Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011 bis 2013) KOM (2009) 223 endg.; Ratsdok. 10285/09

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 28. Mai 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 20. Mai 2009 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 20. Mai 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 976/01 = AE-Nr. 013456 und AE-Nr. 080842

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1 Hintergrund

Beim Projekt GMES (Global Monitoring for Environment and Security - Globale Umweltund

Sicherheitsüberwachung) handelt es sich um eine Erdbeobachtungsinitiative unter der Führung der Europäischen Union. Europa hat beschlossen, seine eigenen operativen Erdbeobachtungskapazitäten auszubauen, um der wachsenden Verantwortung der EU auf europäischer und globaler Ebene gerecht zu werden. Die Einrichtung eines solches Systems stellt eine strategische Entscheidung dar, die dauerhafte Auswirkungen auf die weitere politische wirtschaftliche, soziale und wissenschaftliche Entwicklung der EU hat1.

Durch die Erdbeobachtung lassen sich Daten über die physikalischen, chemischen und biologischen Systeme des Planeten sammeln oder, allgemeiner ausgedrückt, die natürlichen Umweltbedingungen überwachen. Dazu werden sowohl weltraumgestützte (d. h. Satelliten) als auch so genannte Insitu-Anlagen (also luft-, see- und bodengestützte Einrichtungen) eingesetzt. Die mit Hilfe von Satelliten und Insitu-Infrastruktur erhobenen Daten werden verarbeitet um Informationsdienste erbringen zu können, die ein besseres Umweltmanagement ermöglichen und die Sicherheit für die Bürger erhöhen. Dies versetzt uns beispielsweise in die Lage, die natürlichen Ressourcen und die Artenvielfalt effizienter zu verwalten den Zustand der Ozeane und die chemische Zusammensetzung der Atmosphäre, zwei Schlüsselfaktoren des Klimawandels, zu überwachen, auf Naturkatastrophen, einschließlich Tsunamis, und vom Menschen ausgelöste Katastrophen bzw. Krisen zu reagieren sowie eine wirkungsvollere Grenzüberwachung zu gewährleisten.

In den vergangenen dreißig Jahren haben die EU, die Europäische Weltraumorganisation (ESA) und ihre Mitgliedstaaten erheblich in die Forschung und Entwicklung im Bereich Erdbeobachtung investiert, um die Infrastruktur und die präoperativen Erdbeobachtungsdienste weiterzuentwickeln2.

Wenn man von dem Bereich der operativen meteorologischen Dienste absieht, decken die von den bestehenden Diensten bereitgestellten Daten allerdings noch nicht alle Parameter ab, die von den politischen Entscheidungsträgern benötigt werden3, oder aber sie werden nicht kontinuierlich bereitgestellt, insbesondere weil der Dienst oder die ihm zugrunde liegende Beobachtungsinfrastruktur aufgrund von finanziellen oder technischen Einschränkungen nur eine begrenzte Lebensdauer haben. Man könnte auch sagen, dass viele der in Europa bestehenden Erdbeobachtungsdienste unzuverlässig sind, weil die Infrastruktur zu wünschen übrig lässt und ihre langfristige Verfügbarkeit nicht gewährleistet ist. Dies verunsichert die Endnutzer wie z.B. Behörden, aber auch die nachgelagerten Dienstleister, die nicht zu umfangreichen Investitionen in unausgereifte Risikomärkte bereit sind und denen es noch größere Schwierigkeiten bereiten würde, Kapital für derartige Investitionen zu erschließen.

GMES wurde konzipiert, um außerhalb der operativen meteorologischen Dienste auch in umwelt- und sicherheitsrelevanten Bereichen eine funktionierende Erdbeobachtung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund besteht die allgemeine Zielsetzung von GMES darin,

1.2 Gründe und Ziele des Vorschlags

GMES umfasst sowohl Entwicklungstätigkeiten als auch eine operative Phase. Was die Entwicklung angeht, so fließen Gelder aus dem 7. Forschungsrahmenprogramm (7. RP)4 in die Weltrauminfrastruktur, die Teil des ESA-Programms für die GMES-Weltraumkomponente ist, und dienen zur Finanzierung der präoperativen Dienste im Bereich Land-, See- und Atmosphärenüberwachung, Katastrophen- und Krisenmanagement, Sicherheit sowie Anpassung an den Klimawandel und Abschwächung seiner Folgen.

