Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Dreiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Informationspflichten

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Dreiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 28. Mai 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Dreiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Vom ...

Auf Grund des § 33 Absatz 6 auch in Verbindung mit § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie § 51 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden sind, und unter Berücksichtigung der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) sowie unter Berücksichtigung der Sechzehnten KOV-Anpassungsverordnung 2009 vom xx. Juli 2009 (BGBl. I S. xxxx) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2009
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Aus § 33 Absatz 1 und 6 und § 41 Absatz 3 BVG ergibt sich die Notwendigkeit, eine Verordnung über das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie der Elternrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz zu erlassen. Nach diesen Vorschriften sind die Werte, die für die Ermittlung der zustehenden Leistungen maßgebend sind, jeweils entsprechend dem in § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a BVG genannten Bemessungsbetrag und den jeweils geltenden vollen Ausgleichs- und Elternrenten durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu bestimmen. Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet ist eine Anrechnungsverordnung unter Berücksichtigung der mit den Maßgaben der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages festgesetzten Werte zu erlassen.

Die vorliegende Verordnung nimmt unter Berücksichtigung der Maßgaben des Einigungsvertrages Bezug auf die in der Sechzehnten KOV-Anpassungsverordnung 2009 vom ...... 2009 (BGBl. I S. .....) angepassten Rentenwerte und den dort festgesetzten Bemessungsbetrag.

Diese Anrechnungsverordnung entspricht in den Grundzügen der Zweiundzwanzigsten Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1312).

Abweichungen bestehen hinsichtlich der vollen Ausgleichs- und Elternrenten, der in § 5 Nummer 1 und 2 genannten Beträge, des Geltungszeitraums sowie des Zeitpunktes des Inkrafttretens.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

§ 1 bestimmt den Geltungsbereich sowie den Geltungsbeginn der Verordnung.

Zu den §§ 2 bis 5

Die Vorschriften erläutern die Ermittlung der für die Feststellung der einkommensabhängigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Ausgleichsrenten, Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie Elternrenten nach § 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) anzurechnenden Einkommen in Anwendung der dieser Verordnung als Anlage beiliegenden Tabelle (§ 2 Satz 1).

Im Einzelnen liegen dieser Tabelle auf der Basis der zum 1. Juli 2009 geltenden Rentenwerte unter Berücksichtigung der Maßgaben des Einigungsvertrages die folgenden Vorgaben und Rechenwege zu Grunde:

Zu § 6 Inkrafttreten.

C. Finanzieller Teil

Die Ermittlung der Höhe der zu zahlenden Kriegsopferrenten ist durch den Einigungsvertrag vorgegeben. Durch die vorliegende Anrechnungs-Verordnung selbst entstehen keine zusätzlichen Kosten

D. Informationspflichten

Neue Informationspflichten werden durch diese Verordnung nicht eingeführt.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 971:
Entwurf einer Dreiundzwanzigsten Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger, sowie die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter