Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Haushaltskosten ohne Vollzugsaufwand

Haushaltskosten mit Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 28. Mai 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut vom 11. Februar 2009 (BAnz. Nr. 23 vom 12. Februar 2009) wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Saatgut wird häufig mit Pflanzenschutzmitteln behandelt. Die Behandlung des Saatguts entspricht den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes, da verglichen mit einer flächenhaften Ausbringung des Pflanzenschutzmittels nur eine verhältnismäßig geringe Menge an Pflanzenschutzmittel benötigt wird. Allerdings ist zu vermeiden, dass bei der Aussaat Abrieb des verwendeten Pflanzenschutzmittels auf angrenzende Flächen gelangt.

Aufgrund der Größe des Saatgutes, der verwendeten Technik und des relativ späten Aussaatzeitpunktes ist unter diesem Aspekt besonders Maissaatgut problematisch. Zur Vermeidung des Abriebs ist eine sorgfältige Beizung des Maissaatguts erforderlich. Mit der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut vom 12. Februar 2009 wurde daher festgelegt, dass nur solches Maissaatgut, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, die den Wirkstoff Methiocarb enthalten, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden darf, wenn ein bestimmter Abriebgrenzwert nicht überschritten wird. Für andere im Maisanbau verwendete Wirkstoffe liegen allerdings keine abschließenden Erkenntnisse über die Exposition der Umwelt und noch keine verlässlichen Daten über die erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen vor so dass die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Maissaatgut, das mit diesen Wirkstoffen behandelt wurde, vorsorglich verboten wurde. Nach abschließender Prüfung der vollständigen Daten zur Beurteilung der Sicherheit dieser Wirkstoffe ist ggf. das Verbot durch eine entsprechende Änderung dieser Verordnung aufzuheben bzw. einzuschränken. Neben der Qualität des verwendeten Saatgut spielt auch die verwendete Technik bei der Aussaat eine entscheidende Rolle. Eine Abdrift des Abriebs auf angrenzende Flächen kann vermieden werden, wenn die im Sägerät entstehende Abluft in oder unmittelbar auf den Boden geleitet wird. Die Verwendung entsprechender Geräte wird daher durch die Verordnung ebenfalls vorgeschrieben.

Die Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut wurde als Eilverordnung erlassen, ihre Gültigkeit ist daher auf 6 Monate befristet. Durch die vorliegende Verordnung wird die Befristung aufgehoben und der Regelung dauerhaft Gültigkeit verliehen.

Durch die Verordnung entstehen den Ländern Kosten für die Kontrolle der Einfuhr und des Inverkehrbringens von Maissaatgut. Unternehmen, die Saatgut mit Pflanzenschutzmitteln behandeln entstehen höhere Kosten durch die Verwendung von Haftmitteln oder zusätzliches Sieben des Saatgutes. Dadurch kann sich auch das Saatgut für die Landwirte verteuern. Den Landwirten entstehen außerdem einmalige Kosten durch das Umrüsten von Sägeräten. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind aber nicht zu erwarten.

Die Verordnung zur Beschränkung des Inverkehrbringens von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut, die mit dieser Verordnung entfristet werden soll, sieht in Anlage 3 vor, dass die Untersuchungen des Saatguts zu protokollieren sind. Die Untersuchungen selbst sind zur Kontrolle der Einhaltung des festgelegten Grenzwerts für den Abrieb erforderlich. Die Erstellung eines Protokolls und dessen Aufbewahrung verursachen nur geringfügige zusätzliche Kosten. Für die Erstellung eines Protokolls ist ein Zeitaufwand von ca. 10 Minuten erforderlich. Bei Lohnkosten in Höhe von 22,10 € (Landwirtschaft/ hohes Qualifikationsniveau) entstehen daher pro Protokoll in Höhe von ca.3,70 €.

Die jährliche Fallzahl kann dagegen nicht ermittelt werden, da dies von der Häufigkeit der Untersuchungen und den betriebsinternen Abläufen abhängt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 3 Absatz 2)

Durch die Ergänzung in Absatz 2 wird klargestellt, dass der vorgeschriebene Grenzwert für den Abrieb des mit Pflanzenschutzmittel behandeltem Saatgut auch bei der Einfuhr vorliegen muss, unabhängig von einem weiteren Inverkehrbringen z.B. bei einem Import zum Eigenbedarf.

Zu Nummer 2 (§ 4 Absatz 1)

Durch die Änderung in § 4 Absatz 1 wird die Möglichkeit des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Ausnahmegenehmigungen in Verbindung mit Auflagen für Versuchszwecke zu erteilen, erweitert. Diese Ausnahmemöglichkeit bezieht sich dabei nicht nur auf den einzuhaltenden Grenzwert für den Abrieb, sondern auch auf die zur Feststellung des Grenzwerts anzuwendende Meßmethode.

Gerade Saatgut für Versuchszwecke wird häufig nur in Mengen von wenigen Kilogramm gebeizt, so dass eine Probe von 500g unverhältnismäßig wäre.

Auf diese besondere Situation kann mit der Ausnahmemöglichkeit Rücksicht genommen werden.

Zu Nummer 3 (§ 7)

Durch die Änderung in § 7 wird die zeitliche Befristung der Eilverordnung aufgehoben.

Die Regelungen erhalten dauerhaft Gültigkeit.

Dabei handelt es sich um folgende Regeln:

Artikel 2 enthält die Ermächtigung zur Neubekanntmachung.

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 864: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Beschränkung des Inverkehrbringens von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandelten Maissaatgut

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Durch die Verordnung soll eine Informationspflicht eingeführt werden. Das Ressort schätzt die Kosten pro Fall auf rund 3,70 €. Es hat dargelegt, dass eine belastbare Einschätzung der jährlichen Fallzahl nicht möglich ist, da die unternehmensinternen Betriebsabläufe stark variieren können. Es geht jedoch davon aus, dass höchstens insgesamt nicht mehr als 100

Unternehmen betroffen sein dürften.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für Verwaltung, Bürgerinnen und Bürger eingeführt geändert oder aufgehoben.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter