durch die vorgeschlagene Änderung wird der rechtlich gebotene Gleichklang mit den Anforderungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm erreicht.

Dieser Empfehlung widerspricht der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit folgender

Begründung

Der Änderungsvorschlag ist abzulehnen, da er die mit dem Gesetz bezweckte deutliche Verbesserung beim Schutz gegen Fluglärm nachträglich finanziell weitgehend den Lärmbetroffenen, aber nicht den Lärmverursachern - hier den Flughafenbetreibern - anlasten würde.

Es ist ein Novum, dass der zur Erstattung von Schallschutz Verpflichtete nicht Schallschutz in dem Umfang erstattet, der erforderlich ist, um das Schutzziel zu erreichen. Die 3 dB Abschlag stellen also bereits einen Kompromiss dar, der die Anspruchsberechtigten an den Kosten des Schallschutzes beteiligt. Das ist bei der Lärmvorsorge nach Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV i. V. m. 24. BImSchV) für passive Schallschutzmaßnahmen gegen Straßen- und Schienenverkehrslärm anders. Hier hat der Träger der Baulast den geschuldeten passiven Schallschutz vollständig zu finanzieren. Damit stellt die Regelung der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverodnung bereits eine erhebliche Privilegierung der Flugplatzhalter zu Lasten der Anspruchsberechtigten dar. Daher muss eine weitere Absenkung der Erstattungsansprüche abgelehnt werden.

12. Zu § 5 Absatz 3

In § 5 Absatz 3 sind nach den Wörtern "erstattet worden sind" die Wörter "oder ein Anspruch auf die Erstattung solcher Aufwendungen bestand" einzufügen.

Begründung

Der Erstattungsanspruch soll auch dann im Sinne des § 5 Absatz 3 beschränkt sein wenn bauliche Schallschutzmaßnahmen im Rahmen laufender freiwilliger Programme der Flughäfen bereits vertraglich vereinbart und ggf. schon verbaut sind eine Erstattung aber noch nicht stattgefunden hat. Die Formulierung stellt damit sicher, dass auch laufende, aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung noch nicht abgeschlossene bzw. abgerechnete Schallschutzprogramme berücksichtigt werden.

13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 10

Entfällt bei Annahme von Ziffer 10

Zu § 5 Absatz 3 Satz 2 - neu -

Dem § 5 Absatz 3 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bleiben nach § 5 Absatz 2 Anforderungen an nachträglichen baulichen Schallschutz an bestehenden schutzwürdigen Gebäuden nach § 1 Satz 2 unter denen für die Neuerrichtung von schutzwürdigen Gebäuden nach § 1 Satz 1.

Die Regelung von § 5 Absatz 3 berücksichtigt u. a. den bei freiwilligen Schallschutzprogrammen oder in sonstiger Weise installierten baulichen Schallschutz durch eine darüber hinausgehende weitere Absenkung der Anforderungen.

Durch den Änderungsvorschlag wird diese zweite Absenkung auf Erstattungen begrenzt die höchstens 25 Jahre zurückliegen. Nach diesem Zeitraum können z.B. ältere Schallschutzfenster an Wirksamkeit verloren haben, sodass ein Austausch aus Lärmschutzgründen ohnehin angezeigt ist. In diesen Fällen ist es für den Flugplatzbetreiber auch wirtschaftlich zumutbar, Aufwendungen für besseren Schallschutz nach § 5 Absatz 2 anstelle nach Absatz 3 zu erstatten.

14. Zu § 5 Absatz 3 Satz 2 - neu -*

Dem § 5 Absatz 3 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die Ergänzung ist erforderlich, um den Anforderungen des § 9 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm insbesondere für den Fall einer Neufestsetzung des Lärmschutzbereichs nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Rechnung zu tragen.

Dieser Empfehlung widerspricht der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit folgender

Begründung

Der Änderungsvorschlag ist abzulehnen. Es war zentraler Punkt des Kompromisses zwischen den Ressorts auf Bundesebene, dass nur freiwillige Schallschutzmaßnahmen, die vor Erlass der Verordnung durchgeführt wurden, Bestandsschutz erhalten.

Es ist nicht zu rechtfertigen, wenn die Anforderungen an den baulichen Schallschutz dadurch vom Flughafenbetreiber unterlaufen werden können, dass er zunächst sehr breit geringfügige und damit kostengünstige, freiwillige Lärmsanierungsprogramme auflegt um dann bei der Erweiterung des Flugbetriebs auf diese dann möglicherweise unzureichenden Maßnahmen verweisen zu können.

Damit würden zukünftige Anspruchsberechtigte in nicht hinnehmbarer Weise in ihren Belangen benachteiligt. Eine derartige Ausdehnung des Bestandsschutzes begünstigt allein und ohne Gegenleistung den Flugplatzbetreiber. Sie würde einen Weg zur Umgehung der Schutzanforderungen in den Regelungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm öffnen.

15. Zu § 5 Absatz 4 Satz 1

In § 5 Absatz 4 Satz 1 sind die Wörter "an Wohngebäuden" zu streichen.

Begründung

Die Änderung dient der Synchronisierung mit der Ermächtigungsgrundlage in § 9 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, die eine Festsetzung von Erstattungs-Höchstbeträgen je Quadratmeter Wohnfläche ohne Beschränkung auf Wohngebäude erlaubt. Auch an anderer Stelle unterscheidet die Verordnung nicht zwischen Wohn- und sonstigen Gebäuden.

16. Zu § 5 Absatz 6 - neu -Dem § 5 ist folgender Absatz 6 anzufügen:

Begründung

Der Änderungsvorschlag dient der Verfahrensvereinfachung und Präzisierung entsprechend der Begründung zu § 5 der Verordnung.