Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

A. Problem und Ziel

Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung grundsätzlich ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Die steuervertraglichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien reichen bis in das Jahr 1966 zurück; in jenem Jahr wurde das erste Doppelbesteuerungsabkommen in Bonn unterzeichnet (BGBl. 1968 II S. 9, 10). Dieses Abkommen entspricht nicht mehr dem Stand der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten. Es soll daher durch einen modernen und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser angepassten Vertrag ersetzt werden.

B. Lösung

Das Abkommen vom 3. Februar 2011 enthält die dafür erforderlichen Regelungen.

Strukturell und inhaltlich entspricht das neue Abkommen weitestgehend anderen neueren deutschen Abkommen dieser Art und orientiert sich in Aufbau und Wirkungsweise an dem OECD-Musterabkommen und seinem Kommentar. Als Investitionsanreiz sind insbesondere hervorzuheben:

Darüber hinaus beinhaltet das neue Abkommen ein Besteuerungsrecht für Sozialversicherungsrenten und staatlich geförderte Renten im Quellenstaat, eine Umschwenkklausel zugunsten Deutschlands von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode, einen umfassenden Informationsaustausch, wie ihn die OECD im Rahmen ihres Programms zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs entwickelt hat, und die Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern.

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Revision des Abkommens ergeben sich für die öffentlichen Haushalte folgende finanzielle Auswirkungen:

Mithilfe der durch das neue Abkommen ermöglichten Ausweitung des Informationsaustauschs zur Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts werden künftig Steuerausfälle verhindert.

E. Erfüllungsaufwand

Grundsätzlich wird durch Doppelbesteuerungsabkommen kein eigenständiger Erfüllungsaufwand begründet, da sie lediglich die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander abgrenzen. Informationspflichten für Unternehmen werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft. Darüber hinaus führt das Abkommen weder für Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger zu messbarem, zusätzlichem Erfüllungsaufwand.

Das Abkommen regelt zudem den steuerlichen Informationsaustausch im Verhältnis zu dem Königreich Spanien. Insoweit werden durch das Abkommen Pflichten für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels belastbarer Daten nicht möglich.

F. Sonstige Kosten

Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren, direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. September 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 14.10.11

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Madrid am 3. Februar 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.

Darüber hinaus ist die Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes erforderlich, da das Abkommen Verfahrensregelungen enthält, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Positiv hervorzuheben ist, dass die durch das Abkommen vorgesehene Reduzierung der Quellensteuersätze bei Dividenden aus zwischengesellschaftlichen Beteiligungen von 10 v.H. auf 5 v.H. und der Verzicht auf ein Quellenbesteuerungsrecht bei Zinsen und Lizenzgebühren zu einer geringeren Anrechnung der spanischen Steuer auf die deutsche Steuer führen, soweit nicht die vorrangig anzuwendende Mutter-Tochter-Richtlinie, die keine Quellenbesteuerung vorsieht, anzuwenden ist. Dies und die Einführung einer Besteuerung für Sozialversicherungsrenten und staatlich geförderte Renten im Quellenstaat (Kassenstaat) führen zu nicht quantifizierbaren Steuermehreinnahmen, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen. Durch die Einführung einer Umschwenkklausel, die einen Wechsel von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode zugunsten Deutschlands vorsieht, ergeben sich weitere positive Effekte auf das deutsche Steueraufkommen.

Durch den erweiterten Informationsaustausch bezüglich Steuern jeder Art und die Amtshilfe wird eine zutreffendere Besteuerung erwartet.

Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien - von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 11
Zinsen

Artikel 12
Lizenzgebühren

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

Artikel 15
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 16
Künstler und Sportler

Artikel 17
Ruhegehälter und Renten

Artikel 18
Öffentlicher Dienst

Artikel 19
Gastprofessoren, Lehrer und Studenten

Artikel 20
Andere Einkünfte

Artikel 21
Vermögen

Artikel 22
Vermeidung der Doppelbesteuerung

Artikel 23
Gleichbehandlung

Artikel 24
Verständigungsverfahren

Artikel 25
Informationsaustausch

Artikel 26
Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern

Artikel 27
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 28
Schranken für die Abkommensvergünstigungen

Artikel 29
Protokoll

Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 30
Inkrafttreten

Artikel 31
Kündigung

Das Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag seines Inkrafttretens an gerechnet, kann jeder Vertragsstaat das Abkommen mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines jeden Kalenderjahrs auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden:

Die Kündigung gilt als an dem Tag durch einen Vertragsstaat ausgesprochen, an dem der andere Vertragsstaat sie erhält.

Artikel 32
Registrierung

Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unmittelbar nach seinem Inkrafttreten von dem Vertragsstaat veranlasst, in dem das Abkommen unterzeichnet wurde. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer über die erfolgte Registrierung unterrichtet, sobald die Bestätigung des Sekretariats der Vereinten Nationen vorliegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Madrid am 3. Februar 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung der beiden Wortlaute werden diese gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 dieses Abkommens behoben.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Neisinger
Schäuble

Für das Königreich Spanien
Elena Salgado

Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

I. Zu den Artikeln 4 und 24:

Wenn ein Investmentvermögen ("Collective Investment Vehicle") nicht als ansässige Person nach Artikel 4 gelten kann, können die beiden zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen die Anspruchsvoraussetzungen für die Abkommensvergünstigungen festlegen.

II. Zu Artikel 4:

Die Artikel 4 und 6 bis 21 dieses Abkommens gelten nicht für spanische Steuerpflichtige, die sich für die Besteuerung nach dem Steuerrecht für Nichtansässige gemäß Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen ("Ley 035/2006, del 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas y de modificación parcial de las Leyes de los Impuestos sobre Sociedades, sobre la Renta de no Residentes y sobre el Patrimonio") entschieden haben. Das Gleiche würde für den Fall gelten, dass Deutschland eine ähnliche Regelung einführt.

III. Zu Artikel 7:

Sobald die OECD einen neuen Artikel 7 verabschiedet hat, kommen beide Delegationen erneut zusammen, um die Anpassung dieses Artikels an den "Authorised OECD Approach" zu prüfen.

IV. Zu Artikel 8:

Artikel 8 Absatz 3 wird entsprechend den Textziffern 5 und 9 des Kommentars zu Artikel 8 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ausgelegt.

V. Zu den Artikeln 10 und 11:

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden und Zinsen nicht übersteigen.

VI. Zu Artikel 17 Absatz 2:

Das "Ereignis" gilt als an dem Tag eingetreten, an dem die Person, die Anspruch auf die Leistungen hat, erstmals die Zahlung erhält.

VII. Zu Artikel 17 Absatz 3:

Auf Seiten Deutschlands bezieht sich der Ausdruck "geförderte Beiträge" auf die folgenden staatlich geförderten Altersvorsorgebeiträge:

VIII. Zu den Artikeln 17 und 25:

Die Umsetzung von Artikel 17 Absätze 2 und 3 erfordert die Einrichtung eines Verfahrens für den Austausch von Informationen über Ruhegehälter und Renten, die jeder Vertragsstaat an im anderen Vertragsstaat ansässige Personen leistet. Die ausgetauschten Informationen umfassen alle zur Identifizierung des Zahlungsempfängers erforderlichen Angaben (z.B. Steuernummer, Name, Geburtsdatum, Wohnsitz) sowie Angaben zu den gezahlten Beträgen und zum Altersvorsorgesystem, für das diese gezahlt werden. Die besonderen Anforderungen dieses Verfahrens werden mithilfe des in Artikel 24 Absatz 3 bezeichneten Verfahrens (Schriftwechsel) vereinbart, um die Anwendung von Artikel 17 Absätze 2 und 3 zu ermöglichen.

IX. Zu den Artikeln 18 und 30:

Artikel 18 gilt für Vergütungen an Ortskräfte diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen, des Instituto Cervantes und des Goethe-Instituts, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens dort bereits Dienste leisteten, sofern sie sich nicht für die bereits angewendeten Regelungen des am 5. Dezember 1966 in Bonn unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entscheiden. Diese Wahlmöglichkeit kann innerhalb der ersten sechs Monate ab Inkrafttreten dieses Abkommens einmal wahrgenommen werden.

X. Zu Artikel 25:

Soweit nach Artikel 25 personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

XI. Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung:

Geschehen zu Madrid am 3. Februar 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung der beiden Wortlaute werden diese gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 dieses Abkommens behoben.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Neisinger
Schäuble

Für das Königreich Spanien
Elena Salgado

Denkschrift zum Abkommen und zum Protokoll

I. Allgemeines

Das in Madrid am 3. Februar 2011 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen löst das bisherige Abkommen vom 5. Dezember 1966 (BGBl. 1968 II S. 9, 10) ab. Da das bisherige Abkommen nicht mehr dem Stand der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten entspricht, wurde im Jahr 2005 vereinbart, es durch ein modernes und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser angepasstes Abkommen zu ersetzen.

Das Abkommen entspricht weitestgehend dem OECD-Musterabkommen und seinem Kommentar. Dadurch trägt es zur Vereinheitlichung auf diesem Gebiet bei.

Das Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Dem OECD-Musterabkommen weitestgehend folgend, regeln die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Abkommens sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 21 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und für das Vermögen zu. Artikel 22 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte und Vermögenswerte, die der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 23 bis 32 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, den Informationsaustausch, die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern, das Verfahren für die Quellenbesteuerung, die Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere Fragen. Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestimmungen sowie um die Klausel zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzklausel).

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).

Zu Artikel 2

Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern (objektiver Geltungsbereich).

Zu Artikel 3

Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind.

Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen

Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel bestimmt den für den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit.

Nach Absatz 1 wird hierbei grundsätzlich an das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten angeknüpft. In den Fällen der Doppelansässigkeit regeln die Absätze 2 und 3 nach bestimmten Merkmalen, welcher der beiden Staaten für die Abkommensanwendung als Ansässigkeitsstaat gilt.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel bestimmt den Begriff der Betriebsstätte, der die Grundlage der Besteuerung der Unternehmensgewinne bildet.

In Absatz 1 wird der Ausdruck "Betriebsstätte" allgemein umschrieben.

Eine nicht abschließende Aufzählung von typischen Beispielen enthält Absatz 2.

Bauausführungen und Montagen gelten nach Absatz 3 auch weiterhin nur dann als Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. Diese Regelung entspricht dem OECD-Musterabkommen.

Absatz 4 enthält eine Negativabgrenzung zum Begriff der Betriebsstätte.

Die Absätze 5 bis 7 enthalten dem OECD-Musterabkommen entsprechende Abgrenzungsvorschriften zum abhängigen und unabhängigen Vertreter sowie zur Eigenständigkeit von verbundenen Gesellschaften.

Zu Artikel 6

Die Absätze 1 und 3 bestimmen, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Das gilt nach Absatz 5 auch für Betriebsgrundstücke.

Absatz 2 enthält eine Definition des Begriffs "unbewegliches Vermögen".

Auf ausdrücklichen Wunsch Spaniens unterliegen nach Absatz 4 auch Einkünfte aus einem Nutzungsrecht an einem unbeweglichen Vermögen der Besteuerung im Belegenheitsstaat. Diese Regelung ist der besonderen Situation des spanischen Rechts geschuldet, wonach Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch dann vorliegen, wenn zwischen dem Eigentümer und dem Nutzer des Grundstücks eine Grundstücksgesellschaft zwischengeschaltet ist.

Zu Artikel 7

Dieser Artikel regelt die Besteuerung der Unternehmensgewinne. Dazu gehören neben den gewerblichen auch die freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeiten.

Absatz 1 enthält das Betriebsstättenprinzip. Hiernach darf ein Vertragsstaat die Einkünfte von Unternehmen mit Sitz im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuern, als der Gewinn einer in seinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist.

Die Absätze 2 bis 5 enthalten Ermittlungs- und Zurechnungsvorschriften für Betriebsstättengewinne.

Absatz 6 bestimmt das Verhältnis der Betriebsstättenbesteuerung zu den übrigen durch das Abkommen geregelten Einkunftsarten.

