Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens
(MeldFortG)

Der Bundesrat hat in seiner 888. Sitzung am 14. Oktober 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung zu b:

Soweit bei den Meldevorgängen Anforderungen an Dienstleistungserbringer gestellt werden bzw. diese Verfahren und Formalitäten im Rahmen der Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit durchführen müssen, erscheint die Einbindung der einheitlichen Stelle nach § 71a VwVfG zumindest im Anwendungsbereich der EG-Dienstleistungsrichtlinie notwendig. Der Bundesrat bittet daher, insbesondere bei den Verfahren betreffend die Wohnungsgeber und die Beherbergungsbetriebe die Anordnung des Verfahrens nach § 71a VwVfG zu prüfen.

2. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 Nummer 11 BMG)

In Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 11 ist nach dem Wort "einer" das Wort "steuererhebenden" einzufügen.

Folgeänderung:

Begründung:

In der meldebehördlichen Praxis hat sich herausgestellt, dass regelmäßige Datenübermittlungen und Auskunftsersuchen nahezu ausschließlich an bzw. seitens der steuererhebenden öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften erfolgen. Dies wurde durch eine Abfrage bei den schleswigholsteinischen Meldebehörden im Jahr 2010 bestätigt. Für die Erhebung und Speicherung anderer (nicht steuererhebenden) öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften besteht somit keine Notwendigkeit.

Darüber hinaus müssen die Meldebehörden bei einer Anmeldung nicht mehr die umfangreiche Liste der nichtsteuererhebenden öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften berücksichtigen und bewerten.

3. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c BMG)

In Artikel 1 ist § 3 wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstaben a und b:

Die Meldebehörden haben keine Möglichkeiten, die angegebenen ausländischen Adressangaben der Betroffenen zu verifizieren, da es mit keinem ausländischen Staat ein Rückmeldeverfahren wie bei inländischen Umzügen gibt. Selbst wenn die Angaben den Tatsachen entsprechen, erfährt die Meldebehörde in der Regel nicht, wenn die betroffene Person eine andere Wohnung im Ausland bezieht und sich damit die Anschrift ändert.

Die Meldebehörde hat aber nach § 6 Absatz 1 BMG-E die Pflicht, von Amts wegen zu ermitteln und das Melderegister fortzuschreiben, wenn z.B. bekannt wird, dass Post von Dritten (z.B. der Deutschen Rentenversicherung) nicht zugestellt werden kann. Die Ermittlung von Amts wegen in diesen Fällen ist unzumutbar.

Zu Buchstabe b:

Im Übrigen ist es den Wahlberechtigten in der heutigen Zeit ohne weiteres möglich, sich über anstehende Wahlen eigenständig zu informieren.

Auch können die deutschen Auslandsvertretungen entsprechend Öffentlichkeitsarbeit in den Aufenthaltsstaaten betreiben.

4. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe g BMG)

In Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 15 ist Buchstabe g wie folgt zu fassen:

"g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde,"

Begründung:

Diese Klarstellung ist notwendig, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass sämtliche frühere Anschriften (innerhalb und außerhalb) im Melderegister gespeichert werden. Dies ist jedoch nicht erforderlich.

5. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe g, Nummer 16 Buchstabe e BMG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Einheitlichkeit hinsichtlich der Speicherung der Anschriften in § 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe g und Nummer 16 Buchstabe e BMG-E zu schaffen.

Begründung:

Im Hinblick auf die derzeitigen Bemühungen im Standard Xinneres, die Darstellung und Speicherung von Anschriften innerhalb des Bereichs der Innenverwaltung zu vereinheitlichen, sollte versucht werden, soweit dies möglich ist, einheitliche Speichersachverhalte von Anschriften herbeizuführen.

6. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 Nummer 17 BMG)

In Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 17 ist das Wort "Gültigkeitsdauer" durch die Wörter "letzter Tag der Gültigkeitsdauer" zu ersetzen.

Begründung:

Mit der Änderung wird Einheitlichkeit hinsichtlich der in § 4 Absatz 1 Satz 2 PassG und in § 5 Absatz 2 PAuswG verwendeten Begriffe hergestellt.

7. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 3 Satz 1 BMG)

In Artikel 1 ist in § 4 Absatz 3 Satz 1 das Wort "an" durch die Wörter "zwischen den Meldebehörden an andere" zu ersetzen.

Begründung:

In der Systematik des Melderechts wird zwischen Datenübermittlungen an öffentliche Stellen im allgemeinen und Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden im Besonderen unterschieden (vgl. z.B. die Regelungen in der 1. und 2. BMeldDÜV, §§ 33 und 34 BMG-E). Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Ordnungsmerkmale auch für Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden verwendet werden dürfen und ist neben der automatisierten Rückmeldung insbesondere auch in den Fällen von Bedeutung, in denen die zentralen Meldedatenbestände landesrechtlich in eigener Zuständigkeit von einer Meldebehörde verwaltet werden und nicht im Auftrag der kommunalen Meldebehörden betrieben werden. Eine Registerführung zentraler Meldebestände ohne die Übermittlung von Ordnungsmerkmalen der lokalen Meldebehörden ist technisch nicht ohne zumutbaren Aufwand realisierbar.

8. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Satz 1 BMG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, warum in § 6 Absatz 2 Satz 1 BMG-E die Religionsgesellschaften von der Verpflichtung ausgenommen werden sollen, die Meldebehörden auf konkrete Anhaltspunkte hinzuweisen, dass das Melderegister unvollständig oder unrichtig sein könnte, und dies zu begründen.

Begründung:

Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen sind verpflichtet, die Meldebehörde über konkrete Hinweise für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters zu informieren. Es ist bislang kein Grund bekannt, warum die Religionsgesellschaften von dieser Verpflichtung ausgenommen werden sollten.

9. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 Satz 2a - neu - BMG)

In Artikel 1 § 10 Absatz 1 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:

"Dies gilt nicht, wenn die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden ist."

Begründung:

Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Meldebehörden bei Abrufen der in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG-E genannten Behörden nicht zur Auskunft verpflichtet sind, da sie mangels Protokolldaten nach § 40 Absatz 3 BMG-E eine solche Verpflichtung nicht erfüllen können.

10. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 2 BMG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die in § 10 Absatz 2 BMG-E ermöglichte elektronische Auskunft präzisiert werden kann.

Begründung:

In § 10 Absatz 2 BMG-E wird ausschließlich auf die Belange des Datenschutzes eingegangen. Es ist dem Bürger nicht ersichtlich, auf welchem Wege er eine Auskunft erlangen kann. Die Voraussetzungen unter denen eine Auskunft elektronisch erfolgen kann, sind nicht präzisiert.

11. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 3 BMG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die in § 10 Absatz 3 BMG-E dargestellten Möglichkeiten der elektronischen Antragstellung von der geplanten Neuregelung des § 3a VwVfG abweichen und daher § 10 Absatz 3 BMG-E gegebenenfalls entbehrlich ist.

Begründung:

Durch das Bundesministerium des Innern wird zurzeit im Zuge eines E-Government-Gesetzes eine Novelle des § 3a VwVfG vorbereitet. Soweit die dort getroffenen Regelungen zur elektronischen Kommunikation identisch zu den Regelungen in § 10 Absatz 3 BMG-E sind, sollte es aus Gründen der Rechtsklarheit und Systematik bei der Bestimmung des VwVfG bleiben.

12. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 2 Nummer 3 BMG)

In Artikel 1 § 11 Absatz 2 ist Nummer 3 wie folgt zu fassen:

"3. im Hinblick auf Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, soweit für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 gespeichert ist."

Begründung:

Die hier vorgeschlagene Formulierung der in § 11 Absatz 2 Nummer 3 BMG-E zu schaffenden Regelung dient der besseren Verständlichkeit. Nach der Formulierung im Gesetzentwurf kann im Rahmen des Gesetzesvollzugs der Eindruck entstehen, dass bei einer bestehenden Auskunftssperre bei dem in § 11 Absatz 2 Nummer 3 BMG-E genannten Personenkreis überhaupt keine Selbstauskunft nach § 10 BMG-E erteilt werden darf. Mit der hier vorgeschlagenen Formulierung wird klargestellt, dass in diesem Fall nur über die Daten, die den genannten Personenkreis betreffen, Auskunft erteilt werden darf. Die Reihenfolge der Aufzählung "zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kinder" wurde der Reihenfolge der Nennung dieser Personen in § 3 Absatz 1 BMG-E angeglichen.

13. Zu Artikel 1 (§ 17 Absatz 4 BMG)

In Artikel 1 § 17 Absatz 4 sind nach den Wörtern "unverzüglich die" die Wörter "Beurkundung der" einzufügen.

Begründung:

Die Mitteilung bereits "der Geburt" eines Kindes (i. d. R. Anzeige des Krankenhauses) ergibt keinen Sinn, da zu diesem Zeitpunkt z.B. die Namensführung noch nicht überprüft wurde. Erst nach Abschluss der Beurkundung ist eine Mitteilung der Standesämter an die Meldebehörden sinnvoll. Nur hierdurch wird auch der Gleichklang mit der Regelung des § 57 Absatz 1 Nummer 3 PStV hergestellt, wonach das Standesamt, das die Geburt beurkundet, dies der Meldebehörde mitzuteilen hat.

14. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 1 Satz 1 BMG)

In Artikel 1 § 23 Absatz 1 Satz 1 sind nach den Wörtern "zusammen mit" die Wörter "dem Personalausweis oder Reisepass," einzufügen.

Begründung:

Für den Fall der persönlichen Anmeldung ist die Pflicht zur Vorlage eines Personaldokuments verbindlich zu regeln. Denn nicht zuletzt zur Vermeidung von Scheinanmeldungen ist eine Identitätsüberprüfung an Hand der gültigen Ausweis- oder Reisedokumente vorzunehmen. Dies wird im Rahmen der elektronischen Anmeldung u.a. mit dem elektronischen Identitätsnachweis vergleichbar bestimmt (vgl. § 23 Absatz 2 i.V.m. § 10 Absatz 3 BMG-E).

15. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 1 Satz 3 - neu - BMG)

In Artikel 1 § 23 ist Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Die Unterschrift der meldepflichtigen Person kann in der Meldebehörde auch elektronisch erfasst werden, sofern der zu speichernde Datensatz des Meldescheins von der Meldebehörde bei der Speicherung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird."

Begründung:

Mit dem anzufügenden Satz 3 wird es den Meldebehörden ermöglicht, sogenannte Signatur-Pads, die auch im Pass- und Personalausweiswesen zum Einsatz kommen, für die Erfassung der Unterschrift der meldepflichtigen Person zu verwenden. Soweit die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, kommt die elektronische Erfassung der bestätigenden Unterschrift als Alternative zu der in Satz 2 geregelten Unterschrift auf einem Ausdruck des vorausgefüllten Meldescheins in Betracht. Im Zuge der weiteren Einführung elektronischer Akten ist die Ermöglichung der elektronischen Erfassung der Unterschrift außerordentlich wichtig. Durch die abschließende Signierung des Datensatzes mit der elektronisch erfassten Unterschrift durch die Meldebehörde wird dieser dauerhaft vor einer nachträglichen Änderung geschützt. Mit der qualifizierten elektronischen Signatur wird die Authentizität und Integrität der erfassten Daten sichergestellt, so dass die Aufbewahrung eines ausgedruckten Meldescheines nicht mehr zwingend erforderlich ist. Die elektronische Archivierung ist insoweit ausreichend.

16. Zu Artikel 1 (§ 27 Absatz 1 Nummer 5 BMG)

In Artikel 1 § 27 Absatz 1 ist Nummer 5 zu streichen.

Begründung:

Die Ausnahmen von der Meldepflicht gemäß § 27 BMG-E entsprechen weitgehend dem bisherigen § 15 Absatz 1 MRRG. Bisher waren allerdings lediglich Wehrpflichtige von der Meldepflicht ausgenommen. Unter der neuen Nummer 5 sollen nun auch Berufs- und Zeitsoldaten von der Meldepflicht befreit werden. Als Konsequenz wird die Meldebehörde des Kasernenstandortes nicht mehr in der Lage sein, Personaldokumente für Soldaten in eigener Zuständigkeit auszustellen oder melderechtliche Auskünfte zu erteilen. Probleme könnten sich z.B. ergeben, sofern die Polizei die betroffene Person umgehend ermitteln muss und als alleinige Wohnung die Anschrift der Heimatgemeinde erhält.

Darüber hinaus würde diese Änderung z.T. erhebliche finanzielle Einbußen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs für den Standort bedeuten. Mit den Einnahmen aus dem Finanzausgleich werden derzeit Sonderbelastungen, die durch die Bundeswehr entstehen, abgefangen (z.B. Grundsteuerausfälle, Ausgaben für ÖPNV, Benutzung von Straßen und Plätzen im Gemeindebereich). Finanziert werden darüber hinaus zusätzliche Angebote (Kinderbetreuung, Familienfürsorge, Patenschaften in Bereich der Bundeswehr, kulturelle Angebote, die sich auch an die Soldaten und Soldatinnen richten).

Die im Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Meldewesens vorgebrachte Begründung für die Ausnahme ist unzureichend. Aufgrund des Zusammenhangs von Meldewesen und kommunaler Finanzausstattung muss jede Ausnahme von der Meldepflicht im entsprechenden Gesamtzusammenhang bewertet werden. Die Rechtfertigung der vorgesehenen Ausnahmen von der Meldepflicht mit einem unbezifferten Abbau von Bürokratiekosten bei den Meldebehörden und den von ihnen mit Meldedaten versorgten Behörden sowie mit einer Erleichterungen für die betroffenen Personen überzeugt nicht, zumal die monetären Einbußen für die Standortkommunen nicht betrachtet werden.

17. Zu Artikel 1 (§ 32 Absatz 1 Satz 1 BMG)

In Artikel 1 § 32 Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter "muss sich nicht anmelden," durch die Wörter "unterliegt nicht der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1," zu ersetzen.

Begründung:

Mit dieser Regelung steht es den Betroffenen frei, sich anzumelden. Dies wird in der Praxis zu Problemen führen, da es zu unterschiedlichen Umsetzungen in den Meldebehörden kommen dürfte.

Bei den Betroffenen kann dies dazu führen, dass sie in der Einrichtung mit Hauptwohnung angemeldet werden, da dort der überwiegende Aufenthalt sein dürfte. Es muss daher ausgeschlossen werden, dass eine nochmalige Anmeldung erfolgen kann.

