Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugaufwand

E. Sonstige Kosten

Die geänderten Informationspflichten verursachen im Bereich der Wirtschaft geringfügige Mehrkosten, die wahrscheinlich ebenfalls geringfügig auf die Einzelpreise durchschlagen können. Darüber hinaus entstehen der Wirtschaft keine Kosten. Weitere Auswirkungen der Verordnung auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 27. Mai 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung

Vom ...

Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung

Die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung

Die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen

1. Farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern und Fahrzeugen

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1432/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU L Nr. L 320 S. 13), die seit 01.07.2008 gilt, wurden die Anhänge I, II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1) geändert.

Anhang II Kapitel I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält nunmehr Vorschriften über die farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen, die für die Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Erzeugnisse (Material) eingesetzt werden.

Diese Kennzeichnung ist bei innergemeinschaftlicher Beförderung des Materials obligatorisch, bei rein innerstaatlicher Beförderung des Materials dagegen fakultativ.

Es wird damit jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit eröffnet, im Hinblick auf die Identifizierung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen, die aus dem Mitgliedstaat stammen und dort verbleiben, zusätzliche Vorschriften über die farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen, die für die Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Erzeugnisse eingesetzt werden, erlassen zu können.

Die vorliegende Verordnung macht von dieser Ermächtigung Gebrauch (Artikel 1). In der Vergangenheit wurde in einigen Fällen Material der Kategorie 3 wieder in Lebensmittelbetriebe verbracht oder zu Lebensmitteln verarbeitet. Um eine Rückführung dieses Materials in den Kreislauf von Produkten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie auch eine Fehlleitung von Material generell möglichst zu verhindern, sollen die tierischen Nebenprodukte und verarbeiteten Erzeugnisse entsprechend ihrer Zuordnung zu den Materialien der Kategorien 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in unterschiedlich farblich gekennzeichneten Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen befördert werden. Zu diesem Zweck wird das System der farblichen Kennzeichnung, wie es für den innergemeinschaftlichen Transport von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen gilt, auch für die tierischen Nebenprodukte und verarbeiteten Erzeugnisse übernommen, die aus Deutschland stammen und nur hier befördert werden.

Die Verordnung erreicht damit nicht nur eine Vereinheitlichung der farblichen Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen, die für die Beförderung von Material eingesetzt werden, sondern könnte auch die Rückführung von bestimmtem Material in den Kreislauf von Produkten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, oder Fehlleitung von Material verhindern.

Ferner erfolgt eine Anpassung des Anhanges 5 der TierNebV an einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft zur Durchführung Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

2. Färbung von spezifiziertem Risikomaterial

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien schreibt die Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial vor, die durch Färbung dieses Materials oder gegebenenfalls anderweitig erfolgen kann, wobei für die Färbung keine bestimmte Farbe vorgeschrieben ist. In Deutschland wird seit dem Jahr 2000 bis jetzt spezifiziertes Risikomaterial mit der Lebensmittelfarbe Brillantblau FCF (E133) gefärbt, obwohl die nationale Vorschrift zur Färbung und Verwendung der o. g. Farbe Anfang 2004 aufgehoben wurde. Da sich die Verwendung dieses Farbstoffes bisher bewährt hat, wird die gängige Praxis mit der vorliegenden Verordnung (Artikel 2) nunmehr rechtlich legitimiert, um die bundeseinheitliche Verwendung einer Farbe bei der Färbung von spezifiziertem Risikomaterial auch zukünftig zu gewährleisten.

II. Verordnungskompetenz

Die Verordnungskompetenz des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ergibt sich zu Artikel 1 der Verordnung (Farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern und Fahrzeugen) aus § 13 Abs. 1 Buchstabe a und d des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes.

Die Verordnungskompetenz des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ergibt sich zu Artikel 2 der Verordnung (Färbung von spezifiziertem Risikomaterial) aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4a in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes (TierSeuchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).

III. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft

1. Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte

a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b) Vollzugaufwand

2. Kosten für die Wirtschaft

Die geänderten Informationspflichten verursachen im Bereich der Wirtschaft geringfügige Mehrkosten, die wahrscheinlich ebenfalls geringfügig auf die Einzelpreise durchschlagen können.

Darüber hinaus entstehen der Wirtschaft keine Kosten. Weitere Auswirkungen der Verordnung auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

a) Farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern und Fahrzeugen

Hinsichtlich der Einzelheiten zu den entstehenden Kosten wird auf die Ausführungen unten unter IV. Nr. 1 verwiesen.

b) Färbung von spezifiziertem Risikomaterial

Hinsichtlich der Einzelheiten zu den entstehenden Kosten wird die Ausführungen unten unter IV. Nr. 2 verwiesen.

IV. Bürokratiekosten

1. Farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern und Fahrzeugen

Die farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen sind Informationen mit Kennzeichnungscharakter für Dritte und damit Informationspflichten, mit der entsprechenden Kostenfolge. Über diese sind keine Angaben möglich, zumal hinsichtlich der Pflichterfüllung Wahlmöglichkeiten bestehen und es damit bei dem betroffenen Wirtschaftsbeteiligten liegt, welches Mittel zu welchem Kostenaufwand gewählt wird. Da die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 jedoch ohnehin die Verwendung eines Etiketts mit Angabe der Kategorie und des Verwendungszwecks des Materials bei dessen Beförderung vorschreibt und damit eine Kennzeichnungspflicht zur Identifizierung des Materials bereits besteht, dürfte es lediglich einen geringen Mehraufwand bedeuten, wenn dafür entsprechend der vorliegenden Verordnung gefärbte Aufdrucke, Schilder oder Aufkleber verwendet werden.

2. Färbung von spezifiziertem Risikomaterial

Auch die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial ist eine Information mit Kennzeichnungscharakter für Dritte und beinhaltet damit eine Informationspflicht mit der entsprechenden Kostenfolge. Da die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 jedoch die Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial zwingend vorschreibt und die vorliegende Verordnung lediglich Durchführungsvorschriften enthält, sind die Kosten für eine Kennzeichnung des vorgenannten Materials bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 induziert. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial mit dem Farbstoff Brillantblau FCF (E133) auf freiwilliger Basis ohnehin bereits seit dem Jahr 2000 gängige Praxis ist. Insofern entstehen durch die vorliegende Verordnung grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten.

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1

1. Zu Nr. 1 (§ 1)

Buchstabe a beinhaltet eine Folgeänderung zur Streichung des Absatzes 2 des § 1 (Buchstabe b).

Buchstabe b beinhaltet die Aufhebung des bisherigen Absatzes 2, der eine Übergangsregelung zur Verfütterung von Küchen- und Speisenabfälle an Schweine enthält, die durch Zeitablauf erledigt ist.

2. Zu Nr. 2 (§ 9a - neu)

Zu Absatz 1

Satz 1 enthält die zusätzliche Kennzeichnungspflicht für Verpackungen, Behälter und Fahrzeuge, mit denen tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse befördert werden. Entsprechend der europarechtlichen Ermächtigung in Anhang II Kapitel 1 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wird die Kennzeichnungspflicht lediglich für Verpackungen, Behälter und Fahrzeuge vorgesehen, die für die Beförderung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen eingesetzt werden, die aus dem Inland stammen und dort verbleiben.

Die Verknüpfung der zusätzlichen farblichen Kennzeichnung der Beförderungsmittel mit der Etikettierungspflicht nach Anhang II Kapitel 1 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 stellt klar, dass die lediglich national geltende farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern und Fahrzeugen nur für solche Materialien gelten sollen, für die auch die Ettiketierungsvorschriften für die Abholung, Sammlung und Beförderung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Produkten des Anhanges II Kapitel 1 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zwingend anzuwenden sind. Damit soll eine weiter reichende Kennzeichnungspflicht als sie das EU-Recht vorsieht, vermieden werden. Die Anwendung des Anhanges II der vorgenannten Verordnung ist für bestimmtes Material nicht zwingend, z.B. aufgrund des Artikels 3 2. Absatz der Verordnung (EG) Nr. 079/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert sind (ABl. EU (Nr. ) L 16 S. 46) (siehe auch § 27 Abs. 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)).

Ferner gibt es für bestimmtes Material - entsprechend den europarechtlichen Vorgaben - auch nationale Ausnahmen und Ausnahmemöglichkeiten nach § 27 Abs. 1 und 3 der TierNebV.

Satz 2 enthält Ausnahmen, bei denen keine farbliche Kennzeichnung der Verpackungen, Behälter und Fahrzeuge erforderlich ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn in einem Betrieb mit Material einer einzigen Kategorie umgegangen wird und die Beförderung lediglich innerbetrieblich auf geschlossenen Betriebsgelände erfolgt (Nr. 1.). Nummer 2 regelt bestimmte tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse, bei denen nicht die Gefahr einer Rückführung bzw. der Zuführung in den Lebensmittelbereich besteht.

Zu Absatz 2

Nach dieser Vorschrift sind die Regelungen über die farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen, die für die innergemeinschaftliche Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Erzeugnisse gelten, entsprechend auf die Beförderung von Material, das aus dem Inland stammt und hier verbleibt, anzuwenden.

Außerdem wird geregelt, wie die farbliche Kennzeichnung durch Aufdrucke, Schilder oder Aufkleber zu erfolgen hat und die Möglichkeit eröffnet, diese farbliche Kennzeichnung mit den übrigen bei der Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Erzeugnisse zwingend erforderlichen Angaben über deren Kategorie und Verwendungszweck zu verbinden. Für die Aufdrucke, Schilder oder Aufkleber sollen ebenfalls lediglich die Vorgaben gemacht werden, wie sie für den innergemeinschaftlichen Transport gelten, insbesondere soll eine deutliche Sichtbarkeit und, zumindest für die Dauer des Transports, eine haltbare Verbindung des Kennzeichnungsmittels mit den Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen bestehen.

Zu Absatz 3

Nach der Regelung ist die natürliche oder juristische Person, in deren betrieblicher Verantwortung die Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Erzeugnisse erfolgt, kennzeichnungspflichtig.

Dies ist zum Beispiel der Betreiber oder die Betreiberin des Betriebes, in dem tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse befördert werden, sowie jede Person, die eine Beförderung eigenverantwortlich selbst durchführt oder durchführen lässt.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift eröffnet der zuständigen Behörde die Möglichkeit, Ausnahmen von der Farb-Kennzeichnung zulassen zu können, wenn diese aus Sicht der Behörde im Einzelfall nicht erforderlich ist, zum Beispiel, wenn die Beförderung zum Zwecke der Entsorgung zwischen zwei örtlich auseinander liegenden Betriebsteilen oder Betrieben desselben Betriebsinhabers oder derselben Betriebsinhaberin stattfindet und nicht die Gefahr einer Verwechslung des beförderten Gutes besteht.

3. Zu Nr. 3 (§ 28 Abs. 8a - neu)

Die Vorschrift ergänzt die Vorschriften über die Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich des Verstoßes gegen die Kennzeichnungsverpflichtung.

4. Zu Nr. 4 (Anlage 5)

Die Verordnung (EG) Nr. 079/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert sind (ABl. EU L 16 S. 46) regelt die Registrierung von bereits für den lebensmittelrechtlichen Bereich zugelassenen Milchverarbeitungsbetrieben (Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis) auch für die Sammlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung und Lagerung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unter die Definition "Material der Kategorie 3" fallen und nicht gemäß Anhang VII

Kapitel V der genannten Verordnung verarbeitet wurden.

Daher ist die Ergänzung der Anlage 5 der TierNebV, die die Nummern für die Betriebsart innerhalb der Zulassungs- und Registrierungsnummern regelt, um solche Betriebe zur eindeutigen Identifizierung erforderlich.

II. Zu Artikel 2

1. Zu Nr. 1

Die Änderung beinhaltet eine Folgeänderung zur Einfügung der neuen Durchführungsvorschrift zur Färbung von spezifiziertem Risikomaterial (s. u. Nr. 2).

2. Zu Nr. 2 (§ 4 neu)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 schreibt in Anhang V Nr. 3 die Kennzeichnung und Entsorgung von spezifiziertem Risikomaterial zwingend vor und lässt als Kennzeichnungsmöglichkeit die Färbung des vorgenannten Materials zu. Die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial mit dem Lebensmittelfarbstoff Brillantblau FCF (E133) war bereits mit der Verordnung zur Änderung tierkörperbeseitigungsrechtlicher Vorschriften vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1422) mit Wirkung vom 14.Oktober 2000 in die Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung (BGBl. I S. 2587) eingefügt worden und wird seitdem praktiziert, obwohl diese Verordnung durch das Gesetz zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verkehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) mit Wirkung zum 29.01.2004 aufgehoben wurde. Da sich die Verwendung des Lebensmittelfarbstoffes Brillantblau FCF (E133) für die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial seit dem Jahr 2000 durchaus bewährt hat, wird mit dem neuen § 4 die bestehende gängige Praxis in Deutschland rechtlich abgesichert. Die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial mit diesem Farbstoff ist damit als Kennzeichnung im Sinne der eingangs zitierten Verordnung (EG) anzusehen.

Zusätzlich wird mit der neuen Regelung eine einheitliche Handhabung dieser Färbung auch zukünftig gewährleistet.

III. Zu Artikel 3

Artikel 3 enthält die Ermächtigung, die TSE-Verordnung neu bekannt zu geben.

IV. Zu Artikel 4

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 813: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung und zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Vorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf der Verordnung zur Änderung der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung werden zwei Informationspflichten für Unternehmen eingeführt. Dabei handelt es sich zum einem um die Pflicht, Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge bei tierischen Nebenprodukten farblich zu kennzeichnen. Das Ressort erwartet lediglich geringfügige Bürokratiekosten, da die farbliche Kennzeichnung mit einer bereits bestehenden Etikettierungspflicht verbunden werden kann.

Zum anderen wird in Umsetzung der europarechtlichen Pflicht zur Färbung von spezifischem Risikomaterial, die Farbe Brillantblau FCF festgeschrieben. Da diese Färbung bereits gängige Praxis ist, entstehen bei den Wirtschaftsbeteiligten dadurch keine zusätzlichen Bürokratiekosten. Der Entwurf der Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung und zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes enthält keine Informationspflichten. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter