Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 58. Sitzung am 18. Oktober 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 19/5102(neu) - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes - Drucksache 19/3930 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 23.11.18
Erster Durchgang: Drucksache. 207/18 (PDF)

1. Die Bezeichnung des Gesetzentwurfs wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften".

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

3. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:

,Artikel 2
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

Dem § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird folgender Buchstabe c angefügt:

"c) mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h,".

Artikel 3
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 6f des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 6f Entgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte der Begutachtungsstellen für Fahreignung festsetzen, soweit

Bei der Festsetzung der Entgelte ist den berechtigten Interessen der Leistungsbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. Soweit der Leistungsumfang nicht einheitlich geregelt ist, sind dabei Mindest- und Höchstsätze festzusetzen." `

4. Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden die Artikel 4 und 5.