Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

Bundeskanzleramt Berlin, den 7. August 2007
Staatssekretär

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Bernhard Beus

Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

Vom ...

Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, § 15 Nr. 2 und 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 und Abs. 2, § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 27 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2, dabei § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 sowie § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 3 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 3, § 15, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 2 sowie § 33 Abs. 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Artikel 2
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. November 2005 (BGBl. I S. 3379), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Inkrafttreten


Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die durch die Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 494) erlassene Ausnahmeregelung über die Erhöhung der Grenzwerte für Schwefeldioxid für Weine des Jahrgangs 2006 wird entfristet.

In der Weinverordnung und der Wein-Überwachungsverordnung sind Folgeänderungen wegen des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) erforderlich.

Das betrifft die Umbenennung der Bezeichnung "Qualitätswein mit Prädikat" in "Prädikatswein" und des bestimmten Anbaugebietes "Mosel-Saar-Ruwer" in "Mosel" sowie die Aufhebung der Regelung über Qualitätswein garantierten Ursprungs. Nachdem in der EU-Weinbezeichnungsverordnung Angaben über die Verwendung von Holzbehältnissen bei der Weinbereitung geregelt worden sind, werden die Vorschriften über die Angabe "im Barrique gereift" und "im Holzfass gereift" zusammengefasst. Die Voraussetzungen für Angaben über Auszeichnungen werden stärker auf die entsprechende Bestimmung des EU-Weinbezeichnungsrechts ausgerichtet. Die Vorschriften über Erzeugnisse, die wegen ihrer Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet sind, sind mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU (Nr. ) L 404 S. 9, ABl. EU 2007 Nr. L 12 S. 3) nicht zu vereinbaren und werden aufgehoben.

Es ist nicht zu ersehen, dass durch die Verordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden. Der Aufwand für die den Ländern obliegende Weinüberwachung wird sich voraussichtlich im bisherigen Rahmen halten.

Für die Betriebe der Weinwirtschaft werden keine finanziellen Belastungen begründet. Es fällt durch die Bezeichnungsänderungen in Folge des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes kein zusätzlicher Aufwand an. Die darüber hinaus gehenden Änderungen bei Bezeichnungen betreffen freiwillige Angaben und haben nicht zwangsläufig finanzielle Auswirkungen auf die Betriebe. Was die aus der Verordnung sich ergebenden Anforderungen an Weine mit der Angabe "im Barrique gereift" und deren Herstellungsweise betrifft, so sind eventuell entstehende höhere Produktionskosten wegen des Stellenwertes dieser Angabe im Markt in Kauf zu nehmen.

Geringfügige Auswirkungen auf die Einzelpreise lassen sich nicht ausschließen, Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind jedoch nicht zu erwarten.

Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken.

Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft oder die Bürger und Bürgerinnen begründet oder bestehende Informationspflichten geändert.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Die im Wege der Eilverordnung vom 16. April 2007 in Kraft gesetzte Ausnahmeregelung, wonach bei Weinen des Jahrgangs 2006 aus den in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz gelegenen Weinbaugebieten eine Erhöhung der Schwefeldioxid-Grenzwerte zulässig ist, war nach der weingesetzlichen Ermächtigung auf sechs Monate zu befristen.

Diese Befristung (Artikel 2 Abs. 2 der genannten Verordnung) wird aufgehoben, um das Inverkehrbringen der betreffenden Weine dauerhaft zu ermöglichen.

Ermächtigungsgrundlage: § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Weingesetz

Zu Artikel 2: Änderung der Weinverordnung

Zu Nummer 1: Änderung des Inhaltsverzeichnisses

Die Anpassung des Inhaltsverzeichnisses berücksichtigt die vorliegende Verordnung sowie Anpassungsbedarf aus früheren Verordnungen.

Zu Nummer 2: Änderung von § 1

Das Verzeichnis der Weinbaugebiete für Tafelwein wird geändert. In Buchstabe a erfolgt die Eintragung des Namens "Niederlausitz" unter Nummer 4 für ein Weinbaugebiet in Brandenburg, verbunden mit einer neuen Nummerierung in Buchstabe b. Buchstabe c sieht die Umbenennung des Untergebietes "Mosel" in "Moseltal" vor, nachdem der Name "Mosel" zur Bezeichnung des dortigen bestimmten Anbaugebietes für Qualitätsweine b.A. festgelegt worden ist.

Die fast identische Angabe "Moseltaler" nach § 33 Abs. 2 wird dafür aufgegeben (Nummer 15).

