Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt der 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden KOM (2006) 373 endg.; Ratsdok. 11896/06

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Agrarausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

2. Zu Erwägungsgrund Nr. 7

Der Bundesrat stellt fest, dass Erwägungsgrund Nr. 7 zu einseitig auf die Sensibilisierung der Öffentlichkeit auf die Risiken des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln ausgerichtet ist. Er hält es für besser, die Öffentlichkeit sachlich über die Vor- und Nachteile der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu informieren.

Zu Artikeln 1 und 2

5. Zu Artikel 4 Abs. 3

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Kommission auf eine kritische Prüfung von Artikel 4 Abs. 3 zu drängen, da den Mitgliedstaaten mindestens ein Mitspracherecht über die von ihnen eingebrachten Daten einzuräumen sein sollte.

6. Zu Artikel 7

Der Bundesrat bewertet die Ausrichtung des Artikels 7 auf "Sensibilisierungsprogramme" als zu einseitig und bittet die Bundesregierung, im Verlaufe der weiteren Verhandlungen darauf hinzuwirken, dass die Ausrichtung auf "Information" erfolgt.

7. Zu Artikel 13

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass in Artikel 13 (Integrierter Pflanzenschutz) keine Normen (Absatz 5) festgesetzt werden. Der Bundesrat befindet es für zweckmäßiger, an den Stand des technischen Fortschritts angepasste Grundsätze zu definieren, die der Schaffung von Anreizen (Absatz 6) nicht im Wege stehen.

8. Zu Artikel 14

Der Bundesrat stellt fest, dass die in Artikel 14 erwähnte, von der Kommission geplante Statistik-Verordnung zur weiteren Erhöhung des Kontroll- und Verwaltungsaufwands in den Ländern führt, und bittet die Bundesregierung, sich gegen eine solche Verordnung auszusprechen.

9. Zu Artikel 15

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei Artikel 15 (Berichterstattung) für Berichtszeiträume nicht unter fünf Jahren einzusetzen, um den Arbeitsaufwand in den Ländern zu minimieren.

Begründung zu Ziffern 2 bis 9 (nur gegenüber dem Plenum):

Dem Anliegen des Richtlinienvorschlags muss grundsätzlich Zustimmung erteilt werden. Es ist Anliegen des Bundesrates, dass beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln weder Mensch, Tier noch Umwelt geschädigt werden. Die EU-weite Harmonisierung verschiedener rechtlicher Regelungen, zur Kontrolle der Pflanzenschutzgeräte, Aus- und Fortbildung, wird begrüßt, da sie in Deutschland auf gesetzlicher Grundlage seit Jahren fester Bestandteil sind. Ebenso wird die Entwicklung von Indikatoren zur Messung der Risiken unterstützt. Dennoch enthält der Richtlinienvorschlag Details, die für die Durchführung der künftigen Regelung nicht mitgetragen werden können.

10. Zu Artikel 9

Der Bundesrat stellt fest, dass die Einführung eines generellen Verbots für das Sprühen aus der Luft gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Vorschlags nicht immer mit den Erfordernissen eines sachgerechten Pflanzenschutzes vereinbar ist. So kann das Sprühen aus der Luft, je nach Kultur (z.B. Wald) und Gebiet (z.B. stark geneigte Flächen), oftmals nicht durch andere Pflanzenschutztechniken ersetzt werden. Nach Artikel 9 Abs. 2 bis 6 des Vorschlags können zwar Ausnahmen von diesem Verbot erteilt werden, dies wäre jedoch jeweils mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Zudem wäre unter diesen Voraussetzungen ein schnelles und effektives Eingreifen im Bedarfsfall (z.B. Schädlingskalamität im Wald) erheblich erschwert. Die Bundesregierung wird daher gebeten, anstelle der bisher vorgesehenen Regelungen gemäß Artikel 9 des Vorschlags sich für die Einführung eines Anzeigeverfahrens einzusetzen, mit der Verpflichtung, die Pflanzenschutzmaßnahme jeweils rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes bei einer von den Mitgliedstaaten zu benennenden zuständigen Behörde anzuzeigen. Auf diesem Weg kann auch eine ordnungsgemäße Überwachung durch die zuständige Behörde sichergestellt werden.

11. Zu Artikel 11 Buchstabe b

Der Bundesrat spricht sich dafür aus, den gemäß Artikel 11 Buchstabe b des Vorschlags angesprochenen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in besonderen Schutzgebieten und anderen Gebieten gemäß den Artikeln 3 und 4 der RL 79/409/EWG und den Artikeln 6, 10 und 12 der RL 92/43/EWG auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die zusätzlich enthaltene Option, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in solchen Gebieten pauschal zu verbieten, ist nicht zielführend, da diese hinsichtlich Größe, Typ, Bewuchs und Standortfaktoren stark variieren. Im Einzelfall kann in FFH-Gebieten gerade der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zwingend notwendig werden, um den günstigen Erhaltungszustand von schützenswerten Lebensraumtypen zu gewährleisten.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich gegen die Aufnahme eines derartigen Verbots auszusprechen.