Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems
(Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung - KonVEIV)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat mit Schreiben vom 31. Juli 2007 zu der oben genannten Entschließung des Bundesrates (siehe Drucksache 892/04(B) HTML PDF ) wie folgt Stellung genommen:

Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004 die Entschließung gefasst, die Bundesregierung aufzufordern, kurzfristig nach Inkrafttreten der KonVEIV eine Änderungsverordnung vorzulegen, die eine ergänzende Aufzählung der von der Verordnung betroffenen Infrastrukturen zum Gegenstand hat.

Der Bundesrat hat der Zweiten Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (Mantelverordnung) am 11. Mai 2007 zugestimmt (s. Drucksache. 236/07 (PDF) , 236/07(B) HTML PDF ). Die Verordnung wurde am 13. Juli 2007 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 14. Juli 2007 in Kraft getreten (BGBl. I 2007, S. 1305).

Mit der Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems (TEIV, s. Artikel 1 der Mantelverordnung) wurden die Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (EIV) und die KonVEIV zusammengeführt. Als Anwendungsbereich der TEIV wurde der deutsche Teil des transeuropäischen Eisenbahnsystems mit den darin festgelegten Infrastrukturen und den auf diesen Infrastrukturen verkehrenden Fahrzeugen gemeinsam mit den Ländern festgelegt. Die Karte des transeuropäischen Netzes wurde als Anhang I der Verordnung aufgenommen.

Anlage: BGBl. I 2007, S. 13005

Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften*)

Vom 5. Juli 2007

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des

Artikel 1
Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems (Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung - TEIV)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

§ 4 Technische Spezifikationen für die lnteroperabiliät

Zweiter Teil
Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung

§ 5 Ausnahmen von der Anwendung von Technischen Spezifikationen

§ 6 Inbetriebnahmegenehmigung von strukturellen Teilsystemen

§ 7 Vereinfachte Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge einer zugelassenen Bauart

§ 8 Vereinfachte Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge mit ausländischer Inbetriebnahmegenehmigung

§ 9 Umfangreiche Umrüstung und Erneuerung von strukturellen Teilsystemen

Dritter Teil
Interoperabilitätskomponenten

§ 10 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten

§ 11 Beeinträchtigung der grundlegenden Anforderungen

Vierter Teil
Pflichten der Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen, Hersteller

§ 12 Pflichten der Eisenbahnen und der Halter von Eisenbahnfahrzeugen

§ 13 Mitwirkungspflichten

§ 14 Aufbewahrungspflichten

Fünfter Teil
Benannte Stellen

§ 15 Aufgaben der benannten Stellen

§ 16 Unterauftragsvergabe

§ 17 Sonstige Pflichten der benannten Stellen

§ 18 Übertragungsverfahren für benannte Stellen

§ 19 Rücknahme, Widerruf

Sechster Teil
Fahrzeugeinstellungsregister

§ 20 Inhalt des Fahrzeugeinstellungsregisters

§ 21 Zugang zum Fahrzeugeinstellungsregister

Siebter Teil
Schlussbestimmungen

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

Anlage 1 (zu § 1)

Befindet sich im PDF-Dokument.

Anlage 2 (zu § 4)
Umsetzung von Entscheidungen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

Anlage 3 (zu § 9 Abs. 3)

A. Teilsystem Infrastruktur

Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen gelten:

B. Teilsystem Energie

Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen gelten:

C. Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung:

Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen gelten:

D. Teilsystem Fahrzeuge:

Als umfangreiche Änderungen an Fahrzeugen gelten:

Artikel 2
Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems (Eisenbahn-Sicherheitsverordnung - ESiV)

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Sicherheitsvorschriften

§ 4 Beantragung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen

§ 5 Unterrichtungspflichten

§ 6 Sicherheitsbericht

§ 7 Jahresbericht

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Artikel 3
Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb (Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordung - EUV)

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Untersuchungs- und Meldepflicht

§ 3 Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, der Agentur und den Ländern

§ 4 Maßnahmen an der Unfallstelle

§ 5 Untersuchungsbericht

§ 6 Sicherheitsempfehlungen

§ 7 Jahresbericht

§ 8 Aufbewahrungsfristen

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Artikel 4
Änderung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung

Die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl.1 S. 1023) wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung

Die Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. 1 S. 1023, 1025) wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung der Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung

Dem § 3 der Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung vom 27. Oktober 1994 (BGBl. 1 S. 3203), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juni 2005 (BGBl. 1 S. 1566) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes

Die Anlage der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 5. April 2001 (BGBl. 1 S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Juni 2007 (BGBl. 1 S. 1225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Juli 2007
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
W. Tiefensee