Im Nachgang zur Kommissionsmitteilung mit dem Titel "Globale Überwachung von Umwelt und Sicherheit (GMES): Vom Konzept zur Wirklichkeit"5 und den Grundsatzüberlegungen des dritten Weltraumrats erfolgt die Aufnahme des Betriebs von GMES in mehreren Stufen, die auf klaren Prioritäten beruhen, und deren erste in der Entwicklung von drei Pilotdiensten in den Bereichen Katastrophen- und Krisenmanagement, Land- und Meeresüberwachung besteht.

Die ersten operativen Dienste für Katastrophen- und Krisenmanagement sowie Landüberwachung werden als vorbereitende Maßnahmen6 finanziert. Von 2011 bis 2013 sollen in größerem Maßstab operative GMES-Dienste in Betrieb genommen werden, die zum einen die Entwicklungsaktivitäten, die aus Mitteln des Themenbereichs "Weltraum" des 7. RP finanziert werden, und zum anderen die zwischenstaatlichen und nationalen Aktivitäten ergänzen und auf ihnen aufbauen. Der Schwerpunkt dieser Gemeinschaftsmaßnahme liegt auf der gesamten Dienstleistungskette für Katastrophen- und Krisenmanagement und Landüberwachung, auf dem Datenzugriff und auf Infrastrukturaktivitäten. Bei dieser Auswahl waren folgende spezifische Kriterien ausschlaggebend:

Im Nachgang zum GMES-Forum in Lille, das vom französischen Ratsvorsitz veranstaltet wurde wurden diese Prioritäten, auch im Rahmen von Konsultationen mit dem GMES-Rat, in aller Ausführlichkeit erörtert. Die Interessenträger waren sich einig, dass die vorhandenen Forschungsgelder im Zeitraum von 2011 bis 2013 aufgestockt werden müssen, wenn Dienste in Bereichen ihren Betrieb aufnehmen sollen, bei denen eine Unterbrechung droht. Sie würdigten auch, dass bei den Aktivitäten der Meeres- und Atmosphärenüberwachung Fortschritte erzielt werden. Da an ihrer Umsetzung institutionelle oder wissenschaftliche Akteure beteiligt sind, erscheint in diesem Stadium das 7. RP nicht nur im Hinblick auf seinen Umfang, sondern auch als Rechtsinstrument durchaus geeignet für den Aufbau einer Kapazität, die den Betriebsbedingungen für Meeres- und Atmosphärenüberwachungsdienste sehr nahe kommt.

Voraussichtlich wird im Laufe des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (ab 2014) ein vollwertiges GMES-Programm bestehen.

Mit diesem Vorschlag soll eine Rechtsgrundlage für dieses GMES-Programm und die Finanzierung der ersten operativen Tätigkeiten von GMES (2011-2013) durch die Gemeinschaft entsprechend der Mitteilung von 2008, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 2. Dezember 2008 begrüßte, geschaffen werden, um

Landüberwachungsdienste könnten unter anderem bei der Umsetzung der thematischen Strategie für den Bodenschutz7 und bei der Bewertung der Ökosysteme hilfreich sein;

1.3 Finanzierung von GMES: von der Forschung und Entwicklung bis zum Betrieb

Die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten für GMES werden derzeit und auch künftig aus europäischen zwischenstaatlichen und nationalen Mitteln auf der Grundlage von Partnerschaften zwischen den Akteuren des Sektors kofinanziert. Die Entwicklungs- und Betriebskosten aller weltraumgestützten10 und Insitu-Anlagen, die Daten für die GMES-Dienste liefern, werden zum Teil von den Mitgliedstaaten und den zwischenstaatlichen Organisationen getragen, da es gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität verstoßen könnte, wenn die Gemeinschaft die volle Kostenträgerschaft für die erforderliche Infrastruktur übernehmen würde. Stattdessen konzentriert sich die EG auf Bereiche, in denen ein Engagement der Gemeinschaft unstrittig einen Mehrwert bietet.