18. Zu Artikel 1 (§ 33 Absatz 6 - neu - BMG)

In Artikel 1 ist § 33 folgender Absatz anzufügen:

(6) Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Meldebehörden sind gebührenfrei."

Begründung:

Zur Klarstellung ist der Absatz 6 - neu - anzufügen.

19. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 Satz 2, § 51 Absatz 2 Satz 3 BMG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

In der gegenwärtigen Fassung soll schließlich die Meldebehörde eine Vernebelungsantwort an die auskunftssuchende Stelle richten. Daraus resultiert für die Meldebehörde bei jeder Auskunft bei bestehender Auskunftssperre eine zweite Anfrage, da es nicht ersichtlich ist, ob die Person im Melderegister nicht gespeichert ist oder eine Auskunftssperre eingetragen ist. Dies ist den Meldebehörde aber auch den anfragenden Behörden, insbesondere der Polizei nicht zuzumuten.

Im Übrigen entsteht durch den Hinweis "Es liegt eine Auskunftssperre vor" auch keine Gefahr, da es sich ganz überwiegend um die Wegzugsanschrift handeln dürfte. Selbst wenn die Person noch in dem Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde wohnen sollte, wird lediglich der ungefähre Aufenthaltsort offenbart. Dies hat bislang zu keinen Problemen geführt.

Die anfragende Person oder Stelle, die einen kostenpflichtigen Antrag auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft stellt, hat darüber hinaus einen Anspruch auf eine rechtmäßige Antwort.

Beließe man es bei der nicht hinreichend bestimmten Antwort, käme in jedem Fall eine erneute kostenpflichtige Anfrage auf die Meldebehörde zu, was sich hinter dieser Antwort verbirgt.

20. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 6 - neu - BMG)

In Artikel 1 ist § 34 folgender Absatz anzufügen:

Begründung:

Zur Klarstellung ist der Absatz 6 - neu - anzufügen. Damit wird auch vermieden, dass andere Länder der kürzlich eingeführten bayerischen Kostenregelung ebenfalls folgen werden.

Satz 2 enthält einen Regelungsvorbehalt für die Kostenbeteiligung bei der Nutzung von zentralen Meldedatenbeständen, soweit diese in den Ländern vorhanden sind. Das - optionale - Vorhalten eines zentralen Meldedatenbestandes bedarf ggf. einer entsprechenden Refinanzierung. Würde auch für den Zugriff auf die zentralen Meldedatenbestände Gebührenfreiheit gelten bzw. keine Kostenbeteiligung erfolgen, wären diese in ihrem Bestand gefährdet. Die in Satz 2 vorgesehene Regelung ermöglicht, die zugriffsberechtigten Stellen des Bundes und der Länder nach § 39 Absatz 3 BMG-E entsprechend ihrem Nutzungsanteil zur Mitfinanzierung heranzuziehen und so die Bereitstellung zentraler Meldedatenbestände dauerhaft zu gewährleisten.

21. Zu Artikel 1 (§ 38 Absatz 1 Nummern 7 bis 11 - neu -, Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 BMG)

In Artikel 1 ist § 38 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Länder haben in ihren Regelungen für das automatisierte Abrufverfahren für Behörden und sonstige öffentliche Stellen einen im Vergleich zum Gesetzentwurf weitergehenden Katalog der zum Abruf bereitzuhaltenden Daten bestimmt. Die zahlreichen Behörden, die Einwohnermeldedaten im Online-Verfahren erhalten, haben den Bedarf an diesem weitergehenden Datenkatalog nachvollziehbar begründen können. Die Vorschrift sollte hinsichtlich des Datenkatalogs in dem oben genannten Umfang erweitert werden. Der Datenkatalog in § 38 Absatz 3 BMG-E ist anzupassen.

22. Zu Artikel 1 (§ 38 Absatz 2 BMG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob bei einer automatisierten Auskunft nach § 38 BMG-E an die in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG-E genannten Behörden nur die von Amts wegen auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 BMG-E genannten Behörden eingetragenen Auskunftssperren zu einer Mitteilung führen, die keine Rückschlüsse darauf zulassen, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.

Begründung:

