Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

Mit rund 1 Million Betriebe und mehr als 5,4 Millionen Erwerbstätigen ist das Handwerk eine der tragenden Säulen des deutschen Mittelstands. Es ist hoch innovativ, regional verankert und erschließt durch seine leistungsfähigen Unternehmen auch erfolgreich neue Märkte auf europäischer und internationaler Ebene.

Im Jahr 2003 wurde die Handwerksordnung novelliert und neu ausgerichtet, um in einer wirtschaftlich angespannten Lage das Handwerk zu stärken und neue Impulse für Unternehmensgründungen, für Beschäftigung und Ausbildung zu geben. Ein wesentlicher Regelungskern dieser letzten größeren Reform des Handwerksrechts war die Aufteilung in zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke. Bis Ende 2003 waren in der Anlage A zur Handwerksordnung 94 zulassungspflichtige Handwerke verzeichnet. Durch die Novelle 2004 wurde die Zulassungspflicht dann in 53 Handwerken abgeschafft. Damit besteht die Zulassungspflicht seit 2004 nur noch in 41 Handwerken fort (Anlage A). Die aus der Anlage A herausgenommenen Handwerke bilden seither die Gruppe der zulassungsfreien Handwerke im Ersten Abschnitt der Anlage B (Anlage B1). Die in der ursprünglichen Anlage B enthaltenen handwerksähnlichen Gewerbe sind im Zweiten Abschnitt der Anlage B aufgeführt (Anlage B2).

Der Gesetzgeber hat in der Anlage A zur Handwerksordnung bestimmte Gewerke aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie zur Sicherung der Ausbildungsleistung und Nachwuchsförderung im gesamtwirtschaftlichen Interesse unter einen Zulassungsvorbehalt gestellt. Die präventive Gefahrenabwehr zielt dabei vorrangig auf den Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter wie der Gesundheit und des Lebens Dritter und sichert zugleich den Erhalt eines hohen Qualitätsstandards beim Verbraucherschutz. Durch die im Handwerk geleistete berufliche Bildung erfolgt eine Aneignung und Weitergabe von Wissen und Kompetenzen mit gesellschaftsübergreifendem Nutzen, so bei der Sicherung des Fachkräftenachwuchses und der Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt. Allein wesentliche Tätigkeiten unterliegen bei den zulassungspflichtigen Handwerksberufen dem Reglementierungsvorbehalt, wobei der Qualifikationsnachweis in der Person des Betriebsleiters erbracht werden muss.

Mit diesem Gesetzentwurf soll die Zulassungspflicht für einzelne Handwerke der Anlage B1 wiedereingeführt werden. Seit der Novelle 2004 haben sich das Berufsbild und auch der Schwerpunkt der praktischen Berufsausübung einzelner zulassungsfreier Handwerke weiterentwickelt und grundlegend verändert. Diese Veränderungen sind so wesentlich, dass sie eine Reglementierung der Ausübung der betroffenen Handwerke zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie zur Wahrung des materiellen und immateriellen Kulturerbes im Sinne eines Wissenstransfers erforderlich machen. Gleichzeitig haben sich die Ausbildungszahlen und die Meisterprüfungen in den Handwerken der Anlage B1 stärker reduziert als in den Handwerken der Anlage A. Durch die Wiedereinführung der Zulassungspflicht als Voraussetzung zum selbstständigen Betrieb der betroffenen Handwerke sollen zum einen die hier genannten Ziele erreicht und zum anderen auch bei der Ausbildungsleistung gegengesteuert werden.

Die Wiedereinführung erfolgt im Rahmen der europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Zulassungspflicht stellt einen Eingriff in die von Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit dar. Ein solcher Eingriff ist erlaubt, wenn er zugunsten eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes erfolgt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Europarechtlich ist die Wiedereinführung an den Grundfreiheiten und dem einschlägigen Sekundärrecht zu prüfen. Eingriffe in Grundfreiheiten können grundsätzlich gerechtfertigt werden, wenn ein tragfähiger Rechtfertigungsgrund eingreift und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

B. Lösung

Durch den Gesetzentwurf werden zwölf derzeit zulassungsfreie Handwerke wieder zulassungspflichtig. Der selbstständige Betrieb eines solchen Handwerks ist dann nur noch zulässig, wenn der Betriebsinhaber oder ein Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen ist. Eingetragen in die Handwerksrolle wird, wer die Voraussetzungen der §§ 7 ff. der Handwerksordnung erfüllt, d.h. insbesondere die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk bestanden oder eine Ausübungsberechtigung für das Handwerk erhalten hat. Die bisherigen Ausnahmeregelungen insbesondere in den §§ 7b und 8 der Handwerksordnung bleiben anwendbar.

Die erfolgreich bestandene Meisterprüfung oder eine erteilte Ausübungsberechtigung wird aber nur für solche Handwerke wieder Voraussetzung zum selbstständigen Betrieb des Handwerks, wenn es sich um gefahrgeneigte Handwerke handelt, deren unsachgemäße Ausübung eine Gefahr für Leben und Gesundheit bedeutet oder um solche Handwerke und Handwerkstechniken, die besonders relevant im Umgang mit Kulturgütern sind oder deren Techniken ganz oder teilweise als immaterielles Kulturerbe anzusehen sind und daher ein Transfer von besonderem Wissen und Können notwendig ist.

Für alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes selbstständig den Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks ausüben, für das künftig die Eintragung in der Handwerksrolle Voraussetzung zum selbstständigen Betrieb sein wird, werden auch ohne bestandene Meisterprüfung oder eine Ausübungsberechtigung in die Handwerksrolle eingetragen. Sie dürfen auch weiterhin ihr Handwerk selbstständig ausüben und erhalten insoweit Bestandsschutz.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Änderungen bei der Zulassungspflicht für Meisterprüfungen in der Handwerksordnung haben finanzielle Auswirkungen auf die Ausgaben für das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) im Einzelplan 30.

Ausgehend von einem Inkrafttreten der derzeitigen Novellierung des AFBG zum Sommer 2020 entsteht in Kapitel 3002 Titelgruppe 80 ein Mehrbedarf in der nachfolgend dargestellten Höhe. Diese Mehrausgaben könnten nach derzeitiger Prognose gegebenenfalls aus dem Ansatz in Kapitel 3002 Titelgruppe 80 aufgefangen werden.

Mehrausgaben AFBG (in Mio. Euro)

20202021.20222023
Mehrausgaben AFBG insg.0,9502,3002,3002,300
davon Bund0,7401,8001,8001,800
davon Länder0,2100,5000,5000,500

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die selbstständig ein derzeit zulassungsfreies und künftig zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen, müssen die Meisterprüfung in dem jeweiligen Handwerk selbst ablegen oder einen Betriebsleiter beschäftigen, der sie bestanden hat. Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl an Meisterprüfungen in den neuen zulassungspflichtigen Handwerken ansteigen wird. Durch zusätzlich anfallende Kosten insbesondere für die Teilnahme an Meistervorbereitungskursen erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger um 2 608 640 Euro.

Der zusätzliche zeitliche Erfüllungsaufwand für die Teilnahme an Meistervorbereitungskursen beträgt für die Prüflinge insgesamt 772 800 Stunden jährlich. Hinzu kommt ein zeitlicher Erfüllungsaufwand für die Prüfungsteilnahme in Höhe von 24 288 Stunden sowie ein zeitlicher Aufwand durch die vermehrte Beantragung von Leistungen nach dem Aufstiegsausbildungsförderungsgesetz (AFBG) in Höhe von 600 Stunden.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die steigende Anzahl an Meisterprüfungen müssen auch mehr Meisterprüfungsausschüsse errichtet werden. Die Prüfungen werden bei den Kammern abgenommen. Der zeitliche Aufwand für die ehrenamtlichen Prüfer wird zunehmen. Die ehrenamtlichen Prüfer werden für ihre Tätigkeit entschädigt. Insgesamt erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (Handwerkskammern) um 232 387 Euro.

Der Aufwand, der bei den Kammern darüber hinaus durch den Anstieg an Meisterkursen, Meisterprüfungen und Eintragungen in die Handwerksrolle entsteht, ist geringfügig. Da in den Kammern bereits Prüfungen durchgeführt werden, ist hier keine wesentliche Umstellung zu erwarten. Ein einmaliger sehr geringer Aufwand entsteht für die Übertragung der Bestandsbetriebe aus dem Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks (§ 19 Handwerksordnung) in die Handwerksrolle von Amts wegen. Diese Übertragung erfolgt bei den Handwerkskammern digitalisiert.

F. Weitere Kosten

Es ist zu erwarten, dass die Betriebszahlen der neuen zulassungspflichtigen Handwerke konstant bleiben werden, da auch alle Bestandsbetriebe in die Handwerksrolle eingetragen werden. Damit wird sich auch mittelfristig das Angebot an Handwerksleistungen in diesen Handwerken aufgrund der Neuregelung nicht signifikant rückläufig entwickeln. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind daher kurz- und mittelfristig nicht zu erwarten. Langfristig kann ein Preisanstieg auch aufgrund der zu erwartenden Qualitätssteigerung nicht ausgeschlossen werden.

Für die Prüflinge entstehen durch Prüfungsgebühren zusätzliche Kosten in Höhe von 382 536 Euro.

Die für die Eintragung in der Handwerksrolle neu anfallenden Gebühren entsprechen im Wesentlichen den Gebühren, die derzeit für die Eintragung nach § 19 der Handwerksordnung in das Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes zu zahlen sind. Hier entsteht daher kein zusätzlicher Aufwand. Die Eintragung der Bestandsbetriebe in die Handwerksrolle erfolgt von Amts wegen, so dass insoweit keine Gebühren für die Betriebe anfallen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 18. Oktober 2019
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis zum Ende des Jahres 2019 zu realisieren.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Fristablauf: 29.11.19
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Handwerksordnung

Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I, S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Fünften Teil Dritter Abschnitt wie folgt gefasst:

"Schlussvorschriften §§ 125 - 126".

2. § 124a wird wie folgt geändert:

3. Nach § 125 wird folgender § 126 eingefügt:

" § 126

(1) Wer am ... [Einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4] einen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks innehat, das in Anlage B Abschnitt 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 12, 13, 15, 17, 27, 34, 44 oder 53 in der am ... [Einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4] geltenden Fassung aufgeführt ist, ist abweichend von § 7 Absatz 1a auch ohne eine bestandene Meisterprüfung des Betriebsleiters mit dem ausgeübten Handwerk von Amts wegen in die Handwerksrolle umzutragen. Bis zum Vollzug der Umtragung nach Satz 1 ist abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 der Betrieb des Handwerks ab dem ... [Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 4] gestattet.

(2) Der Inhaber eines Betriebs, der nach Absatz 1 von Amts wegen in die Handwerksrolle umzutragen ist oder umgetragen wurde, bleibt in der Handwerksrolle eingetragen, auch wenn einzelne Eigentümer oder Gesellschafter nach dem ... [Einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4] ausscheiden.

(3) Wird ab dem ... [Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 4] der Inhaber eines Betriebs, der nach Absatz 1 Satz 1 von Amts wegen in die Handwerksrolle umzutragen ist oder umgetragen wurde, um einen weiteren Eigentümer oder Gesellschafter erweitert, so muss das Erfüllen der Anforderung für die Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 Absatz 1a, 2, 3, 7 oder 9 innerhalb von sechs Monaten nach der Erweiterung durch Vorlage geeigneter Unterlagen gegenüber der zuständigen Handwerkskammer nachgewiesen werden. Liegt der Nachweis gegenüber der zuständigen Handwerkskammer innerhalb der vorgenannten Frist nicht vor, so ist die Eintragung des Betriebs in der Handwerksrolle zu löschen. Im Übrigen bleibt § 4 unberührt."

4. Anlage A wird wie folgt gefasst:

"Anlage A
Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Absatz 2)

Nummer
1Maurer und Betonbauer
2Ofen- und Luftheizungsbauer
3Zimmerer
4Dachdecker
5Straßenbauer
6Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
7Brunnenbauer
8Steinmetzen und Steinbildhauer
9Stuckateure
10Maler und Lackierer
11Gerüstbauer
12Schornsteinfeger
13Metallbauer
14Chirurgiemechaniker
15Karosserie- und Fahrzeugbauer
16Feinwerkmechaniker
17Zweiradmechaniker
18Kälteanlagenbauer
19Informationstechniker
20Kraftfahrzeugtechniker
21Landmaschinenmechaniker
22Büchsenmacher
23Klempner
24Installateur und Heizungsbauer
25Elektrotechniker
26Elektromaschinenbauer
27Tischler
28Boots- und Schiffbauer
29Seiler
30Bäcker
31Konditoren
32Fleischer
33Augenoptiker
34Hörakustiker
35Orthopädietechniker
36Orthopädieschuhmacher
37Zahntechniker
38Friseure
39Glaser
40Glasbläser und Glasapparatebauer
41Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
42Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
43Betonstein- und Terrazzohersteller
44Estrichleger
45Behälter- und Apparatebauer
46Parkettleger
47Rollladen- und Sonnenschutztechniker
48Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
49Böttcher
50Glasveredler
51Schilder- und Lichtreklamehersteller
52Raumausstatter
53Orgel- und Harmoniumbauer"

5. Anlage B wird wie folgt gefasst:

"Anlage B
Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Absatz 2)

Abschnitt 1 Zulassungsfreie Handwerke
Nummer
1entfällt
2entfällt
3entfällt
4entfällt
5Uhrmacher
6Graveure
7Metallbildner
8Galvaniseure
9Metall- und Glockengießer
10Schneidwerkzeugmechaniker
11Gold- und Silberschmiede
12entfällt
13entfällt
14Modellbauer
15entfällt
16Holzbildhauer
17entfällt
18Korb- und Flechtwerkgestalter
19Maßschneider
20Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
21Modisten
22(weggefallen)
23Segelmacher
24Kürschner
25Schuhmacher
26Sattler und Feintäschner
27entfällt
28Müller
29Brauer und Mälzer
30Weinküfer
31Textilreiniger
32Wachszieher
33Gebäudereiniger
34entfällt
35Feinoptiker
36Glas- und Porzellanmaler
37Edelsteinschleifer und -graveure
38Fotografen
39Buchbinder
40Drucker
41Siebdrucker
42Flexografen
43Keramiker
44entfällt
45Klavier- und Cembalobauer
46Handzuginstrumentenmacher
47Geigenbauer
48Bogenmacher
49Metallblasinstrumentenmacher
50Holzblasinstrumentenmacher
51Zupfinstrumentenmacher
52Vergolder
53entfällt
54Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
55Bestatter

Abschnitt 2 Handwerksähnliche Gewerbe
Nummer
1Eisenflechter
2Bautentrocknungsgewerbe
3Bodenleger
4Asphaltierer (ohne Straßenbau)
5Fuger (im Hochbau)
6entfällt
7Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
8Betonbohrer und -schneider
9Theater- und Ausstattungsmaler
10Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
11Metallschleifer und Metallpolierer
12Metallsägen-Schärfer
13Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
14Fahrzeugverwerter
15Rohr- und Kanalreiniger
16Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
17Holzschuhmacher
18Holzblockmacher
19Daubenhauer
20Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
21Muldenhauer
22Holzreifenmacher
23Holzschindelmacher
24Einbau von genormten Baufertigteilen (zum Beispiel Fenster, Türen, Zargen, Regale)
25Bürsten- und Pinselmacher
26Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
27Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
28Fleckteppichhersteller
29(weggefallen)
30Theaterkostümnäher
31Plisseebrenner
32(weggefallen)
33Stoffmaler
34(weggefallen)
35Textil-Handdrucker
36Kunststopfer
37Änderungsschneider
38Handschuhmacher
39Ausführung einfacher Schuhreparaturen
40Gerber
41Innerei-Fleischer (Kuttler)
42Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
43Fleischzerleger, Ausbeiner
44Appreteure, Dekateure
45Schnellreiniger
46Teppichreiniger
47Getränkeleitungsreiniger
48Kosmetiker
49Maskenbildner
50entfällt
52Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
52Klavierstimmer
53Theaterplastiker
54Requisiteure
55Schirmmacher
56Steindrucker
57Schlagzeugmacher"

Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Dem § 229 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:

(8) Selbstständig tätige Gewerbetreibende, die am ... [Einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4] nicht nach § 2 Satz 1 Nummer 8 versicherungspflichtig waren, bleiben in der ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn sie allein aufgrund der Änderung der Anlage A der Handwerksordnung zum ... [Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 4] versicherungspflichtig würden."

Artikel 3
Änderung des Übergangsgesetzes aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

Das Übergangsgesetz aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 604), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Im Jahr 2003 wurde die Handwerksordnung novelliert und neu ausgerichtet. Ein wesentlicher Regelungskern dieser letzten größeren Reform des Handwerksrechts war die Aufteilung in zulassungspflichtige Handwerke, für die im Regelfall eine bestandene Meisterprüfung Zulassungsvoraussetzung ist (zulassungspflichtige Handwerke), und zulassungsfreie Handwerke. Bis Ende 2003 waren in der Anlage A zur Handwerksordnung 94 zulassungspflichtige Handwerke verzeichnet. Durch die Novelle 2004 wurde die Zulassungspflicht in 53 Handwerken abgeschafft. Damit besteht die Zulassungspflicht seit 2004 nur noch in 41 Handwerken fort (Anlage A). Die aus der Anlage A herausgenommenen Handwerke bilden seither die Gruppe der zulassungsfreien Handwerke im Ersten Abschnitt der Anlage B (Anlage B1). Die in der ursprünglichen Anlage B enthaltenen handwerksähnlichen Gewerbe sind im Zweiten Abschnitt der Anlage B aufgeführt (Anlage B2).

Der Gesetzgeber hat in der Anlage A zur Handwerksordnung bestimmte Gewerke aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie zur Sicherung der Ausbildungsleistung und Nachwuchsförderung im gesamtwirtschaftlichen Interesse unter einen Zulassungsvorbehalt gestellt. Die präventive Gefahrenabwehr zielt dabei vorrangig auf den Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter wie der Gesundheit und des Lebens Dritter und sichert zugleich den Erhalt eines hohen Qualitätsstandards beim Verbraucherschutz. Durch die im Handwerk geleistete berufliche Bildung erfolgt eine Aneignung und Weitergabe von Wissen und Kompetenzen mit gesellschaftsübergreifendem Nutzen, so bei der Sicherung des Fachkräftenachwuchses und der Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt. Allein wesentliche Tätigkeiten unterliegen bei den zulassungspflichtigen Handwerksberufen dem Reglementierungsvorbehalt, wobei der Qualifikationsnachweis in der Person des Betriebsleiters erbracht werden muss.

Seit der Novelle 2004 haben sich das Berufsbild und auch der Schwerpunkt der praktischen Berufsausübung einzelner zulassungsfreier Handwerke weiterentwickelt und grundlegend verändert. Diese Veränderungen sind so wesentlich, dass sie eine Reglementierung des Zugangs dieser Handwerke erforderlich machen.

Zum Zeitpunkt der Novelle 2004 waren aber auch bereits die Kerntätigkeiten einzelner Handwerke gefahrgeneigt. Diese Handwerke hätten aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr in der Anlage A verbleiben müssen. Gefahrgeneigt ist ein Handwerk, wenn zum jeweiligen Leistungsbild des Handwerks solche Betätigungsfelder gehören, in denen eine handwerkliche Leistung qualitativ hochwertig und so fachgerecht ausgeführt werden muss, damit nicht nur der Schutz von Leben und Gesundheit der ausübenden Handwerker, sondern vor allem der von mit dem handwerklichen Produkt in Berührung kommenden Endverbraucher gewährleistet wird. Andererseits haben sich die Kerntätigkeiten und Leistungsbilder einzelner Handwerke seit der Novelle 2004 aber auch erst so verändert, dass nun gefahrgeneigte Tätigkeiten prägend für die jeweilige Tätigkeit sind oder eine Gefahrneigung verstärkt haben.

Des Weiteren setzen Handwerke, bei denen der Umgang, insbesondere Restaurierung und Reparatur von Kulturgütern ein wesentliches Betätigungsfeld darstellt, eine entsprechende Qualifizierung voraus, um den Erhalt der Güter zu gewährleisten und insbesondere eine Zerstörung oder schwere irreparable Schäden daran zu vermeiden.

Im Übrigen sind einige Handwerkstechniken als immaterielles Kulturerbe anzusehen. Das UNESCO-Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes aus dem Jahr 2003 umfasst ausdrücklich auch "traditionelle Handwerkstechniken". Einige Handwerkstechniken sind bereits in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit der UNESCO (https: //www.unesco.de/kulturundnatur/immaterielleskulturerbe/immaterielleskulturerbeweltweit) aufgenommen worden. Um ein Handwerk selbst dauerhaft zu erhalten und traditionelle Techniken und Fachwissen zu sichern, die zur Erhaltung kultureller Ausdrucksformen erforderlich sind, ist es des Weiteren erforderlich, dass in dem entsprechenden Handwerk eine qualifizierte Fachkräftebasis gesichert wird. Der Austausch und die Weitergabe von Können, traditionellen Techniken und Fachwissen sind für den Erhalt und die Entwicklung eines Handwerks und eine qualitativ hochwertige handwerkliche Leistung unbedingt erforderlich. Ein solch essentieller Wissens- und Könnenstransfer ist aber nur möglich, wenn ausreichend Menschen eine entsprechende Ausbildung in dem Handwerk absolvieren. Nur dann können traditionelle Techniken und Fachwissen von erfahrenen Handwerkern weitergegeben, weiterentwickelt und somit dauerhaft erhalten werden. Mit der Abschaffung der Zulassungspflicht in den betroffenen Handwerken ist die Anzahl an Meisterbetrieben und auch an Auszubildenden und Gesellen seit 2004 gesunken. Ausbildung findet weit überwiegend aber nur in von Meistern geführten Handwerksbetrieben statt. Sinkt die Anzahl solcher Handwerksbetriebe, die ausbilden, weiter ab, wird das fachliche Wissen und Können des Handwerks auch an immer weniger Personen weitergegeben werden. Das immaterielle Kulturerbe kann dann verloren gehen.

Seit der Novelle 2004 haben sich die Zahl der Auszubildenden, der abgeschlossenen Gesellen- und Meisterprüfungen entgegen der mit der Novelle 2004 verfolgten Zielen stark rückläufig entwickelt. Dabei sind die Zahl der Auszubildenden, der abgeschlossenen Gesellen- und Meisterprüfungen in den Handwerken der Anlage B1 stärker als in der Anlage A zurückgegangen. Während in der Zeit zwischen 2003 und 2016 in den A-Handwerken ein Rückgang der Auszubildenden um 27 Prozent erfolgte, war dieser Rückgang in den zulassungsfrei gestellten B1-Handwerken mit etwa 36 Prozent höher. Im Hinblick auf die bestandenen Meisterprüfungen fallen die Unterschiede noch größer aus. Im Zeitraum zwischen 2003 und 2016 ist die Anzahl an bestandenen Meisterprüfungen auch in den A-Handwerken (um 17 Prozent) gesunken, in den Handwerken der Anlage B1 war dagegen ein deutlich größerer Rückgang um ca. 55 Prozent festzustellen. (siehe auch Antworten der Bundesregierung zur Parlamentarische Anfrage vom Oktober 2018, BT-Drs. 19/6095). Gleichzeitig hat sich aber die Struktur der Ausbildungsbetriebe nicht verändert. Auch heute bilden weit überwiegend diejenigen aus, die bereits vor der Novelle 2004 Ausbildungsbetriebe waren, d.h. Betriebe, die von einem Meister geführt werden. Von der durch die Novelle 2004 geschaffenen Möglichkeit, auch als Geselle mit einer entsprechenden Ausbildungsbefähigung Auszubildende anzuleiten und zu qualifizieren, wird demgegenüber nur in sehr wenigen Fällen Gebrauch gemacht. Demzufolge hat der Rückgang der Meisterbetriebe und Meisterabschlüsse auch einen starken Rückgang an ausgebildeten und qualifizierten Fachkräften zur Folge. Eine qualitative und quantitative Ausbildungsleistung kann aber nur gehalten werden, wenn es auch ausreichend Ausbildungsbetriebe gibt. Trotz der enormen Anstrengungen seitens der Bundesregierung zugunsten der beruflichen Bildung (u.a. Allianz für Aus- und Weiterbildung) konnte die Entwicklung gerade bei den Handwerken der Anlage B1 nicht abgemildert werden. Daher ist ein milderes Mittel im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erkennbar.

Die Umsetzung der vorgenannten Ziele soll durch die Einführung einer Zulassungspflicht als Voraussetzung zum selbstständigen Betrieb der betroffenen Handwerke erreicht werden.

