Beschluss des Bundesrates
Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV)

Der Bundesrat hat in seiner 860. Sitzung am 10. Juli 2009 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die folgende Entschließung zu fassen:

Der Bundesrat bedauert unter Verweis auf seine diesbezügliche Bitte in der Entschließung vom 19. Dezember 2008 (BR-Drucksache 857/08(B) HTML PDF , Ziffer 1), dass die Bundesregierung noch keine rechtliche Möglichkeit geschaffen hat den Ottokraftstoff E10 auch an öffentlichen Tankstellen anzubieten.

Mit der Richtlinie 2009/30/EG1 und der nationalen Norm DIN 51626-1 liegen nun die Rahmenbedingungen für eine nationale Zulassung von E10 vor.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung erneut auf, den Ottokraftstoff E10 umgehend in die 10. BImSchV aufzunehmen, um eine freiwillige Markteinführung auch an öffentlichen Tankstellen zu ermöglichen.

Die mit der Richtlinie 2009/30/EG vorgegebene Beibehaltung der Bestandsschutzsorte E5 sichert die Kraftstoffversorgung von nicht E10-tauglichen Altfahrzeugen bis mindestens 2013 zu.