Die in § 38 Absatz 2 BMG-E vorgesehene Regelung soll dafür Sorge tragen, dass die Meldebehörde bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG-E vor der Erteilung einer Auskunft die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen prüft. Diese Prüfung kann im automatisierten Verfahren naturgemäß nicht erfolgen. Es ist daher sachgerecht, wenn die Anfragen von Nicht-Sicherheitsbehörden bei eingetragenen Auskunftssperren nach § 51 BMG-E in jedem Fall wie ein Ersuchen um Datenübermittlung nach § 34 BMG-E behandelt werden. In den Fällen, in denen Auskunftssperren auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 BMG-E genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurden, ist sicher zu stellen, dass auch an Sicherheitsbehörden keine automatisierte Auskunft erteilt wird. Auch diesem Anspruch wird die Vorschrift gerecht. Allerdings ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Sicherheitsbehörden im automatisierten Verfahren keine Auskunft erhalten sollen, wenn die Auskunftssperre auf Antrag des Betroffenen selbst eingetragen wurde, weil dieser nachweisen konnte, dass ihm oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Derartigen Auskunftssperren liegen in der Regel Sachverhalte zugrunde, die im Rahmen der von der Meldebehörde vorzunehmenden Prüfung der schutzwürdigen Belange nicht dazu führen werden, die Auskunftserteilung an die Sicherheitsbehörde abzulehnen. Auch aus rechtlicher Sicht ist die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung nicht haltbar: Bei Anfragen der Sicherheitsbehörden entfällt gemäß § 34 Absatz 4 BMG-E die Prüfung nach Absatz 3 und § 8 BMG-E (schutzwürdige Interessen des Betroffenen). Die Verweigerung des automatisierten Abrufs bei Personen mit Auskunftssperre wird begründet mit dem Erfordernis, die übergeordneten Interessen der Behörden könnten nicht im automatisierten Verfahren geprüft werden. Da aber - wie in § 34 Absatz 4 BMG-E geregelt - eine solche Prüfung bei Sicherheitsbehörden gerade nicht stattfindet, kann die Auskunft auch im automatisierten Verfahren erteilt werden. Die Prüfung von übergeordneten Interessen einer Behörde kann nur der Prüfung von schutzwürdigen Interessen des Betroffenen entsprechen.

23. Zu Artikel 1 (§ 38 Absatz 4 Satz 3, 4 und 5 - neu - BMG)

In Artikel 1 § 38 Absatz 4 sind Satz 3 und 4 durch folgende Sätze zu ersetzen:

"Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Identität der betroffenen Person zweifelsfrei feststeht. Für den Abruf bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder oder sonstigen zentralen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, muss eine Gemeinde angegeben werden. Sätze 3 und 4 gelten nicht für die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentlichen Stellen."

Begründung:

Mit Ausnahme der in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG-E genannten Behörden sowie weiterer durch Bundes- oder Landesrecht bestimmter öffentlicher Stellen muss die abrufende öffentliche Stelle bei der Suche eine - frühere oder gegenwärtige - Wohnortgemeinde angeben. Nur privilegierten Behörden ist eine wohnortunabhängige Abfrage bei zentralen Meldedatenbeständen oder bei sonstigen zentralen Stellen der Länder zu ermöglichen. Regelmäßig werden öffentliche Stellen eine Abfrage nur initiieren, wenn sie bereits eine - zumindest frühere - Anschrift eines Einwohners kennen. Die Beschränkung auf die Gemeinde, die sie für die Suche angeben müssen, folgt aus der Voraussetzung, dass sie eine Abfrage nur zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe durchführen dürfen.

Soweit für andere als die in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG-E genannten öffentlichen Stellen Gruppenabfragen/Trefferlisten zugelassen werden sollen, bedarf es einer entsprechenden Regelung im Bundes- oder Landesrecht.

24. Zu Artikel 1 (§ 38 Absatz 5 i.V.m. § 55 Absatz 6 BMG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine klarstellende Regelung zu treffen, der zufolge die Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium des Innern gemäß § 56 Absatz 1 Nummer 3 i.V.m. § 55 Absatz 9 BMG-E im Hinblick auf automatisierte Abrufverfahren die Regelungsbefugnisse der Länder gemäß § 38 Absatz 5 Satz 1 i.V.m. § 55 Absatz 6 BMG-E unberührt lässt, soweit Datenübermittlungen innerhalb der Länder betroffen sind.

Begründung:

Datenabrufe erfolgen in den meisten Fällen bereits jetzt in automatisierter Form entweder bei den Meldebehörden selbst oder bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder. Soweit es sich dabei um Datenübermittlungen innerhalb der Länder handelt, muss für die Länder die Möglichkeit bestehen, eigene Regelungen für die Abrufe bei den Meldebehörden, aus zentralen Meldedatenbeständen oder bei sonstigen durch Landesrecht zu bestimmenden öffentlichen Stellen zu treffen. Während mit § 38 Absatz 5 Satz 1 i.V.m. § 55 Absatz 6 BMG-E solche Regelungen zu Abrufverfahren ausdrücklich zugelassen werden, wird dies bei isolierter Betrachtung des Wortlautes der § 56 Absatz 1 Nummer 3 i.V.m. § 55 Absatz 9 BMG-E in Frage gestellt. Eine klarstellende Regelung hinsichtlich der Regelungsbefugnisse der Länder zu landesinternen Datenabrufen erscheint daher angezeigt.

25. Zu Artikel 1 (§ 39 Absatz 3 Satz 1 BMG)

In Artikel 1 § 39 Absatz 3 Satz 1 sind nach dem Wort "Internet" die Wörter "oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder" einzufügen.

Begründung:

Die Ergänzung eröffnet einen zweiten Zugangsweg zu den zentralen Meldedatenbeständen, der mindestens das gleiche Schutzniveau bietet. Diese Ergänzung ist für einige Länder unerlässlich, da der zentrale Meldedatenbestand weiterhin über das DOI-Netz erreichbar sein muss. Sie hindert andere Länder selbstverständlich nicht daran, eine internetbasierte Zugangslösung zu verfolgen.

26. Zu Artikel 1 (§ 39 Absatz 3 BMG)

Der Bundesrat weist darauf hin, dass für das Verfahren nach § 39 Absatz 3 BMG-E zwingend die Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport zu verwenden sind, jedoch abweichende Regelungen, soweit sie den Datenaustausch innerhalb eines Landes betreffen, unberührt bleiben können.

Begründung:

Bei Datenabrufen, soweit diese bundesweit erfolgen, ist es für die Meldebehörden, die zentralen Meldedatenbestände oder die sonstigen nach Landesrecht bestimmten Stellen erforderlich, die anfragende Stelle als zum Datenabruf berechtigte Stelle zu authentisieren. Um zu vermeiden, dass sich alle abfragenden Stellen bei allen Auskunft erteilenden Stellen registrieren und anmelden müssen, ist für die anfragenden Stellen ein entsprechender Eintrag im DVDV und ein Zertifikat erforderlich. Mit der Nutzung der Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport werden die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit sichergestellt sowie entsprechende Einträge im DVDV ermöglicht.

Landesintern abweichende Lösungen sollten, soweit die gleichen Voraussetzungen für Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet sind, möglich sein.

27. Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 1 BMG)

In Artikel 1 § 40 Absatz 1 sind nach den Wörtern "Die Meldebehörde" die Wörter "oder bei zentralen Meldedatenbeständen die datenverarbeitende Stelle" einzufügen.

Begründung:

Mit der Einrichtung zentraler Meldedatenbestände ist nicht mehr die einzelne Meldebehörde "Ansprechpartner" für automatisierte Abrufe von Daten, sondern diejenige Stelle, die für den zentralen Meldedatenbestand verantwortlich ist. Diese ist daher auch als protokollierende Stelle in Anspruch zu nehmen. Für Länder ohne zentrale Meldedatenbestände bleibt es auch nach dieser Ergänzung bei der Zuständigkeit der Meldebehörde für die Protokollierung der automatisierten Abrufe.

28. Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 3 BMG)

In Artikel 1 ist § 40 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die mit Nummer 1 vorgesehene Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass in vielen Fällen des automatisierten Abrufs ein Aktenzeichen zum Zeitpunkt des Abrufs noch nicht bzw. gar nicht vorhanden ist. Dies ist beispielsweise bei der Vielzahl der Datenabrufe durch die Polizei - als größte Nutzergruppe automatisierter Abrufsysteme in den Ländern - insbesondere bei Personenüberprüfungen der Fall. Aus diesem Grund kann die Angabe eines Aktenzeichens nur in den Fällen zwingend sein, in denen ein Aktenzeichen zu dem betreffenden Vorgang bereits vor dem automatisierten Abruf vergeben worden ist.

Die mit Nummer 2 vorgesehene Änderung verfolgt das Ziel, den Sicherheitsbehörden eines Landes durch eine entsprechende landesrechtliche Regelung zu ermöglichen, eine Protokollierung der Abrufe nicht zwingend selbst vornehmen zu müssen, sondern die Protokollierung stattdessen durch eine andere Stelle zentral durchführen zu lassen. Dies entspricht der derzeitigen Praxis in mehreren Ländern, wonach die ein zentrales Abrufsystem betreibende Stelle auch die Protokollierung vornimmt. Ein zwingendes fachliches Bedürfnis, die zentrale Protokollierung aufzugeben, ist nicht ersichtlich. Soweit auf Landesebene bei einer zentralen Protokollierung entsprechende technisch-organisatorische Maßnahmen getroffen werden, kann eine Gefahr für die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Protokolldaten der Sicherheitsbehörden weitgehend ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist bei einer zentralen Protokollierung eine effektivere Datenschutzkontrolle möglich.

29. Zu Artikel 1 (§ 44 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 BMG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass

Begründung:

Die jetzige Fassung des § 44 Absatz 1 BMG-E stellt nicht sicher, dass im Falle des Fehlens der in Satz 2 vorgesehenen Angabe die Daten nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Ebenso wenig gewährleistet § 44 Absatz 3 Nummer 2 BMG-E, dass die Auskunft verlangende Person sich nach der Auskunftserteilung an ihre eigene Erklärung hält und die Daten nicht für Zwecke der Werbung und des Adresshandels verwendet. § 47 BMG-E sieht für diese Fälle keine (negative) Zweckbindung vor. Eine bußgeldrechtliche Ahndung ist nach dem Wortlaut des § 54 Absatz 1 Nummer 12 BMG-E nicht möglich.

Dieses Ergebnis ist unbefriedigend und könnte dazu führen, dass Auskunft verlangende Personen oder Stellen gegen die genannten Vorschriften in Kenntnis der Sanktionslosigkeit bewusst verstoßen.

30. Zu Artikel 1 (§ 49 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 BMG)

In Artikel 1 ist § 49 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die bestehende Regelung hat sich in der Praxis als unnötiges Hindernis erwiesen. So mag bei der Einführung elektronischer Abrufverfahren ab 2002 noch eine gewisse Vorbeugung notwendig gewesen sein, aber mittlerweile besteht das Erfordernis einer Schutzvorschrift nicht mehr.

Entweder ist die Datenübermittlung über das Internet sicher oder nicht. Ist sie nicht sicher darf generell keine einfache Melderegisterauskunft über das Internet erteilt werden. Ist der Abruf sicher, bedarf es keiner Widerspruchsmöglichkeit. Da im schriftlichen Verfahren die Auskunft ohnehin erteilt wird, wird lediglich eine unnötige Erschwernis für die Meldebehörden und anfragenden Stellen generiert, ohne dass ein datenschutzrechtlicher Mehrwert für die betroffene Person ersichtlich ist.

Zu Buchstabe b:

Die Regelung zur Identifizierung ist gegenwärtig nicht normenklar und verwirrend. So kann z.B. auch mit dem Familienstand gesucht werden.

Darüber hinaus ist das Geschlecht nicht für die Identifizierung erforderlich.

31. Zu Artikel 1 (§ 50 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 - neu - BMG)

In Artikel 1 ist § 50 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Parteien und Wählergruppen können anhand der durch die Gruppenauskunft übermittelten Daten die Wahlberechtigten zwar persönlich ansprechen. Praktisch muss dies in nicht wenigen Fällen aber geschlechtsneutral erfolgen. Da im Rahmen der Gruppenauskunft an Parteien und Wählergruppen die Übermittlung der Geschlechtsangabe nicht vorgesehen ist, erfolgt die Auswahl der persönlichen Anrede als "Frau" bzw. "Herr" anhand der übermittelten Vornamen durch den Datenempfänger. Gerade bei Vornamen, die ihren Ursprung im Ausland, gegebenenfalls sogar in anderen Kulturkreisen haben, kann eine Zuordnung zum Geschlecht in vielen Fällen gar nicht erfolgen. Der Werbezweck von persönlich gehaltenen Wahlwerbebriefen wird hier durch falsche Anreden verfehlt. Auch Gratulationsschreiben, in denen wegen der fehlenden Geschlechterangabe eine falsche Anrede der Jubilare erfolgt, erreichen bei den Betroffenen nicht den beabsichtigten Zweck. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Betroffenen durch eine falsche Anrede zusätzlich verärgert werden.

32. Zu Artikel 1 (§ 52 Absatz 2 Satz 2 BMG)

In Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 2 sind die Wörter "Die betroffene Person ist" durch die Wörter "In Zweifelsfällen ist die betroffene Person" zu ersetzen.

Begründung:

Mit § 52 BMG-E soll der "bedingte Sperrvermerk" als neues melderechtliches Instrumentarium eingeführt werden, der im Hinblick auf die Übermittlung von Meldedaten den schutzwürdigen Interessen des in Absatz 1 genannten Personenkreises Rechnung tragen, aber unterhalb des Schutzniveaus einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG-E angesiedelt sein soll. Mit § 52 Absatz 2 Satz 2 BMG-E in seiner jetzigen Fassung wird vor einer Melderegisterauskunft eine Anhörung der betroffenen Person durch die Meldebehörde in jedem Fall vorgeschrieben; erst aufgrund dieser Anhörung kann und muss die Meldebehörde entscheiden, ob eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann. Durch diese obligatorische Anhörungspflicht tritt bei der Eintragung eines "bedingten Sperrvermerks" die gleiche Rechtswirkung wie bei einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG-E ein, da vor Erteilung einer Melderegisterauskunft nach § 51 Absatz 2 BMG-E ebenfalls eine Anhörung der betroffenen Person zwingend vorzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund besteht für § 52 BMG-E in seiner jetzigen Fassung kein Regelungsbedürfnis, da für den in § 52 Absatz 1 BMG-E genannten Personenkreis ebenso gut eine Auskunftssperre eingetragen werden könnte. Daher wird mit der vorgenannten Formulierung vorgeschlagen, dass die Meldebehörde nur in Zweifelsfällen eine Anhörung durchzuführen hat. In den Fällen, in denen eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen durch die Meldebehörde offenkundig ausgeschlossen werden kann, ist eine Anhörung entbehrlich. Insoweit bestünde dann im Hinblick auf § 51 BMG-E auch ein abgestuftes Schutzniveau.

33. Zu Artikel 1 (§ 55 Absatz 10 - neu - BMG)

In Artikel 1 ist § 55 folgender Absatz anzufügen:

(10) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass einfache Melderegisterauskünfte nur nach Maßgabe des § 49 Absatz 2 zu erteilen sind."

Begründung:

Durch eine solche Regelung kann der Einsatz der automatisierten (elektronischen) Melderegisterauskunft einer verstärkten Nutzung zugeführt werden. Immer dort, wo eine automatisierte (elektronische) Auskunft unter Beachtung der Anforderungen des § 49 Absatz 2, 4 und § 51 BMG-E rechtlich möglich ist (Identifizierung des Betroffenen erfolgt; Abgleich führt zu eindeutigem Treffer; Auskunfts-/Übermittlungssperren bestehen nicht), könnte dieser Weg beschritten werden. Dies würde die manuelle Auskunftserteilung zurückdrängen und somit den Personaleinsatz reduzieren oder für andere Aufgaben freisetzen. Da der Grad der Nutzung des Internets in den Ländern unterschiedlich hoch ist, soll diese Regelung den Ländern obliegen.

34. Zu Artikel 1 allgemein

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Aufnahme einer Regelung zu prüfen, die es ermöglicht, die Kostentragung für Datenabrufe des Bundes bei den Meldebehörden durch ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den Ländern zu regeln.

Begründung:

Durch das gesetzlich vorgegebene Instrument eines Verwaltungsabkommens soll eine einheitliche aufwandsarme Praxis bei der Kostenabrechnung mit dem Bund sicher gestellt und umgekehrt eine Zersplitterung in unterschiedliche Gebührenordnungen der Länder vermieden werden.

35. Zu Artikel 3 Satz 1 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

In Artikel 3 Satz 1 ist im Klammerzusatz das Wort "achtzehnten" durch das Wort "vierundzwanzigsten" zu ersetzen.

Begründung:

Nach Artikel 3 tritt das BMG 18 Monate nach Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das MRRG außer Kraft. Damit verbleibt dem Landesgesetzgeber und den behördlichen Normadressaten lediglich ein Zeitraum von 18 Monaten, um die Ausführungsgesetze und die Regelungen im Vollzug umzusetzen. Dieser Umsetzungszeitraum ist zu knapp bemessen. Es ist daher notwendig, den Zeitraum auf mindestens 24 Monate zu verlängern.

Ein Landesgesetzgebungsverfahren bedarf auf Grund der vorgegeben Fristen und Beteiligungen mindestens eines Zeitraums von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Bundesnorm. Da den Ländern im Meldewesen Regelungsbefugnisse substantieller Art verbleiben, ist zudem eine intensive parlamentarische Diskussion in den Landtagen zu erwarten, die eine Verkürzung dieser Frist nicht zulässt. Zudem müssen - bei gleichbleibenden Personalressourcen - die untergesetzlichen Rechtsvorschriften, insbesondere die Regelungen in den Landesmeldeverordnungen angepasst werden (z.B. Meldevordrucke) und die für die Vollzugsvorbereitung notwendigen Verwaltungsvorschriften erarbeitet und Dienstberatungen durchgeführt werden. Vor dem Hintergrund der umfänglichen Änderungen im BMG, insbesondere zu Auskünften und Datenübermittlungen, ist auch mit Blick auf die im Vorfeld durchzuführende Standardisierung (Stichwort: Anpassung OSCI-X-Meld) und den anstehenden technischen Anpassungsaufwand an Meldeverfahren und Landesregistern ein Zeitraum unter 24 Monaten unrealistisch.

36. Zum Gesetzentwurf insgesamt (Finanzielle Auswirkungen bei den Ländern und Kommunen)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren näher darzulegen, welche Kosten bei den Ländern und Kommunen entstehen werden.

Begründung:

Das Bundesmeldegesetz in der vorliegenden Fassung hat direkte und indirekte finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte der Länder und der Kommunen, die im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens präzisiert werden müssen.

Direkte finanzielle Aufwände entstehen bei den Kommunen und bei den Ländern, die bereits ein Landesmelderegister oder einen zentralen Datenbestand führen und die ihre Verfahren an die geplanten neuen Regelungen anpassen müssen. Dies betrifft die Sicherstellung der Abrufmöglichkeit nach § 39 Absatz 3 BMG-E zu jeder Zeit für die in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG-E genannten Behörden. Zudem sind insbesondere Anpassungen der Verfahren an die in § 19 BMG-E neu eingeführte Mitwirkungspflicht der Wohnungsgeber erforderlich. Durch die Einführung von zusätzlichen Informationspflichten für die Meldebehörden in den § 36 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 49 Absatz 2 Satz 3 und § 50 Absatz 5 BMG-E entstehen ebenfalls direkte Aufwände bei den Meldebehörden.

Indirekte Aufwände entstehen durch die mit § 23 Absatz 3 und 4 BMG-E bundesweit zugelassene Nutzung des vorausgefüllten Meldescheins, die notwendige Anpassung der Einwohner-Fachverfahren sowie die notwendige Anpassung der Datenübermittlungsvorschriften der Länder.