Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 901. Sitzung am 12. Oktober 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (§ 3 Nummer 12 Buchstabe a TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee ist in § 3 Nummer 12 Buchstabe a dem Wort "mit" das Wort "jeweils" voranzustellen.

Begründung:

Hierbei handelt es sich um die Klarstellung des Gewollten. Die Angabe des Inhaltes von mehr als 400 Litern für das Speichervolumen bezieht sich auf beide in der Verordnung genannten Anlagentypen "Speicher-Trinkwassererwärmer" und "Durchfluss-Trinkwassererwärmer".

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a 1 - neu - und b 1 - neu - (§ 9 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 9 Satz 1, Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - TrinkwV)

In Artikel 1 ist Nummer 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

§ 9 Absatz 9 TrinkwV regelt die analoge Anwendung von § 9 Absatz 1 bis 7 TrinkwV für Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 2 Buchstabe c TrinkwV.

Die Überführung von Satz 3 aus § 9 Absatz 4 nach § 9 Absatz 9 TrinkwV folgt der Rechtssystematik des § 9 TrinkwV, der in den Absätzen 1 bis 7 die Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen ausschließlich für Wasserversorgungsgebiete regelt.

Die Ergänzung des § 9 Absatz 9 TrinkwV um die Regelung in Satz 3, im Falle einer Duldung einen Höchstwert und Zeitraum festzulegen, erfolgt analog zu § 9 Absatz 5 TrinkwV. Dies geschieht unter dem Aspekt, dass bei einer langfristigen Überschreitung von chemischen Parametern der Anlage 2 der Trinkwasserverordnung die Wahrscheinlichkeit einer gesundheitlichen Schädigung größer oder gleich ist wie bei den Indikatorparametern und somit keine unterschiedliche Verfahrensweise erfolgen kann.

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a2 - neu - (§ 9 Absatz 5 Satz 2 TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 4 ist nach Buchstabe a1 folgender Buchstabe a2 einzufügen:

'a2) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Nach § 37 Absatz 1 IfSG muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist. Der Wortlaut des § 9 Absatz 5 Satz 2 TrinkwV ist dementsprechend anzupassen.

Reinheit und Genusstauglichkeit des Wassers sind keine zusätzlichen, sondern aus der Grundnorm des § 37 Absatz 1 IfSG abgeleitete Voraussetzungen. Diese Unklarheit ist durch eine Streichung der betreffenden Formulierung zu beheben.

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d (§ 10 Absatz 9 TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 5 ist Buchstabe d wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die Normadressaten und Vollzugsbehörden können aus der Aufhebung des § 10 Absatz 9 TrinkwV nicht entnehmen, dass die Regelungen des § 10 TrinkwV nicht für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c TrinkwV gelten sollen. Dies ist in Absatz 9 des § 10 TrinkwV ausdrücklich zu formulieren.

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - (§ 11 Absatz 7 Satz 1 und Satz 2 TrinkwV)

Dem Artikel 1 Nummer 6 ist folgender Buchstabe c anzufügen:

'c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Formulierung dient der Klarstellung, insbesondere im Hinblick auf die Strafbewehrung nach § 24 TrinkwV.

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 12 Absatz 1 Satz 3 - neu - TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 7 ist dem § 12 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

" § 11 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend."

Begründung:

Die Formulierung dient der Klarstellung. Auch Ausnahmegenehmigungen nach § 12 TrinkwV unterliegen den weiteren Verfahrensvorschriften des § 11 TrinkwV und sind damit insbesondere zu veröffentlichen.

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 15 Absatz 3 Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu - TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 10 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:

Begründung:

Der Änderungsbefehl in der Verordnung hätte dazu geführt, dass die Pflicht zur Aufzeichnung von Untersuchungen für die Trinkwasser-Installationen der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d und e TrinkwV mit Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sowie das Recht der obersten Landesbehörde, auch für diese Anlagen für die Niederschriften die Anwendung einheitlicher Vordrucke oder EDV-Verfahren zu bestimmen, entfallen wären. Die ursprüngliche Verpflichtung soll beibehalten werden.

Mit der Neufassung des Änderungsbefehls wird Folgendes erreicht:

Für die in § 14 Absatz 3 TrinkwV genannten Wasserversorgungsanlagen besteht keine Anzeigepflicht, jedoch die Verpflichtung, regelmäßige Untersuchungen gemäß Anlage 4 vorzunehmen, und die Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen unverzüglich anzuzeigen. Daher kann eine Übersendung der Untersuchungsergebnisse, die unter dem technischen Maßnahmenwert liegen, entfallen.

8. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 15 Absatz 5 TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d ist in § 15 Absatz 5 das Wort "tätigen" durch die Wörter "zugelassenen und gelisteten" zu ersetzen.

Begründung:

Nach der Vorlage der Bundesregierung besteht die Verpflichtung für eine unabhängige Stelle, ohne Bezug auf eine Listung, alle in einem Land tätigen Labore zu überprüfen. Dies führt zu Doppelprüfungen, wenn ein Labor in mehreren Ländern tätig ist. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Zuständigkeit der Überprüfung der Labore durch die jeweilige unabhängige Stelle der Länder auf die jeweilig im Land gelisteten und zugelassenen Labore beschränkt. Damit werden Doppelüberprüfungen der Länder und mögliche Inkonsistenzen vermieden.

9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c (§ 16 Absatz 7 Satz 1a - neu - TrinkwV) und Nummer 16 Buchstabe e (§ 25 Nummer 11 c 1 - neu - TrinkwV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Gemäß § 9 Absatz 8 TrinkwV kann das Gesundheitsamt den Anlagenbetreiber auffordern, seine Pflichten gemäß § 16 Absatz 7 TrinkwV zu erfüllen und gegebenenfalls Maßnahmen anordnen, wenn der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten gemäß § 16 Absatz 7 TrinkwV nicht nachkommt.

Wenn dem Gesundheitsamt eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts bekannt wird, entsteht für das Gesundheitsamt gegebenenfalls eine Ermittlungspflicht, zu überprüfen, ob der Unternehmer und der sonstige Inhaber ihren Pflichten gemäß § 16 Absatz 7 TrinkwV nachgekommen sind.

Die Verpflichtung des Unternehmers und des sonstigen Inhabers gemäß § 16 Absatz 7 Satz 1a TrinkwV, das Gesundheitsamt unverzüglich über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen zu informieren, dient somit der Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung des Arbeitsaufwands des Gesundheitsamts.

Zu Buchstabe b:

Gemäß § 16 Absatz 7 Satz 1a TrinkwV haben der Unternehmer und sonstige Inhaber im Falle der Überschreitung des Maßnahmenwertes das Gesundheitsamt über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen zu informieren. Dem Gesundheitsamt sollte, analog zu den weiteren als Ordnungswidrigkeit geregelten Tatbeständen in § 16 Absatz 7 TrinkwV, die Möglichkeit eingeräumt werden, eine unterlassene Information als Ordnungswidrigkeit ahnden zu können.

10. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe f (§ 25 Nummer 12 TrinkwV)

In Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe f ist in § 25 Nummer 12 die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe " § 17 Absatz 6" zu ersetzen.

Begründung:

Hierbei handelt es sich um eine notwendige rechtstechnische Anpassung eines Redaktionsversehens.