Ermächtigungsgrundlage: § 3 Abs. 2 Nr. 1 Weingesetz

Zu Nummer 3: Änderung von § 2

Im Verzeichnis der Landweingebiete wird ein Landweingebiet namens "Brandenburger Landwein" eingetragen, verbunden mit einer Neunummerierung. Die das Saarland betreffende Festlegung in der Nummer 17 (bisher Nr. 16) wird künftig "Saarländischer Landwein" lauten, der Zusatz "der Mosel" soll entfallen. Andere geographische Räume als das an der Obermosel gelegene saarländische Weinbaugebiet können danach in das saarländische Landweingebiet einbezogen werden.

Ermächtigungsgrundlage: § 3 Abs. 2 Nr. 2 Weingesetz

Zu Nummer 4: Änderung von §§ 16, 20, 22, 24, 27, 34b, und 40

Änderung des Begriffs "Qualitätswein mit Prädikat" in "Prädikatswein" entsprechend der Umbenennung dieser Qualitätsgruppe durch Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes.

Ermächtigungsgrundlage: § 15 Nr. 2 und 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Weingesetz

Zu Nummer 5: Änderung von § 18

Buchstabe a Es wird auf die Erläuterung zu der Nummer 19 hingewiesen.

Buchstabe b Es wird auf die Erläuterung zu der Nummer 4 hingewiesen.

Ermächtigungsgrundlage: § 16 Abs. 2 Weingesetz

Zu Nummer 6: Änderung von § 19

Buchstabe a Es wird auf die Erläuterung zu der Nummer 4 hingewiesen.

Buchstabe b Die in § 19 Abs. 5 enthaltene, auf früheres Gemeinschaftsrecht zurückgehende Bestimmung des Herstellens kann entfallen. Die dem Absatz 1 zugrunde liegende Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erfordert keine Präzisierung des Anwendungsbereiches der Vorschrift.

Ermächtigungsgrundlage: § 17 Abs. 2 Nr. 1 Weingesetz

Zu Nummer 7: Aufhebung von § 20a

Nachdem die Vorschriften über Qualitätswein garantierten Ursprungs durch Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes aufgehoben worden sind, ist die Grundlage für § 20a entfallen.

Ermächtigungsgrundlage: § 18 Abs. 4, § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Weingesetz 13 Drucksache 530/07 (PDF)

Zu Nummer 8: Änderung von § 21

Die Änderungen unter Buchstabe a erfolgen wegen der Aufhebung der Vorschriften über Qualitätswein garantierten Ursprungs. Buchstabe b dient der Änderung des Begriffs "Qualitätswein mit Prädikat" in "Prädikatswein". Buchstabe c enthält die Aufhebung der bisherigen Vorschrift über den Termin frühester Vergabe einer amtlichen Prüfungsnummer an einen Wein mit der Angabe "im Barrique gereift" (§ 21 Abs. 3 a. F.). Zur redaktionellen Bereinigung des Absatzes tritt der mit der Verordnung vom 30. November 2006 eingefügte § 21 Abs. 3a über den Ausschluss der Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Prädikatswein an einen mit Eichenholzstücken behandelten Wein an dessen Stelle.

Ermächtigungsgrundlage: § 21 Abs. 1 Nr. 1 Weingesetz

Zu Nummer 9: Änderung von § 23

Es wird auf die Erläuterung zu der Nummer 4 hingewiesen.

Ermächtigungsgrundlage: § 21 Abs. 1 i. V. m. § 54 Abs. 1, § 24 Abs. 2 Weingesetz

Zu Nummer 10: Änderung von § 28

Die Sätze 1 und 5 werden zur Umbenennung von "Qualitätswein mit Prädikat" in "Prädikatswein" und der Streichung von Qualitätswein garantierten Ursprungs neu gefasst bzw. geändert.

Ermächtigungsgrundlage: § 16 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 2 Weingesetz

Zu Nummer 11: Änderung von § 30

§ 30 Abs. 1 wird überarbeitet, um dem Ansatz des zugrunde liegenden Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 stärker zu entsprechen. Die Vorschrift wird auf die im Inland stattfindenden Wettbewerbe beschränkt, weil bei in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Auszeichnungen und Medaillen unmittelbar aus Artikel 21 eine Kennzeichnungsmöglichkeit folgen kann.

Inhaltlich wird auf die Erlaubnis des Wettbewerbs und nicht wie nach früherem Recht auf die Anerkennung des Trägers des Wettbewerbs abgestellt. Die Erlaubnis für Wettbewerbe zur Vergabe von Auszeichnungen sowie das Gütezeichen "Deutsches Weinsiegel" wird der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. (DLG) erteilt. Wettbewerbe anderer Veranstalter können auf Landesebene erlaubt werden.

Die in Absatz 2 Satz 1 enthaltenen Anforderungen an eine Partie, der im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 eine Auszeichnung erteilt werden darf, werden überarbeitet, um den aktuellen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Es wird nicht mehr vorgegeben, dass nur Partien vollständig abgefüllter Weine für Auszeichnungen in Betracht kommen können.

Ferner wird durch die Einfügung von "e.V." präzisiert, dass die Regelung zugunsten der DLG sich auf die Auszeichnungen und das Gütezeichen der im Vereinsregister eingetragenen Gütegemeinschaft Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft e.V. bezieht.

In den Absätzen 4 und 4a über Auszeichnungen und Gütezeichen bei Qualitätsschaumwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A. wird eine Anpassung an die Änderungen in Absatz 1 vorgenommen.

Es sind dabei unterschiedliche Konstellationen zu berücksichtigen: nach Artikel 21 bzw. Artikel 39 Abs. 2 i. V. m. erstgenanntem Artikel der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 kommt es auf die Erlaubnis des Wettbewerbs an, während bei Schaumweinen nach Anhang VIII Abschnitt E Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 noch die Anerkennung des Trägers des Wettbewerbs entscheidend ist.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Weingesetz

Zu Nummer 12: Änderung von § 32

Buchstabe a Änderung des Begriffs "Qualitätswein mit Prädikat" in "Prädikatswein"

Buchstabe b Die bisherigen Vorschriften über "im Barrique gereift" und "im Holzfass gereift" (§ 32 Abs. 8 bis 10) werden an neue gemeinschaftsrechtliche Vorschriften angepasst. Im Zusammenhang mit der Zulassung von Eichenholzstücken bei der Weinbereitung sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1507/2006 der Kommission vom 11. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1622/2000, (EG) Nr. 884/2001 und (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung von Eichenholzstücken bei der Weinbereitung und für die Bezeichnung und Aufmachung der betreffenden Weine (ABL. EU (Nr. ) L 280 S. 9) und die Verordnung (EG) Nr. 1951/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Aufmachung von Weinen, die in Holzbehältnissen bereitet wurden (ABl. EG (Nr. ) L 367 S. 46), gemeinschaftsweit anwendbare Ausdrücke festgelegt worden für Weine, die in Holzbehältnissen gegoren ausgebaut oder gereift wurden. Die Verwendung dieser Ausdrücke nach Anhang X in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 wird im neu gefassten Absatz 8 einheitlich an die Kriterien 075/25 % Verschnittregelung und Mindestlagerdauer im Holzfass gebunden. Nach derzeitigen Erkenntnissen können sensorisch Weine, die mit Eichenholzstücken bereitet worden sind, nicht eindeutig von Weinen mit den typischen sensorischen Merkmalen einer Barrique-Reifung unterschieden werden. Da die Aussagekraft der Sensorik somit nicht mehr uneingeschränkt gegeben ist, ist der mit der Sensorikprüfung verbundene Verwaltungsaufwand nicht mehr als verhältnismäßig zu bezeichnen. Die Sensorikprüfung, wie sie bislang für die Kennzeichnung "im Barrique gereift" vorausgesetzt war, wird deshalb nicht mehr vorgesehen.

Ermächtigungsgrundlage: § 16 Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Weingesetz

Zu Nummer 13: Änderung von § 32a

Folgeänderung zur Umbenennung des bestimmten Anbaugebietes "Mosel-Saar-Ruwer" in "Mosel".

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Weingesetz

Zu Nummer 14: Änderung von § 32d und § 51

Es wird auf die Erläuterung zu der Nummer 4 hingewiesen.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 2 Weingesetz

Zu Nummer 15: Änderung von § 33

Die Regelung über die Bezeichnung "Moseltaler" wird nicht fortgeführt, weil die Bezeichnung am Markt weitgehend ohne Bedeutung geblieben ist und nach der Umbenennung des Tafelwein-Untergebietes "Mosel" in "Moseltal" keine zwei fast wortgleichen Bezeichnungen existieren sollen.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 2 Weingesetz

Zu Nummer 16: Einfügung von § 33a

Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 regelt die Verwendung bestimmter Flaschenarten. Der regionalen Tradition entsprechend ist unter Anhang I Ziffer 2 Buchstabe a die Flaschenart Bocksbeutel für Qualitätsweine des b.A. Franken und einzelnen Gegenden im b.A. Baden aufgeführt. Im neuen § 33a erhalten die Landesregierungen der betroffenen Länder die Ermächtigung, qualitative Merkmale eines Qualitätsweines b.A. im Bocksbeutel zu regeln. In Betracht kommen neben dem Erreichen einer bestimmten Qualitätszahl in der amtlichen Qualitätsprüfung andere den regionalen Gegebenheiten entsprechende Anforderungen.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Weingesetz

Zu Nummer 17: Änderung von § 34c

Die Regelung der zulässigen geografischen Angabe bei teilweise gegorenem Traubenmost wird dahingehend geändert, dass bei den genannten Erzeugnissen aus Franken und künftig auch Rheinhessen die aus der Bezeichnung des bestimmten Anbaugebietes abgeleitete geografische Angabe verwendet werden darf.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Weingesetz

Zu Nummer 18: Aufhebung von § 35

Es wird auf die Erläuterung zu der Nummer 7 hingewiesen.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Weingesetz

Zu Nummer 19: Aufhebung von § 48

Die Vorschriften über die Angabe " Für Diabetiker geeignet - nur nach Befragen des Arztes" und die Beschaffenheit so bezeichneter Erzeugnisse werden ersatzlos aufgehoben. Die Angabe stellt nach der zugrunde liegenden Vorschrift des § 24 Abs. 3 des Weingesetzes eine gesundheitsbezogene Angabe dar. Gesundheitsbezogene Angaben sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU (Nr. ) L 404 S. 9, 2007 Nr. L 12 S. 3) auf EU-Ebene geregelt worden. Artikel 4 Abs. 3 Unterabs.1 der genannten Verordnung sieht ein Verbot gesundheitsbezogener Angaben bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1, 2 Volumenprozent vor. Der Anwendungsbereich der Regelung über gesundheitsbezogene Angaben bestimmt sich nach Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung, demzufolge jede Angabe darunter zu verstehen ist, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Von dieser Begriffsbestimmung wird die Angabe "Für Diabetiker geeignet - nur nach Befragen des Arztes" erfasst. Bei objektiver Betrachtung verbindet sich mit der Angabe über die Diäteignung eine Aussage, die auf die gesundheitlichen Belange der Diabetiker abzielt. Mithilfe eines die Gesundheit betreffenden Hinweises werden die so gekennzeichneten Erzeugnisse gegenüber Erzeugnissen ohne diese Angabe abgegrenzt. Eine solche Kennzeichnung ist bei alkoholischen Getränken unzulässig geworden.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Weingesetz

Zu Nummer 20: Änderung von § 53

Redaktionelle Anpassungen.

Zu Nummer 21: Änderung von § 54

Buchstabe a

Die Übergangsregelung für den Ausschluss von Eichenholzstücken bei Qualitätsweinen mit Prädikat - nunmehr Prädikatsweinen - wird redaktionell angepasst.

Buchstabe b

Wegen der Änderung der Anforderungen an die Kennzeichnung "im Barrique gereift" und weiterer bezeichnungsrechtlicher Änderungen werden Übergangsregelungen aufgenommen. Eine gewisse Umstellungszeit gewährt der Absatz 7 speziell hinsichtlich der Änderungen zur Angabe "im Barrique gereift".

Mit Blick auf betriebliche Abläufe und Dispositionen im laufenden Weinwirtschaftsjahr wird vorgesehen, dass Weine des Jahrgangs 2007 und ältere Weine noch nach den bisherigen Bestimmungen (§ 21 Abs. 3 a. F. und § 32 Abs. 8 a. F.) hergestellt und vermarktet werden dürfen.

Die Abverkaufsregelung in Absatz 8 soll den anderen Rechtsänderungen mit bezeichnungsrechtlichen Auswirkungen Rechnung tragen.

Ermächtigungsgrundlage: § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Weingesetz

Zu Nummer 22: Änderung der Anlage 1

Es wird auf die Erläuterung zu der Nummer 13 hingewiesen.

Zu Nummer 23: Änderung der Anlage 9

Es wird auf die Erläuterungen zu den Nummern 4 und 12 Buchstabe b hingewiesen.

Zu Artikel 3: Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

Folge der Änderung der Bezeichnung "Qualitätswein mit Prädikat" in "Prädikatswein" und der Aufhebung der Regelung über Qualitätswein garantierten Ursprungs.

Ermächtigungsgrundlage: § 27 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Weingesetz

Zu Artikel 4: Inkrafttreten

Die Verordnung soll ohne zeitlichen Aufschub in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter