Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 173. Sitzung am 10. September 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 19/22238 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs - Drucksache 19/12084 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 09.10.20
Erster Durchgang: Drucksache. 232/19 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Eingangssatz werden die Wörter "Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466)" durch die Wörter "... [Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze, Bundestagsdrucksachen 19/18789, 19/20664]" ersetzt.

b) Nummer 1 Buchstabe a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. Nach § 8a werden die folgenden §§ 8b und 8c eingefügt:

" § 8b Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite.

(2) Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

(3) § 4 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 4a bis 4d des Unterlassungsklagengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 8c Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung

(1) Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.

(2) Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn

(3) Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt." "

d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

(1) § 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des neunten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] bereits rechtshängig sind.

(2) Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden Tages] bereits zugegangen sind." "

f) In Nummer 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe " § 8a Absatz 3" durch die Angabe " § 8b Absatz 3" ersetzt.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Eingangssatz werden die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446)" durch die Wörter "Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Nach § 2b Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn

c) Nummer 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

d) In Nummer 3 wird in § 4 Absatz 3 das Wort "satzungsmäßigem" durch das Wort "satzungsmäßigen" ersetzt.

3. In Artikel 3 werden im Eingangssatz die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151)" durch die Wörter "Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

5. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

(2) § 40a gilt nicht für bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, das vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] angemeldet wurde." "

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. In § 74 Absatz 2 wird jeweils die Angabe " § 72 Absatz 2" durch die Angabe " § 72 Absatz 3" ersetzt."

6. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 6
Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes

In § 7 Absatz 1 Satz 1 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe " § 4a" durch die Angabe " § 4e" ersetzt."

7. In Artikel 7 werden im Eingangssatz die Wörter "Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672)" durch die Wörter "Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

8. In Artikel 8 werden die Wörter " § 8a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" durch die Wörter " § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" ersetzt.

9. Artikel 9 wird gestrichen.

10. Artikel 10 wird Artikel 9 und in Absatz 2 werden die Wörter "Datum des ersten Tages des neunten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats" durch die Wörter "Angabe des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des ersten auf die Verkündung folgenden Jahres" ersetzt.