Die beiden Vertragsstaaten haben sich in Nummer III des Protokolls zum Abkommen darauf verständigt, eine Anpassung des Artikels 7 zu prüfen, sobald ein neuer Artikel 7 OECD-Musterabkommen verabschiedet wird.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel regelt die Besteuerung der See-, Binnenschiff- und Luftfahrt.

Die Absätze 1 und 2 bestimmen, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder Binnenschiffen abweichend vom Betriebsstättenprinzip nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt. Dies gilt nach Absatz 5 auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nach Absatz 4 als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem sich der Heimathafen des Schiffes befindet.

Absatz 3 stellt klar, dass auch Einkünfte aus der Vercharterung von leeren See-, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen sowie aus der Nutzung oder Vermietung von Containern zu den Einkünften im Sinne dieses Artikels gehören können. Bei der Anwendung dieser Regelung sind nach Nummer IV des Protokolls zum Abkommen die Textziffern 5 und 9 des Kommentars zu Artikel 8 des OECD-Musterabkommens zu beachten.

Zu Artikel 9

Dieser Artikel stellt klar, dass das Abkommen einer Berichtigung von Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht entgegensteht.

Zu Artikel 10

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Dividenden.

Absatz 1 enthält unverändert den Grundsatz, dass die Dividendenausschüttungen im Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners besteuert werden dürfen.

Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben. Diese Steuer darf jedoch 5 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Gesellschaft ist, die mindestens 10 v.H. der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft hält (Schachtelbeteiligung). Davon ausgenommen sind Personengesellschaften und deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften (REIT-AG). In diesen und in den übrigen Fällen darf die Quellensteuer grundsätzlich 15 v.H. nicht übersteigen. Das bisherige Abkommen sah ein entsprechendes Quellenbesteuerungsrecht vor, allerdings mit der Abweichung, dass der Quellensteuersatz für Schachteldividenden 10 v.H. und die Mindestbeteiligungshöhe 25 v.H. betrug.

Die Absätze 3 bis 5 enthalten die Definition des Dividendenbegriffs, den Betriebsstättenvorbehalt und ergänzende Bestimmungen zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen.

Nach Nummer V des Protokolls zum Abkommen können Zahlungen, die auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen (insbesondere Einkünfte eines stillen Gesellschafters) und sich bei der Gewinnermittlung des Schuldners gewinnmindernd auswirken, unabhängig von ihrer Qualifikation als Dividenden oder Zinsen im Quellenstaat besteuert werden (hybride Finanzierungsinstrumente). Die Steuer darf jedoch 15 v.H. nicht übersteigen. Wirken sich die Zahlungen bei der Gewinnermittlung des Schuldners nicht gewinnmindernd aus, muss eine Qualifikation erfolgen. Bei einer Qualifikation als Dividende findet Artikel 10 Anwendung, jedoch ohne Anwendung der Schachtelvergünstigung, da keine Beteiligung am Nennkapital vorliegt. In allen anderen Fällen findet Artikel 11 Anwendung.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel behandelt die Besteuerung von Zinsen.

Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Zinsen zu, mit Ausnahme der in Nummer V des Protokolls zum Abkommen genannten hybriden Finanzierungsinstrumente. Zur Anwendung der Nummer V des Protokolls zum Abkommen wird auf die Ausführungen zu Artikel 10 verwiesen.

Die Absätze 2 bis 4 enthalten die Definition des Zinsbegriffs, den Betriebsstättenvorbehalt sowie eine Vorschrift zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen bei der Zinsbesteuerung, die dem OECD-Musterabkommen entspricht.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren.

Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Lizenzgebühren zu.

Absatz 2 bestimmt den Begriff der Lizenzgebühren. Er umfasst auch wie das bisherige Abkommen die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen (Ausrüstungsleasing). Entgegen dem OECD-Musterabkommen und dem bisherigen Abkommen beinhaltet die Begriffsdefinition auch die Persönlichkeitsrechte.

Die Absätze 3 und 4 enthalten den Betriebsstättenvorbehalt sowie eine Missbrauchvermeidungsvorschrift, die dem OECD-Musterabkommen entspricht.

Zu Artikel 13

Der Artikel regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen.

Nach Absatz 1 können Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens grundsätzlich im Belegenheitsstaat besteuert werden.

Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder vergleichbaren Beteiligungen an einer Gesellschaft mit überwiegendem Grundbesitz (mindestens 50 v. H. des Aktivvermögens) können nach Absatz 2 künftig ebenfalls im Belegenheitsstaat besteuert werden.

Das Gleiche gilt nach Absatz 3 für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder anderen Rechten, die zur Nutzung eines unbeweglichen Vermögens berechtigen.

Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist (einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte erzielt werden), können nach Absatz 4 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte befindet.

Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von See- und Binnenschiffen, Luftfahrzeugen und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nach Absatz 5 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Absatz 6 enthält eine Auffangvorschrift, die das Besteuerungsrecht für die Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 5 nicht genannten Vermögens dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zuweist.

Absatz 7 enthält eine Regelung zur Wegzugsbesteuerung.

Zu Artikel 14

Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und ist im Wesentlichen unverändert.

Grundsätzlich hat nach Absatz 1 der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Werden jedoch Arbeitnehmer von Unternehmen eines Vertragsstaats nur vorübergehend im anderen Vertragsstaat tätig, so wird dieser Grundsatz durch Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Wohnsitzstaats eingeschränkt.

Das Bordpersonal von Seeschiffen, Luftfahrzeugen und Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr oder von Binnenschiffen, kann nach Absatz 3 in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des das Schiff, Luft- oder Straßenfahrzeug betreibenden Unternehmens befindet.

Zu Artikel 15

Nach diesem Artikel können Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen in dem Staat besteuert werden, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist.

Zu Artikel 16

Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung von Künstlern und Sportlern.

Nach Absatz 1 dürfen Künstler und Sportler stets im Tätigkeitsstaat besteuert werden.

Dies gilt nach Absatz 2 auch, wenn die Einkünfte dem Künstler oder Sportler nicht unmittelbar zufließen.

Das Besteuerungsrecht geht jedoch nach Absatz 3 auf den Wohnsitzstaat über, wenn die Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers ganz oder in wesentlichem Umfang aus öffentlichen Mitteln eines Vertragsstaats, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unterstützt wird (Förderung des Kulturaustauschs).

Zu Artikel 17

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Vergütungen und weicht erheblich von den Regelungen des bisherigen Abkommens ab.

Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht grundsätzlich - mit Ausnahme der Pensionen aus öffentlichen Kassen - dem Wohnsitzstaat zu.

Nach Absatz 2 können Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung zukünftig auch im Kassenstaat besteuert werden, wenn das den Anspruch auf die Vergütung begründende Ereignis nach dem 31. Dezember 2014 eintritt. Nach Nummer VI des Protokolls zum Abkommen gilt das den Anspruch begründende Ereignis als an dem Tag eingetreten, an dem die Person die Rente erstmals erhalten hat (= Tag der ersten Rentenzahlung). Die Steuer darf jedoch 5 v.H. nicht übersteigen, wenn der Tag der ersten Rentenzahlung zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2029 liegt. Erfolgt die erste Rentenzahlung nach dem 31. Dezember 2029, darf die Steuer 10 v.H. nicht übersteigen.

Nach Absatz 3 gilt Absatz 2 auch für andere nach dem 31. Dezember 2014 bezogene Vergütungen, soweit sie auf geförderten Beiträgen beruhen und die Beiträge länger als zwölf Jahre geleistet wurden. Voraussetzung ist, dass die geförderten Beiträge nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehörten, sie steuerlich abziehbar waren oder sie in anderer Weise staatlich gefördert wurden (z.B. durch Zulagen). Das Besteuerungsrecht fällt an den Wohnsitzstaat zurück, wenn die Förderung zurückgefordert wurde, weil die Person weggezogen ist.

Nummer VII des Protokolls zum Abkommen enthält eine nur für Deutschland geltende Definition des Begriffs "geförderte Beiträge".

Um die Anwendung der Absätze 2 und 3 zu ermöglichen, wurde sich auf ausdrücklichen Wunsch Spaniens in Nummer VIII des Protokolls zum Abkommen darauf verständigt, ein besonderes Verfahren für den Austausch von Informationen über Ruhegehälter und Renten einzurichten.

Nach Absatz 4 hat der Kassenstaat das alleinige Besteuerungsrecht für Entschädigungszahlungen wie z.B. Kriegsrenten, Wiedergutmachungsleistungen und ähnliche Zahlungen.

Absatz 5 enthält eine Definition des Begriffs "Rente".

Zu Artikel 18

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Vergütungen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

Nach Absatz 1 kann grundsätzlich nur der Kassenstaat diese Vergütungen besteuern (Kassenstaatsprinzip). Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht geht auf den Tätigkeitsstaat über, wenn der Vergütungsempfänger in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses

Staates ist oder im Tätigkeitsstaat nicht ausschließlich deshalb ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten (Ortskräfte).

Entsprechendes gilt nach Absatz 2 für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst.

Nach Absatz 3 findet das Kassenstaatsprinzip keine Anwendung auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit eines Vertragsstaats erbracht werden. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln des Abkommens.

Abweichend vom bisherigen Abkommen gilt nach Absatz 4 das Kassenstaatsprinzip auch für Vergütungen an Mitarbeiter des Goethe-Instituts, des Deutschen Akademischen Austauschdienstes oder des Instituto Cervantes und andere ähnliche, von den Vertragsstaaten einvernehmlich bestimmte Einrichtungen.

Auf ausdrücklichen Wunsch Spaniens enthält Nummer IX des Protokolls zum Abkommen eine Bestandsschutzregelung für Ortskräfte diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen, des Instituto Cervantes und des Goethe-Instituts. Danach können Ortskräfte innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens einmalig wählen, weiterhin nach dem (derzeit noch) geltenden Abkommen besteuert zu werden.

Zu Artikel 19

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Professoren, Lehrern und Studenten.

Nach den Absätzen 1 und 2 dürfen zur Förderung des Austauschs von Lehrkräften, Studenten und Auszubildenden (einschließlich Praktikanten) Zahlungen aus ausländischen Quellen an diesen Personenkreis im Gaststaat unter bestimmten Bedingungen nicht besteuert werden; bei Lehr- und Forschungstätigkeit gilt diese Bestimmung nur für einen Aufenthalt von höchstens zwei Jahren.

Zu Artikel 20

Dieser Artikel dient als Auffangvorschrift für nicht ausdrücklich im Abkommen genannte Einkünfte.

Nach Absatz 1 können diese Einkünfte grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

Das gilt nach Absatz 2 jedoch nicht, wenn die Einkünfte - ausgenommen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen - einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte zuzuordnen sind (Betriebsstättenvorbehalt).

Mit Absatz 3 folgen die Vertragsstaaten der Empfehlung der OECD (Nummer 7 des Kommentars zu Artikel 21 OECD-Musterabkommen), wonach für andere Einkünfte insbesondere aus Finanzierungsinstrumenten, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen Nahestehenden erzielt werden, kein Abkommensschutz gewährt wird, soweit sie nicht den Marktbedingungen entsprechen.

Zu Artikel 21

Dieser Artikel regelt die Besteuerung des Vermögens.

Nach Absatz 5 hat grundsätzlich nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.

Unbewegliches Vermögen und bewegliches Vermögen, das zu einer Betriebsstätte gehört, kann abweichend von diesem Grundsatz nach den Absätzen 1 und 2 durch den Belegenheitsstaat besteuert werden. Das gilt nach Absatz 4 auch für Anteile an einer Gesellschaft, einer anderen Personenvereinigung oder für andere vergleichbare Beteiligungen, deren Aktivvermögen überwiegend aus Grundbesitz besteht, sowie Anteile oder Rechte, die zur Nutzung unbeweglichen Vermögens berechtigen.

Schiffe und Luftfahrzeuge sowie das ihrem Betrieb dienende bewegliche Vermögen dürfen nach Absatz 3 nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibenden Unternehmens befindet.

Zu Artikel 22

Dieser Artikel regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung, wenn Einkünfte und Vermögenswerte nach dem Abkommen sowohl im Ansässigkeitsstaat als auch im anderen Vertragsstaat (Quellen-, Belegenheits- bzw. Kassenstaat) besteuert werden können.