Die Kommission übernimmt dabei die Koordinierung dieser Partnerschaften und die Verwaltung ihres eigenen Beitrags zu GMES. Abgesehen von einem begrenzten Betriebszuschuss für die Katastrophen- und Krisenmanagement- sowie Landüberwachungsdienste, die als vorbereitende Maßnahmen finanziert werden, besteht dieser Beitrag derzeit insbesondere in der Kofinanzierung der folgenden Forschungsaktivitäten, die unter den Themenbereich "Weltraum" des 7. Rahmenprogramms fallen:

Bei den präoperativen Diensten dient die Forschung zur Entwicklung der Dienstleistungsketten mit Hilfe einzelner Prototypen, die über ausgewählten Regionen Europas auf ihre Betriebstauglichkeit hin getestet worden sind. Bei der Finanzierung liegt der Schwerpunkt hauptsächlich auf der Entwicklung der Verarbeitungskette und auf Arbeiten zur Validierung der Konzepte und der entwickelten Technologien und Dienste.

Die nächste Schwierigkeit für GMES besteht darin, im Zeitraum von 2011 bis 2013 operative Dienste anzubieten. Es muss investiert werden, um Produkte auf den Markt zu bringen, die auf den im Zuge der vorausgegangenen Forschungsarbeit entwickelten Prototypen basieren und die den Anforderungen gerecht werden, die im Hinblick auf die Datenmengen, die für eine vollständige europa- oder weltweite Erfassung zu verarbeiten sind, und im Hinblick auf einen stabilen Betrieb rund um die Uhr und mit möglichst kurzer Abrufzeit zu erfüllen.

Beim 7. RP handelt es sich um ein FuE-Instrument, weshalb es an sich nicht dafür gedacht ist, die ersten operativen Tätigkeiten von GMES zu fördern, zumal für den operativen Betrieb eine dauerhaftere Grundlage erforderlich ist. Gleichzeitig wird z.B. auf dem Gebiet der Produktvalidierung die Forschungs- und Entwicklungsarbeit fortgesetzt werden. Somit wird es nötig sein, künftig sowohl auf Betriebs- als auch auf Forschungsmittel gleichzeitig zurückzugreifen so dass jede Finanzierungsform zwar unterschiedliche, sich jedoch gegenseitig ergänzende Anforderungen abdeckt. Im Zeitraum von 2011 bis 2013 bedeutet dies dass die Mittel des 7. RP, die bereits für den Themenbereich "Weltraum" bereitgestellt sind im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung durch zusätzliche forschungsfremde Gelder zur Finanzierung der ersten operativen Tätigkeiten von GMES aufgestockt werden sollten. Die GMES-Führungsstruktur sorgt für Kohärenz von Forschung und operativen Tätigkeiten. Mit der Konzeption und der technischen Umsetzung der Dienste wird die Kommission die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) und die Dienststellen von Eurostat betrauen.

1.4 Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Die Kommission gewährleistet die Komplementarität und Kohärenz mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen, insbesondere mit der Wettbewerbspolitik, den europäischen GNSS-Programmen, dem Schutz personenbezogener Daten, dem Zivilschutz und der humanitären Hilfe, der Kohäsions- und der Agrarpolitik. Außerdem sollte GMES ein Instrument für die Zusammenarbeit in den Bereichen Entwicklung, humanitäre Hilfe sowie Katastrophen- und Krisenmanagement auf globaler Ebene und insbesondere mit Afrika darstellen.

Zudem haben die GMES-Dienste nicht nur deshalb einen hohen Stellenwert, weil politische Entscheidungsträger ihre Endnutzer sind, sondern auch weil sie in den nachgelagerten Branchen Innovation und Wachstum anregen. GMES steht somit voll im Einklang mit der Lissabon-Strategie.