Die Zulassungspflicht als Voraussetzung zum selbstständigen Betrieb eines Handwerks als subjektive Berufszugangsregelung stellt einen Eingriff in die von Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit dar. Ein solcher Eingriff ist aber erlaubt, wenn er zugunsten eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes erfolgt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit) entspricht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind schutzwürdige Gemeinschaftswerte nicht nur absolute, allgemein anerkannte und von der jeweiligen Politik des Gemeinwesens unabhängige Werte. Der Gesetzgeber kann auch solche Gemeinschaftsinteressen zum Anlass von Berufsregelungen nehmen, die ihm nicht in diesem Sinne vorgegeben sind, sondern sich erst aus seinen besonderen wirtschafts-, sozial- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen und Zielen ergeben, die er also erst selbst in den Rang wichtiger Gemeinschaftsinteressen erhebt.

Voraussetzung für eine Rechtfertigung der Zulassungspflicht als Eingriff in Artikel 12 des Grundgesetzes ist zudem die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Die Pflicht zur Zulassung, deren Voraussetzung im Regelfall das Bestehen der Meisterprüfung ist, sowie der durch sie geförderte Gemeinwohlbelang müssen im Verhältnis zum Grundrechtseingriff geeignet, erforderlich und angemessen sein. Hierbei kommt dem Gewicht des Gemeinwohlbelangs bei der Gesamtabwägung im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit besondere Bedeutung zu. Je gewichtiger ein Gemeinwohlbelang ist, desto eher steht die Förderung des Gemeinschaftsguts oder der Gemeinwohlgründe in einem angemessenen Verhältnis zur grundrechtsbeschränkenden Maßnahme.

Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere Entscheidungen vom 11. Februar 2003 - 1 BvR 1972/00 und - 1 BvR 70/01 und 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 -) sind Bewertungen und Kriterien zu entnehmen, die bei der Prüfung der Wiedereinführung der Meisterpflicht als Zulassungsvoraussetzung zur selbständigen Ausübung eines Handwerks zu beachten sind. Das Bundesverfassungsgericht lässt den Schutz von Leben und Gesundheit bei einer besonderen Gefahrneigung der handwerklichen Tätigkeit als Rechtfertigung der Zulassungspflicht zu. Andere gesetzgeberische Zwecke schließt das Gericht aber auch nicht aus. Zudem verlangt das Bundesverfassungsgericht, dass bei einer Wiedereinführung einer beschränkenden Regelung seitens des Gesetzgebers die Erfahrungen und Erkenntnisse aus der Rechtslage ohne die Beschränkung des Grundrechts zu beachten sind.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Dem Gesetzesvorhaben war ein umfassendes Konsultationsverfahren mit den Handwerken der Anlage B1, den Sozialpartnern und sonstigen betroffenen Kreisen vorgeschaltet. Auf der Grundlage eines umfassenden Fragebogens wurden die Handwerke und ihre Verbände gebeten, Daten, Fakten, Einschätzungen und sonstige Informationen zu ihrem Handwerk, insbesondere den Entwicklungen im jeweiligen Handwerk, zur Verfügung zu stellen. Die Handwerke haben umfassende Stellungnahmen abgegeben und auch umfassendes Datenmaterial vorgelegt. Zusätzlich wurden die betroffenen Handwerke, Sozialpartner und sonstigen betroffenen Kreise auch mündlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Vorfeld der Erstellung des Gesetzentwurfs angehört. Umfassende Analysen zur Novelle von 2004 enthalten auch die Antworten der Bundesregierung auf Parlamentarischen Anfragen vom Oktober 2010 (BT-Drs. 17/3243), vom Mai 2011 (BT-Drs. 17/5879), vom Oktober 2011 (BT-Drs. 17/7155) und vom Oktober 2018 (BT-Drs. 19/5304). Des Weiteren hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für das Gesetzesvorhaben die Forschung im Zusammenhang mit der Novelle der Handwerksordnung 2004 (vgl. u.a. das Veröffentlichungsverzeichnis des Institutes für Mittelstand und Handwerk Göttingen unter http://www.ifh.wiwi.unigoettingen.de) beobachtet und bewertet. Ferner wurden die umfangreichen Datensammlungen des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, einsehbar unter www.zdhstatistik.de und https://www.zdh.de/fachbereiche/wirtschaftenergieumwelt/statistik/modernisierungderhandwerksordnung/?L=0, einbezogen und bewertet.

Durch den Gesetzentwurf werden zwölf derzeit zulassungsfreie Handwerke der Anlage B 1 wieder zulassungspflichtig. Dazu werden die Anlage A und die Anlage B Abschnitt 1 neu gefasst sowie eine Ausnahmeregelung für von der Neuregelung erfasste Bestandsbetriebe eingeführt. Gleichzeitig wurde die derzeitige Anlage A überprüft, wobei sich kein Änderungsbedarf ergab.

Der selbstständige Betrieb eines der künftig wieder zulassungspflichtigen Handwerke ist wie bei den jetzt schon zulassungspflichtigen Handwerken dann nur noch zulässig, wenn der Betriebsinhaber oder der Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen ist. Eingetragen in die Handwerksrolle wird, wer die Voraussetzungen der §§ 7 ff. der Handwerksordnung erfüllt, d.h. insbesondere die Meisterprüfung in dem Handwerk bestanden oder eine Ausübungsberechtigung für das Handwerk erhalten hat.

Die erfolgreich bestandene Meisterprüfung wird aber nur für solche Handwerke der Anlage B1 wieder Voraussetzung zum selbstständigen Betrieb des Handwerks, bei denen es sich um gefahrgeneigte Handwerke handelt, deren unsachgemäße Ausübung eine Gefahr für Leben und Gesundheit derer bedeutet, die mit der handwerklichen Leistung in Berührung kommen, oder um solche Handwerke, die besonders relevant im Umgang mit Kulturgütern sind oder die zum Erhalt des immateriellen Kulturerbes beitragen. Dabei kann das Handwerk und seine Techniken selbst zum immateriellen Kulturerbe gehören oder ein wesentlicher Teil des Leistungsbildes des Handwerks die Bewahrung von Kulturgütern betreffen. Ziel ist es, die fachgerechte und qualifizierte Ausübung der betroffenen Handwerke sicherzustellen und dadurch etwaige Gefahren für Dritte, aber auch für Kulturgüter zu verhindern und Handwerkstechniken, die zum immateriellen Kulturerbe gehören bzw. dessen Bewahrung dienen, durch Weitergabe des Wissens und Könnens zu erhalten.

Alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes selbstständig den Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks ausüben, für das künftig die Eintragung in der Handwerksrolle Voraussetzung zum selbstständigen Betrieb sein wird, werden aber auch ohne bestandene Meisterprüfung in die Handwerksrolle eingetragen. Für sie wird mit Blick auf Artikel 14 des Grundgesetzes und den dadurch geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eine Ausnahmeregelung geschaffen. Diese Personen und Gesellschaften dürfen auch weiterhin ihr Handwerk selbstständig ausüben. Für etwaige Rechtsnachfolger ist eine bestandene Meisterprüfung oder eine Ausübungsberechtigung dagegen wieder Voraussetzung zum selbstständigen Betrieb des Handwerks.

Der Gesetzentwurf enthält des Weiteren notwendige Folgeänderungen zu der Neufassung der Anlagen A und B.

Es wird in § 229 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Übergangsregelung aufgenommen, um zu verhindern, dass selbstständig tätige Gewerbetreibende, die bisher in der ausgeübten Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nummer 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unterlagen, wegen der Änderung der Anlage A der Handwerksordnung in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden. Ob und wie Selbstständige, die schon vor Einführung der nach dem Koalitionsvertrag vorgesehenen allgemeinen Altersvorsorgepflicht für Selbstständige selbstständig waren (so genannte Bestandsselbstständige), in eine allgemeine Altersvorsorgepflicht einbezogen werden, wird im Rahmen des Gesetzgebungsvorhabens zur Einführung der Altersvorsorgepflicht für Selbstständige geklärt.

III. Alternativen

Keine.

Die Meisterpflicht als Berufszugangsregelung wirkt zielgerichteter und nachhaltiger als weniger eingreifende Maßnahmen wie Berufsausübungsregelungen, Haftungsregelungen oder gesetzlich verankerte Qualitätsstandards, präventiv zum Schutz der Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Bewahrung und Vermittlung des kulturellen Erbes. Sie gewährleistet gleichzeitig den Wissenstransfer traditioneller Techniken und Fachwissen.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderungen der Handwerksordnung folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft).

Nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes steht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz dann zu, wenn und soweit eine bundesgesetzliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist.

Eine solche bundesgesetzliche Regelung des Handwerksrechts ist zur Wahrung der Rechtseinheit im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Eine Regelung durch den Landesgesetzgeber würde zur erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft führen, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden können. Berufszugangsregelungen im Handwerk müssen bundesweit einheitlich gelten. Andernfalls wäre zu befürchten, dass unterschiedliche landesrechtliche Behandlungen gleicher Sachverhalte Wettbewerbsverzerrungen und Schranken für die länderübergreifende Wirtschaftstätigkeit im Handwerk zur Folge hätten. Die bundesgesetzliche Regelung ist auch zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse erforderlich. Die einen Eingriff in die Berufsfreiheit und damit eine Berufsreglementierung rechtfertigenden Gründe müssen für das Handwerk bundeseinheitlich bewertet werden. Ein unterschiedliches Schutzniveau von Leben und Gesundheit oder für das kulturelle Erbe ist nicht hinzunehmen, eine bundesgesetzliche Regelung daher erforderlich.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

Die Wiedereinführung der Zulassungspflicht für bisher zulassungsfreie Handwerke stellt zwar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Diese Beschränkungen sind aber gerechtfertigt. Den Anforderungen von Artikel 59 Absatz 3 und Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen w i.d.R. chnung getragen.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Entwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Zielsetzungen dieses Gesetzentwurfs stärken vorrangig die Schwerpunkte 4 (Hochwertige Bildung) und 8 (Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum). Die Zulassungspflicht verbessert die Ausbildungsleistung der neuen zulassungspflichtigen Handwerke. Die Zahl der Auszubildenden und der abgeschlossenen Gesellen- und Meisterprüfungen in den Handwerken der Anlage B1 sind stärker als bei den Handwerken der Anlage A zurückgegangen. Während in der Zeit zwischen 2003 und 2016 in den A-Handwerken ein Rückgang der Auszubildenden um 27 Prozent erfolgte, war dieser Rückgang in den zulassungsfrei gestellten B1-Handwerken mit etwa 36 Prozent deutlich höher. Ausbildungsbetriebe sind fast ausschließlich Meisterbetriebe. Im Hinblick auf die bestandenen Meisterprüfungen fallen die Unterschiede in der Entwicklung zwischen Handwerken der Anlage A und B1 noch größer aus. Im Zeitraum zwischen 2003 und 2016 ist zwar die Anzahl an bestandenen Meisterprüfungen auch in den A-Handwerken (um 17 Prozent) gesunken, in den Handwerken der Anlage B1 war dagegen ein deutlich größerer Rückgang um ca. 55 Prozent festzustellen. Mit der Wiedereinführung der Zulassungspflicht wird sich die Anzahl an Meisterbetrieben deutlich erhöhen. Dies zeigt der direkte Vergleich der Entwicklung der Anlage A und der Anlage B1 seit 2004, insbesondere beim Vergleich der Anzahl an gegründeten Betrieben und Meisterabschlüssen. Während die Anzahl an Neugründungen stark angestiegen ist, ist die Anzahl an Meisterabschlüssen gleichzeitig stark gesunken (vgl. Antwort der Bundesregierung zur Parlamentarischen Anfrage vom Oktober 2018, BT-Drs. 19/5304). Mit der Wiedereinführung der Zulassungspflicht wird nicht nur eine Steigerung der Ausbildungsleistung einhergehen, auch das Ausbildungsniveau wird ansteigen, wenn das Erlernen der Ausübung der betroffenen Handwerke durch die Vermittlung des Fachwissens und der Erfahrung eines Meisters erfolgt. Mit der Zunahme an Meisterbetrieben wird aber nicht nur die Fachkräftebasis in diesen Handwerken gesichert, auch das Fachwissen und traditionelle Techniken werden gewahrt und gewährleistet. Im Hinblick auf den Schwerpunkt 8 trägt der Gesetzentwurf auch zu einem dauerhaften und nachhaltigen Wirtschaftswachstum bei. Meistergeführte Betriebe verfügen über ein höheres Kapital, bestehen aus mehr Mitarbeitern, haben eine längere Verweildauer am Markt und sind weniger insolvenzgefährdet. Durch diese Betriebsstrukturen sowie die Steigerung der Ausbildungsleistung und des Ausbildungsniveaus wird sich auch die Integration und Ausbildung von ausländischen Fachkräften in Deutschland verbessern. Unter diesem Aspekt ist daher des Weiteren auch der Schwerpunkt 10 (Weniger Ungleichheiten) der Nachhaltigkeitsstrategie betroffen.

3. Demographische Auswirkungen

Die Handwerksrechtsnovelle 2004 hat nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Zahl der Betriebe, die Betriebsgrößen, Beschäftigtenzahlen, die Zahl der Auszubildenden, der abgeschlossenen Gesellen- und Meisterprüfungen und die Marktverweildauer der zulassungsfreien Handwerke der Anlage B1 der Handwerksordnung (siehe Antwort der Bundesregierung vom 28.11.2018 auf die Parlamentarische Anfrage vom Oktober 2018 zu den "Auswirkungen der Handwerksnovelle 2004", BT-Drs. 19/6095).

Der Gesetzesentwurf fördert durch die Wiedereinführung der Zulassungspflicht für die betroffenen Handwerke eine passgenaue bedarfsorientierte Berufsausbildung, eine hohe Dienstleistungs-, Produkt- und Servicequalität und einen effektiven Verbraucherschutz. Bei der Meisterfortbildung werden neben fachlichen auch betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse vermittelt. Da die Ausbildung vornehmlich im zulassungspflichtigen Handwerk stattfindet, trägt der Gesetzesentwurf mithin spürbar zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses im Handwerk bei. Die gerade im zulassungspflichtigen Handwerk geleistete berufliche Bildung gewährleistet überdies eine Aneignung und Weitergabe von Wissen und Kompetenzen mit gesellschaftsübergreifendem Nutzen, so bei der Integration junger Menschen jeder Herkunft in den Arbeitsmarkt. Ferner zeichnen sich die regional im gesamten Bundesgebiet vertretenen zulassungspflichtigen Handwerke durch eine vergleichsweise längere Marktverweildauer aus. Sie können damit einen Beitrag zur Gewährleistung gleichwertiger Lebensbedingungen in ländlichen Räumen leisten. Hiervon können insbesondere auch Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren, die altersbedingt in ihrer Mobilität eingeschränkt sind.

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Änderungen bei der Zulassungspflicht für Meisterprüfungen in der Handwerksordnung haben finanzielle Auswirkungen auf die Ausgaben für das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) im Einzelplan 30.

Ausgehend von einem Inkrafttreten der beabsichtigten Änderung zum Sommer 2020 entsteht in Kapitel 3002 Titelgruppe 80 ein Mehrbedarf in der nachfolgend dargestellten Höhe. Diese Mehrausgaben könnten nach derzeitiger Prognose gegebenenfalls aus dem Ansatz in Kapitel 3002 Titelgruppe 80 aufgefangen werden.:

Mehrausgaben AFBG (in Mio. Euro)

20202021.20222023
Mehrausgaben AFBG insg.0,9502,3002,3002,300
davon Bund0,7401,8001,8001,800
davon Länder0,2100,5000,5000,500

5. Erfüllungsaufwand

Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die selbstständig ein derzeit zulassungsfreies und künftig zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen, müssen die Meisterprüfung in dem jeweiligen Handwerk selbst ablegen oder einen Betriebsleiter beschäftigen, der sie bestanden hat. Die Kosten für den Erwerb des Meistertitels (Kurs- und Prüfungsgebühren) sind in jedem Handwerk unterschiedlich. Gleiches gilt für den zeitlichen Aufwand. Auch der zu erwartende Anstieg an absoluten Meisterprüfungen wird sich voraussichtlich in den Gewerken unterschiedlich entwickeln. Die Anzahl an zu erwartenden Meisterprüfungen ist aber nicht deckungsgleich mit der Anzahl an derzeit nicht meistergeführten Betrieben. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften bestehenden Betriebe können zudem ohne bestandene Meisterprüfung weitergeführt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass mit Einführung der Zulassungspflicht eine Anzahl an Handwerkern nach der Gesellenprüfung in einem Angestelltenverhältnis tätig und keinen Meisterabschluss erwerben wird.

Für den Erfüllungsaufwand ist zudem zu berücksichtigen, dass der Erwerb des Meistertitels von Bund und Ländern finanziell gefördert wird. Die Förderquote variiert je nach Bundesland. Auch werden zusätzliche Prämien der Bundesländer für hervorragende Prüfungsergebnisse gewährt. Ein wesentlicher Teil der Lehrgangs- und Prüfungskosten wird derzeit aber durch den Bund nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) erstattet. Zurzeit deckt die Förderung des Bundes durch das AFBG (40-Prozent-Zuschuss und 40-Prozent-Darlehenserlass bei Prüfungserfolg) 64 Prozent der Kosten ab. Derzeit wird eine höhere Förderung durch eine Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vorbereitet. Darüber hinaus sind nach der aktuellen Novelle des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung durch das Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBiMoG), welches sich im parlamentarischen Verfahren befindet, u.a. im Bereich der Gesellenprüfungen kostenmindernde Flexibilisierungen vorgesehen. Ähnliches ist perspektivisch auch für Meisterprüfungen geplant.

Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl an Meisterprüfungen in den neuen zulassungspflichtigen Handwerken ansteigen wird. Demzufolge werden auch mehr Meisterprüfungsausschüsse errichtet werden müssen. Die Prüfungen werden bei den Handwerkskammern abgenommen. Der zeitliche Aufwand für die ehrenamtlichen Prüfer wird daher zunehmen. Die ehrenamtlichen Prüfer werden für ihre Tätigkeit entschädigt. Der dadurch verursachte finanzielle Mehraufwand der Kammern wird durch die von den Meisterprüflingen zu entrichtenden Prüfungsgebühren ausgeglichen werden (siehe weitere Kosten).

a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Unter der Annahme, dass die Anzahl der Meisterabschlüsse in den betreffenden Gewerken mittelfristig wieder das Niveau der derzeitigen Handwerke der Anlage A erreicht, wird ausgehend von den Daten vor Beginn der Handwerksnovelle 2004 und reduziert um den seit diesem Zeitpunkt durchschnittlichen prozentualen Rückgang der Meisterabschlüsse in den derzeitigen Handwerken der Anlage A von 552 zusätzlichen Prüflingen pro Jahr ausgegangen. Für diesen Personenkreis entstehen zusätzliche Kosten für die Teilnahme an Meistervorbereitungskursen. Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger erhöht sich dadurch jährlich um 2 608 640 Euro.

Der zusätzliche zeitliche Erfüllungsaufwand für die Teilnahme an Meistervorbereitungskursen beträgt für die Prüflinge insgesamt 772 800 Stunden jährlich. Hinzu kommt ein zeitlicher Erfüllungsaufwand für die Prüfungsteilnahme in Höhe von 24 288 Stunden sowie ein zeitlicher Aufwand durch die vermehrte Beantragung von Leistungen nach dem AFBG in Höhe von 600 Stunden.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.

c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Durch die steigende Anzahl an Meisterprüfungen müssen auch mehr Meisterprüfungsausschüsse errichtet werden. Die Prüfungen werden durch die Kammern abgenommen. Der zeitliche Aufwand für die ehrenamtlichen Prüfer wird zunehmen. Die ehrenamtlichen Prüfer werden für ihre Tätigkeit entschädigt. Durch die Erweiterung des Kreises der Förderberechtigten des AFBG ist zudem mit einer vermehrten Antragstellung von Leistungen nach dem AFBG bei den entsprechenden Vollzugsstellen zu rechnen. Insgesamt erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (Handwerkskammern) um 232 387 Euro.

Der Aufwand, der bei den Kammern darüber hinaus durch den Anstieg an Meisterkursen, Meisterprüfungen und Eintragungen in die Handwerksrolle entsteht, ist geringfügig. Da in den Kammern bereits Prüfungen durchgeführt werden, ist hier keine wesentliche Umstellung zu erwarten. Ein einmaliger sehr geringer Aufwand entsteht für die Übertragung der Bestandsbetriebe aus dem Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks (§ 19 Handwerksordnung) in die Handwerksrolle von Amts wegen. Diese Übertragung erfolgt bei den Handwerkskammern digitalisiert.

6. Weitere Kosten

Es ist zu erwarten, dass die Betriebszahlen der neuen zulassungspflichtigen Handwerke konstant bleiben werden, da auch alle Bestandsbetriebe in die Handwerksrolle eingetragen werden. Damit wird sich auch mittelfristig das Angebot an Handwerksleistungen in diesen Handwerken aufgrund der Neuregelung nicht signifikant rückläufig entwickeln. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind daher kurz- und mittelfristig nicht zu erwarten. Langfristig kann ein Preisanstieg auch aufgrund der zu erwartenden Qualitätssteigerung nicht ausgeschlossen werden.

Für die Prüflinge entstehen durch Prüfungsgebühren zusätzliche Kosten in Höhe von 382 536 Euro.

Für die Eintragung in die Handwerksrolle fallen für die betroffenen Betriebe Gebühren an. Allerdings entsprechen diese Gebühren im Wesentlichen den Gebühren, die durch die Eintragung nach § 19 der Handwerksordnung in das Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes anfallen. Die Eintragung der Bestandsbetriebe in die Handwerksrolle erfolgt von Amts wegen, so dass insoweit keine Gebühren für die Betriebe anfallen und erhoben werden dürfen.

7. Weitere Gesetzesfolgen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind gleichstellungspolitisch ausgewogen. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern.

VII. Befristung; Evaluierung

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind auf Dauer angelegt, daher ist eine Befristung nicht vorgesehen.

Die Ziele des Gesetzes und die Zuordnung eines Handwerks zu der Anlagen A und insbesondere der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sollen 5 Jahre nach Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften durch die Bundesregierung überprüft werden. Dabei wird insbesondere untersucht, inwiefern die Zuordnung zum Schutz von Leben und Gesundheit, zum Erhalt von Kulturgütern und immateriellem Kulturerbe, sowie zur Sicherung der Ausbildungsleistung und Nachwuchsförderung beigetragen haben und somit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden. Dafür werden u.a. Daten zur Berufsbildung sowie zu den Betriebs- und Beschäftigtenzahlen erhoben. Auch bisher wurde eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Berufsreglementierungen im Handwerk regelmäßig durchgeführt, zum Beispiel im Rahmen von parlamentarischen Anfragen (so bei der Novelle 2004, siehe BT-Drs. 17/3243, 17/5879, 17/7155, 19/5304). Statistiken zu der Entwicklung in den einzelnen Handwerken werden außerdem in der Handwerksorganisation erstellt und regelmäßig auch veröffentlicht.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Handwerksordnung)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung von § 126 der Handwerksordnung

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des Absatzes 2.

Zu Buchstabe b

Auf Wahlen, die bis zum Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und weiterer handwerksrechtlicher Vorschriften begonnen wurden, sollen die Änderungen in den Anlagen A und B der Handwerksordnung keine Auswirkungen haben. Diese Wahlen können nach den bisherigen Vorschriften und Bedingungen rechtmäßig zu Ende geführt werden können.

Zu Nummer 3

Für natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die bereits derzeit selbstständig den Betrieb eines künftig zulassungspflichtigen Handwerks ausüben, wird eine Ausnahmevorschrift vorgesehen. Die Einführung der Meisterpflicht belastet diese Gruppe intensiver als Personen und Gesellschaften, die bisher noch nicht in dem dann zulassungspflichtigen Handwerk tätig waren.

Eine Wiedereinführung der Zulassungspflicht für Handwerke, die seit 2004 zulassungsfrei sind, wird vor allem die zahlreichen seit 2004 neu gegründeten (nicht meistergeführten) Betriebe betreffen. Diese Betriebsinhaber konnten bislang fast 16 Jahre lang ihren Betrieb selbstständig ohne Nachweis einer bestandenen Meisterprüfung führen. Diese Handwerker und ihre Betriebe sind daher von einer Wiedereinführung qualitativ anders betroffen als künftige Betriebsinhaber. Ein Eingriff in Artikel 14 des Grundgesetzes ("eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb") kommt insoweit in Betracht als Betriebe, die die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen, ihre Betriebstätigkeit einstellen müssten, wenn das von ihnen betriebene Handwerk wieder zulassungspflichtig wird. Möglicherweise kommt insoweit auch ein Eingriff in Artikel 12 des Grundgesetzes in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anwendbarkeit von Artikel 14 des Grundgesetzes neben Artikel 12 des Grundgesetzes offengelassen. Das einfachgesetzliche Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb deckt auch Berechtigungen ab, bei denen es primär um den Schutz des Artikel 12 des Grundgesetzes geht.

Artikel 14 des Grundgesetzes bietet nur einen Bestandsschutz, aber keinen Erwerbsschutz. Für die Zumutbarkeit einer grundrechtsbeschränkenden Regelung sind aber sowohl bei einem Eingriff in Artikel 12 als auch Artikel 14 des Grundgesetzes Bestandsschutzregelungen notwendig, um die Wiedereinführung der Zulassungspflicht auch insoweit verfassungsgemäß auszugestalten.

Die Regelung sieht daher eine Eintragung der Bestandsbetriebe in die Handwerksrolle von Amts wegen auch dann vor, wenn diese Betriebe keinen Betriebsleiter mit einer bestandenen Meisterprüfung haben und auch im Übrigen keine Ausnahmevorschrift zur Zulassungspflicht eingreift. Gleichzeitig soll durch die Regelungen in den Absätzen 2 und 3 sichergestellt werden, dass die Bestandsbetriebe nur mit den zum Stichtag bestehenden Gesellschaftern und Eigentümern von der Ausnahmeregelung des Absatzes 1 profitieren. Bei Inhaberwechseln oder Änderungen in der Gesellschaftsstruktur sollen die allgemeinen Vorschriften, insbesondere §§ 7ff. der Handwerksordnung, gelten. Ohne die Regelung in Absatz 3 würden Anreize geschaffen, Betriebe nur zu dem Zweck noch vor dem Stichtag zu gründen, um die vom Gesetzgeber in § 7 Handwerksordnung festgelegte Zulassungspflicht zu umgehen. Zudem könnten ansonsten juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften als Unternehmensträgerinnen von Handwerksbetrieben durch Anteilsübertragungen und Gesellschafterwechsel auch noch nach vielen Jahren genutzt werden, um nicht die Voraussetzungen der Zulassungspflicht erfüllen zu müssen.

Auch für den Fall des Absatzes 3 bleiben aber die Ausnahmeregelung u.a. in §§ 7b und 8 der Handwerksordnung anwendbar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt, der die Einstellung eines Meisters als Betriebsleiter erforderlich macht, von dem Eigentümer bzw. den Gesellschaftern eines Betriebs durch einen Eigentümerwechsel bzw. Gesellschaftereintritt selbst geschaffen wird. Diesen Vorgängen gehen üblicherweise umfassende rechtliche Prüfungen voraus, so dass auch die Erfüllung der Anforderungen zum Verbleib des Betriebes in der Handwerksrolle vorbereitet werden kann. Dennoch kann es in Einzelfällen schwierig sein, nach einem Eigentümerwechsel oder Gesellschafterbeitritt einen Meister als Betriebsleiter zu beschäftigen. Im Hinblick auf den Grundrechtsrechtsschutz aus Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes für diese Bestandsbetriebe ist daher zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine Übergangsfrist von 6 Monaten vorgesehen.

Zu Nummer 4

Die Zulassung zum Betrieb eines Handwerks, im Regelfall erfüllt durch eine bestandene Meisterprüfung als Voraussetzung zum selbstständigen Betrieb eines Handwerks, ist eine subjektive Berufszulassungsregelung und stellt einen Eingriff in die von Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit dar. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit durch eine subjektive Berufszulassungsregelung ist aber gerechtfertigt, wenn er durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls begründet ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Subjektive Berufszulassungsregelungen sind nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts möglich.

Unter europarechtlichen Aspekten stellt die Wiedereinführung der Zulassungspflicht bzw. die im Hinblick auf EU-Ausländer insoweit entstehende Anerkennungspflicht aus § 9 der Handwerksordnung in Verbindung mit §§ 1 ff. der EWR/EU-Handwerksverordnung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Diese Beschränkungen sind aber gerechtfertigt. So hat der EuGH den Gesundheits- und Verbraucherschutz, aber auch den Kultur(gut)schutz, insbesondere als Interesse an der Erhaltung des historischen und künstlerischen Erbes bereits als tragfähige zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der europäischen Grundfreiheiten rechtfertigen können, anerkannt.

Die Rückführung in die Anlage A der Handwerksordnung, d.h. in die Gruppe der zulassungspflichtigen Handwerke, erfolgt daher zum Schutz der besonders wichtigen Gemeinschaftsgüter Leben und Gesundheit sowie zum Schutz von materiellem und immateriellem Kulturerbe. In die Anlage A werden die folgenden zwölf Handwerke aufgenommen: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Raumausstatter, Glasveredler, Orgel- und Harmoniumbauer und Schilder- und Lichtreklamehersteller. Die übrigen Handwerke der Anlage B, Abschnitt 1 wurden ebenfalls geprüft, eine Berufszulassungsregelung kann für diese Handwerke derzeit aber nicht eingeführt werden.

Der Schutz von Gesundheit und Leben ist ein überragend wichtiges, allgemein anerkanntes Gemeinschaftsgut. Seine Bedeutung rechtfertigt auch präventive Maßnahmen wie Berufszulassungsregelungen, um ein notwendiges Schutzniveau bei Ausführung handwerklicher Leistungen zu garantieren. Für Handwerke mit Gefahrenpotential, bei denen die fachliche Ausübung des Handwerks diese Gefahren minimieren oder ausschließen kann, ist eine Berufszulassungsregelung wie die Meisterpflicht, die die notwendige fachliche Ausbildung sicherstellt, angemessen und für die betroffenen Handwerke auch zumutbar.

Die Abwehr von Schäden für Eigentum und Vermögen ist ebenfalls als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut anzusehen. Es handelt sich um einen in der Gesellschaft allgemein anerkannten Wert. Der Schutz von materiellem und immateriellem Kulturerbe geht darüber sogar hinaus und hat gegenüber dem (einfachen) Verbraucherschutz ein deutlich größeres Gewicht. Die herausgehobene Bedeutung des materiellen und immateriellen Kulturerbes als Gemeinschaftsgut verdeutlicht sich in dem Beitritt Deutschlands am 10. Juli 2013 zu dem UNESCO-Übereinkommen zur Erhaltung des Immateriellen Kulturerbes von 2003 sowie der Verabschiedung des Kulturgutschutzgesetzes im Jahr 2016, mit dem das Kulturgutschutzrecht umfassend reformiert und modernisiert und an EU- und internationale Standards, vor allem an das UNESCO-Übereinkommen von 1970, angepasst wurde.

"(Materielles) Kulturgut" ist jede bewegliche Sache oder Sachgesamtheit von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder aus anderen Bereichen des kulturellen Erbes, insbesondere von paläontologischem, ethnographischem, numismatischem oder wissenschaftlichem Wert (§ 2 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes). Der Umgang mit Kulturgütern erfordert höchste fachliche Kompetenz. Falscher und unsachgemäßer Umgang kann solche Kulturgüter unwiederbringlich zerstören oder beschädigen. Der fachgerechte Umgang mit Kulturgütern setzt daher eine entsprechende Qualifizierung voraus, um den Erhalt der Güter zu gewährleisten und insbesondere eine Zerstörung oder schwere irreparable Schäden daran zu vermeiden. Bei Handwerken, bei denen der Umgang mit Kulturgütern prägend für das Berufsbild ist, ist eine präventive Maßnahme wie die Meisterpflicht als Berufszugangsregelung zugunsten des Schutzes dieser Kulturgüter trotz der Belastungen durch den Eingriff zumutbar.

Zum anderen sind zwei (Orgel- und Harmoniumbauer, Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher) der neu in die Anlage A aufgenommenen Handwerke als immaterielles Kulturerbe anerkannt. Das UNESCO-Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes aus dem Jahr 2003 umfasst ausdrücklich auch "traditionelle Handwerkstechniken". Der Orgelbau ist bereits in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit der UNESCO aufgenommen worden . Ziel des UNESCO-Übereinkommens zur Erhaltung des Immateriellen Kulturerbes ist die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes auf nationaler und internationaler Ebene sowie die Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes und seiner Wertschätzung. Traditionelles und über Generationen überliefertes Wissen soll anerkannt und wertgeschätzt werden. Das Übereinkommen wird in Deutschland umgesetzt, um die Vielfalt des lebendigen Kulturerbes in Deutschland und weltweit zu erhalten, zu pflegen und zu fördern (Deutsche UNESCO-Kommission). Kulturgüter wiederum sind materielle Zeugnisse des kulturellen Erbes. Werden Kulturgüter zerstört, dann wird auch eine Quelle von Wissen und Identität beschädigt (Deutsche UNESCO-Kommission). Um die speziellen für die Ausübung dieser Handwerke notwendigen Techniken dauerhaft in diesem Sinne als immaterielles Kulturerbe zu erhalten und traditionelle Techniken und Fachwissen zu sichern sowie weiterzuentwickeln, ist es erforderlich, dass in diesem Handwerk eine qualifizierte Fachkräftebasis gewährleistet wird. Das Meister-Schüler-Prinzip ist eine als hochwertig und äußerst effektiv anerkannte Form der Wissensvermittlung im Rahmen des immateriellen Kulturerbes. Der Austausch und die Weitergabe von traditionellen Techniken und Fachwissen sind für den Erhalt eines Handwerks und eine qualitativ hochwertige handwerkliche Leistung unbedingt erforderlich. Ein solch essentieller Wissenstransfer ist aber nur möglich, wenn ausreichend Menschen eine entsprechende Ausbildung und Weiterqualifizierung als Meister in dem Handwerk absolvieren. Nur dann können traditionelle Techniken und Fachwissen von erfahrenden Handwerkern weitergegeben und somit dauerhaft erhalten werden. Die Sicherstellung des Wissenstransfers und der Erhaltung ist nur möglich, wenn für diese Handwerke wieder die Meisterpflicht als Zugangsvoraussetzung zum Handwerk eingeführt wird.

Ergänzend dient die Rückführung der zwölf Handwerke auch der Gewährleistung der dualen Ausbildung im Handwerk. Der Ausbildung von Jugendlichen und Heranwachsenden zu einem bestimmten Beruf und somit die Schaffung einer Zukunftsperspektive kommt in Gesellschaft und Politik eine erhebliche Bedeutung zu. Sie ist als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut zu bewerten. Eine hohe Anzahl an Betrieben gewährleistet allerdings nicht automatisch einen hohen Lehrlingsbestand. Im Handwerk findet der betriebliche Teil der dualen Ausbildung wie bereits vor der Novelle 2004 nahezu ausschließlich in Meisterbetrieben statt. Die Zahl der Ausbildungen durch Nicht-Meisterbetriebe ist dagegen gering. Dabei sind die Zahl der Auszubildenden, der abgeschlossenen Gesellen- und Meisterprüfungen in den Handwerken der Anlage B1 stärker als in der Anlage A zurückgegangen. Während in der Zeit zwischen 2003 und 2016 in den A-Handwerken ein Rückgang der Auszubildenden um 27 Prozent erfolgte, war dieser Rückgang in den zulassungsfrei gestellten B1-Handwerken mit etwa 36 Prozent deutlich höher. Im Hinblick auf die bestandenen Meisterprüfungen fallen die Unterschiede noch größer aus. Im Zeitraum zwischen 2003 und 2016 ist die Anzahl an bestandenen Meisterprüfungen auch in den A-Handwerken (um 17 Prozent) gesunken, in den Handwerken der Anlage B1 war dagegen ein deutlich größerer Rückgang um ca. 55 Prozent festzustellen. (siehe auch Antworten der Bundesregierung zur Parlamentarischen Anfrage vom Oktober 2018, BT-Drs. 19/6095). Die Anzahl an Meisterbetrieben ist seit 2004 kontinuierlich gesunken, was die Anzahl an stark gesunkenen Meisterabschlüsse gegenüber den stark angestiegenen Neugründungen zeigt (vgl. Antwort der Bundesregierung zur Parlamentarischen Anfrage vom Oktober 2018, BT-Drs. 19/5304). Die duale Ausbildung wird in den neu in die Anlage A aufgenommenen Handwerken daher durch eine Steigerung der Meisterbetriebe zukünftig gewährleistet werden.

Bei der Prüfung, ob die Einführung der Zulassungspflicht für einzelne zulassungsfreie Handwerke erforderlich ist, wurden auch entsprechend der verfassungsgerichtlichen Vorgaben Erfahrungen und Erkenntnisse aus der Rechtslage ohne die Beschränkung des Grundrechts seit 2004 berücksichtigt und ausgewertet. Im Rahmen des Prognose- und Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers wurde insbesondere der Wandlung des Berufsbildes oder des tatsächlichen Betätigungsschwerpunktes der zulassungsfreien Handwerke in der Praxis besondere Bedeutung zugemessen. Auch wurde geprüft, ob eine Zuordnung in die Anlage B1 mit der Reform 2004 zutreffend erfolgt ist. Schließlich sind die Entwicklung des Betriebs- und Lehrlingsbestands sowie der bestandenen Meister- und Gesellenprüfungen berücksichtigt worden.

Zum Zeitpunkt der Novelle 2004 waren zum einen bereits die Kerntätigkeiten einzelner Handwerke gefahrgeneigt. Diese Handwerke hätten aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr in der Anlage A verbleiben müssen. Gefahrgeneigt ist ein Handwerk, wenn zum jeweiligen Leistungsbild des Handwerks solche Betätigungsfelder gehören, in denen eine handwerkliche Leistung qualitativ hochwertig und so fachgerecht ausgeführt werden muss, damit nicht nur der Schutz von Leben und Gesundheit der ausübenden Handwerker, sondern vor allem der von mit dem handwerklichen Produkt in Berührung kommenden Endverbraucher gewährleistet wird. Zum anderen haben sich die Kerntätigkeiten und Leistungsbilder einzelner Handwerke aber auch erst so verändert, dass nun gefahrgeneigte Tätigkeiten prägend für die jeweilige Tätigkeit sind oder eine bereits bestehende Gefahrneigung verstärkt haben.

So sind zahlreiche der künftig wieder zulassungspflichtigen Handwerke im Bereich der Gebäudesanierung tätig (insbesondere Bauhandwerke und Raumausstatterhandwerk). Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen stellen in diesen Handwerken einen zentralen Betätigungsschwerpunkt dar. Sanierungen machen derzeit einen bedeutenden Anteil an den in Deutschland getätigten Bauinvestitionen aus. So umfassen beispielsweise die Bauleistungen im Bestand 68 Prozent der Gesamtinvestitionen im Wohnungsbau (vgl. Bericht zur Lage und Perspektive der Bauwirtschaft 2019 des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung). Im Hinblick auf eine Gefährdung von Leben und Gesundheit sind vor allem Sanierungen im Zusammenhang mit Gefahrstoffen relevant. Wenngleich beispielsweise Asbest seit 1993 verboten ist, kommt Asbest noch immer in ca. 25 Prozent der Gebäude vor (vgl. Diskussionspapier des Gesamtverbandes Schadstoffsanierung e.V.). Schon bei einfachen unsachgemäß vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen kann Asbest freigesetzt werden und seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten.

In den zwölf Handwerken der Anlage B1, die künftig wieder zulassungspflichtig werden, haben sich der Lehrlingsbestand als auch die Anzahl der abgeschlossenen Gesellen- und Meisterprüfungen ganz überwiegend stark rückläufig entwickelt:

AuszubildendeVeränderung
20032018absolutin %
Fliesen-, Platten- und Mosaik- leger3.4972.421-1.076-31%
Betonstein- und Terrazzohersteller4310-33-77%
Estrichleger204118-86-42%
Behälter- und Apparatebauer206171-35-17%
Parkettleger817735-82-10%
Rollladen- und Sonnenschutztechniker41653812229%
Drechsler und Holzspielzeugmacher7410-64-86%
Böttcher610467%
Glasveredler123422183%
Schilder- und Lichtreklamehersteller1.049882-167-16%
Raumausstatter3.3951.695-1.700-50%
Orgel- und Harmoniumbauer zusammen205
9.924
124
6.748
-81
-3.176
-40%
-32%

MeisterprüfungenVeränderung
20032018absolutin %
Fliesen-, Platten- und Mosaik- leger557103-454-82%
Betonstein- und Terrazzohersteller75-2-29%
Estrichleger279-18-67%
Behälter- und Apparatebauer143300%
Parkettleger11443-71-62%
Rollladen- und Sonnenschutztechniker3519-16-46%
Drechsler und Holzspielzeugmacher101-9-90%
Böttcher011
Glasveredler51-4-80%
Schilder- und Lichtreklamehersteller3523-12-34%
Raumausstatter18961-128-68%
Orgel- und Harmoniumbauer zusammen14
994
4
274
-10
-720
-71%
-72%

Quelle: ZDH, www.zdhstatistik.de

Eine Prognose des IFH der Universität Göttingen verdeutlicht die immer schwieriger werdende Ausgangssituation. Während im Jahr 2004 noch ca. 60.000 "ausbildungsintensive Altbetriebe der Anlage B1" existierten, nimmt diese Zahl nach dem IFH bis zum Jahr 2025 auf 10.000 ab, sofern nicht gegengesteuert wird. Werden daher keine präventiven Maßnahmen ergriffen, um diesen Trend zu stoppen, besteht die Gefahr, dass einzelne Handwerke und das Fachwissen in den Handwerken dauerhaft verloren gehen. Für diese Handwerke müssen Fachkräfte gesichert und Meisterbetriebe gestärkt werden.

Fliesen-, Platten- und Mosaikleger:

Der Schwerpunkt der praktischen Ausübung des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegers hat sich gegenüber dem Jahr 2004 weiter zu gefahrgeneigten Tätigkeiten verschoben. Bereits 2004 war das Fliesenlegerhandwerk aber mit solchen Tätigkeiten betraut. Die Anforderungen an die Kenntnisse und Fertigkeiten des Handwerks sind seit 2004 aber erheblich gestiegen. Dies ist auf zusätzliche und im Umfang deutlich erweiterte und erhöhte Anforderungen insbesondere in folgenden Bereichen zurückzuführen: Berücksichtigung von Schadstoffen wie Asbest in der Renovierung, Umgang mit Gefahrstoffen wie Reaktionsharze, Silikone, Berücksichtigung von erhöhten Anforderungen im Gesundheitsschutz, der Hygiene, dem Bereich Umweltschutz, verschärfte Anforderungen im Wärme,- Schall,- und Brandschutz. Die Gefahrgeneigtheit der wesentlichen Betätigungsfelder des Handwerks ergibt sich unter mehreren Gesichtspunkten, insbesondere dem Umgang mit Gefahrstoffen (z.B. Asbestentsorgung bei Sanierungen, Einsatz von Epoxidharzen), der Arbeit für sensible Bereiche wie Operationssäle, Schwimmbäder, Seniorenunterkünfte oder Trinkwasseraufbereitungsanlagen, der Gewährleistung der generellen Trittsicherheit eines Bodenbelags, der Arbeiten im Bereich Abdichtung zur Vermeidung von gesundheitsbeeinträchtigender Schimmelbildung sowie der Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden an tragenden Bauteilen (insbesondere Baukonstruktionen aus Holz). Zudem können auch spezielle Verwendungsformen von Fliesen bei unsachgemäßer Handhabung zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit führen (z.B. keramische Fliesen als Fassadenbekleidung). Gerade die Vermeidung von Schimmelbildung hat mit Blick auf die Energieeffizienzmaßnahmen der letzten 15 Jahre deutlich an Relevanz gewonnen (u.a. Anforderungen aus der Energieeinsparverordnung).

Betonstein- und Terrazzohersteller:

Auch der Schwerpunkt der Betätigung im Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerk hat sich verändert. Aktuell gehören zum wesentlichen Leistungsbild des Handwerks verschiedene Aspekte der Planung, Herstellung und Bearbeitung von Werkstein, wie z.B. schwerer Fassadenelemente, konstruktiver Bauteile, großformatiger Platten oder freitragender Treppen. Dieser Trend hat in den letzten 15 Jahren stark zugenommen. Auch statische Berechnungen oder die Beurteilung der Expositionsklasse sind Gegenstand. Alle diese Tätigkeiten setzen eine fachlich qualifizierte Ausübung zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit oder Leben von Dritten voraus. Zudem besteht eine große fachliche Nähe zu dem der Anlage A zugeordneten Steinmetzhandwerk (siehe Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung vom 13. April 2018 (BGBl. I S. 447) und Werksteinherstellerausbildungsverordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1168)). Nach der aktuellen Prüfung lag die Gefahrneigung des Handwerks bereits 2004 vor und hätte schon damals eine Zulassungspflicht erforderlich gemacht.

Estrichleger:

Das aktuelle Leistungsbild des Estrichlegers umfasst gefahrgeneigte Tätigkeiten wie die Sicherstellung des Brand- und Schallschutzes zur Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit der Nutzer der Räume und Gebäude, das Anbringen von Abdichtungen zum Schutz tragender Konstruktionen gegen Feuchtigkeit, aggressive Medien sowie gegen Schimmelbildung. Gerade die Vermeidung von Schimmelbildung hat mit Blick auf die Energieeffizienzmaßnahmen der letzten 15 Jahre deutlich an Relevanz gewonnen (u.a. Anforderungen aus der Energieeinsparverordnung).

Zu den Tätigkeiten gehören aber auch Arbeiten beim Bau und der Sanierung von Krankenhäusern und im Elektrobereich, insbesondere bei der Verarbeitung leitfähiger oder isolierende Estriche. Fehlerhafte Arbeiten können in diesen Fällen die Funktion medizinischer Geräte einschränken oder Probleme bei den hygienischen Anforderungen verursachen. Im Bereich der Herstellung von Industrieböden und hochbelasteten Estrichen z.B. bei Hochregallagern, Produktions- und Lagerhallen kann ein unsachgemäß verarbeiteter Estrich brechen mit entsprechenden Folgeschäden, z.B. der Gefahr von Unfällen bei der Standsicherheit von Regalen in Hochregallagern. Ein Schwerpunkt der Arbeit liegt auf Renovierungsmaßnahmen und dem Bereich der fachgemäßen Entsorgung und dem Rückbau belasteter Bauprodukte (vor allem Asbest). Der Umgang und das Bewusstsein der Gefahren durch solche schädlichen Stoffe hat sich in der Gesellschaft deutlich geändert, auch wurde das Umweltrecht deutlich stärker reglementiert. Daher ist in Handwerken, in denen der Umgang mit diesen gefährlichen Stoffen dazu gehört, ein Nachvollziehen dieser stärkeren Reglementierung geboten. Den Veränderungen im Tätigkeitsbereich der Estrichleger trägt die Ausbildungsverordnung von 1999 mit Änderungsverordnungen von 2004 und 2009 Rechnung. Insbesondere das Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall-, Brand- und Feuchteschutz sowie der Umgang mit Gefahrstoffen (z.B. Kunstharze) sowie Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten wurden durch die Änderungen ergänzt.

Behälter- und Apparatebauer:

Das aktuelle Leistungsbild des Behälter- und Apparatebauerhandwerks umfasst im Schwerpunkt gefahrengeneigte Tätigkeiten. Diese Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter bei nicht fachlich qualifizierter Ausübung der handwerklichen Leistung ergibt sich aus verschiedenen schutz- und sicherheitsrelevanten Aspekten des Handwerks bei der Herstellung, Montage und Wartung insbesondere bei Rohrleitungen, bei Druckbehältern (insbesondere Explosionsgefahr) und Apparaten, in welchen gefährliche Stoffe geführt werden. Gefahren für Dritte können bei unsachgemäßer Herstellung der Bauteile aber auch im Zusammenhang mit Produktionsprozessen in der pharmazeutischen und lebensmitteltechnischen Industrie (insbesondere Wasserreinhaltung) entstehen. Nach der aktuellen Prüfung lag die Gefahrneigung des Handwerks bereits 2004 vor und hätte schon damals eine Zulassungspflicht erforderlich gemacht. In der überarbeiteten Ausbildungsverordnung von 2018 sowie der Meisterprüfungsverordnung von 2013 wird das aktuelle Leistungsbild des Handwerks mit den vorgenannten gefahrgeneigten Tätigkeiten abgebildet.

Parkettleger:

Das aktuelle Leistungsbild des Parkettlegers betrifft ebenfalls gefahrgeneigte Tätigkeiten. Die Arbeiten des Parkettlegers umfassen den Brand- und Schallschutz sowie die Rutschsicherheit zur Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit der Nutzer der Räume und Gebäude, statische Belange, wie z.B. der Einbau neuer Fußbodenkonstruktionen auf Holzbalkendecken oder Arbeiten im medizinischen Bereich mit besonderen Anforderungen an die Böden und Hygiene. Der Einsatz von Produkten zur Oberflächenbehandlung und vor allem das Verkleben der Böden hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Unsachgemäße Verklebungsarbeiten können aber zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Nutzer durch Ausdünstungen schädlicher Stoffe oder zu einer Schimmelbildung führen. Einen Schwerpunkt bildet aktuell die Sanierung und Renovierung bestehender Gebäude und der Rückbau von Bauprodukten mit Inhaltsstoffen wie Asbest sowie Stoffen, die heute nach der Gefahrstoffverordnung als gesundheitsgefährlich eingestuft sind. Der Umgang und das Bewusstsein der Gefahren durch schädliche Stoffe hat sich in der Gesellschaft deutlich geändert, auch wurde das Umweltrecht deutlich stärker reglementiert. Daher ist in Handwerken, in denen der Umgang mit diesen gefährlichen Stoffen gegeben ist, Handlungsbedarf geboten. Zudem wird die Meisterprüfungsverordnung für das Parkettleger-Handwerk derzeit novelliert, um den Veränderungen in der Meisterausbildung Rechnung zu tragen. Der sich bereits in Abstimmung befindliche Entwurf sieht vor allem Ergänzungen zu den Themen Umweltschutz und Ressourceneffizienz vor.

Rollladen- und Sonnenschutztechniker:

Zum 1. August 2004 trat eine grundlegende Modernisierung des Berufsbildes in Kraft, die die Änderung der Ausbildungsberufsbezeichnung von "Rollladen- und Jalousiebauer" in "Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker" mit entsprechend umfangreicheren elektrotechnischen Ausbildungsinhalten zur Folge hatte. Eine weitere Modernisierung der Ausbildungsinhalte erfolgte im Jahr 2016 mit Blick auf Verbraucherschutz, Energieeffizienz und Antriebs- und Steuerungstechnik.

Das Berufsbild des heutigen Rollladen- und Sonnenschutztechnikers hat sich gegenüber 2004 wesentlich verändert. Im Vergleich zu 2004 sind jetzt weitaus stärker elektrotechnische Anforderungen zu berücksichtigen. Den Veränderungen wurde bereits durch die Ausbildungsordnungen von 2004 und 2016 sowie der Meisterprüfungsverordnung von 2007 Rechnung getragen. Die gefahrgeneigte Tätigkeit eines Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikers erfordert nun weitreichende Kenntnisse der Antriebs- und Sicherheitstechnik, der Befestigungstechnik, der Tormontage und Wartung sowie der Wohnraumhygiene, um Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter zu vermeiden.

Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher:

Das Drechsler- und Holzspielzeugmacherhandwerk wurde 2018 in das Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes in Deutschland aufgenommen (https://www.unesco.de/kulturundnatur/immaterielleskulturerbe/immaterielleskulturerbedeutschland/bundesweites-84). Ohne eine Sicherung der Fachkräftebasis kann das als Kulturerbe anerkannte Fachwissen des Handwerks nicht weitergegeben und bewahrt werden. Im Zusammenhang mit dem Schutz als immaterielles Kulturerbes fällt die stark rückläufige Anzahl an Auszubildenden und Meisterabschlüssen seit der Novelle 2004 noch einmal stärker ins Gewicht (Meisterabschlüsse 2002: 7; Meisterabschlüsse 2017: 1; Auszubildende 2002: 86, Auszubildende 2017: 15). Demgegenüber ist die Anzahl an Betrieben stark angestiegen (1998: 857, 2016: 1571). Demzufolge sind viele der neu gegründeten Betriebe nicht von einem Meister geführt. Ausbildungsplätze werden im Drechsler- und Holzspielzeugmacherhandwerk aber nahezu ausschließlich von Meisterbetrieben zur Verfügung gestellt.

Wesentlicher Tätigkeitsbereich im Drechsler- und Holzspielzeugmacherhandwerk ist auch die Restaurierung historischer Möbel oder Bauteile, von Kunstgegenständen in Kirchen, historischen Bauten und für Museen. Diese Tätigkeiten zum Schutz von Kulturgütern sind nur mit dem notwendigen qualifizierten Fachwissen über die Arbeitsweisen während der jeweiligen Entstehungsperiode (Werkspuren der ursprünglichen Fertigung entsprechend) ohne Gefahr für das Werkstück möglich.

Im Übrigen werden in dem Handwerk schwerpunktmäßig gefahrgeneigte Tätigkeiten vorgenommen, deren fachlich qualifizierte Ausübung zum Schutz von Leben und Gesundheit Dritter unbedingt erforderlich sind, z.B. der Bau von Treppen- und Treppengeländern, tragenden Säulen und Bauteilen. Auch insoweit hätte die Vergleichbarkeit mit dem Schreiner- und Tischlerhandwerk bereits 2004 Berücksichtigung finden müssen.

Böttcher:

Das aktuelle Leistungsbild des Böttcherhandwerks betrifft schwerpunktmäßig die Herstellung von Holzfässern für die Lagerung von Lebensmitteln, insbesondere Bier, Wein und Spirituosen. Da das Holz unmittelbar mit dem Lebensmittel in Berührung kommt, ist eine fachlich qualifizierte Ausübung des Handwerks unerlässlich, um Gefahren für Leben und Gesundheit der mit den Fässern und den in den Fässern gelagerten Produkten in Berührung kommenden Dritten zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere Hygieneansprüche im Umgang mit Lebensmitteln, aber auch die Auswahl des unbehandelten Rohstoffes Holz im Hinblick auf Qualität und Unbedenklichkeit des verwendeten Materials. Auch insoweit hätte die Vergleichbarkeit mit dem Schreiner- und Tischlerhandwerk bereits 2004 Berücksichtigung finden müssen.

Die Wiedereinführung ist aber vor allem unter dem Aspekt der Bewahrung und des Transfers traditionellen Fachwissens auf nachfolgende Generationen gerechtfertigt. Die Herstellung von Holzgefäßen hat eine mindestens 2.000-jährige Tradition und trug entscheidend zum Entstehen des Fernhandels mit unterschiedlichsten Waren bei. Noch nach dem Zweiten Weltkrieg gab es ca. 10 000 Betriebe in Deutschland. Somit liegt das uralte Wissen um das Holzfass ausschließlich in den derzeit noch existierenden Böttcherbetrieben. Im Böttcherhandwerk gibt es seit 2004 jährlich ca. 3 Betriebszugänge, gleichzeitig werden ca. 8 Betriebe jährlich aus der Handwerksrolle gelöscht. So ist bereits die Zahl der Betriebe insgesamt von 168 im Jahr 2000 auf nur noch 62 im Jahr 2017 abgesunken. Da die Anzahl an Meisterabschlüssen (seit 2004 nur 3 Meisterabschlüsse) aber deutlich niedriger ist als die Anzahl an Betriebszugängen sinkt die Anzahl an Meisterbetrieben kontinuierlich weiter ab. Wird diesem Trend nicht gegengesteuert, wird künftig der Wissenstransfer traditioneller Techniken und das Fachwissen dauerhaft im Böttcherhandwerk verloren gehen. Ohne eine dauerhafte Absicherung der für die Erhaltung des Handwerks notwendigen Fachkräftebasis durch Meister und die Ausbildung in Meisterbetrieben kann das Fachwissen des Böttcherhandwerks nicht gewährleistet werden.

Glasveredler:

Das Berufsbild des Glasveredlers hat sich gegenüber 2004 erheblich verändert. Diese umfangreichen Veränderungen und Anforderungen an den Beruf des Glasveredlers beruhen darauf, dass der Werkstoff Glas zu einem zentralen Werkstoff im privaten wie im industriellen Umfeld mit einer hohen Bandbreite von Anwendungsmöglichkeiten geworden ist. So enthält das Leistungsbild des Glasveredlers gegenüber dem Berufsbild im Jahr 2004 einen hohen Anteil an gefahrengeneigten Tätigkeiten durch horizontale und vertikale Verglasungen in öffentlichen und privaten Bereichen, z.B. in den Bereichen Überkopfverglasungen, absturzsichernde Verglasungen, Wand- und Fassadenverglasungen, mehrteilige Ganz-Glas-Anlagen z.B. in Zugangsbereichen, Verglasungen in medizinischen Bereichen. Im Übrigen ist das Handwerk derzeit über 60 Prozent deckungsgleich mit Tätigkeiten aus dem als zulassungspflichtig eingestuften Glaserhandwerk. Dies hätte bereits bei der Reform 2004 Berücksichtigung finden müssen. Den Veränderungen im Berufsbild wurden durch die Ausbildungsordnung von 2004 Rechnung getragen. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wurden auch die Veränderungen durch den zunehmenden Einsatz des Werkstoffes Glas ausführlich dargelegt.

Schilder- und Lichtreklamehersteller:

Das Berufsbild des Schilder- und Lichtreklameherstellers hat sich seit der Novelle 2004 ebenfalls stark verändert. Diese Veränderungen werden in der Meisterprüfungsverordnung von 2007 als auch in der Ausbildungsordnung von 2013 abgebildet. Der technischen Entwicklung im Hinblick auf Maschinen, Herstellungsverfahren, Materialien, Vorgaben durch Gesetze, Normen und Vorschriften wurde 2012 durch die Novellierung der Ausbildungsverordnung Rechnung getragen. Die seit 2007 aktuelle Meisterprüfungsverordnung befindet sich zurzeit in der Novellierungsphase, um auch in der Meisterausbildung weiterhin dem sich stetig schneller wandelnden technischen Fortschritt und dem sich dadurch wandelnden Berufsbild gerecht zu werden. Das Leistungsbild des Handwerks betrifft gegenüber 2004 im Schwerpunkt nun gefahrgeneigte Tätigkeiten. Diese ergeben sich insbesondere aufgrund technischer Veränderungen, insbesondere aus dem Umgang mit Elektrik vor allem bei der Installation von Werbeelektronik/-elektrik bis 10 000 Volt in öffentlichen Räumen/Verkehrswegen und dem Anschließen von Werbeanlagen an einen elektrischen Einspeisepunkt sowie aus der Montage und Befestigungstechnik, da sich bei unsachgemäßer Ausführung der handwerklichen Leistung schwere Unfälle mit erheblichen Personen- und Sachschäden ereignen könnten. Auch im Rahmen der Demontage und Entsorgung, insbesondere bei asbesthaltigen Komponenten in Fassaden und Isolierungen, Alttransformatoren, PCB-haltigen Altkondensatoren oder schwermetallhaltigen Altanlagen sind fachlich qualifizierte Arbeiten Voraussetzung, um Gefahren für Leben und Gesundheit von Dritten zu verhindern.

Raumausstatter:

Das aktuelle Berufsbild des Raumausstatters, das sich insbesondere aus der Meisterprüfungsverordnung von 2008 und der Ausbildungsordnung von 2004 ergibt, umfasst auch derzeit im Schwerpunkt gefahrgeneigte Tätigkeiten. Gefahrgeneigte Tätigkeiten gehörten aber auch bereits 2004 zum Tätigkeitsbereich eines Raumausstatters. Die Tätigkeiten betreffen zum einen den Einsatz und die Entsorgung gefährlicher Stoffe, wie z.B. Lösemittel, Wasserstoffperoxid und Asbest. Gerade das Erkennen und die Entsorgung asbesthaltiger Produkte erfordert eine besondere Fachkenntnis. Durch den derzeit hohen Anteil an Investitionen in Gebäudesanierungen und Renovierungsmaßnahmen ist gerade der fachgerechte Umgang mit Gefahrstoffen wie Asbest wesentlich, um Gefahren für Kunden zu verhindern. Die Entsorgung asbesthaltiger Bodenbeläge und Untergründe, aber auch Montagearbeiten an Wänden, Decken und Fassaden mit hinterfütterten Asbestdämmstoffen erfordern fachlich qualifizierte Arbeiten, um keine Asbestfasern oder andere Rückstände freizusetzen, die dann eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der Kunden bedeuten können. Zum anderen sind besondere fachliche Kenntnisse aber auch im Bereich des Brandschutzes und bei der Ausstattung öffentlicher Räume notwendig. Glasfasern werden heute vielfach im Brandschutz und bei Wandbekleidungen eingesetzt, die Verarbeitung des Produkts setzt aber eine entsprechende Fachausbildung voraus, um Gefahren zu vermeiden. Der Umgang und das Bewusstsein der Gefahren durch schädliche Stoffe haben sich in der Gesellschaft deutlich geändert, das Umweltrecht wurde deutlich stärker reglementiert. Es ergeben sich jetzt viel höhere Anforderungen als noch zur Novelle 2004. Beispielhaft sei hier nur der Umgang mit Stäuben mit Blick auf die Gefahrstoffverordnung, die TRGG 900, 901 oder 519 erwähnt.

Orgel- und Harmoniumbauer:

Das aktuelle Leistungsbild des Orgel- und Harmoniumbauers betrifft schwerpunktmäßig gefahrgeneigte Tätigkeiten. Dazu zählen vor allem die Planung und Ausführung des Tragwerks für teils tonnenschwere und haushohe Instrumente inklusive schwerer Pfeifen. Orgeln werden zudem nahezu ausschließlich in öffentlich zugänglichen Räumen genutzt, in Kirchen typischerweise auf Emporen. Daher setzt insbesondere die Planung und Ausführung fachlich qualifizierte Leistungen voraus, um Gefahren, z.B. durch nicht korrekt angebrachte herunterstürzende Pfeifen, für Leben und Gesundheit zu verhindern. Im Übrigen werden im Orgelbau auch chemische Mittel eingesetzt, deren schadlose Verwendung für den Kunden entsprechendes Fachwissen erfordert. Der besonderen Gefahrneigung des Handwerks tragen überdies die Inhalte der Ausbildung zum Orgelbauer Rechnung, da auch einige wesentliche Ausbildungsbestandteile anderer meisterpflichtiger Handwerke (Tischler, Metallbau, Elektrotechnik) Gegenstand sind.

Das Berufsbild des Orgel- und Harmoniumbauers betrifft in einem Schwerpunkt nun auch die Erhaltung von Kulturgütern. Die Restaurierung, der Schutz und die Pflege teils Jahrhunderte alter Instrumente sind wesentlicher Bestandteil des Leistungsbilds. Unfachmännisch und deshalb mangelhaft oder falsch restaurierte und gepflegte Instrumente sind unter Umständen für immer verloren.

Vor allem wurden Orgelbau und Orgelmusik aus Deutschland 2014 in das bundesweite Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes und 2017 in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit der UNESCO aufgenommen . Ohne eine Sicherung der Fachkräftebasis kann das als Kulturerbe anerkannte Fachwissen des Handwerks nicht weitergegeben und bewahrt werden. Im Zusammenhang mit dem Schutz des immateriellen Kulturerbes fällt die stark rückläufige Anzahl an Auszubildenden und Meisterabschlüssen seit der Novelle 2004 noch einmal stärker ins Gewicht (Meisterabschlüsse 2002: 10, Meisterabschlüsse 2018: 4; Auszubildende 2002: 217, Auszubildende 2017: 116), während die Anzahl an Betrieben gewachsen ist (1998: 345, 2016: 419). Ausbildungsplätze werden im Orgel- und Harmoniumbauerhandwerk aber nahezu ausschließlich von Meisterbetrieben zur Verfügung gestellt.

Zu Nummer 5

Die Handwerke Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter und Orgel- und Harmoniumbauer werden Teil der Anlage A und sind daher in Anlage B Abschnitt 1 zu streichen. Es handelt sich insoweit um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2.

Zusätzlich werden das "Holz- und Bautenschutzgewerbe" und das "Bestattungsgewerbe" von Anlage B Abschnitt 2 in Anlage B, Abschnitt 1 verschoben und sind daher in Anlage B, Abschnitt 2 zu streichen. Diese beiden Gewerbe werden entsprechend der Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe vom 2. Mai 2007 (BGBl. I S. 610), der Holz- und Bautenschutzmeisterverordnung vom 10. September 2012 (BGBl. I S. 1891), der Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft vom 7. Mai 2007 (BGBl. I S. 673, 957) sowie der Bestattermeisterverordnung vom 15. September 2009 (BGBl. I S. 3036) handwerksmäßig betrieben und sind daher in Anlage B Abschnitt 1 aufzuführen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

Mit der Übergangsregelung wird verhindert, dass selbstständig tätige Gewerbetreibende, die bisher in der ausgeübten Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nummer 8 SGB des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unterlagen, wegen der Änderung der Anlage A der Handwerksordnung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung würden. Dies dient dem Vertrauensschutz. Die Betroffenen können damit ihre Tätigkeit weiterhin ausüben und bereits getroffene Vorsorgedispositionen fortführen, ohne einer für sie zusätzlichen Beitragspflicht unterworfen zu werden. Nicht von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung ausgenommen werden damit Handwerker, die sich nach Inkrafttreten der Änderung der Handwerksordnung in einem der in Anlage A wieder aufgenommenen Gewerke selbstständig machen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Übergangsgesetzes aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Anpassungen in Anlage A und B Abschnitt 1 der Handwerksordnung. Die Handwerke Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger und Schilder- und Lichtreklamehersteller sind künftig Bestandteil der Anlage A.

§ 1 Absatz 4 ist daher entsprechend anzupassen.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Änderungen, Aufhebungen und Auflösungen treten einheitlich am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Nach dem Arbeitsprogramm "Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau 2018" der Bundesregierung, das am 12. Dezember 2018 vom Kabinett beschlossen wurde, sollen Gesetze möglichst zum 1. Tag eines Quartals in Kraft treten. Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2020 ist für das Gesetzesvorhaben avisiert, jedenfalls soll das Gesetz aber nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens schnellstmöglich in Kraft treten. Das Gesetz enthält eine Stichtagsregelung, die an das Inkrafttreten anknüpft. Ein Inkrafttreten erst zum nächsten Quartal (1.4. bzw. 1.7.) würde dem Sinn und Zweck dieser Regelung entgegenstehen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4988, BMWi: Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Zeitaufwand:
798.000 Stunden (19,9 Mio. Euro)
Kosten im Einzelfall:1.445 Stunden pro Prüfling
Jährliche Sachkosten:2,6 Mio. Euro
Kosten im Einzelfall:5.900 Euro pro Prüfling
Verwaltung (Länder)
Jährlicher Erfüllungsaufwand:232.000 Euro
Kosten im Einzelfall:368 Euro pro Prüfung
Weitere Kosten (Gebühren)
Bürgerinnen und Bürger
Jährlich:383.000 Euro
Gebühren im Einzelfall:700 Euro pro Prüfung
EvaluierungDie Zuordnung eines Handwerks zu den
Anlagen A (zulassungspflichtige Handwerke) und B Abschnitt 1 (zulassungsfreie Handwerke) der Handwerksordnung wird fünf Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen überprüft.
Ziele:Schutz von Leben und Gesundheit; Erhalt von Kulturgütern und immateriellem Kulturerbe; Sicherung der Ausbildungsleistung und Nachwuchsförderung.
Kriterien/Indikatoren:Daten zu Berufsbildung (Prüfungen und Verträge); Betriebs- und Beschäftigtenzahlen.
Datengrundlage:Datenerhebung bei der Handwerksorganisationen.
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. Allerdings hält der NKR es für erforderlich, die Auswirkungen auf den Schutz von Leben und Gesundheit sowie den Zusammenhang zwischen den zusätzlichen Kosten und der Nachwuchsförderung in die Evaluierung einzubeziehen.

II. Im Einzelnen

Mit der Novelle der Handwerksordnung im Jahr 2004 wurde die Zulassungspflicht in 53 von 94 Handwerken abgeschafft. Zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie zur Wahrung von Kulturgütern und immateriellem Kulturerbe sowie zur Sicherung der Ausbildungsleistung und Nachwuchsförderung soll mit diesem Vorhaben die Zulassungspflicht für einzelne Handwerke wieder eingeführt werden. Eine bestandene Meisterprüfung wird damit die Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle und dadurch für den selbstständigen Betrieb eines Handwerks. Wieder zulassungspflichtig werden die folgenden zwölf Handwerke:

Laut dem Ressort handelt es sich dabei um:

Handwerker, die aktuell selbstständig den Betrieb eines der zwölf Handwerke ausüben, werden auch ohne eine bestandene Meisterprüfung in die Handwerksrolle eingetragen (Bestandsschutz).

II.1. Erfüllungsaufwand

Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Für die Berechnung des Erfüllungsaufwands für die Bürgerinnen und Bürgern (Prüflinge) und die Verwaltung geht das Ressort von einer Fallzahl von insgesamt rund 550 Prüfungen aus. Diese Schätzung basiert auf der Differenz zwischen der Anzahl der Meisterabschlüsse in den zwölf Handwerken im Jahr 2002 (vor der Abschaffung der Zulassungspflicht) und der aktuellen Anzahl der Abschlüsse. Um den Entwicklungen im Handwerk seit 2002 Rechnung zu tragen, nimmt das Ressort nachvollziehbar an, dass sich die Anzahl der Abschlüsse, analog zu den Handwerken mit Zulassungspflicht, in dem Zeitraum 2012-2018 um rund 22% verringert hätte.

Dieses Vorgehen berücksichtigt nicht die Vielzahl von Motivationen, den Meistertitel im Jahr 2019 und in den folgenden Jahren zu erwerben (z.B. die Arbeitsmarktsituation). Da sich diese Motivationen in den einzelnen Handwerken deutlich unterscheiden können und entsprechende Prognosen eine große Anzahl von Annahmen erfordern, ist diese vereinfachte Methodik in diesem Fall nachvollziehbar.

Bürgerinnen und Bürgern

Für Handwerker, die zukünftig selbstständig den Betrieb eines der Handwerke ausüben wollen, entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Verbindung mit den Meisterprüfungen und Meisterprüfungsvorbereitung. Für die rund 550 Prüflinge wird ein Sachaufwand von rund 2,6 Mio. Euro pro Jahr sowie jährlicher Zeitaufwand von insgesamt rund 798.000 Stunden (19,9 Mio. Euro) erwartet:

Verwaltung (Länder)

Für die an den Handwerkskammern errichteten Meisterprüfungsausschüsse entsteht zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 232.000 Euro:

Den Handwerkskammern entsteht zusätzlich einmaliger Aufwand für die Übertragung der Bestandsbetriebe aus dem Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks in die Handwerksrolle. Diese Übertragung erfolgt von Amts wegen und digital. Es wird deshalb nur geringfügiger Erfüllungsaufwand erwartet.

Darüber hinaus entsteht aus der Erweiterung des Kreises der Förderberechtigten nach dem AFBG ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand bei den AFBG-Vollzugsstellen von 29.300 Euro.

II.2. Weitere Kosten

Die Prüflinge werden eine Meisterprüfungsgebühr entrichten müssen. Da die Gebühren je nach Handwerkskammer variieren, nimmt das Ressort an, dass eine Meisterprüfungsgebühr im Durchschnitt rund 700 Euro beträgt. Im Saldo entsteht für die Prüflinge damit eine Gebührenbelastung von rund 383.000 Euro pro Jahr.

Da die Gebühren für die Eintragung in die Handwerksrolle im Wesentlichen den Gebühren für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks entsprechen, wird für die neuen Betriebe keine Gebührensteigerung erwartet.

II.4. Evaluierung

Die Zuordnung eines Handwerks zu den Anlagen A (zulassungspflichtige Handwerke) und B Abschnitt 1 (Zulassungsfreie Handwerke) der Handwerksordnung wird fünf Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen überprüft. Dabei wird untersucht, inwiefern die Zuordnung zum Schutz von Leben und Gesundheit, zum Erhalt von Kulturgütern und immateriellem Kulturerbe, sowie zur Sicherung der Ausbildungsleistung und Nachwuchsförderung beigetragen hat. Dafür werden u.a. Daten zur Berufsbildung sowie zu den Betriebs- und Beschäftigtenzahlen erhoben.

III. Ergebnis

Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. Allerdings hält der NKR es für erforderlich, die Auswirkungen auf den Schutz von Leben und Gesundheit sowie den Zusammenhang zwischen den zusätzlichen Kosten und der Nachwuchsförderung in die Evaluierung einzubeziehen.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Mayer-Bonde
Vorsitzender Berichterstatterin