Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Straffung der Umweltstatistik

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 184. Sitzung am 30. Juni 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 015/5848 - den von der Bundesregierung eingebrachten

Fristablauf: 22.07.05
Erster Durchgang: Drucksache. 194/05 (PDF)

Gesetz zur Straffung der Umweltstatistik

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Umweltstatistikgesetz (UStatG)

§ 1 Zwecke der Umweltstatistik, Anordnung als Bundesstatistik

Für Zwecke der Umweltpolitik und zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2
Erhebungen, Berichtsjahr

(1) Die Statistik umfasst die Erhebungen

(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABI. EG (Nr. ) L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Geschäftsjahr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Erhebung der Abfallentsorgung

(1) Die Erhebung erfasst, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden, folgende Erhebungsmerkmale:

(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen Entsorgungsträgern und Dritten, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind, die Erhebungsmerkmale Einsammeln und Verbleib von Abfällen nach Art, Menge und Herkunft. Die Erhebungsmerkmale sind in der regionalen Gliederung nach Kreisen.und kreisfreien Städten anzugeben.

(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20.000 Betrieben alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, das Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach Art und Menge.

§ 4 Erhebung der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind

Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den zuständigen Behörden

§ 5 Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle

(1) Die Erhebung erfasst alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von Anlagen zur Aufbereitung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen die Erhebungsmerkmale

Erstreckt sich der Einsatz nicht stationärer Anlagen über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale getrennt für jedes Land erfasst.

(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen als Verpflichtete nach der Verpackungsverordnung, als beauftragte Dritte oder als Systembetrelber lm Sinne des § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung zurücknehmen oder abholen sowie bei Unternehmen, die Transport- und Umverpackungen einsammeln, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Verpackungen, gegliedert nach Ländern.

(3) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, Einrichtungen und öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern, die mit der Sammlung, Behandlung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem Elektro- und, Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. 1 S. 762) in der jeweils geltenden Fassung befasst sind, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und,Verbleib der Geräte.

§ 6 Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen

(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5 jährlich in Form von Bilanzen auf, die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von Abfällen darstellen.

(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebungen nach den §§ 3 bis 5 sowie die Bilanzen nach Absatz 1 spätestens 18 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres.

§ 7 Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserbeseitigung

(1) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung betreiben, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale

(2) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Abwasserbeseitigung betreiben, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale

Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 7 erfolgt jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006.

(3)Die Erhebung erfasst bei den für für die öffentliche Wasserversorgung und bei den für die öffentliche Abwasserbeseitigung zuständigen Gemeinden oder Dritten, soweit ihnen diese Aufgaben übertragen wurden oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt worden sind, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale

(4) Erstreckt sich die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale nach den Absätzen 1 bis 3 für jedes Land getrennt erfasst.

§ 8 Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserbeseitigung

Die Erhebung erfasst bei nichtöffentlichen Betrieben, die Wasser gewinnen oder die einen Fremdbezug an Wasser von mindestens 10.000 m3 pro Jahr haben sowie bei Betrieben, die Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale

Bei Betrieben, die die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung für andere Betriebe durchführen, wird zusätzlich der Wirtschaftszweig des Hauptauftraggebers erhoben.

§ 9 Erhebungen der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von sowie der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, die Erhebungsmerkmale

(2) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von

Unfallfolgen zuständigen Behörden, jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, die Erhebungsmerkmale

(3) Als Unfall im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt das Austreten einer im Hinblick auf den Schutz der Gewässer nicht unerheblichen Menge wassergefährdender Stoffe.

(4) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Genehmigung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die im Hinblick auf gesetzlich vorgesehene Überwachungsmaßnahmen besonders erfasst sind, alle fünf Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2009, die Erhebungsmerkmale

§ 10 Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe

(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Fluorderivate der aliphatischen und cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu sechs Kohlenstoffatomen

(2) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Schwefelhexafluorid

(3) Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach Absatz 2 ist das Statistische Bundesamt.

§ 11 Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz

(1) Die Erhebung erfasst

(2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von Abfallentsorgungsanlagen, die nach § 3 Abs. 1. befragt werden, oder von Abwasseranlagen, die nach § 7 Abs. 2 befragt werden, und bei allen Betreibern von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, die nach § 7 Abs. 1 befragt werden, die Erhebungsmerkmale

Im Falle der Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sind die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 im dreijährigen Turnus der Erhebungen nach § 7 zu erfassen, wobei die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 und 4 nach einzelnen Jahren (Berichtsjahr und die zwei vorhergehenden Jahre) zu unterscheiden sind.

Im Falle der Abfallentsorgungsanlagen sind die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 im jährlichen Turnus und nach Satz 1 Nr. 2 und 3 im zweijährigen Turnus zu erfassen.

§ 12 Erhebung der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz

Die Erhebung erfasst bei höchstens 15.000

§ 13 Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind

(2) Mit den Hilfsmerkmalen nach Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 3 bis 5 zusammengeführt werden.

§ 14 Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 13 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Erhebungen nach

§ 15 Anschriftenübermittlung

(1) Die für das Erteilen von Einsammlungsgenehmigungen und für die Genehmigung und Überwachung zulassungsbedürftiger Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 erforderlichen Namen und Anschriften der Einsammler von Abfällen und der Betreiber zulassungsbedürftiger Anlagen.

(2) Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde, der eine Bescheinigung über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nach Anhang 1 Nr. 2 Abs. 1 der Verpackungsverordnung vorliegt, übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5 Abs. 2 erforderlichen Namen und Anschriften der Verpflichteten und von diesen beauftragten Dritten, die solche Bescheinigungen hinterlegt haben.

(3) Die für die Genehmigung zur Wassergewinnung und Einleitung von Abwasser in Gewässer zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach § 8 erforderlichen Namen und Anschriften der Wassergewinner und Abwassereinleiter.

§ 16 Übermittlung

(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(2) Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Ergebnisse der Erhebungen nach § 3, soweit es sich um öffentlichrechtliche Abfallentsorgungsanlagen handelt, sowie von § 7 veröffentlichen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(3) Die Angaben zur Produktion nach § 2 Buchstabe B Ziffer 1 Nr. 1 und Ziffer II Nr. 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in Bezug auf Güter, die dem Umweltschutz dienen dürfen, zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, verwendet werden für die Auswahl von zu Befragenden für die Erhebung der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz nach § 12 dieses Gesetzes.

(4) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen, anonymisierten Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben.

§ 17 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für nach diesem Gesetz durchzuführende Erhebungen

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Umweltstatistikgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. 1 S. 2530), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. 1 S. 3158), außer Kraft.