GMES wird einen Beitrag zum Gemeinsamen Umweltinformationssystem (SEIS) leisten und seinerseits von ihm profitieren. Zunächst einmal sorgt GMES durch seine Dienste für die Verfügbarkeit maßgeblicher Daten bzw. Produkte. Und zum Zweiten könnte SEIS zu den Insitu-Datenströmen für GMES beitragen, indem es die Daten nahezu in Echtzeit verfügbar macht (zunächst jene Daten, die nach dem Umweltrecht vorgeschrieben sind, was dem ursprünglichen Schwerpunkt von SEIS entspricht). Darüber hinaus wird die Kommission gewährleisten dass GMES mit der Erhebung der für die Umweltpolitik benötigten Daten im Rahmen der Europäischen Datenzentren, insbesondere was die Landüberwachung angeht, vereinbar ist.

Wie in der Mitteilung von 2008 ausgeführt, muss GMES auch mit dem Rahmen für die Schaffung einer Geodateninfrastruktur in Europa (INSPIRE) vereinbar sein. INSPIRE basiert auf einer Richtlinie12, in der die bei den Behörden in den Mitgliedstaaten vorliegenden Geodaten geregelt sind. Die Mitgliedstaaten werden darin nicht verpflichtet, neue Geodatensätze zu erstellen, wohingegen GMES zum Ziel hat, operative Erdbeobachtungsdienste ständig verfügbar zu machen.

2. Inhalt der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013)

Wie in Abschnitt 1.2 beschrieben, besteht das konkrete Ziel der vorgeschlagenen Verordnung darin eine Rechtsgrundlage für das GMES-Programm und die Finanzierung der ersten operativen Tätigkeiten von GMES (2011-2013) durch die Gemeinschaft zu schaffen, sodass das Fortbestehen der anhand der oben ausgeführten Kriterien ausgewählten GMES-Komponenten über das Jahr 2011 hinaus gewährleistet wird. Die ersten operativen Tätigkeiten von GMES (2011-2013) werden von der Kommission im Rahmen der globalen GMES-Aktivitäten der EU verwaltet, zu denen auch Forschungsarbeiten der EU und Aktivitäten der GMES-Partner gehören. Besonders wichtig ist es, sowohl bei den finanziellen als auch bei den organisatorischen Vereinbarungen die Komplementarität mit dem 7. RP sicherzustellen.

In Artikel 1 der vorgeschlagenen GMES-Verordnung wird der Gegenstand der Verordnung definiert und zwar die Einrichtung eines Erdbeobachtungsprogramms der Gemeinschaft (das "GMES-Programm") sowie die Regelung der Durchführung der ersten operativen Tätigkeiten von GMES (2011-2013).

In Artikel 2 wird der Inhalt des GMES-Programms festgelegt, das eine Dienstkomponente, eine Weltraumkomponente und eine Insitu-Komponente umfassen wird.

In Artikel 3 wird der Umfang der ersten operativen Tätigkeiten von GMES beschrieben, die unter dem Themenbereich "Weltraum" des 7. Rahmenprogramms finanzierte Aktivitäten und nationale Aktivitäten ergänzen und auf ihnen aufbauen. Die Zielsetzung jedes einzelnen Bereichs ist jeweils im Anhang des Vorschlags dargelegt. Die in Artikel 2 aufgeführten Aktivitäten wurden entsprechend dem modularen Ansatz zur Durchführung von GMES festgelegt. In Anbetracht der in Abschnitt 1.2 ausgeführten Kriterien sollten die ersten operativen Tätigkeiten von GMES (2011-2013) folgende Bereiche umfassen:

Die Tatsache, dass der Katastrophen- und Krisenmanagementdienst und der Landüberwachungsdienst früher als andere GMES-Dienste den operativen Betrieb aufnehmen sollen bedeutet nicht, dass sich die EU nach 2013 nicht auch am Betrieb anderer Dienste (einschließlich der Dienste für die Meeres- und Atmosphärenüberwachung) beteiligen wird.

Die EU beabsichtigt, auch noch nach 2013 den operativen Betrieb der gesamten Bandbreite der GMES-Dienste mitzutragen.

