Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums der Finanzen
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

A. Problem und Ziel

Rund 63 000 deutsche Unternehmen, die derzeit am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen, sind verpflichtet, monatlich statistische Informationen über ihre Warenaus- und -eingänge zu übermitteln. Diese Unternehmen sind berichtspflichtig, weil die Werte ihrer jährlichen Warenbewegungen verbindlich festgelegte Schwellen überschreiten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind nach der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004, die durch die Verordnung (EG) Nr. 222/2009 vom 11. März 2009 geändert worden ist, berechtigt, die Höhe dieser Schwellen eigenständig festzulegen; die Schwellen müssen allerdings den Wert des gesamten Warenhandels des Mitgliedstaates zu einem Mindestgrad abdecken. Dieser Mindestabdeckungsgrad ist in der EG-Verordnung für die Versendung mit 97 Prozent und den Eingang mit 95 Prozent festgelegt.

Eine vom Statistischen Bundesamt durchgeführte aktuelle Überprüfung in Deutschland hat ergeben, dass die derzeitigen Schwellen von jeweils 400 000 Euro für den Warenaus- und -eingang unter Einhaltung der oben angegebenen Abdeckungsgrade auf einheitlich 500 000 Euro angehoben werden können.

Hierdurch wird eine erhebliche Entlastung der bisher meldepflichtigen Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittelständischen Unternehmen, erreicht.

B. Lösung

Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltskosten ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Im Statistischen Bundesamt entstehen jährliche Minderausgaben durch eine Verringerung des Aufwandes für die manuelle Verarbeitung der erhobenen Daten. Gleichzeitig ergibt sich jedoch ein Mehrbedarf im gleichen Sachgebiet in gleicher Höhe und Struktur für qualitätsfördernde Maßnahmen, der sich wie folgt begründet: Mit der Anhebung der Meldeschwelle steigt der Schätzanteil an den Zahlen zur Außenhandelsstatistik. Zur weiteren Verbesserung der Datenqualität müssen deshalb die Meldungen verstärkt manuell überprüft werden. Für diese Arbeiten müssen die frei werdenden Kapazitäten eingesetzt werden.

E. Sonstige Kosten

Zusätzliche sonstige Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, fallen nicht an.

Aufgrund der Entlastung von Meldepflichten (vgl. F.) sind geringe Einzelpreissenkungen möglich. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Durch den Vollzug der Änderungsverordnung wird ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung von Bürokratiekosten der Wirtschaft geleistet. Ca. 7 000 Unternehmen werden von statistischen Auskunftspflichten befreit; nach einer Kalkulation des Statistischen Bundesamts unter Anwendung des Standardkostenmodells werden die betroffenen Unternehmen insgesamt knapp 8 Millionen Euro im Jahr an Kosten sparen.

Für Bürgerinnen und Bürger werden Informationspflichten weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft.

Auch für die Verwaltung werden Informationspflichten weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums der Finanzen
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 1. September 2011

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 13 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 des Außenhandelsstatistikgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 13 zuletzt durch Artikel 156 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

§ 30 Absatz 4 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Wort "vierhunderttausend" wird durch das Wort "fünfhunderttausend" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

Rund 63 000 deutsche Unternehmen, die derzeit am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen, sind verpflichtet, monatlich statistische Informationen über ihre Warenaus- und - eingänge zu übermitteln. Diese Unternehmen sind berichtspflichtig, weil die Werte ihrer jährlichen Warenbewegungen verbindlich festgelegte Schwellen überschreiten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind nach der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004, die durch die Verordnung (EG) Nr. 222/2009 vom 11. März 2009 geändert worden ist, berechtigt, die Höhe dieser Schwellen unter Beachtung einer Mindestabdeckung des Wertes des gesamten Warenhandels des Mitgliedstaates eigenständig festzulegen. Dieser Mindestabdeckungsgrad ist in der EG-Verordnung für die Versendung mit 97 Prozent und den Eingang mit 95 Prozent festgelegt.

Eine vom Statistischen Bundesamt durchgeführte aktuelle Überprüfung in Deutschland hat ergeben, dass die derzeitigen Schwellen von jeweils 400 000 Euro für den Warenaus- und - eingang unter Einhaltung der oben angegebenen Abdeckungsgrade auf einheitlich 500 000 Euro angehobenen werden können. Hierdurch können zusätzlich ca. 7 000 Unternehmen, das sind rund 11 Prozent der jetzt meldenden Unternehmen, von der Meldepflicht befreit werden. Die hiermit einhergehenden Meldeausfälle (0,4 Prozent des Wertes bei den Warenausgängen; 0,5 Prozent bei den Wareneingängen) erscheinen in Anbetracht der erheblichen Entlastung der berichtspflichtigen Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittelständischen Unternehmen, vertretbar.

II. Lösung

Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung.

III. Alternativen

Keine.

IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Haushaltswirksame Belastungen für Bund und Länder sind nicht zu erwarten. Dem durch die Schwellenanhebung verringerten Bearbeitungsaufwand des Statistischen Bundesamts steht ein Mehraufwand für qualitätsfördernde Maßnahmen gegenüber. Im Ergebnis ist die Umsetzung der Verordnung kostenneutral.

V. Bürokratiekosten

Durch den Vollzug der Änderungsverordnung entstehen der Wirtschaft keine Mehrkosten. Vielmehr werden ca. 7 000 Unternehmen von statistischen Auskunftspflichten befreit. Nach einer Kalkulation des Statistischen Bundesamtes unter Anwendung des Standardkostenmodells werden die betroffenen Unternehmen insgesamt knapp 8 Millionen Euro im Jahr an Kosten sparen.

VI. Sonstige Kosten

Zusätzliche sonstige Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, fallen nicht an.

Aufgrund der Entlastung von Meldepflichten sind geringe Einzelpreissenkungen möglich. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.

VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Die Erfüllung der Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten) ist gewährleistet.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Durch die Anhebung der Schwellen von 400 000 Euro auf 500 000 Euro pro Jahr und Lieferrichtung werden rund 7 000 Unternehmen, das sind rund 11 Prozent der jetzt meldepflichtigen Unternehmen, von der Meldepflicht befreit. Durch die Schwellenanhebung wird daher eine erhebliche Entlastung der berichtspflichtigen, insbesondere der kleinen und mittelständischen Unternehmen, erreicht.

Zu Artikel 2

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1816:
16. Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Verordnungsentwurf wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft geändert. Durch Anhebung des in § 30 Abs. 4 Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung genannten Schwellenwerts von 400.000 € auf 500.000 € pro Jahr werden rd. 7.000 Unternehmen von der statistischen Auskunftspflichten entlastet. Dies führt zu einer Reduzierung der Bürokratiekosten der Wirtschaft um rd. 8 Mio. €.

Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Vorsitzender