Nach Absatz 1 wird die Doppelbesteuerung in Spanien durch Anwendung seiner nationalen Rechtsvorschriften oder der im Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Steueranrechnung vermieden.

Absatz 2 bestimmt, wie die Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland vermieden wird.

Freistellungsmethode

Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung nach Absatz 2 Buchstabe a bei den wichtigsten Einkünften grundsätzlich durch Freistellung, wie z.B. bei Einkünften aus einer Betriebsstätte in Spanien und bei Dividendenausschüttungen einer in Spanien ansässigen Gesellschaft bei einer Mindestbeteiligung von 10 v.H. an deren Kapital (Schachtelbeteiligung). Entsprechendes gilt für die derzeit nicht zu erhebende Vermögensteuer.

Die Freistellungsmethode setzt jedoch voraus, dass die Einkünfte in Spanien tatsächlich besteuert wurden. Einkünfte sind nach dieser Bestimmung, wie in anderen Doppelbesteuerungsabkommen auch, nicht tatsächlich besteuert, wenn sie nicht steuerbar sind, auf Grund einer sachlichen oder persönlichen Steuerbefreiung nicht besteuert wurden oder eine Besteuerung nicht durchgeführt wurde.

Bei Einkünften, die nach diesem Abkommen von der Steuer freigestellt sind, hat sich Deutschland nach Absatz 2 Buchstabe d das Recht gesichert, diese in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

Anrechnungsmethode

Bei Einkünften, die nicht nach Absatz 2 Buchstabe a von der deutschen Steuer freigestellt werden, wird die Doppelbesteuerung nach Absatz 2 Buchstabe b durch Anrechnung der spanischen Steuer auf die deutsche Steuer beseitigt. Dies gilt insbesondere für Dividendenbezüge aus im Streubesitz gehaltenen Anteilen, Veräußerungsgewinne von Aktien oder ähnlichen Rechten an einer spanischen Gesellschaft, deren Aktivvermögen überwiegend aus Grundbesitz besteht, sowie Veräußerungsgewinne von Anteilen oder anderen Rechten,

die zur Nutzung eines unbeweglichen Vermögens berechtigten, Einkünfte aus der gesetzlichen oder einer staatlich geförderten Rentenversicherung und Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich Veräußerungsgewinne), soweit dieses Vermögen nicht tatsächlich zu einer spanischen Betriebsstätte gehört.

Absatz 2 Buchstabe c sieht statt der Freistellungsmethode nach Absatz 2 Buchstabe a die Anrechnungsmethode nach Absatz 2 Buchstabe b vor, wenn Ein künfte und Vermögen einer in Spanien belegenen Betriebsstätte nicht zu mindestens 90 v.H. aus aktiver Tätigkeit stammen (Aktivitätsklausel). Der Wechsel zur Anrechnungsmethode gilt auch für unbewegliches Betriebsstättenvermögen und die daraus erzielten Einkünfte und Gewinne. Im Übrigen ist zwischen aktiven und passiven Einkünften nach der funktionalen Betrachtungsweise zu unterscheiden. Danach sind auch passive Einkünfte dem aktiven Bereich zuzuordnen, wenn sie funktional zu diesem Bereich der Betriebsstätte gehören.

Umschaltklausel bei sogenannten Qualifikationskon flikten und Notifizierungsfällen

Darüber hinaus hat sich Deutschland in Absatz 2 Buchstabe e im Interesse der Vermeidung der doppelten Steuerbefreiung oder einer sonstigen ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Abkommens einen Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode vorbehalten. Die Umschaltklausel setzt jedoch die Durchführung eines Verfahrens nach Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens (Konsultation) voraus. Diese Bestimmung geht § 50d Absatz 9 des Einkommensteuergesetzes vor, dessen Rechtsfolge nicht von einer gehörigen Konsultation mit einem Vertragspartner abhängig ist.

Zu Artikel 23

Dieser Artikel soll entsprechend dem OECD-Musterabkommen steuerliche Diskriminierung verhindern.

Zu Artikel 24

Dieser Artikel sieht entsprechend dem OECD-Musterabkommen vor, dass sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen verständigen und Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen. Hierzu können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren.

Zu Artikel 25

Dieser Artikel regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem OECD-Musterabkommen. Er bezieht sich auf Informationen, die zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Verwaltung und Durchsetzung betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung erforderlich sind, und ist nicht auf die Abkommenssteuern beschränkt.

Damit ist ein vollumfänglicher Informationsaustausch gesichert, der sich erstmalig nicht nur auf Bankauskünfte erstreckt, sondern auch auf Sachverhalte der Bekämpfung von Geldwäschedelikten, Korruption und Terrorismusfinanzierung.

Nummer X des Protokolls zum Abkommen enthält einige zusätzliche Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutzklausel).

Zu Artikel 26

Dieser Artikel regelt erstmalig die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem OECD-Musterabkommen. Die Amtshilfe ist nicht auf die Abkommenssteuern beschränkt.

Zu Artikel 27

Dieser Artikel bestimmt das Verhältnis des Abkommens zu den besonderen diplomatischen und konsularischen Vorrechten.

Zu Artikel 28

Dieser Artikel regelt ausdrücklich die Anwendbarkeit innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften und bestätigt damit die schon bisher hierzu geltende Auffassung. Kommt es dadurch zu einer Doppelbesteuerung, werden sich die zuständigen Behörden im Verständigungsverfahren einigen.

Zu Artikel 29

Dieser Artikel bezieht das Protokoll zum Abkommen in den Anwendungsbereich des Abkommens ein.

Zu Artikel 30

Dieser Artikel regelt in Absatz 1 die Ratifikation und in Absatz 2 das Inkrafttreten des Abkommens. Hiernach tritt das Abkommen auf ausdrücklichen Wunsch Spaniens erst nach einem Zeitraum von drei Monaten ab dem Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres anzuwenden sein.

Mit Inkrafttreten des neuen Abkommens tritt nach Absatz 3 das bislang noch geltende Abkommen vom 5. Dezember 1966 außer Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres nicht mehr anzuwenden sein.

Absatz 4 enthält auf ausdrücklichen Wunsch Spaniens eine Regelung zur rückwirkenden Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Abkommens (Artikel 23 bis 26 und 28).

Zu Artikel 31

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über eine mögliche Kündigung und das Außerkrafttreten des Abkommens.

Zu Artikel 32

Dieser Artikel regelt die Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen.

Zum gesamten Abkommen

Auf ausdrücklichen Wunsch Spaniens enthält Nummer I des Protokolls zum Abkommen eine Regelung zu Investmentvermögen. Danach können sich beide Vertragsstaaten darüber verständigen, unter welchen Voraussetzungen ein Investmentvermögen Abkommensvergünstigungen beanspruchen kann.

Nach Nummer II des Protokolls zum Abkommen finden auf ausdrücklichen Wunsch Spaniens die Artikel 4 und 6 bis 21 des Abkommens keine Anwendung auf Steuerpflichtige, die nach spanischem Recht dort als Nichtansässige besteuert werden. Diese Regelung ist der besonderen Situation des spanischen Rechts geschuldet, wonach Personen, die in Spanien ansässig werden, sich für eine Besteuerung als Nichtansässige entscheiden können. Mit dem Ausschluss der Zuordnungsnormen und des Artikels über die Ansässigkeit wird gleichzeitig die Anwendung des Methodenartikels ausgeschlossen. Denn gemäß Artikel 22 Absatz 2 werden die Einkünfte aus dem Königreich Spanien sowie die dort gelegenen Vermögenswerte nicht mehr "nach diesem Abkommen im Königreich Spanien" (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a) besteuert bzw. die spanische Steuer "in Übereinstimmung mit diesem Abkommen" (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b) gezahlt.

Nummer XI des Protokolls zum Abkommen enthält verfahrensmäßige Regelungen zur Umsetzung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen. Klarstellend wird festgestellt, dass jede Person Anspruch auf Abkommensvergünstigungen hat, die über eine Ansässigkeitsbescheinigung eines der beiden Vertragsstaaten verfügt. Dies gilt für die "Sociedades Collectivas" nur, soweit die Einkünfte nicht einer in Deutschland ansässigen Person zuzurechnen sind.