In Artikel 4 werden die organisatorischen Modalitäten für die ersten operativen Tätigkeiten von GMES geregelt. Dort ist insbesondere festgelegt, dass die Kommission nicht nur ihren eigenen GMES-Beitrag verwalten wird, sondern auch für die Gesamtkoordinierung der Aktivitäten der GMES-Partner, d. h. der Mitgliedstaaten, zuständig sein wird, die mit allen erforderlichen Mitteln die effiziente Durchführung der GMES-Initiative auf der Ebene der Mitgliedstaaten sicherstellen müssen. Wie in der Mitteilung von 2008 dargelegt wurde, ist die übergeordnete Führungsstruktur von der technischen Durchführung zu trennen, mit der hauptsächlich europäische Stellen betraut werden sollten, die mit öffentlichen und privaten Akteuren zusammenarbeiten, darunter auch die Europäische Weltraumorganisation (ESA) und die Agenturen der EU13. Die technische Durchführung der GMES-Weltraumkomponente wird somit der ESA übertragen werden. Ferner geht aus Artikel 4 hervor, dass die Kommission für die Kohärenz des GMES-Programms mit den anderen politischen Maßnahmen der Gemeinschaft sorgen muss.

In Artikel 5 sind die möglichen Rechtsformen der Gemeinschaftsfinanzierung festgelegt.

Artikel 6 enthält Vorschriften über die Beteiligung von Nicht-EU-Ländern am GMES-Programm. In Anbetracht der weltweiten Ausrichtung von GMES ist es von besonderer Bedeutung, dass die Beteiligung von Drittländern möglich ist, sofern Abkommen und Verfahren dies zulassen. In Artikel 7 über die Finanzierung ist der Gesamtbetrag für eine Finanzierung der ersten operativen Tätigkeiten von GMES aus dem Gemeinschaftshaushalt festgelegt. Die Mittelbindungen werden jährlich im Einklang mit der Haushaltsordnung genehmigt. Wie im Fall der europäischen GNSS-Programme sollten auch Drittländer und internationale Organisationen auf der Grundlage entsprechender Abkommen finanziell oder mit Sachleistungen zu den Programmen beitragen können.

In Artikel 8 sind die Ziele der Daten- und Informationspolitik für im Rahmen des GMES-Programms finanzierte Maßnahmen genannt. Wichtigstes Ziel ist ein vollständig offener Zugang14, wobei zu bedenken ist, dass ein vollständig offener Zugang insbesondere dann eingeschränkt werden kann, wenn ein angemessener Schutz sicherheitsrelevanter Daten und Informationen zu gewährleisten ist.

In Artikel 9 ist eine regelmäßige Überwachung der gemäß der Verordnung finanzierten Maßnahmen im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften und den vorbildlichen Verfahrensweisen vorgesehen. Dem Europäischen Parlament und dem Rat sind ein Zwischenbewertungsbericht und ein Expost-Bewertungsbericht vorzulegen.

Artikel 10 enthält die Durchführungsbestimmungen. Über die Einzelheiten des Durchführungsprogramms und der jährlichen Arbeitspläne wird im Wege eines Ausschussverfahrens entschieden. Der jährliche Arbeitsplan enthält insbesondere eine eingehendere Beschreibung der Aktivitäten entsprechend den Prioritäten von GMES. Der gemäß Artikel 11 der vorgeschlagenen Verordnung eingerichtete Ausschuss wird die Kommission bei der Durchführung der ersten operativen Tätigkeiten von GMES unterstützen, während der Programmausschuss des 7. RP in der Zusammensetzung für den Themenbereich "Weltraum" nach wie vor der Kommission bei der Verwaltung der Mittel des 7. RP Hilfestellung leisten wird.

In Artikel 11 ist festgelegt, dass ein Komitologieausschuss entsprechend dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse15 einzurichten ist.

In Artikel 12 sind die Bestimmungen für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft aufgeführt, damit gewährleistet ist, dass gegen Betrug und andere

Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

3. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag für eine Verordnung über das europäische Erdbeobachtungsprogramm GMES und seine ersten operativen Tätigkeiten ist das Ergebnis umfassender Konsultationen und geht mit einer Folgenabschätzung einher. Die Kommission hat 2006 ihre Konsultation der Interessengruppen ausgeweitet und bediente sich dabei unter anderem folgender Mittel:

Die Konsultation der Interessenträger ergab eindeutig, dass Forschungsprojekte alleine für die Nutzer wertlos sind. Sie brauchen Zugang zu zuverlässigen und präzisen Daten und Informationen, die zeitnah und im Fall von Krisendiensten sogar besonders rasch bereitgestellt werden. Nach Ansicht der Interessenträger ist es zur Erreichung dieses Ziels erforderlich

Neben dem Basisszenario ("Kein Handeln") werden im Folgenabschätzungsbericht drei weitere Optionen für die Durchführung der ersten operativen Tätigkeiten von GMES analysiert:

Wie die Folgenabschätzung ergab wird die Finanzierung durch Gemeinschaftsmittel als beste Lösung angesehen, da sie selbst im Fall eines optimalen Verlaufs der anderen Optionen wohl am kostenwirksamsten sein dürfte. Bei der Analyse der Auswirkungen einer Gemeinschaftsfinanzierung hat sich gezeigt dass diese Option ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweist und den nachgelagerten Branchen eine dauerhafte Grundlage für die Entwicklung kundengerechter Dienstleistungen bietet.

4. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Das Subsidiaritätsprinzip ist anwendbar, weil der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Wenn es um Dienste mit europaweiter (oder sogar weltweiter) Erfassung geht, insbesondere um europaweite Bodenbedeckungsdienste, sind die Mitgliedstaaten nicht in der Lage, die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme in ausreichendem Umfang zu verwirklichen, weil die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene gebündelt werden müssen.

Andere unter den Vorschlag fallende Erdbeobachtungsdienste (z.B. Karten von Katastrophen- oder Krisengebieten oder themenbezogene Landüberwachungskarten von Gebieten mit geringerer geografischer Ausdehnung) lassen sich aus zweierlei Gründen besser durch die Gemeinschaft erbringen. Erstens sind mit der einheitlicheren und zentralisierten Verwaltung der von weltraumgestützten oder Insitu-Sensoren gelieferten Daten Größenvorteile verbunden. Zweitens würden unkoordiniert erbrachte Erdbeobachtungsdienste auf nationaler oder regionaler Ebene zu Doppelarbeit führen, wodurch es schwierig oder gar unmöglich würde, die Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft anhand transparenter und objektiver Kriterien zu überwachen. Wenn in den Mitgliedstaaten produzierte Informationen nicht vergleichbar sind, kann die Kommission nicht beurteilen, ob jeder Mitgliedstaat das Umweltrecht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

Der Vorschlag steht ganz und gar im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil

5. Wahl des Rechtsinstruments

Die Kommission schlägt vor, das europäische Erdbeobachtungsprogramm GMES mittels einer Verordnung einzurichten, also durch ein allgemein geltendes Rechtsinstrument, das in allen seinen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Dies wird damit begründet, dass im vorgeschlagenen Basisrechtsakt nicht nur die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission, sondern auch die der Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Eine Verordnung ist daher das Rechtsinstrument, mit dem sich das angestrebte Ziel am besten verwirklichen lässt.

6. Auswirkungen Auf Den Haushalt

Im Finanzbogen, der diesem Verordnungsvorschlag beigefügt ist, sind die Haushaltsmittel für die ersten operativen Tätigkeiten von GMES aufgeführt. Der Vorschlag steht im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission16, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses17, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen18, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag19, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
GMES-Programm

Artikel 3
Erste operative Tätigkeiten von GMES (2011-2013)

Artikel 4
Organisatorische Modalitäten

Artikel 5
Formen der Gemeinschaftsfinanzierung

Artikel 6
Teilnahme von Drittländern

Artikel 7
Finanzierung

Artikel 8
Daten- und Informationspolitik im Rahmen von GMES

Artikel 9
Überwachung und Bewertung

Artikel 10
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 11
Ausschuss

Artikel 12
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Artikel 13
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Ziele der ersten operativen Tätigkeiten von GMES (2011-2013)

Mit den in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen werden folgende Ziele verfolgt:

Finanzbogen

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument